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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Ungerechtfertigte Bereicherung (2) Huguenin, OR AT.

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1 Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Ungerechtfertigte Bereicherung (2) Huguenin, OR AT und BT, N 1802 - 1822 Vorlesung vom Dienstag, 15. Dezember 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser www.rwi.uzh.ch/pd-hochstrasser

2 Rechtswissenschaftliches Institut Essentials  Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs  Fälle, in denen ein Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung ausgeschlossen ist: gutgläubige Entäusserung der Bereicherung (OR 64) freiwillige und irrtumsfreie Bezahlung einer Nichtschuld (OR 63 I) Erfüllung einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht (OR 63 II) Gaunerlohn (OR 66) Verjährung (OR 67)  Rückabwicklung von synallagmatischen Verträgen  ungerechtfertigte Bereicherung im Dreipersonenverhältnis  Konkurrenzen Seite 2/22Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

3 Rechtswissenschaftliches Institut Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs Seite 3/22 Sportstudentin Trine bessert ihr Taschengeld während der Sommermonate als Inlineskate-Instruktorin auf. So hat sie mit zwei neuen Schülern vor dem Kiosk beim Bahnhof Enge abgemacht. Da Trine an der Sonne eingedöst ist, erreicht sie den Treffpunkt ein paar Minuten zu spät. Umso erfreuter ist sie, dass zwei Männer vor dem Kiosk warten und ihr freundlich zulächeln. Nach einem kurzen «Hoi zämä» bittet sie die zwei, ihr zu folgen. Unterwegs zur Landiwiese gibt sie bereits die ersten Tipps. Da die beiden noch Anfänger sind, nehmen sie die Ratschläge dankend an und freuen sich über die charmante Begleitung. 45 Minuten vergehen wie im Flug und schliesslich verabschiedet sich Trine und bittet um Bezahlung der Lektion. Die beiden Herren weigern sich zu zahlen. Wie sich herausstellt, hat sich Trine geirrt und die beiden sind gar nicht ihre Schüler. Zudem machen die Herren deutlich, dass sie für einen Inline-Kurs keinesfalls Geld ausgeben würden – schliesslich könne man sich durch aufmerksames Beobachten und selbständiges Üben alle Fähigkeiten selber aneignen. Kann Trine ihre Honorarforderung trotzdem durchsetzen? Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

4 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1802 Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs A. Voraussetzung I. Im Allgemeinen OR 62 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. 2 (…) Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

5 Rechtswissenschaftliches Institut Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs Seite 5/22 Grundsatz: Die Bereicherung muss in vollem Umfang rückerstattet werden. Huguenin, OR AT und BT, N 1803 ff. in natura / Surrogat Wertersatz: grundsätzlich objektiver, ausnahmsweise subjektiver Wert primär sekundär Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

6 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/22 B. Umfang der Rückerstattung I. Pflicht des Bereicherten OR 64 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

7 Rechtswissenschaftliches Institut Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs Seite 7/22 Kondiktion auch der nicht mehr vorhandenen Bereicherung Die Bereicherung besteht im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gutgläubigbösgläubig keine Kondiktion der nicht mehr vorhandenen Bereicherung Risikoverteilung für Wertveränderungen über die Zeit (OR 64) Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

8 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8/22 Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs II. Ansprüche aus Verwendungen OR 65 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. 2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

9 Rechtswissenschaftliches Institut Gegenstand und Umfang des Bereicherungsanspruchs Seite 9/22 OR 65 I Anspruch auf Ersatz Der Bereicherte tätigte nützliche Aufwendungen zugunsten der Sache gutgläubigbösgläubig Anspruch auf Ersatz des noch vorhandenen Mehrwerts Aufwendungen (OR 65) OR 65 II Der Bereicherte tätigte weitere Aufwendungen zugunsten der Sache begrenztes Wegnahmerecht Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser OR 65 I Der Bereicherte tätigte notwendige Aufwendungen zugunsten der Sache Anspruch auf Ersatz

10 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 10/22 Kein Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung II. Zahlung einer Nichtschuld OR 63 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. 2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. 3 (…) Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

11 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11/22 A und B sind beide im Bereich der industriellen Abfallentsorgung tätig. Sie vermitteln inländischen Abfallproduzenten ausländische Entsorger und beschaffen die notwendigen Bewilligungen. Um ihre Marktführerschaft in der Entsorgung von Abfällen der Automobilindustrie auszubauen, schliessen sie einen Vertrag, durch den sie sich verpflichten, künftig in Form eines Konsortiums zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck soll B die Ausführung seiner Geschäfte an A übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass B von A für jede den Kunden in Rechnung gestellte Tonne Abfall CHF 20 erhalten solle. In der Folge läuft allerdings nicht alles wie geplant: A verweigert B die vereinbarte Zahlung für die in Rechnung gestellten Abfälle zweier Monate und stellt sich dabei unter anderem auf den Standpunkt, dass der Konsortialvertrag als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren und aus diesem Grunde nichtig sei. Ist A zur vereinbarten Zahlung an B verpflichtet? (vgl. BGE 134 III 438) Kein Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

12 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12/22 Kein Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung Unzulässige Wettbewerbsabreden KG 5 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig. (…) A B Auftraggeber (vgl. BGE 134 III 438) Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Vertrag Konsortium Vertrag Abfallentsorgung

13 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/22 Kein Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung C. Ausschluss der Rückforderungen OR 66 Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Anwendungsbereich von OR 66 (h.L. und Rspr. BGE 134 III 438, E. 3)  nicht auf jede rechtswidrige Leistung, sondern nur auf den sogenannten Gaunerlohn, d.h. Leistungen, die der Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Handelns des Bereicherten dienen  nur bei Leistungskondiktionen, nicht bei Eingriffskondiktionen Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

14 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/22 Kein Anspruch auf Rückerstattung der Bereicherung D. Verjährung OR 67 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. 2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. (vgl. BGE 114 II 131) Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

15 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/22 Rückabwicklung von synallagmatischen Verträgen KundinGoldhändler Halskette Geld Kondiktion des Geldes ? Der Goldhändler schmilzt die Kette aus Gold ein, macht drei mit Edelsteinen besetzte Ringe daraus und schenkt einen seiner Tante. Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

16 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16/22 Rückabwicklung von synallagmatischen Verträgen VI. Verbindung und Vermischung ZGB 727 1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. 2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung. Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

17 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17/22 Ingo Dölfer ist Präsident einer Berner Oberländer Gemeinde. Da er im ganzen Kanton bekannt und angesehen ist, schreibt er regelmässig Kolumnen für die Berner Zeitung (BZ). Sein Honorar aus dieser Tätigkeit spendet er jeweils der Juniorenabteilung des lokalen Skiclubs «Race Powder». Kurz vor der WM in St. Moritz verfasst Dölfer einen Beitrag über den Zustand der «Ski-Nation Schweiz». Am Tag, als die Kolumne auf der Redaktion der BZ eingeht, trifft sich eine Journalistin mit der Präsidentin von «Race Powder» zu einem (unentgeltlichen) Interview. Da die Mitarbeiterin der BZ um die Bräuche zwischen dem Skiclub und Dölfer weiss, übergibt sie der Präsidentin bei dieser Gelegenheit einen Umschlag mit Dölfers Honorar. Diese zahlt den Betrag am nächsten Tag auf das Vereinskonto ein. Als Dölfers Kolumne einige Tage später in der BZ erscheint, entsteht ein heftiger Streit zwischen ihm und der Präsidentin von «Race Powder», da sich ihre Einschätzungen über die «Ski-Nation» überhaupt nicht decken. Als Folge dieser Auseinandersetzung will Dölfer den Skiclub nicht mehr unterstützen und verlangt von der BZ sein Honorar. Diese verweist ihn an den Skiclub, der Dölfer seinerseits abweist. Erhält Dölfer sein Honorar – und wenn ja, von wem? ungerechtfertigte Bereicherung im Dreipersonenverhältnis Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

18 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 18/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1822 ff. ungerechtfertigte Bereicherung im Dreipersonenverhältnis Dölfer Berner Zeitung Race Powder Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Verlagsvertrag Zahlung Honorar

19 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 19/22 X denkt, dass er Y CHF 5 000 schuldet. Er beauftragt seine Bank A, diesen Betrag an Y zu überweisen. Noch bevor die Bank die Überweisung ausführt, bemerkt X, dass er dem Y in Tat und Wahrheit gar nichts schuldet. X widerruft die Anweisung bei der Bank. Aufgrund eines bankinternen Versehens überweist die Bank das Geld dennoch auf das Konto von Y. Wie ist die Rechtslage? Huguenin, OR AT und BT, N 1822 ff. ungerechtfertigte Bereicherung im Dreipersonenverhältnis Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

20 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1822 ff. ungerechtfertigte Bereicherung im Dreipersonenverhältnis Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Bank A X Y CHF 5‘000; vermeintliche Schuld besteht nicht Direkt- kondiktion? Bankvertrag; Anweisung, Widerrufen

21 Rechtswissenschaftliches Institut Konkurrenzen Seite 21/22 Vorrang vor dem Bereicherungsanspruch  quasivertragliche Ansprüche (z.B. echte berechtigte GoA)  Vindikationsanspruch (ZGB 641 II)  besitzesrechtliche Rückgabepflicht (ZGB 938 ff.) Anspruchskonkurrenz  Deliktsansprüche (OR 41 ff.)  Ansprüche aus unechter bösgläubiger GoA (OR 423) Ungerechtfertigte Bereicherung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers OR 423 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. 2 (...)

22 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 22/22 Klage aus ungerechtf. Bereicherung Unterhaltsvertrag Kindesverhältnis W (Sohn) Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser BGE 129 III 646 ff. («Kinderunterhalt») Y (Lebenspartner der Mutter von W) Z (leiblicher Vater) Arten der ungerechtfertigten Bereicherung


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