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06. April 2016 Registrierkassenpflicht Mag. Alfons Boschitz Finanzamt Klagenfurt.

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Präsentation zum Thema: "06. April 2016 Registrierkassenpflicht Mag. Alfons Boschitz Finanzamt Klagenfurt."—  Präsentation transkript:

1 06. April 2016 Registrierkassenpflicht Mag. Alfons Boschitz Finanzamt Klagenfurt

2 Stichtage Seit 1.1.2016 Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht (ab dem „ersten Euro“) Frühestens ab 1.5.2016 Registrierkassenpflicht Ab 1.7.2016 Registrierung der Signaturerstellungseinheit im FinanzOnline Sanktionen bei Nichtverwendung einer Registrierkasse Ab 1.1.2017 Registrierkasse mit technischer Sicherheitseinrichtung bzw. Manipulationsschutz

3 Tagesordnung Einzelaufzeichnungspflicht Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht

4 Bisher: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Bareingänge und Barausgänge) sind aufzuzeichnen -Ausnahme: galt für Unternehmer bis Jahresumsatz € 150.000,-; diese konnten die Losung mittels Kassasturz ermitteln (Barbewegungs-Verordnung lief Ende 2015 aus) Neu seit 1.1.2016  alle Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (EK-Arten 1-3) sowie  bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und  sonstigen Einkünften (ausgen. Funktionäre § 29 Z 4) Einzelaufzeichnungspflicht

5 Arten der Einzelaufzeichnung: Registrierkasse grundsätzlich zwingend bei Jahresumsatz ab netto € 15.000,- je Betrieb, sofern Barumsätze netto € 7.500,- je Betrieb und Jahr (beide Grenzen müssen überschritten werden) Rechnung (§ 11 UStG) Beleg (§ 132a BAO)

6 Einzelaufzeichnungspflicht Nicht mehr zulässig: -Strichliste (schon jetzt nicht mehr zulässig) -Strichliste in Tabellenform mit Bezug auf Artikel -Rechenmaschine mit Streifen Zulässiger händischer Beleg: -Gebundener Kassenblock mit fortlaufender Nummerierung!

7 Einzelaufzeichnungspflicht Aufzeichnungspflichtig: -alle Geschäftsfälle (keine Buchung ohne Beleg), wie z.B.: -Barentnahmen, Bareinlagen -Barumsätze -Gutscheinverkauf

8 Einzelaufzeichnungspflicht Verkauf von Gutscheinen: -Steuerlich handelt es sich hier weder um einen Ertrag noch um einen ust-pflichtigen Vorgang, der Gutschein wird als Verbindlichkeitsnachweis des Unternehmers für den Kunden ausgestellt -Erfassung des Verkaufs von Gutscheinen, Bons in der Registrierkasse mit Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null %-Umsatz (ist nicht Barumsatz) -Bei Einlösung des Gutscheins/Bons ist der Umsatz als Barumsatz zu erfassen

9 Tagesordnung Einzelaufzeichnungspflicht Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht

10 Registrierkassenpflicht – was ist eine Registrierkasse? Registrierkasse: jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung bzw. Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird

11 Registrierkassenpflicht – was ist in dieser zu erfassen? (Grafik von: Wienerroither Michael – FA 53; BV04) Barzahlung ? Bargeld Bankomatzahlung Kreditkarte Gutscheine Wertschecks etc.

12 Registrierkassenpflicht – aktuelle VfGH-Judikatur -Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig -Vermeidung von Steuerhinterziehung und Reduktion von Manipulationsmöglichkeiten (öffentliches Interesse) -Bewirkt auch bei Kleinunternehmern keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung -€ 30.000 Grenze („Kalte-Hände-Regelung“) bleibt aufrecht -Beobachtungszeitraum 2015 nicht zulässig, d.h. erst der Umsatz ab 1.1.2016 ist maßgeblich

13 Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht: -Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamt- u. Barumsatz) -Hängt vom jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum (UVA- Zeitraum) ab Beispiel: ab 1.5.2016, wenn Grenzen per 31.1.2016 überschritten sind (bei monatlicher UVA) bzw. ab 1.7.2016 (bei vierteljährlicher UVA)

14 Registrierkassenpflicht Übergangsbestimmungen Bei Betriebsaufgabe 2016: -Entfall der Registrierkassenpflicht -Belegerteilungspflicht bleibt aufrecht 14

15 Registrierkassenpflicht Steuerliche Begünstigungen für Anschaffung oder Umrüstung von Registrierkassen im Zeitraum 01.03.2015-31.12.2016: -Unbegrenzte Abschreibung aller Aufwendungen -Prämie in Höhe von € 200 für jede einer Signaturerstellungseinheit zugeordnete Erfassungseinheit einer Registrierkasse -Beantragung in der jeweiligen ESt-/F-Erklärung (Beilage E 108 c )

16 Registrierkassenpflicht Vereinfachung / Erleichterung Barumsatzverordnung 2015 Kassasturz statt Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- u. Belegerteilungspflicht bei: -„Kalte Hände“-Regelung (§ 2 BarUV) – mit Umsatzgrenze € 30.000 (netto, ohne Ust) Jahresumsatz -„Kalte Hände“-Umsätze sind Umsätze, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen oder Straßen, nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden (zB freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden, offene Verkaufsfahrzeuge)

17 Tagesordnung Einzelaufzeichnungspflicht Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht

18 -Nur für Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG ab dem „ersten Euro“ (… wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt …auch dann, wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt) -Jedoch auch dann, - wenn die Umsätze umsatzsteuerfrei sind, - wenn sie unter der „Kleinunternehmergrenze“ von € 30.000 liegen - sowie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte

19 Belegerteilungspflicht Mindestanforderungen an einen Beleg -Unternehmerbezeichnung -Fortlaufende Nummer -Tag der Belegausstellung -Menge/handelsübliche Bezeichnung der Ware/Dienstleistung (Begriff ist nicht iSd § 11 UStG, sondern gem. § 132a BAO nach dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ auszulegen; allgemeine Sammelbegriffe sind nicht zulässig) -Betrag der Barzahlung

20 Belegerteilungspflicht Mindestanforderungen an einen Beleg – zusätzlich ab 1.1.2017 -Kassenidentifikations-Nummer -Uhrzeit -Betrag nach Steuersätzen getrennt -Maschinenlesbarer Code (zB QR-Code)

21 Belegerteilungspflicht Erleichterungen bei der handelsüblichen Bezeichnung für Branchen mit besonders vielen Artikeln (Einzelhandel/Markt-, Straßen- u. Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer) -Diese Unternehmer können ihre Waren in der Registrierkasse auf 15 Warenbezeichnungen beschränken, wenn sie am 31.12.2015 über kein geeignetes Kassensystem verfügen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen -Übergangsphase bis 31.12.2020 21

22 Belegerteilungspflicht

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24 Belegentgegennahmepflicht -Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten zu Kontrollzwecken (Signaturprüfung etc.) aufzubewahren -Damit soll die „Belegausstellungskultur“ gestärkt werden

25 Belegerteilungspflicht Verstöße gegen Belegerteilungs-, Belegentgegennahme- u. Belegmitnahmepflicht -Verletzung der Belegerteilungspflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit d FinStrG mit Geldstrafe bis zu € 5.000 zu ahnden -Für den Belegempfänger (Kunden) hat ein Verstoß gegen die Belegentgegennahme- u. Belegmitnahmepflicht keine (finanz)strafrechtlichen Sanktionen; es besteht jedoch iR einer Kontrolle eine Mitwirkungspflicht, deren Nichterfüllung eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit e FinStrG darstellen kann (zB Verweigerung darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde)

26 Belegerteilungspflicht Übergangsphase 1. Quartal 2016: keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Belegerteilungspflicht (Unterstützung der Unternehmer durch Beauskunftung, Compliance-Nachschauen) Ab Mai 2016: Keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen, wenn der Unternehmer besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (Nichteinhalten von Lieferfristen durch den Kassenhersteller, Installation der notwendigen Software nicht zeitgerecht möglich…)

27 Sanktionen Zusammenstellung Beispiel Art des Vergehens TatbestandStrafausmaß vorsätzliche Daten- manipulation ohne Abgabenverkürzung (Veränderungen, Unterdrückung, Löschung..) Finanzordnungs- widrigkeit § 51a FinStrG Geldstrafe bis € 25.000,-- Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht (kein Verkürzungstatbestand) Finanzordnungs- widrigkeit § 51 Abs 1 lit c FinStrG Geldstrafe bis € 5.000,-- Verstoß gegen Belegerteilungsverpflichtung Finanzordnungs- widrigkeit § 51 Abs 1 lit d FinStrG Geldstrafe bis € 5.000,-- Verstoß gegen Belegentgegennahme und -mitnahmepflicht keine (finanz- ) strafrechtlichen Konsequenzen

28 Informationen Das Finanzministerium bietet online unter bmf.gv.at einen Informationsschwerpunkt zum Thema Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Darunter auch ein Erklärvideo: „In 5 Schritten zur legalen Registrierkasse“.


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