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Veröffentlicht von:Nele Katja Schreiber Geändert vor über 8 Jahren
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Aktuelle Rechtsfragen der Flüchtlingskrise
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Statistik des BAMF: Januar 2016
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Anerkennungsgründe 1.Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG 2.Subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG 3.Asylanerkennung gem. Art. 16a GG 4.Nationaler subsidiärer Schutz gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG
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Anerkennungsgründe 1.Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich 1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a)dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b)in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Verfolgungshandlung Verfolgungsgrund kein Ausschluss Verfolgungsakteur
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Anerkennungsgründe 1.Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2.vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3.den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
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Anerkennungsgründe 2. Subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Keine Verfolgung Ernsthafter Schaden Kein Ausschluss Verfolgungsakteur
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Anerkennungsgründe 3. Asylgrundrecht gem. Art. 16a GG (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Politische Verfolgung Keine Einreise über sicheren Drittstaat = EU, Norwegen, Schweiz (2)Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
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Anerkennungsgründe 4. Nationaler subsidiärer Schutz gem. § 60 V, VII AufenthG Individuelle, erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (7)Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist ASYLPAKET II
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Statistik des BAMF: Januar 2016
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Das „Dublin“-Verfahren 1.Zielsetzung der Dublin III-VO 2.Zwei Varianten der Zuständigkeitsprüfung
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Das „Dublin“-Verfahren 1.Zielsetzung der Dublin III-VO Verhinderung von „Asylantragstourismus“ und sekundärer Migration Jeder Asylantrag soll geprüft werden keine „refugees in orbit“ Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO: Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO: Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
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Das „Dublin“-Verfahren 2.Zwei Varianten der Zuständigkeitsprüfung 1. Variante: Positive Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ggf. Aufnahmeverfahren Konstellation: Erstmaliger Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat Zielsetzung: Verhinderung von „refugees in orbit“ Zutändigkeitskriterien: Minderjährige und Familieneinheit (Art. 8–11) Illegaler Grenzübertritt (Art. 13) Vorgehen bei systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2) Mitgliedstaat des Erstantrages Auffangtatbestand (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1) Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1)
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Das „Dublin“-Verfahren 2.Zwei Varianten der Zuständigkeitsprüfung 2. Variante: Feststellung und Realisierung einer bereits positiv begründeten Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ggf. Wiederaufnahmeverfahren Konstellation: Erneute Antragstellung in einem Mitgliedstaat oder Aufgriff nach Antragstellung in anderem Mitgliedstaat Zielsetzung: Verhinderung von sekundärer Migration
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Das Asylverfahren 1.Asylgesuch – Asylantrag Asylgesuch (§ 13 AsylG): Willensäußerung, aus der hervorgeht, dass der Äußernde im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung oder internationalen Schutz begehrt Asylantrag (§ 14 AsylG): Der Schutzsuchende muss sein materielles Anliegen (d. i. das Asylgesuch) persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF vorbringen
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Das Asylverfahren 2.Vorbringen des Asylgesuchs und Einreise Allgemein: Gestattung der Einreise bei Vorbringen des Asylgesuchs an der Grenze (§§ 18 Abs. 1, 55 Abs. 1 S. 1 AsylG) Problem: Einreise aus „sicherem Drittstaat“ Nach nationaler Regelung: Einreise zwingend zu verweigern (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1 S. 3 AsylG) Aber: Verdrängung durch Dublin III-VO Zuständigkeitsprüfungsverfahren auch bei Einreise aus sicherem Drittstaat Drittstaatenregelung bei Anträgen auf internationalen Schutz nicht anwendbar Daher: Einreise ist zu gestatten
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Das Asylverfahren 3.Verfahren ab der förmlichen Antragstellung Antragstellung: Einleitung des Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG Sachverhaltsaufklärung und persönliche Anhörung Amtsermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) Anhörung (§ 25 AylG) Zentrales Element der Sachverhaltsaufklärung Ausprägung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers Kanalisiert und begrenzt Sachverhaltsermittlung durch BAMF Präklusionsregelung des § 25 Abs. 3 S. 1 AsylG
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Die Bescheidung des Antrags § 3 AsylGArt. 16a GG§ 4 AsylG§ 60 V, VII AufenthG Aufenthaltstitel: 3 Jahre Familiennachzug Kein Familiennachzug (Asylpaket II) Aufenthaltstitel: 1 Jahr Reiseausweis Positive Bescheidung
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Die Bescheidung des Antrags Offensichtlich unbegründet Negative Bescheidung Ausreisepflicht: 1 Woche Voraussetzung: Sicherer Herkunftsstaat = Ghana, Senegal, 6 Balkanstaaten oder Evident unbegründet
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Die Bescheidung des Antrags 0,3 % 0,5 % 99,2 % 97,6 %
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Die Bescheidung des Antrags Offensichtlich unbegründetEinfach unbegründet Ausreisepflicht: 30 Tage Negative Bescheidung Ausreisepflicht: 1 Woche Voraussetzung: Sicherer Herkunftsstaat = Ghana, Senegal, 6 Balkanstaaten oder Evident unbegründet
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Die Beendigung des Aufenthalts 1. Negative Bescheidung Statusentscheidung Aufenthaltstitel Widerruf kann 2. Widerruf
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Die Beendigung des Aufenthalts
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1.Negative Bescheidung 2.Widerruf 3. Ausweisung § 53 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
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Die Beendigung des Aufenthalts Bleibeinteresse Ausweisungsinteresse 1.Negative Bescheidung 2.Widerruf 3. Ausweisung
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Die Beendigung des Aufenthalts 1. Negative Bescheidung oder 2. Widerruf 3. Ausweisung
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Die Beendigung des Aufenthalts Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) § 58 Abs. 1 AufenthG: Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. § 60a Abs. 2 AufenthG: Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Fehlende Reisepapiere Familiäre Bindungen Gesundheit Duldung
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Die Beendigung des Aufenthalts Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) § 60a Abs. 2c AufenthG-E: (2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen (…). Geplante Änderungen: Asylpaket II
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Einführung einer „nationalen Obergrenze“ 1.Materielle Beschränkung des Rechts auf Asyl bzw. internationalen Schutz Änderung der subjektiv-rechtlichen Gewährleistung zu einer objektiv- rechtlichen Gewährleistung Problem: Wegen unionsrechtlicher Vorgaben auf nationaler Ebene nicht durchführbar. Änderung der Bescheidungspraxis nach Erreichen einer bestimmten Anzahl an gestellten oder positiv beschiedenen Anträgen ( z. B. „Tages-“ bzw. „Jahresobergrenze“) Keine Prüfung weiterer Anträge Verstoß gegen Dublin III-VO Abschlägige Bescheidung ohne materielle Prüfung Verstoß gegen Art. 13, 18 RL 2011/95/EU
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Einführung einer „nationalen Obergrenze“ 2.Veränderte Handhabung der Dublin III-VO a) Keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Prämisse: Deutschland prüft derzeit Anträge aufgrund großzügiger Handhabung des Selbsteintrittsrechts Aber: Für Großteil der Fälle zwar eigentlich Griechenland zuständig Da aber wegen dortiger systemischer Schwachstellen keine Überstellung stattfinden kann, ist i. d. R. Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 ohnehin zuständig Selbsteintrittsrecht in derzeitiger Situation von nachrangiger Bedeutung und daher hier kaum Veränderungspotential
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Einführung einer „nationalen Obergrenze“ 2.Veränderte Handhabung der Dublin III-VO b) Anwendung von Art. 20 Abs. 4 und Einreiseverweigerung Antragstellung „an der Grenze“: Für Durchführung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens eigentlich Zuständigkeit von Österreich Insoweit keine Vorgaben der Dublin III-VO für Deutschland § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird nicht verdrängt und die dort zwingend vorgesehene Einreiseverweigerung ist durchzuführen Kritik: Unterschied „Betreten des Hoheitsgebiets“ und „Einreise“ Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO: Antragstellung im Hoheitsgebiet einschließlich an der Grenze
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Einführung einer „nationalen Obergrenze“ 2.Veränderte Handhabung der Dublin III-VO c) Nichtanwendung der Dublin III-VO und darauf gestützte Einreiseverweigerung Ausgangspunkt: Völkerrechtliche Argumentation Grundsatz der Reziprozität: Völkerrechtliche Normen sind nur dann bindend, wenn sie von allen beteiligten Staaten beachtet werden Andere Mitgliedstaaten halten sich nicht an europäisches Asyl- und Grenzschutzrecht: Keine Beseitigung systemischer Schwachstellen Keine Verhinderung sekundärer Migration Daher: Nichtanwendung der Dublin III-VO und Einreiseverweigerung gestützt auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG Kritik: Missachtet den supranationalen Charakter des Unionsrechts und rührt daher an den Grundfesten der unionalen Rechtsordnung
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Initiativen auf europäischer Ebene Art. 78 Abs. 1 AEUV Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht- Zurückweisung gewährleistet werden soll.
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Initiativen auf europäischer Ebene Hotspots
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Initiativen auf europäischer Ebene Umverteilungsmechanismus Art. 78 Abs. 3 AEUV Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Umverteilung von 160 000 Schutzsuchenden aus Griechenland und Italien Mind. 75 % Anerkennungsquote: Syrien, Eritrea, Afghanistan
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Initiativen auf europäischer Ebene Umverteilungsmechanismus
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Initiativen auf europäischer Ebene
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Abweichung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Umverteilungsmechanismus
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