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Veröffentlicht von:Emil Melsbach Geändert vor über 8 Jahren
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Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost
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Zivilrechtlicher Kindesschutz Voraussetzungen: –Gefährdung des Kindeswohls Nicht: Schädigung des Kindeswohls Erheblichkeit Gegenwärtigkeit (Hypothetische Gefährdung?) Gefährdungsursache Keine Voraussetzung: Verschulden KESR - yvo biderbost
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–Verhältnismässigkeit Subsidiarität Komplementarität –Keine Voraussetzung: Anzeige (Offizialmaxime) –Kooperation ? KESR - yvo biderbost
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Massnahmen gem. Art. 307 ff. ZGB (vereinfacht) Elterliche Sorge 311/312 310 (314b) 308 307 KESR - yvo biderbost Hinweise: - 309; 314a bis ; 273 II / 274; 318 / 324 f. / etc. - Zuständigkeiten (315 ff.) - Verfahren (Offizialmaxime, Anhörung, etc.)
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ZGB 307 (geeignete Massnahmen) Ermahnung Weisung Anordnung (bzgl. Handhabung eS) Aufsicht „verlängerter Arm der Behörde“ sehr niederschwellig KESR - yvo biderbost
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Mögliche Massnahmen gem. ZGB 307: Weisungen zu Therapien von Kind oder Eltern (z.B. Gewaltschutzprogramme) Sozialpädagogische Familienbegleitung Pflichtmediation (BGE 5A_852/2011) –Abgrenzung zu ZGB 314 II Passhinterlage Verbot, das Kind zu bestimmten (gefährdenden) Tätigkeiten heranzuziehen Hortangebote wahrzunehmen etc. Nicht: Weisung an die Eltern, aus einem Verein auszutreten, sich behandeln zu lassen, u.dgl. KESR - yvo biderbost
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Ein 9 Monate altes Mädchen hat eine schwere Eisenmangel-Anämie. Die Mutter gibt ihm die verschriebenen Tropfen nicht, „weil es sonst innerlich roste …“. Sie ist für Sachargumente nicht zugänglich. Die Kinderärztin sucht Rat bei der KESB. KESR - yvo biderbost
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ZGB 308 (Beistandschaft) KESR - yvo biderbost „Wenn die Verhältnisse es erfordern …“ Terminologie: „Erziehungsbeistand“ Adressatenschaft (Kind / Eltern / Dritte?) Sog. ambulante Massnahme ! Abs. 1: Rat und Tat –vertretungslose Betreuung Abs. 2: besondere Befugnisse (Vertretung) –nicht abschliessende Aufzählung Unterhalt / Vaterschaft / pV / andere Rechte –Evtl. zur Durchsetzung einer Weisung nach ZGB 307 –Isolierte Anwendbarkeit (ohne Abs. 1) Abs. 3: Beschränkung der eS –punktuell; bezogen auf Abs. 2 („entsprechend“)
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ZGB 310 (Entzug Aufenthaltsbestimmung) Bis 31.12.2013 (?): Obhutsentzug Schwere Gefährdung, ambulante Massnahme genügt nicht Entzug Aufenthaltsbestimmung und Fremdplatzierung (Pflegefamilie oder Heim) Belassung der elterlichen Sorge; Recht auf persönlichen Verkehr; Unterhalt; etc. In Praxis: Häufig Kombination mit ZGB 308 Verbot der Rücknahme (ZGB 310 III) –Drittplatzierung ohne behördliches Dazutun –Verwurzelung am Drittplatz –Herausnahme = Kindeswohlgefährdung Unterbringung in geschlossener Einrichtung / psychiatrischer Klinik: sinngemässe Anwendung der FU-Bestimmungen (ZGB 314b) KESR - yvo biderbost
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ZGB 310 II: Antrag des Kindes bei Unzumutbarkeit des gemeinsamen Haushalts
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ZGB 311/312 (Entzug eS) Ultima ratio Umfassendes Ausserstandesein der Eltern / dauerhafte Störung Dahinfallen sämtlicher aus der eS fliessender Rechte und Pflichten Bestehen bleiben aber: –Verwandtschaftliche Beziehungen (inkl. Name, Erbrecht etc.) –Persönlichkeitsrechte (z.B. Adoptionszustimmung) –Unterhaltspflicht –Rechte auf persönlichen Verkehr / Information etc. KESR - yvo biderbost
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Entscheid kann beide oder nur einen ET betreffen Ist eS beiden entzogen, ist das Kind zu bevormunden (ZGB 327a ff. ZGB) Evtl. nur einzelne Kinder einer Familie Aber: Ex-lege-Wirkung gegenüber nachgeborenen Kindern (ZGB 311 III) Dauer: ZGB 313, insb. Abs. 2 Erleichterte Entziehung gem. ZGB 312 –Ersuchen der Eltern –Adoption KESR - yvo biderbost
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ZGB 309 ? Wird aufgehoben Neuaufnahme entsprechender „Befugnisse“ in Art. 308 Abs. 2 ZGB KESR - yvo biderbost
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ZGB 327a ff. Früher: Art. 368 (Vormundschaftsrecht) Nunmehr richtig verortet: im Kindesrecht Tatbestand: Minderjährigkeit / Fehlen eS Rechtsfolge: Vormundschaft Rechtsstellung des Kindes Rechtsstellung des Vormundes KESR - yvo biderbost
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Das Kindesvermögen (insb. Art. 318 ff. ZGB) KESR - yvo biderbost
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Elterliche Verwaltung Begriff des Kindesvermögens Grundsätze der Verwaltung: –Sorgfältige Verwaltung –Persönlich und unentgeltlich –Verwendung der Erträge (ZGB 319) –Anzehrung des Vermögens (ZGB 320) Inventar bei Tod eines Elternteils (ZGB 318 II) KESR - yvo biderbost
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Freies Kindesvermögen Begriff –Zuwendungen –Pflichtteil –Arbeitserwerb etc. Sonderhandlungsfähigkeit des Kindes Beitrag des Kindes an seinen Unterhalt Hinweis: Haftung des Kindes (19 ff./305 II) KESR - yvo biderbost
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Vermögensschutz Stufenfolge (analog zu ZGB 307 ff.): 318 III ZGB (präventiv) 324 (geeignete Massnahmen) 325 (Beistandschaft) KESR - yvo biderbost
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Ende der Verwaltung Zeitpunkt der Beendigung Herausgabe des Kindesvermögens –Grundsatz: in natura –befugtermassen erfolgte Veräusserungen / Verwendungen –ggf. analoge Anwendbarkeit güterrechtlicher Mehrwertbeteiligungsregeln? Verantwortlichkeit KESR - yvo biderbost
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Die 5-jährige Tina bekommt von der Gotte für die Chilbi einen Fünfliber und sie kauft damit ein Los. Sie gewinnt den Hauptpreis, ein Auto. Der Losverkäufer will den Preis nicht herausgeben, weil der Vertrag zufolge Urteilsunfähigkeit von Tina ungültig sei. Die Mutter setzt sich durch. Sie verkauft das Auto (Katalogpreis: Fr. 65‘000.--) für Fr. 50‘000.--. Davon legt sie auf ihren Namen Fr. 30‘000.-- an und bei Volljährigkeit beträgt dieses Konto Fr. 80‘000.--. Fr. 20‘000.-- investiert sie in den Kauf einer kleinen Ferienwohnung, welche damals für Fr. 100‘000.-- sehr günstig zu haben war. Die Wohnung hat heute (ohne dass je etwas investiert worden wäre) einen Wert von Fr. 200‘000.--. Was schuldet die Mutter ihrer nun volljährigen Tochter Tina? KESR - yvo biderbost
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