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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Ungerechtfertigte Bereicherung (1) Huguenin, OR AT.

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1 Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Ungerechtfertigte Bereicherung (1) Huguenin, OR AT und BT, N 1767 - 1801 Vorlesung vom Dienstag, 8. Dezember 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser www.rwi.uzh.ch/pd-hochstrasser

2 Rechtswissenschaftliches Institut Essentials ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62–67)  Voraussetzungen (OR 62 I) Bereicherung Entreicherung? keine Rechtfertigungsgründe  Abgrenzung zur Vindikation  Charakteristika der ungerechtfertigte Bereicherung  Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Leistungskondiktion Eingriffskondiktion Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. HochstrasserSeite 2/22

3 Rechtswissenschaftliches Institut ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62–67) Seite 3/22 vertragliche Entstehungsgründe von Obligationen quasivertraglicheausservertragliche (N 140 ff.)(N 1470 ff.) unerlaubte Handlung Konkretisierung absoluter Rechte ungerechtfertigte Bereicherung (N 1829 ff.)(N 135 f.)(N 1767 ff.) Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

4 Rechtswissenschaftliches Institut ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62–67) Seite 4/22 Bauer Ruedi lässt seine Kühe auf seiner Wiese weiden. Nachdem sie seine Wiese komplett abgefressen haben, durchbrechen sie den Zaun, dringen zur Weide des Nachbarn Fritz durch und fressen auch diese leer. Hat Fritz einen Anspruch gegen Ruedi? Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

5 Rechtswissenschaftliches Institut Voraussetzungen (OR 62 I) Seite 5/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1773 ff. A. Voraussetzung I. Im Allgemeinen OR 62 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. 2 (…) Voraussetzungen:  Bereicherung  Entreicherung?  keine Rechtfertigung Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

6 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/22 Bereicherung Nichtverminderung des Vermögens (Ersparnisbereicherung) Verminderung der Passiven Erhöhung der Aktiven Huguenin, OR AT und BT, N 1776 f. Bereicherung Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

7 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1778 ff. Entreicherung? traditionelle Vorstellung:  dem Entreicherten muss fehlen, was dem Bereicherten in natura oder als Wert zukommt  zwischen Bereicherung und Entreicherung muss ein Zusammenhang bestehen (Vermögensverschiebung) Problematisch: Bei der Eingriffskondiktion steht der Bereicherung nicht immer eine Entreicherung gegenüber (z.B. Benützung eines fremden Ferienhauses). aktuelle Rechtsprechung:  die Bereicherung muss bloss «auf Kosten eines anderen» eintreten. neuere Auffassung:  auf das Kriterium der Entreicherung kann ganz verzichtet werden. Folge: Bei Eingriffskondiktionen muss die Bereicherung auch dann herausgegeben werden, wenn ihr keine Entreicherung gegenübersteht. Bei Leistungskondiktionen spielt es keine Rolle, da die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern stammt. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

8 Rechtswissenschaftliches Institut keine Rechtfertigung Seite 8/22 Rechtfertigungsgründe GesetzVertrag Huguenin, OR AT und BT, N 1781 f. z. B. Eigentumsübergang durch gültigen Kaufvertrag z. B. Ersitzung eines Fundgegenstandes Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

9 Rechtswissenschaftliches Institut Abgrenzung zur Vindikation Seite 9/22 A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen ZGB 641 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. 2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

10 Rechtswissenschaftliches Institut Charakteristika der ungerechtfertigten Bereicherung Im Vergleich zu den anderen Entstehungsgründen von Obligationen (Vertrag, Quasivertrag und unerlaubte Handlung).  Fokus auf den Bereicherten, nicht den Geschädigten  Anknüpfung an Bereicherung anstatt an Schaden  kein Verschulden vorausgesetzt  keine Rechtfertigung  subsidiär gegenüber vertraglichen und quasivertraglichen Ansprüchen Seite 10/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1771 f. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

11 Rechtswissenschaftliches Institut Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Seite 11/22 Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Leistungskondiktion Leistung aus nicht verwirklichtem Grund Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund Leistung ohne gültigen Grund Eingriffskondiktion durch Verhalten des Bereicherten, eines Dritten oder durch Zufall durch rechtsgrundlose Zuwendung des Entreicherten Huguenin, OR AT und BT, N 1783 ff. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

12 Rechtswissenschaftliches Institut Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Seite 12/22 A. Voraussetzung I. Im Allgemeinen OR 62 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. 2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

13 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungskondiktion Seite 13/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1784 ff. Leistungskondiktion Leistung aus nicht verwirklichtem Grund Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund Leistung ohne gültigen Grund Beispiele: zweifache Bezahlung derselben Rechnung Leistung aufgrund eines mangelhaften Vertrages Beispiele: Anzahlung im Hinblick auf einen Kaufvertrag, der in der Folge nicht eingegangen wird Leistung aus einem Konsumvertrag, der von der Konsumentin widerrufen wird Beispiele: Widerruf einer voll- zogenen Schenkung Rücktritt vom Vertrag Wandlung eines Kaufvertrages Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

14 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungskondiktion Seite 14/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1808 ff. Bei einer «Leistung ohne gültigen Grund» (Bezahlung einer Nichtschuld) ist für den Bereicherungsanspruch zusätzlich erforderlich, dass sich der Entreicherte über das Bestehen einer Leistungspflicht in einem Irrtum befunden hat. Der Entreicherte ist für den Irrtum beweispflichtig. II. Zahlung einer Nichtschuld OR 63 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. 2 (…) 3 (…) Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

15 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungskondiktion Seite 15/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1808 ff. F. Rückforderungs- klage SchKG 86 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern. 2 (…) 3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser II. Zahlung einer Nichtschuld OR 63 1 (…) 2 (…) 3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

16 Rechtswissenschaftliches Institut Eingriffskondiktion Seite 16/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1796 ff. Eingriffskondiktion durch Verhalten eines Dritten durch Zufall (Naturereignis) durch Verhalten des Bereicherten Beispiele: Nutzen einer fremden, patentierten Erfindung; Benutzen eines fremden Ferienhauses, unabhängig davon, ob es der Eigentümer selbst benutzt hätte Beispiele: Handwerker baut fremdes Material auf fremdem Grundstück ein Forderungsabtretung, Schuldner leistet trotz Notifikation an den früheren Gläubiger Beispiel: Kuhherde frisst sich an fremder Wiese satt

17 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17/22 Huguenin, OR AT und BT, N 1797 f. Eingriffskondiktion BGer und Teil der Lehre Widerrechtlichkeits- oder Eingriffstheorie: War die Aktivität oder Passivität des Bereicherten rechtswidrig? Jede Verletzung objektiven Rechts oder fremder subjektiver Rechte, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. überwiegende Lehre (restriktivere) Zuweisungstheorie: Ist ein Recht seinem Inhaber zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen? Bei absoluten Rechten ist die Zuweisung unproblematisch; bei relativen Rechten liegt nicht immer ein ausgeprägter Zuweisungsgehalt vor. Wann ist eine Eingriffskondiktion ungerechtfertigt? (nach neuerer Auffassung kann auf «Entreicherung» und «Vermögensverschiebung» verzichtet werden) Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

18 Rechtswissenschaftliches Institut Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Seite 18/22 Mirjam gefällt das alte Riegelhaus von Basil schon seit langem. Da Basil für einige Jahre geschäftlich ins Ausland muss, erklärt er sich bereit, Mirjam sein Grundstück zu verkaufen. Die beiden schliessen einen Vorvertrag und Mirjam leistet eine Anzahlung in der Höhe von CHF 100 000. «Da man sich gegenseitig vertraut», verzichten Mirjam und Basil darauf, den Vorvertrag öffentlich zu beurkunden und begnügen sich mit der einfachen Schriftform. Noch vor dem Abschluss des eigentlichen Kaufvertrags geraten Mirjam und Basil wegen verschiedener Kleinigkeiten aneinander; schliesslich ist das Interesse am Kaufvertrag beiderseits nurmehr gering. Unter Berufung auf die Formungültigkeit des Vertrags fordert Mirjam Basil in der Folge auf, ihr die Anzahlung zurückzuerstatten. Basil weigert sich jedoch: Mirjam habe Kenntnis vom Formmangel gehabt und sich daher nicht im Irrtum über die Schuldpflicht befunden, wie es Art. 63 Abs. 1 OR voraussetze. Welche Art von Bereicherungsanspruch kann Mirjam geltend machen? (vgl. BGE 115 II 28) Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

19 Rechtswissenschaftliches Institut Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Seite 19/22 A. Formvorschriften OR 216 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig. Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

20 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20/22 Die Levanta GmbH ist eine Herstellerin von Hebebühnen für Motorfahrzeuge und Inhaberin des CH-Patents Nr. 641 539 für eine Hebebühne. Die Heinz Meier AG produziert ebenfalls Hebebühnen. Vor der serienmässigen Produktion des neuen Autolifts «Heinz Meier quick raise 2000» beauftragt die Heinz Meier AG einen Patentanwalt mit der Abklärung, ob der neue Autolift ein bestehendes Patent einer anderen Firma verletze. In einem Memorandum zuhanden der Heinz Meier AG verneint dies der Patentanwalt. Daraufhin lanciert die Heinz Meier AG das neue Produkt. Wie sich herausstellt, verletzt der Autolift «Heinz Meier quick raise 2000» das CH-Patent Nr. 641 539 der Levanta GmbH (Nachahmung i.S.v. PatG 66 lit. a). Steht der Levanta GmbH gegen die Heinz Meier AG ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu? Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

21 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 21/22 A. Haftungs- tatbestände PatG 66 Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a.wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung; (…) B. Klage auf Schadenersatz PatG 73 I 1 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Ungerechtfertigte Bereicherung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser F. Wirkung des Patents I. Ausschliesslich- keitsrecht PatG 8 I Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

22 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 22/22 Klage aus ungerechtf. Bereicherung Unterhaltsvertrag Kindesverhältnis W (Sohn) Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser BGE 129 III 646 ff. («Kinderunterhalt») Y (Lebenspartner der Mutter von W) Z (leiblicher Vater) Arten der ungerechtfertigten Bereicherung


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