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Abteilung 630 – Kirchengemeinden Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im nrw-Teil des Bistums Münster.

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Präsentation zum Thema: "Abteilung 630 – Kirchengemeinden Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im nrw-Teil des Bistums Münster."—  Präsentation transkript:

1 Abteilung 630 – Kirchengemeinden Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im nrw-Teil des Bistums Münster

2 Abwicklung von Baumaßnahmen in den Kirchengemeinden orientieren sich nach: Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nrw. - Teil des Bistum Münster Bekanntmachung des Kultusministers vom 21. Mai 1990, geändert 2002 (Kirchl. Amtsblatt Nr. 19/2002) Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden u. Gemeindeverbände im nrw. – Teil des Bistum Münster vom 01.07.1992, geändert 2009 (Kirchl. Amtsblatt Nr. 17/2009) Baumaßnahmen im Bistum Münster § 1 Allgemeines § 2 Baumaßnahmen § 3 Genehmigung § 4 Erwerb v. Ausstattung § 5 Glocken, Orgeln, Kunst § 6 Anzeigepflicht § 7 Erlass v. Anordnungen Sparsame und wirtschaftliche Verwendung der zu vertretenden Vermögen bei Baumaßnahmen

3 Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden § 1 Allgemeines § 2 Baumaßnahmen § 3 Genehmigung § 4 Erwerb v. Ausstattung § 5 Glocken, Orgeln, Kunst § 6 Anzeigepflicht § 7 Erlass v. Anordnungen Baumaßnahmen sind: das Errichten und Herstellen (Pfarrheim St. Pankratius, Isselburg-Anholt) das Umbauen, Wiederherrichten und Erweitern ( Geldern, Maria Magdalena) das Instandhalten und Instandsetzen (Kirchturm in Werne) das Abbrechen von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Innenräumen und Freianlagen

4 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse zu Baumaßnahmen sind: - Verträge für Baumaßnahmen > 15.000,00 € Gegenstandswert - Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Planern - Verträge für Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Bauwerken, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung Erwerb von Ausstattung und Einrichtung: Genehmigungsbedürftig sind Verträge bzgl. Erwerb, Herstellung, Wiederherstellung, Veränderung oder Instandhaltung, wenn der Gegenstandswert 15.000,00 € übersteigt. Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden § 1 Allgemeines § 2 Baumaßnahmen § 3 Genehmigung § 4 Erwerb v. Ausstattung § 5 Glocken, Orgeln, Kunst § 6 Anzeigepflicht § 7 Erlass v. Anordnungen

5 Glocken, Orgeln und Kunstwerke: Genehmigungsbedürftig sind Verträge bzgl. Erwerb, Herstellung, Wiederherstellung, Veränderung oder Instandhaltung. Anzeigepflicht: Der Kirchenvorstand ist vor Abschluss von Verträgen i. S. § 3, 4, 5 zur Anzeige verpflichtet, damit eine Beratung erfolgen kann. Erlass von Anordnungen: Die bischöfliche Behörde kann zur Regelung von Einzelheiten Anordnungen erlassen. Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden § 1 Allgemeines § 2 Baumaßnahmen § 3 Genehmigung § 4 Erwerb v. Ausstattung § 5 Glocken, Orgeln, Kunst § 6 Anzeigepflicht § 7 Erlass v. Anordnungen

6 Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen 1. Programm, Bauabschnitte 2. Beteiligte: Kirchengemeinde BGV-Abteilung Kirchengemeinden Architekt andere Behörden 3. Planungsstufen 4. Zeitplan 5. Kosten 6. Finanzierung Entscheidungsbereiche Planung und Durchführung einer Maßnahme hier: herbeizuführende Entscheidungen und Beschlüsse über Münster, Hl. Kreuz

7 Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen 1. Planungsfreigabe - Kirchenvorstand (KV) fasst einen Grundsatzbeschluss über das Planungs- und Durchführungsziel - Genehmigung durch die bischöfliche Behörde (evtl. mit Auflagen) Verfahren Grundsatzbeschluss

8 Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen Verfahren 2. Planungsablauf - Planer erarbeitet mit dem Kirchenvorstand und in Abstimmung mit der bischöflichen Behörde ein Planungskonzept - Wird die Planung entsprechend den Leistungsphasen der HOAI stufenweise in Auftrag gegeben, fasst der KV einen Beschluss zur Stufenbeauftragung und legt diesen der bischöflichen Behörde vor.

9 Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen Planungskonzept hier erarbeitet durch Bauschadenbericht 3. Gesetzliche Bauanträge - Genehmigung der bischöflichen Behörde ist erforderlich

10 Verträge mit Planern - KV muss grundsätzlich einen Planer mit der fachlichen Planung und Überwachung beauftragen - Vertrag ist nach vorgeschriebenem Vertragsvordruck abzuschließen - Verträge sind vor Beschlussfassung mit der bischöfl. Behörde abzustimmen - Änderungen bedürfen vor Honorar- zahlungen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung - die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) gilt als Grundlage Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen stufenweise 1. BA

11 Ausschreibung und Vergabe - Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/VOL) anzuwenden - Im Regelfall beschränkte Ausschreibung nach VOB/VOL Teil A (Ausnahme öffentl. Förderungen) - KV und Planer bestimmen Anzahl der Firmen - bis 5.000 € freihändige Vergabe (Preisprüfung) - über 5.000 € mehrere Bieter auffordern - Grenzwerte siehe BauMO - Gliederung der Leistungsverzeichnisse nach Leistungsbereichen entspr. DIN 276 (Kosten von Hochbauten) - Vorgeschriebene Vertragsbedingungen der bischöflichen Behörde verwenden Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § ) Sonderregelungen

12 Ausschreibung und Vergabe - Annahme nur fristgerecht eingegangener Angebote Öffnung der Angebote durch Beauftragten des KV und Planer Niederschrift mit Unterschrift der Beteiligten - Prüfung und Auswertung der Angebote durch den Planer Vergabevorschlag an den KV Vergabe nur an Bieter mit günstigstem Angebot - Bei Nichteinhaltung des genehmigten Kostenrahmens Überarbeitung der Leistungsgrundlagen durch KV, Planer und bischöfl. Behörde Genehmigung durch bischöfliche Behörde Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § ) Sonderregelungen

13 Durchführungskontrolle Planer betreut Bauvorhaben und stellt Einhaltung der Leistungsart und des Leistungsumfangs sicher Wird eine Kostenüberschreitung erkennbar, müssen Kirchenvorstand und Planer: - die bischöfl. Behörde unterrichten - die Überschreitung begründen, - Vorschläge über Einsparungen unterbreiten - Genehmigung über die weitere Durchführung einholen Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § ) Sonderregelungen verfaulte Balkenköpfe wurden erst nach Entfernung einer Verkleidung sichtbar. Mehrkosten mussten angemeldet werden

14 Abrechnung - Fertigstellung einer Maßnahme vor Inbetriebnahme der bischöflichen Behörde mitteilen. - Planer muss Schlussrechnungen prüfen - Planer erstellt für durchgeführte Leistungen eine Übersicht der Gewähr- leistungsfristen - KV prüft innerhalb von 3 Monaten die vom Planer aufgestellte Schluss- abrechnung und stellt fest, ob: - der genehmigte Kostenrahmen eingehalten worden ist, - die Rechnungsbeträge begründet und belegt sind, - die Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt ist, - die vom Planer vorgelegten Unterlagen vollständig sind. - KV verfasst einen Schlussbericht und legt diesen der bischöfl. Behörde vor. Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich § 2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen

15 Bauunterhaltung - Gebäude der Kirchengemeinde sind einmal jährlich durch einen Fach- kundigen auf Sicherheit und Instandsetzungsbedürftigkeit zu überprüfen - Erstellung eines Protokolls - Notwendige Maßnahmen sind unter Beachtung dieser Ordnung einzuleiten Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich §2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen wichtig für den Kirchenvorstan d

16 Sonderregelungen nicht genehmigungspflichtig nach BauMO: bei profanen Gebäuden: - Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen - Erwerb und Herstellung von Ausstattungen und Einrichtungsgegenständen - Kostenrahmen bis zu 25.000 € - Auftragsvergaben innerhalb dieses Kostenrahmens über 10.000 € gelten als genehmigt, sofern keine haushaltsrechtlichen Bedenken entgegenstehen diese Sonderregelungen gelten nicht für Maßnahmen an: - sakralen Gebäuden - Denkmäler - Kunstwerken Befreiung von Einzelvorschriften der Baumaßnahmenordnung (BauMO) kann bischöfliche Behörde erteilen Baumaßnahmenordnung (BauMO) für die Kirchengemeinden § 1 Geltungsbereich §2 Entscheidungsbereiche § 3 Verfahren § 4 Verträge § 5 Ausschreibung/Vergabe § 6 Durchführungskontrolle § 7 Abrechnung § 8 Bauunterhaltung § 9 Sonderregelungen

17 Bedarfsfeststellungen Zuständigkeiten Baumaßnahmen der Kirchengemeinden

18 Bedarfsfeststellung für Maßnahmen i. S. der BauMO Dringlichkeitsstufen für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden Dringend Mit „D“ bezeichnete Arbeiten sind unaufschiebbar; d. h., die Arbeiten sind so dringend, dass wesentliche Nachteile entstehen, wenn sie nicht kurzfristig ausgeführt werden Notwendig (Stufe 1) Mit „N1“ bezeichnete Arbeiten sind sehr wichtig; d. h., die Arbeiten sind so notwendig, dass sie innerhalb des Haushaltsjahres ausgeführt werden sollten Betonsanierung Durchfeuchtung

19 Bedarfsfeststellung für Maßnahmen i. S. der BauMO Dringlichkeitsstufen für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden Notwendig (Stufe 2) Mit „N2“ bezeichnete Arbeiten sind wichtig; d.h., die Arbeiten können notfalls zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden Wünschenswert Mit „W“ bezeichnete Arbeiten sind nicht erforderlich; d.h., es entstehen keine baulichen Nachteile, wenn sie nicht ausgeführt werden. Instandsetzung Fugen Kirchplatzneugestaltun g

20 Zuständigkeiten im Bischöflichen Generalvikariat Bauleitplanung: Träger öffentlicher Belange: hier Gottesdienst und Seelsorge 631 bis 633 Regionalbereiche KKG 630/1 Referat Liegenschaften Baureifmachung / Erschließung: 630/1 Referat Liegenschaften Wertgutachten Immobilien: 630/1 Referat Liegenschaften Coesfeld, St. Lamberti (St. Jakobi) hier: Lageplan, Pfarrhaus u. Pfarrheim

21 Denkmäler: 631 bis 633 Regionalbereiche Kirchengemeinden 640 Abteilung Bauwesen Untere Denkmalbehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung Westfälisches/Rheinisches Amt für Denkmalpflege) Hamm - Bossendorf, St. Katharina Ahaus, Maria Himmelfahrt Zuständigkeiten im Bischöflichen Generalvikariat

22 sakrale Kunst: Diözesankunstkommission 631 bis 633 Regionalbereiche Kirchengemeinden 648 Gruppe Kunstpflege Telgte, GnadenkapelleDülmen, Heilig Kreuz Zuständigkeiten im Bischöflichen Generalvikariat

23 Glocken und Turmuhren: Glockensachverständiger in 632 Regionalbereich Kirchengemeinden Dülmen - Hausdülmen St. Mauritius Zuständigkeiten im Bischöflichen Generalvikariat

24 Orgeln: 204/2 Referat Kirchenmusik 631 bis 633 Regionalbereiche Kirchengemeinden Münster, St. Lamberti Zuständigkeiten im Bischöflichen Generalvikariat

25 Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im nrw-Teil des Bistums Münster Danke für Ihre Aufmerksamkeit !


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