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Besonderer Teil: Einzelne Schadensposten. 1. Der Erwerbsschaden Im Haftpflichtrecht: –Art. 46 Abs. 1 OR Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder.

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1 Besonderer Teil: Einzelne Schadensposten

2 1. Der Erwerbsschaden Im Haftpflichtrecht: –Art. 46 Abs. 1 OR Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen FortkommensKörperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Leistungen anderer Ausgleichssysteme: –Invalidenversicherung Taggelder, Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten –Unfallversicherung Taggelder, Invalidenrenten –Berufliche Vorsorge Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten –Militärversicherung Taggelder, Invalidenrenten –Krankenversicherung Taggelder –Arbeitgeber Lohnfortzahlungsleistungen –Private Versicherungen z.B. Erwerbsunfähigkeitsleistungen von Lebensversicherungen, Taggelder von privaten Unfallversicherungen oder Krankentaggeldversicherungen.

3 1. Der Erwerbsschaden Vorübergehender und dauernder Erwerbsschaden: –Vorübergehender Erwerbsschaden: Der vorübergehende Erwerbsschaden umfasst die Zeitspanne zwischen dem schädigenden Ereignis und der Beendigung der Heilbehandlung oder dem Feststehen eines Dauerschadens. Der Schaden umfasst die Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen, das die geschädigte Person ohne Eintritt des schädigenden Ereignis verdient hätte und dem Erwerbseinkommen, das sie zumutbarerweise nach Eintritt des schädigenden Ereignis noch erzielen kann. Der vorübergehende Erwerbsschaden bemisst sich grundsätzlich konkret. Er wird laufend beglichen oder aufaddiert. Wird die Schadenersatzleistung erst nach Schadenseintritt geleistet, ist für die Verzögerung ein Schadenszins in Höhe von 5 Prozent geschuldet. –Dauernder Erwerbsschaden: Der dauernde Erwerbsschaden beginnt mit Abschluss der Heilbehandlung. Es handelt sich hierbei um einen in der Zukunft liegenden Schaden, weshalb die Annahme von Hypothesen unumgänglich ist. Dennoch ist der dauernde Erwerbsschaden so konkret wie möglich und so abstrakt wie nötig zu berechnen. Ausgangspunkt bilden die Geschehensabläufe, wie sie sich bisher abgespielt haben, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Annahme entkräften. Auszugehen ist daher grundsätzlich vom Einkommen, das die geschädigte Person im Zeitpunkt der Schadensberechnung verdient hätte. Für die Zukunft sind die darauf entfallenden Veränderungen zu berücksichtigen.

4 1. Der Erwerbsschaden Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens: Basis des Nettolohnes –Der Erwerbsschaden ist auf der Basis des Nettolohnes zu berechnen. –Und zwar bis zum voraussichtlichen Pensionierungsalter... Für die Feststellung des Pensionierungsalters ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Allgemeinen kann das jeweilige AHV-Rentenalter (64 bei Frauen, 65 bei Männern) als Endtermin angenommen werden. TeuerungReallohnentwicklung –Für die Zukunft sind sowohl die Teuerung als auch die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen. (Vgl. BGE 125 III 312) sog. Rentenschaden –Der Schaden nach dem Pensionierungsalter wird als sog. Rentenschaden konkret entschädigt. Der Rentenschaden ist der Verlust an (sozialversicherungsrechtlichen) Altersleistungen, welcher die geschädigte Person als Folge der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleidet. Der Rentenschaden besteht für die Zeit zwischen der voraussichtlichen Pensionierung und dem mutmasslichen Todeszeitpunkt der geschädigten Person. Literatur zur Berechnung des Erwerbsschadens: - Dorn David / Geiser Thomas / Graf Michael / Sousa-Poza Alfonso: Die Berechnung des Erwerbsschadens, Bern 2007 - Schaetzle Marc / Weber Stephan: Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001

5 1. Der Erwerbsschaden Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens: –Nettolohn versus Bruttolohn: Der geschädigten Person entgeht während ihrer Aktivitätsdauer konkret das Nettoeinkommen. Erhält sie Ersatz für den auf dem Nettolohn berechneten Erwerbsschaden, wird sie für die Zeit bis zum Pensionierungsalter vollumfänglich entschädigt. Da der Rentenschaden ebenfalls konkret berechnet und entschädigt wird, würde die Berechnung des Erwerbsschadens auf dem Bruttolohn zu einer Bereicherung führen! –Bestandteile des Erwerbseinkommens: Zu berücksichtigen sind sämtliche Bestandteile des Einkommens, inkl. Familien- und Kinderzulagen, Vergütung von Überstunden, Bonus, Trinkgelder, Einnahmen aus Nebenerwerbstätigkeiten, Naturalleistungen (z.B. Mietreduktionen, Geschäftswagen). –Berücksichtigung der Teuerung: Die Kaufkraft eines Frankens nimmt laufend ab (Inflation). Dieser Verlust an Kaufkraft ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, ansonsten die geschädigte Person nicht den gesamten Schaden ersetzt erhalten würde. Während beim vorübergehenden Erwerbsschaden die Teuerung konkret berücksichtigt werden muss, ist beim zukünftigen Erwerbsschaden auch diesbezüglich eine Hypothese anzustellen. Im Durchschnitt darf von einer jährlichen Teuerungsrate von 1% ausgegangen werden. (Vgl. Inflationsstatistik des Bundesamtes für Statistik) Erfolgt der Schadenersatz in Rentenform, ist die Rente daher zu indexieren. Erfolgt der Schadenersatz in Kapitalform, ist die Teuerung beim Kapitalisierungszinsfuss zu berücksichtigen.

6 1. Der Erwerbsschaden Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens: –Berücksichtigung der Reallohnentwicklung: Neben der Teuerung muss auch die Reallohnentwicklung bei der Schadensberechnung so weit wie möglich berücksichtigt werden. Würde die Lohnentwicklung nicht berücksichtigt, würde dies v.a. für jüngere Geschädigte einen erheblichen Nachteil bedeuten. Reallohnentwicklung in % = Nominallohnentwicklung in % - Inflation in %Approximative Formel für die Berechnung der Reallohnentwicklung: Reallohnentwicklung in % = Nominallohnentwicklung in % - Inflation in % individueller Reallohnentwicklunggenereller ReallohnentwicklungDie Reallohnentwicklung ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Im Zentrum stehen persönliche, individuelle Faktoren (z.B. Ausbildung, Alter) einerseits und allgemeine, generelle Faktoren (makroökonomische Determinanten wie z.B. Produktivitätssteigerung durch technologischen Fortschritt) anderseits. Es kann daher unterschieden werden zwischen individueller Reallohnentwicklung und genereller Reallohnentwicklung. Untersuchungen zeigen, dass die individuelle Reallohnentwicklung während der gesamten Aktivitätsdauer konkav verläuft. In jüngeren Jahren ist die Reallohnentwicklung eher stark ausgeprägt, während sie nach einem Alter von ca. 50 Jahren sogar rückläufig sein kann. Die generelle Lohnentwicklung vollzieht sich demgegenüber während der gesamten Dauer der Erwerbstätigkeit. Sie kann im Sinne einer Hypothese mit ca. 1% pro Jahr veranschlagt werden.


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