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Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.

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Präsentation zum Thema: "Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz."—  Präsentation transkript:

1 Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz

2 Modifikationen des allgemeinen Schadenersatzrechts Schädigung des AG durch den AN Schädigung von Arbeitskollegen Schädigung von Dritten Sachschäden Personenschäden - §§ 332, 333 ASVG

3 Schadensminderung nach DHG Schädigung des AG durch den AN Voraussetzung: Schadenersatzanspruch gem §§ 1293 ff ABGB – Schaden – Kausalität – Rechtswidrigkeit – Verschulden

4 Haftungserleichterungen gem § 2 Schädigung „bei Erbringung der Dienstleistung“ Bei „Versehen“ = Fahrlässigkeit Haftungsausschluss bei entschuldbarer Fehlleistung Mäßigung durch das Gericht – Bei leichter Flk bis auf 0 – Bei grober Flk nicht bis 0

5 Mäßigungskriterien (§ 2 Abs 2) Verschulden und Umstände – Verantwortung – Risikoabgeltung – Ausbildung – Arbeitsbedingungen – Schadenswahrscheinlichkeit

6 OGH 9 ObA 34/06z Ein Büroangestellter raucht, wirft die nicht vollständig ausgedämpfte Zigarette in den Papierkorb und verlässt das Büro. Durch den folgenden Zimmerbrand entsteht ein hoher Sachschaden. Ersatzpflicht des AN?

7 Persönlicher Geltungsbereich Privat- und öffentlich-rechtliche DN – Ausn.: wenn in Vollziehung der Gesetze Arbeitnehmerähnliche Personen – Arbeit im Auftrag und für Rechnung anderer Personen, – wirtschaftliche Unselbständigkeit Auch: GlBG, ASGG, AÜG, AuslBG...

8 Mittelbare Schädigung des AG Schädigung eines Dritten Haftung des DG gegenüber dem Dritten – § 1313a ABGB (Erfüllungsgehilfe) – § 1315 ABGB (Besorgungsgehilfe) – Gefährdungshaftung etc Aufteilung des Schadenersatzes im Innen- verhältnis zwischen AG und AN

9 Arbeitgeber Arbeitnehmer Kunde § 1313 a ABGB? § 1315 ABGB? Regress gem. DHG

10 Formellrechtliche Vorschriften § 6 DHG: Verfallfrist vom 6 Monaten (l.Flk) § 1489 ABGB: dreijährige Verjährungsfrist bei grober Flk und Vorsatz §§ 3, 4 DHG: unverzügliche Mitteilung und Streitverkündung § 7 DHG: Aufrechnung nur bedingt zulässig

11 Risikohaftung des Arbeitgebers Eigenschäden des AN Haftpflichtschäden Bsp: Dienstfahrrad-Fall → Der geschädigte Dritte steht in keiner haftungsrechtlichen Beziehung zum DG

12 § 1014 ABGB Dem Gewalthaber ist zu ersetzen – notwendiger oder nützlicher Aufwand, – der mit dem Auftrag verbundene Schaden Norm aus dem Auftragsrecht – Rechtsgeschäftliches Handeln OGH: Analoge Anwendung auf faktische Arbeitsleistungen Arbeitsadäquate Schäden

13 Verschulden des DN – Analoge Heranziehung des § 2 DHG Abdingbarkeit des § 1014 ABGB? – Grenze des § 879 ABGB – Sittenwidrigkeit Kritik an der Rechtsfortbildung durch den OGH – Umgehung des DHG? – Analogiefähigkeit des DHG?

14 Personenschäden Arbeitsunfall -> ASVG Leistungspflicht der UV – Sachleistungen (Ärztliche Hilfe, Anstaltspflege...) – Geldleistungen (Versehrtenrente...) § 332 ASVG -> Legalzession Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger gehen auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Kongruenzprinzip)

15 § 332 Abs 5 ASVG Regress der AUVA gg. DN desselben Betriebes beschränkt – Nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung – Oder wenn der Unfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht verursacht wurde (Auto) Dh. voller Regress gegenüber außenstehenden dritten Schädigern

16 AUVA schädigender Arbeitskollege geschädigter Arbeitskollege Versicherungs- leistungen LZ Regress Schmerzengeld

17 Dienstgeberhaftungsprivileg § 333, 334 ASVG DG haftet dem DN nur – bei Vorsatz oder – bei Unfall mit Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht Gleichstellung des „Aufsehers im Betrieb“ Ist Kollege bloßer Kollege oder Aufseher?


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