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2. Der Haushaltschaden Grundsätzliches zur Einordnung des Haushaltschadens: –Die Geltendmachung eines Haushaltschadens ist sowohl im Todesfall als auch.

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Präsentation zum Thema: "2. Der Haushaltschaden Grundsätzliches zur Einordnung des Haushaltschadens: –Die Geltendmachung eines Haushaltschadens ist sowohl im Todesfall als auch."—  Präsentation transkript:

1 2. Der Haushaltschaden Grundsätzliches zur Einordnung des Haushaltschadens: –Die Geltendmachung eines Haushaltschadens ist sowohl im Todesfall als auch bei Körperverletzung möglich. –Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist, d.h. nicht nur die Hausfrau, sondern jede Person, die ihren eigenen Haushalt führt. Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen die Angehörigen, die wegen der Schädigung vermehrt Haushaltsarbeiten verrichten müssen (Urteil des BGer 4C.166/2006). –Der Haushaltschaden stellt einen sog. normativen Schaden dar. Es sind schwergewichtig drei Besonderheiten zu beachten: Die Haushalttätigkeit erfolgt in der Regel unentgeltlich; Kompensationen in Form von Mithilfe der Familienangehörigen oder der Hinnahme von Qualitätseinbussen ändern nichts an der Ersatzfähigkeit des Haushaltschadens; In einer Lebensgemeinschaft dient die Haushalttätigkeit nicht nur der geschädigten Person selbst, sondern direkt oder indirekt auch den übrigen Angehörigen des Haushalts. Da anspruchsberechtigt die geschädigte Person selbst ist, liegt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Drittschadensliquidation vor. Literatur zum Haushaltschaden: Kissling Christa, Haushaltschaden und Ausfall anderer unentgeltlicher Tätigkeiten - Begründungsansätze und Grundsätze der Schadensberechnung, in: HAVE-Personen- Schaden-Forum 2007, S. 15ff. Chappuis Guy, Der Haushaltschaden - nach wie vor aktuell oder die Unzulänglichkeit des normativen Schadensbegriffs, HAVE 4/2004, S. 282

2 2. Der Haushaltschaden Grundzüge der Berechnung des Haushaltschadens: –Zentral für die Berechnung des Haushaltschadens sind vier Faktoren: Aufwand der haushaltführenden Person in Stunden Monetäre Bewertung der Haushaltsarbeit (Referenzlohn) Umfang der Beeinträchtigung Dauer des Haushaltschadens –Streitpunkt in der Praxis und Literatur bildet die Frage, ob der Aufwand der haushaltführenden Person anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall oder auf Grund von statistischen Daten festzustellen ist. Für die Feststellung des Aufwandes kann gemäss Bundesgericht entweder auf die konkrete Situation im Einzelfall abgestellt werden oder die SAKE- Tabellen herangezogen werden (SAKE=Schweizerische Arbeitskräfteerhebung des Bundesamtes für Statistik). In der Literatur wird zu Recht vorgebracht, dass auch der Haushaltschaden so konkret wie möglich festgestellt werden sollte und daher statistische Grundlagen erst dann herangezogen werden sollten, wenn der Nachweis im Einzelfall nicht möglich oder der geschädigten Person unzumutbar ist (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 OR). Bei der Berechnung des zukünftigen Haushaltschadens ist die zu erwartende Entwicklung der Haushaltsstruktur zu berücksichtigen und der Schaden für jeden Zeitabschnitt gesondert zu bestimmen (BGE 129 III 159).

3 2. Der Haushaltschaden Faktoren für die Bestimmung des Referenzlohnes: –Ausgangslohn? Als Stundenansatz ist derjenige Betrag anzunehmen, welcher den Lohnkosten einer Person entspricht, welche die verletzte Person am ehesten ersetzen könnte (Haushalthilfe). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird zudem ein Aufschlag mitberücksichtigt, welcher der Qualität der Arbeit einer Hausfrau und Mutter Rechnung trägt. Es besteht ein Ermessensspielraum. Angemessen dürften Annahmen zwischen CHF 25.- und 35.- sein. (Vgl. BGE 129 II 145, Erw. 3.2). –Nettolohn oder Bruttolohn plus Arbeitgeberbeiträge: Es ist umstritten, ob der Haushaltschaden auf der Basis des Nettolohnes oder des Bruttolohnes plus Arbeitgeberbeiträge zu berechnen sei. Für die Berücksichtigung des Nettolohnes spricht, dass der Rentenschaden konkret berechnet wird. Für die Methode "Bruttolohn plus Arbeitgeberbeiträge" spricht, dass die geschädigte Person, wenn sie eine Hausangestellte heranzieht, den Bruttolohn plus die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen bezahlen muss (sog. Substitutionstheorie). –Berücksichtigung von Ferien? Es kann fraglich sein, ob für die Berechnung des dauernden Haushaltschadens Ferien zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hat es als zulässig erachtet, allfällige Ferien unberücksichtigt zu lassen, und ist von 52 Wochen pro Jahr ausgegangen (Urteil des BGer 4C.276/2001). –Berücksichtigung der Reallohnentwicklung? Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 321 bei einer im Urteilszeitpunkt 53-jährigen Geschädigten eine jährliche Reallohnerhöhung von 1% für den Haushaltschaden über das 50. Altersjahr hinaus bis zum Pensionierungsalter berücksichtigt.

4 2. Der Haushaltschaden Umfang der Beeinträchtigung: –Ersatz für Haushaltschaden kann nur verlangen, wer ohne schädigendes Ereignis überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Daher ist darzulegen, welche Aufgaben die geschädigte Person im Haushalt ausgeübt hat und inwiefern sie nunmehr in diesen Aufgaben eingeschränkt ist. –Auch beim Haushaltschaden ist es nicht zulässig, von der medizinisch- theoretischen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auf die Einschränkung im Haushalt zu schliessen. Vielmehr muss konkret festgestellt werden, welche Auswirkungen die medizinische Einschränkungen auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung haben. Dauer der Beeinträchtigung: –Der Haushaltschaden dauert bis zum Ende der Aktivität, d.h., bis die haushaltführende Person nicht mehr arbeitsfähig wäre. Der Dauerschaden ist daher mit den Aktivitätstafeln von Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren (BGE 129 III 135, Praxis 2003, Nr. 69). Daher zu merken: Der Haushaltschaden ist nicht wie der Erwerbsschaden auf das Rentenalter 64/65 terminiert! –Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Haushaltschaden mit dem arithmetischen Mittel zwischen Aktivität und Mortalität kapitalisiert worden ist, ist überholt.

5 2. Der Haushaltschaden Das Zusammenwirken verschiedener Ausgleichsysteme beim Haushaltschaden: –Neben dem Haftpflichtrecht ist die Entschädigung für Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit auch dem Sozialversicherungsrecht bekannt, nämlich in der Invalidenversicherung und der Militärversicherung. Die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge sehen demgegenüber keine Leistungen für den aussererwerblichen Bereich vor, da ihr Versichertenkreis bloss Erwerbstätige umfasst. –Die Invalidenversicherung entrichtet auch an Nichterwerbstätige Rentenleistungen, wenn sie invalid werden. Der Invaliditätsgrad wird diesfalls anhand eines Betätigungsvergleichs festgestellt, welcher auf Abklärungen an Ort und Stelle (sog. Haushaltsbericht) beruht. Bei teilerwerbstätigen Personen wird der Invaliditätsgrad nach der sog. gemischten Methode bemessen, der erwerbliche Teil mittels Einkommensvergleichs, der nicht erwerbliche Teil mittels Betätigungsvergleichs. –Diejenigen Invalidenrenten (oder Anteile davon) der IV, welche auf den aussererwerblichen Bereich entfallen, decken den Haushaltschaden ab. Sie sind daher zum Haushaltschaden kongruent. Die Berücksichtigung der Kongruenzgrundsätze wurde vom Bundesgericht in BGE 131 III 12 fälschlicherweise ausser acht gelassen.

6 3. Heilungskosten / Pflegeschaden Im Haftpflichtrecht: –Art. 46 Abs. 1 OR: "Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten (...)." –Art. 45 Abs. 2 OR: "Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung (...) Ersatz geleistet werden." –Aufwendungen im Bereich der Heilbehandlung / Pflegeschaden: Erste Hilfe und Transportkosten Spital- und ärztliche Behandlung Prothesen und Hilfsmittel Reisekosten zur Therapie Pflege zu Hause oder im Heim Aufwendungen für Angehörige

7 3. Heilungskosten / Pflegeschaden Transportkosten: –Die Transportkosten umfassen den Krankentransport vom Unfallort in das Krankenhaus oder auch die notwendigen Transportkosten zwischen verschiedenen Krankenhäusern, wenn dies aus medizinischer Sicht indiziert ist. –Grundsätzlich trifft die geschädigte Person stets eine Schadenminderungsobliegenheit, d.h. sie darf zu Lasten des Haftpflichtigen nicht eine aufwändigere Transportart wählen, wenn auch ein finanziell günstigere angemessen wäre (z.B. Transport per Helikopter, wenn ein Krankenwagen genügen würde). Da jedoch gerade der Transport oft sehr kurzfristig erfolgen muss und daher nicht viel Überlegungszeit bleibt, oder der Transport sogar von Drittpersonen angefordert wird, da die verletzte Person dazu nicht in der Lage ist, darf hier an die Schadenminderungsobliegenheit kein allzu strenger Massstab gelegt werden. –Transportkosten kennen im Sozialversicherungsbereich auch die Unfall-, Kranken- und Unfallversicherung. Diese Sozialversicherungsleistungen sind zum haftpflichtrechtlichen Ersatzanspruch kongruent.

8 3. Heilungskosten / Pflegeschaden Spital- und ärztliche Behandlung, Reisekosten: –Grundsätzlich ist vom Haftpflichtigen Ersatz zu leisten für sämtliche Behandlungskosten, die im Krankenhaus oder bei Ärzten anfallen. Hinzu kommen auch sämtliche erforderlichen medizinischen Massnahmen, die der Heilung oder Verhütung von Verschlimmerung dienen, z.B. Heilbäder, Kuren, Physio- und Psychotherapien. –Für die Belange des Haftpflichtrechts besteht grundsätzlich eine freie Spital- und Arztwahl. Allerdings verlang auch hier die Schadenminderungslast der verletzten Person, dass die entsprechende Wahl in einem vernünftigen Verhältnis zur medizinischen Indikation steht. –Nicht leicht zu beantworten ist, wie es sich mit der Ersatzfähigkeit von Kosten wegen Aufenthalts in einem Privatspital oder einer privaten Abteilung eines Krankenhauses verhält. –Auch die Reisekosten der geschädigten Person zur Therapie sind durch den Haftpflichtigen zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind.

9 3. Heilungskosten / Pflegeschaden Pflege zu Hause oder im Heim: –Literatur: Landolt Hardy, Der Pflegeschaden, Bern 2002 –Ein Unfall kann dazu führen, dass die geschädigte Person nicht mehr in der Lage ist, alltägliche Lebensverrichtungen alleine vorzunehmen. Sie ist diesfalls vorübergehend oder dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Einige Sozialversicherungszweige kennen hierfür die (kongruente) Leistungskategorie der Hilflosenentschädigung. –Zur Ersatzfähigkeit des Pflegeschadens: Keine Schwierigkeiten zur Begründung der Ersatzfähigkeit des Pflegeschadens bestehen dann, wenn die geschädigte Person die entgeltliche Hilfe von Drittpersonen (z.B. Spitex) in Anspruch nimmt. In diesem Fall entstehen ihr Kosten, die vom Haftpflichtigen im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 OR zu tragen sind. Problematischer ist die dogmatische Ausgangslage, wenn die Dritthilfe unentgeltlich erfolgt, z.B. durch Familienangehörige. Der geschädigten Person entsteht diesfalls kein finanzieller Schaden im Sinne der Differenztheorie. Der hilfeleistenden Person demgegenüber entsteht zwar womöglich eine wirtschaftliche Einbusse (entgangene Erwerbseinnahmen), doch ist sie nur indirekt geschädigt (Reflexschaden). Dennoch anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesen Pflegeschaden als ersatzfähig. Anspruchsberechtigt ist die geschädigte Person selbst und nicht die pflegende Person.

10 3. Heilungskosten / Pflegeschaden Pflege zu Hause oder im Heim: –Die Berechnung des Pflegeschadens: Der Pflegeschaden ist konkret festzustellen. Massgeblich ist daher der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der geschädigten Person. Zu berücksichtigen ist sowohl der gegenwärtige als auch der (zukünftige) dauernde Pflegebedarf. Bei entgeltlicher Pflegeleistung bestimmt sich der Schaden anhand der konkret anfallenden Kosten. Bei unentgeltlicher Pflegeleistung kann entweder auf die (hypothetischen) Kosten abgestellt werden, die bei entgeltlicher Pflege entstehen würden, oder auf den Erwerbsausfall der unentgeltlich pflegenden Person. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bislang beide Methoden angewendet. Vorzuziehen wäre, auf die Kosten einer entgeltlichen Pflege (Substitutionstheorie) abzustellen. Neben den Kosten der Pflegeleistung pro Stunde ist das Ausmass der Pflegebedürftigkeit festzustellen (z.B. täglich/wöchentlich; ganztags/stundenweise/nur für bestimmte Tätigkeiten). Ebenso die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit, wobei z.B. eine gewisse Angewöhnung berücksichtigt werden müsste. Schliesslich ist auch zu bedenken, dass die Pflegeleistungen nicht lebenslänglich zu Hause möglich sein könnte, sondern zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel in ein Heim erfolgen muss, welches höhere Kosten verursacht. Diesfalls ist die Schadensberechnung mehrphasig vorzunehmen. –Die Entschädigung des Pflegeschadens: Auch der Pflegeschaden kann in Kapital- oder Rentenform entschädigt werden. Die zukünftige Teuerung ist zu berücksichtigen und dabei besonders zu beachten, dass die Kostensteigerung bei Pflegeleistungen regelmässig über derjenigen des Konsumentenpreisindexes liegt.

11 3. Heilungskosten / Pflegeschaden Aufwendungen für Angehörige: –Angehörigen können Kosten wegen der Reise zu Spitalbesuchen der verletzten Person anfallen. Ebenso kann den Angehörigen für die Begleitung der verletzten Person ein Lohnausfall entstehen. –Die Kosten und der Lohnausfall entstehen nicht bei der verletzten Person selbst, sondern bei den Angehörigen. Diese sind jedoch nur indirekt Geschädigte, sog. Reflexgeschädigte (da sie nicht selber in einem absolut geschützten Rechtsgut verletzt sind). –Dennoch kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die verletzte Person diesen Schaden beim Haftpflichtigen geltend machen. Zur Begründung zieht das Bundesgericht die Geschäftsführung ohne Auftrag (G.o.A.) heran. Gemäss Art. 422 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr verpflichtet, wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch sein Interesse geboten war, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten. Vgl. BGE 57 II 94 und BGE 97 II 259. In der Literatur wird die Lösung der Problematik auf dem Wege der G.o.A. teilweise kritisiert (vgl. Vito Roberto, Schadensrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1997, S. 153f.)


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