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Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.

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1 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz

2 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Mindestlohngesetz findet keine Anwendung (8,50 € pro Stunde) Übungsleiter, Ausbilder Erzieher, Betreuer und VergleichbareTätigkeiten KünstlerischeTätigkeiten Die Pflege aller, kranker oder behinderter Menschen Vergleichbare Tätigkeiten: Vorstandstätigkeit, Platz- Zeugwart bis zur einer Höhe von 720 € Tätigkeit wird als selbständige Tätigkeit im Sinne des EStG ausgeübt

3 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz Anwendung 8,50 € pro Stunde § 1 MiLoG Auszahlung bis spätestens zum Ende des Folgemonats § 2 MiLoG Als Bestandteile des Mindestlohns gelten alle Zahlungen des AG´s, somit sind Zahlungen die ein AG z.B. für Überstunden leistet, nicht berücksichtigungsfähig. Einvernehmliche Unterschreitungen des Mindestlohs sind unwirksam.

4 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Aufzeichnungspflichten Beginn, Ende und Dauer des täglichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche Aufbewahrungszeit 2 Kalenderjahre § 17 MiLoG

5 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Amateursportler: übt den Sport nicht aus wirtschaftlichen Interesse, sondern zum Ausgleich vom Berufsleben oder zur Erholung aus. Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes. Vertragsamateur: Kennzeichnend für dessen Tätigkeit ist neben der Vereinsmitgliedschaft die zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von sportlichen Leistungen gegen Entgelt. Anwendung des Mindestlohngesetz. Vorstandstätigkeit: bezahlter Vorstandsmitglieder sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, sofern die Vergütung den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Anwendung des Mindestlohngesetz erforderlich. Ausnahme: Satzung entbindet das Vorstandsmitglied von Weisungen der Mitgliederversammlung, wenn er keine festen Anwesenheitszeiten im Verein hat und keine Räume und Ausstattungen des Vereins nutzt. Keine Anwendung des Mindestlohngesetz.

6 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Beispiel Ein Arbeitsverhältnis ist unteilbar. Ehrenamtlichkeit im Sinne des Mindestlohngesetz liegt deshalb nicht mehr vor, wenn der ehrenamtlich Tätige Bezüge oberhalb der Steuerfreibeträge (Übungsleiter- Ehrenamtsfreibetrag) erhält. Die Monatsabrechnung eines Übungsleiters lautet: 50 Stunden x 8,50 €=425,00 € (Über monatlichen Höchstbetrag von 200,-€) Freibetrag nach § 3Nr. 26 EStG=200,00 € Grundlage für Mini-Job Abgaben=225,00 € 30% Pauschalabgaben= 67,50 €

7 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Übersicht der Befreiung gemeinnütziger Vereine vom Mindestlohngesetz Ehrenamtliche Tätigkeit: Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr.26 EStG Vergütungen können weniger als Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG 8,50 € pro Stunde betragen Selbständige Tätigkeit: Keine WeisungsgebundenheitAllgemeine Regeln der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht Aufwandsersatz: Fahrten zur ArbeitsstätteKeine Anrechnung auf Mindestlohn Reisekosten, Verpflegungsaufwand Trinkgelder Praktikanten, AuszubildendeKeine Anwendung des Mindestlohn- und Freiwilligendienstegesetz. Quelle: IWW Fachverlag


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