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Seminar aktuell Jahreswechsel 2014 l 2015

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Präsentation zum Thema: "Seminar aktuell Jahreswechsel 2014 l 2015"—  Präsentation transkript:

1 Seminar aktuell Jahreswechsel 2014 l 2015
l Krankenkassen-Finanzreform l Erstes Pflegestärkungsgesetz l RV-Leistungsverbesserungsgesetz l Der gesetzliche Mindestlohn l Aktuelles zur Entgeltabrechnung l „Kurz notiert“ l Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015

2 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 2

3 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 3

4 Was bringt die GKV-Reform?
l GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) ab 1. Januar 2015 in Kraft l Soll Finanzgrundlagen dauerhaft auf solides Fundament stellen l Stärkung Versorgungsqualität, z. B. durch Gründung wissenschaft- liches Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen l Festschreibung Beitragssätze weiterhin im SGB V – Senkung um 0,9 Beitragssatzpunkte, wieder hälftige Tragung – Lücke schließen einkommensabhängige Zusatzbeiträge im Quellenabzugsverfahren (Sozialausgleich entfällt) – Vollständiger Einkommensausgleich zwischen Krankenkassen – Keine Prämienausschüttungen mehr KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

5 Finanzströme innerhalb der GKV ab 1. Januar 2015
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

6 Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
l Zuweisungen aus Gesundheitsfonds decken Finanzbedarf nicht l Satzungsregelung: unter 0,9 % oder auch darüber (keine Obergrenze!) l Gesetz gibt keinen bestimmten Termin vor, d. h. auch unterjährig möglich l Zusatzbeitragssätze künftig auch in ITSG-Beitragssatzdatei hinterlegt l Geringfügig Entlohnte außen vor (weiter nur Pauschalbeitrag von 13 %) l Betriebsrentner: 2 Monate Verzögerung (Besonderheit: /2015) l Fester Bestandteil des KV-Beitrags (Fälligkeit, Zahlung) – gesonderte Berechnung neben AN- und AG-Anteil KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

7 Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
BEISPIEL: Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (angenommen) 0,9 % Arbeitsentgelt im Januar ,00 Euro l Arbeitgeberanteil KV (7,3 %) 153,30 Euro Arbeitnehmeranteil KV (7,3 %) 153,30 Euro Zusatzbeitrag KV (0,9 %) 18,90 Euro Arbeitnehmeranteil KV insgesamt 172,20 Euro Gesamtbeitrag KV 325,50 Euro KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

8 Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
BEISPIEL: Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (Gleitzonenregelung) Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (angenommen) 0,9 % Arbeitsentgelt im Januar ,00 Euro Gleitzonenfaktor (noch der für 2014) 0,7605 l Reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage 469,17 Euro Gesamtbeitrag KV (469,17 Euro x 7,3 % x 2 =) 68,50 Euro Abzüglich Arbeitgeberanteil KV (550,00 Euro x 7,3 % =) 40,15 Euro Arbeitnehmeranteil (68,50 Euro – 40,15 Euro =) 28,35 Euro Zusatzbeitrag KV (469,17 Euro x 0,9 % =) 4,22 Euro Arbeitnehmeranteil KV insgesamt (28,35 Euro + 4,22 Euro =) 32,57 Euro Gesamtbeitrag KV 72,72 Euro KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

9 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
l Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung GKV-Schät- zerkreis fest, 2015 = 0,9 % l Gilt beispielsweise für – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe – Azubis in außerbetrieblichen Einrichtungen – Behinderte Menschen in Werk- stätten, Einrichtungen etc. – Teilnehmer an FSJ und FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst l Selbst dann, wenn die eigene Kasse einen geringeren oder gar keinen individuellen Zusatz- beitrag erheben sollte WICHTIG: Der durchschnittliche Zu- satzbeitragssatz gilt auch für Azubis bis 325 Euro im Monat (Geringver- diener), für MobiPro-EU und EQJ. KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

10 Krankenkassenwahlrecht
l Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung l Keine allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten oder Mindest- bindungsfrist bei Wahltarifen (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarif) TIPP: Zum 1. Januar 2015 gilt also das Sonderkündigungsrecht grundsätzlich für alle. Eine gute Gelegenheit, sich für unsere zahl- reichen Vorteile gegenüber dem Wettbewerb zu entscheiden. l Kündigung spätestens bis Ablauf des Monats, für den individueller Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird l Wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats l Ab 2015 keine sog. Nichtzahlungsklausel mehr KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

11 Hinweispflichten der Krankenkassen
l Anschreiben mit Hinweis auf Sonderkündigungsrecht l Hinweis auf tabellarische Übersicht aller Kassen im Internet (künftig mit Zusatzbeitragssätzen): l Individueller Zusatzbeitrag > durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Hinweis auf möglichen Wechsel in günstigere Krankenkasse l Spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den er erhöht wird l Versäumnis: erfolgte Kündigung gilt als rechtzeitig erklärt, Kündigungsfrist endet 1 Monat nach verspätetem Hinweis KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

12 Hinweispflichten der Krankenkassen
BEISPIEL: Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages ab 1. Januar Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am 31. Dezember 2014 l Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis 2. Februar (31. Januar 2015 = Samstag) Eingang der Kündigung am 5. Januar Mitgliedschaft endet am 31. März Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis 31. März 2015 KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

13 Hinweispflichten der Krankenkassen
BEISPIEL: Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages ab 1. Januar Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am 31. Dezember Verspäteter Hinweis der Krankenkasse am 13. Januar 2015 l Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis 13. Februar Eingang der Kündigung am 5. Februar Mitgliedschaft endet am 31. März Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis 31. März 2015 KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

14 Änderungen im Meldeverfahren
l Sozialausgleich bleibt für immer graue Theorie, qualifizierter Meldedialog künftig nur noch für BBG-Fälle (nicht mehr für Gleitzone) l Keine generelle Meldepflicht für alle Mehrfachbeschäftigten mehr l Mehrfachbeschäftigungen mit BBG-Überschreitung werden nur noch per Rückschau beurteilt (nach Beschäftigungsende bzw. Ablauf Kalenderjahr): – Einzugsstellen greifen von Amts wegen entsprechende Fälle auf – Ggf. werden Monatsmeldungen bei Arbeitgebern angefordert – Rückmeldungen (58) mit folgender Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb 6 Wochen – Einzugsstellen übermitteln Ge- samtentgelte zurück (DBBG) – Arbeitgeber führen Verhältnis- rechnung durch KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

15 Änderungen im Meldeverfahren
BEISPIEL: Hauptbeschäftigung vom 1. Januar 2015 bis laufend Jahresmeldung bis 15. Februar Zweitbeschäftigung vom 1. März 2015 bis 30. Juni Abmeldung am 25. Juli 2015 l Erst nach Vorliegen der Jahresmeldung im Februar 2016 kann die Kranken- kasse überprüfen, ob die BBG KV/PV bzw. RV/ALV aufgrund der Mehrfach- beschäftigung überschritten wurde. KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

16 Änderungen im Meldeverfahren
BEISPIEL: (Zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2015) Arbeitgeber A (PGR = 101, BGR = 9111) Laufendes Arbeitsentgelt Euro / Euro Einmalzahlung im Juli Euro Arbeitgeber B (PGR = 101, BGR = 9111) Laufendes Arbeitsentgelt Euro / Euro l Gesamtentgelt (59.960) > BBG-KV (49.500), Prüfverfahren ist einzuleiten: Schritt 1: Aufforderung an Arbeitgeber, GKV-Monatsmeldungen abzugeben Schritt 2: Arbeitgeber übermitteln GKV-Monatsmeldungen (58) für jeden einzelnen Monat von Januar bis Dezember 2015, inkl. gewährtes laufendes Arbeitsentgelt (getrennt nach KV/PV, RV, ALV) sowie die Einmalzahlung Schritt 3: Krankenkassenmeldung aufgrund Überschreitung der BBG-KV mit einem DBBG für jeden Monat der Mehrfachbeschäftigung (beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung ist ersichtlich) KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

17 Neuer Beitragsnachweis-Datensatz
l Arbeitgeber führt individuelle/durchschnittliche Zusatzbeiträge (ZB) zusammen mit GSV-Beitrag an zuständige Krankenkasse ab l Gesondert ausgewiesen, damit das Bundesversicherungsamt den Einkommensausgleich berechnen kann l Neuer Datensatz (Version 11) enthält zusätzliche Felder: – ZBP = ZB zur KV für Pflichtversicherte – ZBF = ZB zur KV freiwilliger Mitglieder (sog. Firmenzahler) l Übergangsregelung: Version 11 bereits ab dem 1. Dezember 2014, alte Version 10 noch bis zum 28. Februar (fehlender Nachweis von Zusatzbeiträgen ist nachzuholen) KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

18 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 18

19 Bessere Leistungen l Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015 l Grundgedanke: Pflegeleistungen am Bedarf der Menschen ausrichten l Anpassung der Leistungshöhe an allgemeine Preisentwicklung l Leistungsbeträge steigen um 4 %, bei Pflegestufe Null um 2,67 % l Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: von 31 auf 40 Euro/Monat l Verbesserung Wohnumfeld: von auf Euro je Maßnahme TIPP: Vollständige Informationen zu den verbesserten Leistungen etc. stehen online zur Verfügung: ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

20 Angehörige im Fokus l Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut l Teilstationäre Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung auf Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombileistungen l Pflegestufe Null: neuer Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege etc. l Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen und Euro l Verhinderungspflege unter Anrechnung von 50 % nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege für bis zu 6 Wochen und Euro ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

21 Mehr Betreuungskräfte Der Pflegevorsorgefonds
l Ausbau in stationären Pflege- einrichtungen von auf Betreuungskräfte (Relation 1:20 statt 1:24) l Ziel: Entlastung für die profes- sionellen Pflegekräfte l Verbessert den Pflegealltag und die Qualität der Versorgung l Mehrausgaben von rund 510 Mio. Euro/Jahr l Nachhaltige Stärkung der sozialen Pflegeversicherung l 2015 bis 2033: Jahreseinnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (für 2015 allein 1,2 Mrd. Euro) l Deutsche Bundesbank verwaltet das Vorsorgevermögen l Ab 2035: finanzielle Unterstützung für die Pflegekassen ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

22 Bessere Vereinbarkeit
l „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten l Pflegekasse zahlt Pflegeunterstüt- zungsgeld bei kurzzeitiger Arbeits- verhinderung (bis 10 Tage/Jahr) in Höhe Kinderkrankengeld (70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto) l Familienpflegezeit: Rechtsanspruch in Betrieben größer 25 Beschäftigte sowie zinsloses Darlehen zur Ent- geltaufstockung an Berechtigte l Erweiterung „nahe Angehörige“ um  – Stiefeltern – Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften – Verschwägerte l Freistellung für Sterbebegleitung (max. 3 Monate) und für Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder (auch außerhalb des Haushalts) ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

23 Die Beiträge steigen l Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte: Beitragslastverteilung ab 1. Januar 2015 Personenkreis Beitrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Eltern 2,35 % 1,175 % Sachsen 0,675 % 1,675 % Kinderlose 2,60 % 1,425 % 1,925 % l Höchstzuschuss (BBG 2015 = Euro): 48,47 Euro – Bundesland Sachsen: 27,84 Euro l Weitere 0,2 Prozentpunkte voraussichtlich ab mit zweitem Pflegestärkungsgesetz (u. a. fünf neue Pflegebedürftigkeitsgrade) ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

24 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 24

25 Überblick l „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ trat bereits am 1. Juli 2014 in Kraft l Bestehende Gerechtigkeitslücke – Lebensleistung wird nicht genügend gewürdigt l Besserstellung derjenigen, die besonders lange gearbeitet und das Rentensystem gestützt haben, durch – Rente ab 63 Jahren und – Mütterrente l Verbesserte Erwerbsminderungsrente durch verlängerte Zurechnungszeit und Günstigerprüfung l Demografische Anpassung des Reha-Budgets RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

26 Rente ab 63 Jahren l Schrittweise Anhebung
– Altersrente für besonders lang- jährig Versicherte bisher mit frühestens 65 Jahren – Jetzt Renteneintritt vorzeitig mit 63 Jahren (bis 1952 Geborene) – Ab 1953 Geborene: Anstieg um 2 Monate je Jahrgang – Alle ab 1964 Geborenen erst wieder mit 65 Jahren Eintrittsalter Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat 1953 2 63 1954 4 1955 6 1956 8 1957 10 1958 12 64 1959 14 1960 16 1961 18 1962 20 1963 22 RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

27 Änderungen bei der Wartezeit
l Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt Wartezeit von 45 Jahren l Zeiten mit Bezug Arbeitslosengeld werden jetzt berücksichtigt (nicht jedoch von ALG II bzw. Arbeitslosenhilfe) l Aber: keine Anrechnung während der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn (Ausnahme: Insolvenz bzw. vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers) l Auch freiwillige Beiträge zählen jetzt für Wartezeit, sofern mind. 18 Jahre Pflichtbeiträge im Rentenkonto RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

28 Auswirkungen auf die Rentenhöhe
l Einbußen trotz Abschlagsfreiheit aufgrund weniger Entgeltpunkte BEISPIEL: Ein Rentenversicherter Jahrgang 1952, der bei Vollendung des 63. Lebens- jahres genau die geforderten 45 Jahre nachweisen kann und stets exakt den Durchschnittsverdienst erzielt hat, erhält dafür 45 Entgeltpunkte. l Die 45 Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) vervielfacht. Die monatliche Altersrente beträgt also 1.287,45 Euro (West) bzw ,55 Euro (Ost). Würde dagegen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet werden, kämen 2 Entgeltpunkte hinzu (insg. 47 Entgeltpunkte). Es ergäbe sich eine Monatsrente von 1.344,67 Euro (West) bzw ,33 Euro (Ost). RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

29 Die Mütterrente l Rund 9,5 Mio. Mütter und Väter sollen profitieren l Für ab 1992 geborene Kinder werden als Kindererziehungszeit bis zu 3 Jahre angerechnet, für ältere Kinder bisher nur 1 Jahr l Kompromisslösung für vor geborene Kinder: Verdoppelung auf 2 Jahre l Bestandsrentner – Erhalten pauschal einen zusätz- lichen Entgeltpunkt („Wert 1,0“) – Zuordnung bei dem Elternteil mit bisheriger Erziehungszeit – Ohne gesonderten Antrag – Erhöhung um 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) je Kind (i. d. R. abzügl. KV-/PV-Beiträge) RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

30 Anlass für Kritik l Neurentner ab 1. Juli 2014
– Berücksichtigung verdoppelte Kindererziehungszeit vor für normale Rentenberechnung – Aufgrund Zugangs-/Rentenart- faktor ergibt sich ggf. weniger als „Wert 1,0“ – Dadurch im Vergleich geringere Rente als Bestandsrentner l Finanzierung aus Rentensystem – Führt zu Belastungen beim Nachhaltigkeitsfaktor und damit zum langfristigen Absinken des Rentenniveaus – Kindererziehung ist gesamt- gesellschaftliche Aufgabe, deshalb befürworten viele die Finanzierung aus Steuermitteln RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

31 Erwerbsminderungsrente Anpassung des Reha-Budgets
l Verlängerung sog. Zurechnungs- zeit von ‚bis zum 60. Lebensjahr‘ auf ‚bis zum 62. Lebensjahr‘ l Günstigerprüfung: RV-Träger stellt fest, ob Einkommenseinbußen in den letzten 4 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bei Gesamt- leistungsbewertung unberück- sichtigt bleiben l Beide Verbesserungen gelten nur für Neurentner ab 1. Juli 2014 l Begrenzter Geldbetrag für medizinische und berufliche Reha (2013 = 5,8 Mrd. Euro) l In den nächsten Jahren höherer Bedarf durch geburtenstarke Jahrgänge (45+) l 2014 bis 2017: dank Demografie- komponente ca. 200 Mio. Euro im Jahr zusätzlich RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

32 Variabler Übergang in den Ruhestand
l Bundesregierung will in Rente und Arbeitsrecht Anreize setzen, damit möglichst viele Menschen möglichst lange in Arbeit bleiben (können) l Erster Schritt ist erfolgt: gesetzliche Klarstellung, dass während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Hinausschieben des Renteneintritts zulässig ist (ggf. auch mehrfach) l Problem war, dass kollektiv- bzw. individualvertragliche Altersgrenzen dem im Wege standen l Arbeitsgruppe eingesetzt – Einführung einer Flexi- bzw. Kombi-Rente mit verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten – Konkrete Ergebnisse sollen bis Jahresende 2014 vorliegen RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

33 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 33

34 Zielsetzung der Bundesregierung
l Stärkung der Tarifautonomie, Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen l Wettbewerb der Unternehmen um bessere Produkte/Dienst- leistungen, anstatt um immer niedrigere Löhne l Lohnunterbietungswettbewerb zu Lasten der sozialen Siche- rungssysteme (Aufstockung) vermeiden l Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt am 1. Januar 2015 in Kraft – Flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in West und Ost einheitlich – 8,50 Euro brutto je Zeitstunde TIPP: Das Bundesarbeitsministerium informiert laufend unter: DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

35 Branchenmindestlöhne
l Nach Arbeitnehmer-Entsende- gesetz, Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz und Tarifvertrags- gesetz bleiben weiter möglich l Sofern der gesetzliche Mindest- lohn – nach Übergangszeit – nicht unterschritten wird l Übergangsregelung – Übergangszeit von 3 Jahren – Bedingung: Mindestlohn ist für allgemeinverbindlich erklärt – Ab 2017 mind. 8,50 Euro je Zeitstunde, ab 2018 mind. nach Mindestlohnkommission TIPP: Eine stets aktuelle Übersicht stellt das Bundesarbeits- ministerium online zur Verfügung: (Rubrik: Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn) DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

36 Die Mindestlohnkommission
Übergangsregelung Der Mindestlohn gilt. Grundsatz: Kein Stunden- lohn unter 8,50 Euro. Erste Anpassung, Basis ist die Entscheidung der Mindestlohnkommission. Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahmen, alle bekom- men den dann festgesetzten. Zweite Anpassung, Basis ist die Entscheidung der Mindestlohnkommission. Die Mindestlohnkommission l Alle 2 Jahre neue Entscheidung über gesetzlichen Mindestlohn l Mitglieder werden alle 5 Jahre neu benannt: 1 Vorsitzender stimmberechtigte (3 Arbeitnehmer-/3 Arbeitgebervertreter) beratende aus Wissenschaftskreisen ohne Stimmrecht DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

37 Wer bekommt den Mindestlohn?
l Grundsatz: jeder Arbeitnehmer, wenn er in Deutschland arbeitet l Auch geringfügig Beschäftigte l Anspruch ist unabdingbar, Verzicht ausschließlich im gerichtlichen Vergleich l Aufzeichnungspflichten – Aufzeichnung von Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit – Spätestens binnen 7 Tagen – Bei geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigten sowie in den Gewerben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetz – Aufbewahrung für mind. 2 Jahre WICHTIG: In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Beiträge werden schon dann fällig, wenn der Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt entstanden ist. DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

38 Ausnahmen Übergangsregelungen l Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
l Auszubildende (Vergütung ent- sprechend Berufsbildungsgesetz) l Pflicht- und Orientierungspraktika (Formulierung im MiLoG beachten!) l Ehrenamtlich Tätige l Langzeitarbeitslose (> 1 Jahr) in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung l Zeitungszusteller – Ab 1. Januar 2015 mind. 6,38 Euro (= 75 %) – Ab 1. Januar 2016 mind. 7,23 Euro (= 85 %) – Ab 1. Januar 2017 mind. 8,50 Euro HINWEIS: Kontrollen weiterhin durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): (Rubrik: Fachthemen/Arbeit) DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

39 Ausweitung der Kurzfristigkeit
l Soll Einführung Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte erleichtern l Ausdehnung ab 1. Januar (innerhalb eines Kalenderjahres): – Auf 3 anstatt 2 Monate (≥ 5 Arbeitstage/Woche) – Auf 70 anstatt 50 Arbeitstage (< 5 Arbeitstage/Woche) l Gilt generell für alle Arbeitnehmer, längstens bis 31. Dezember 2018 l Berufsmäßigkeit beachten! BEISPIEL: Befristete Beschäftigung vom 1. Januar bis 31. März Monatliches Arbeitsentgelt Euro 5-Tage-Woche, keine Berufsmäßigkeit l Es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, weil die Beschäftigung von vornherein auf maximal drei Monate befristet ist und deshalb der Kurzfristigkeit unter- liegt (PGR: 110, BGR: 0000). DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

40 Ausweitung der Kurzfristigkeit
l Jahreswechsel 2014/15 – Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung: Beurteilung bei Aufnahme anhand alter Grenzen (2 Monate/50 Arbeitstage) – Neubeurteilung aufgrund der Änderung in den Verhältnissen zum 1. Januar 2015: Kurzfristigkeit, wenn neue Grenzen seit der Aufnahme (in 2014) nicht überschritten DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

41 Jahreswechsel 2014/15 BEISPIEL: Befristete Beschäftigung vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Monatliches Arbeitsentgelt 900 Euro 5-Tage-Woche, keine Berufsmäßigkeit, keine Vorbeschäftigungszeiten in 2014 l Ab 1. Dezember 2014 besteht Versicherungspflicht zu allen SV-Zweigen, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als 2 Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist (PGR: 101, BGR: 1111). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Jetzt liegt Kurzfristigkeit vor, weil die Beschäftigungsdauer (seit 1. Dezember ) nicht mehr als drei Monate beträgt (PGR: 110, BGR: 0000). DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

42 Auch Minijobs betroffen
BEISPIEL: Geringfügig entlohnte Beschäftigung seit 1. April 2014 (von der Rentenversicherungspflicht befreit) Monatliches Arbeitsentgelt 442 Euro Unerwartete Krankheitsvertretung vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 Monatliches Arbeitsentgelt 884 Euro l Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt die 450-Euro-Grenze. Dennoch bleibt es auch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2015 (3 Monate) bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Es handelt sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten. DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

43 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 43

44 Besitzstände laufen aus
l Übergangsregelungen der letzten Minijob-Reform laufen zum Teil am 31. Dezember 2014 aus l Ab 1. Januar 2015: geringfügig entlohnte Beschäftigung mit allen ihren Besonderheiten; Befreiung von der RV-Pflicht ist möglich l Auch bei bestimmten Gleitzonen- Beschäftigten läuft Bestands- schutz aus l Ausnahme: Änderungen im Beschäftigungsverhältnis haben bereits zuvor die Übergangs- regelungen beendet WICHTIG: Alle Anträge bzw. Erklärungen der Arbeitnehmer im Kontext der Besitzstandsregelungen sind vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

45 Geringfügig Entlohnte
l Vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt bis 400 Euro RV-freie Beschäftigte bleiben dies zeitlich unbegrenzt, solange 400-Euro- Grenze eingehalten wird (Verzicht auf RV-Freiheit bleibt möglich) l Vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt über 400 bis 450 Euro versicherungspflichtig Beschäftigte blieben versicherungspflichtig – Ausnahmen: spätere Entgelterhöhung auf über 450 Euro bzw. Anspruch auf Familienversicherung in KV/PV (Grenze: 450 Euro) – KV/PV/ALV: Versicherungspflicht max. bis 31. Dezember 2014, außer Befreiungsantrag bis 2. April 2013 (ALV: auch später) – RV: Wechsel zur geringfügig entlohnten Beschäftigung vollzieht sich ebenfalls zum 1. Januar 2015, jetzt besteht Befreiungsrecht AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

46 Geringfügig Entlohnte
BEISPIEL: Werner Albert geht seit Jahren einer selbstständigen Tätigkeit als Gebäude- reiniger in nicht nennenswertem Umfang nach, daneben hat er seit Juli eine SV-pflichtige Beschäftigung als Lagerist (442 Euro/Monat). l Die SV-Pflicht bestand über 2012 hinaus fort (PGR: 101, BGR: 1111). Bedingt durch das Auslaufen der Übergangsregelungen und dem weiteren Einhalten der 450-Euro-Grenze, besteht vom 1. Januar 2015 an KV-, PV- und ALV-Freiheit in der (jetzt geringfügigen) Beschäftigung; die RV-Pflicht hat dagegen grundsätzlich Bestand (PGR: 109, BGR: 6100). Werner Albert könnte sich ab dem 1. Januar 2015 von der RV-Plicht befreien lassen (PGR: 109, BGR: 6500). AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

47 Beschäftigungen in der Gleitzone
l Bestandsschutzregelungen für zwei Gruppen von Arbeitnehmern l Von 400,01 bis 450,00 Euro: solange die Versicherungspflicht fortbesteht, ist Gleitzonenregelung anzuwenden (alte Formel, aktueller Faktor) – ab 1. Januar 2015 ge- ringfügig entlohnte Beschäftigung l Von 800,01 bis 850,00 Euro: keine Gleitzonenregelung zeitlich unbegrenzt über 2012 hinaus – Anwendung kann bis spätestens Dezember 2014 gewählt werden, was in der Praxis wohl auch regelmäßig gemacht wurde (höheres Nettoentgelt) WICHTIG: Relevante Änderungen (z. B. Entgelterhöhungen) können die Übergangsregelungen bereits beendet haben. Dann sind die Regelungen maßgebend, die für nach 2012 aufgenommene Beschäftigungen gelten. AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

48 Fünftes SGB IV-Änderungsgesetz
l Elektronisches Meldeverfahren in der sozialen Sicherung mit rund Mio. Meldevorgängen im Jahr l Ergebnis Projekt OMS: System ist ausgereift, kostengünstig, sicher l Optimierungen im „Fünften SGB IV- Änderungsgesetz“ geplant, u. a. – Elektronische Abfrage der Ver- sicherungsnummer unabhängig von anderen Meldeverfahren voraussichtlich ab Mitte 2015 – Aufforderung zur gesonderten Meldung (57) durch RV-Träger ab 2016 in elektronischer Form (anstelle Papiervordruck R250) – BEA-Verfahren alsbald auch für Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung (RV-BEA) l Außerdem: Abschaffung manuelle Lohnnachweise für BGn erneut verschoben, frühestens ab Ersatz durch DBUV-Daten AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

49 Verwarnungs- und Bußgelder
l Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom 14. November die bisherige Praxis auf den Kopf l Übernahme Verwarnungs- und Bußgelder wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten bzw. Halteverbote ist steuer- pflichtiger Arbeitslohn l Begründung: kein Raum für das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers auf- grund rechtswidrigem Handeln l Finanzverwaltung folgt dem BFH, Kehrtwende daher auch in der Sozialversicherung WICHTIG: Spätestens seit dem 1. Mai 2014 sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder als SV-pflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen und unterliegen der Beitragspflicht. LOHNSTEUER AKTUELL

50 Betriebsveranstaltungen
l Zwischenzeitlich unklare und komplizierte Rechtslage nach BFH-Urteilen vom 16. Mai 2013 l Zur Vermeidung von Steuerausfällen sollen bisherige Grund- sätze im EStG festgeschrieben werden: – Steuerpflichtig bleiben die Gesamtkosten, d. h. sowohl die individuell zurechenbaren (z. B. Speisen/Getränke) als auch die Gemeinkosten (z. B. Raummiete) – Prüfung der Freigrenze: Kosten für Begleitpersonen sind Arbeitnehmern weiterhin zuzurechnen l Positiv: die Freigrenze von 110 Euro soll der allgemeinen Preis- entwicklung angepasst und auf 150 Euro angehoben werden (weiterhin für max. 2 Veranstaltungen je Kalenderjahr) LOHNSTEUER AKTUELL

51 Betriebsveranstaltungen
BEISPIEL: Die Holter GmbH lädt ihre 30 Beschäftigten (nebst 20 Ehepartner) im Frühjahr zu einem Betriebsausflug ein. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt Euro: 800 Euro für das Busunternehmen, Euro für eine Schiffs- fahrt, 200 Euro für die Saalmiete, Euro für Speisen und Getränke sowie 300 Euro für einen Alleinunterhalter. l Sämtliche Aufwendungen sind in die Prüfung der 150-Euro-Freigrenze ein- zubeziehen, auch soweit sie die Gemeinkosten wie die Saalmiete betreffen. Auf den einzelnen Teilnehmer entfallen damit (6.500 Euro : 50 =) 130 Euro. Die Betriebsveranstaltung ist somit für die Arbeitnehmer ohne Begleitung lohnsteuerfrei, für die anderen aber lohnsteuerpflichtig (130 Euro x 2 Teil- nehmer = 260 Euro). Das Sozialversicherungs- folgt dem Steuerrecht. LOHNSTEUER AKTUELL

52 Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen
l Lohnsteuer-Richtlinien werden an jüngste Entwicklung im Ein- kommensteuerrecht angepasst (z. B. Reisekostenreform) l Nur eine der Änderungen: Frei- grenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen wird ab von 40 auf 60 Euro angehoben l Sachzuwendungen wie Blumen oder Bücher zu besonderen Anlässen des Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag, Hochzeit) l Arbeitsessen aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeits- einsatzes (Besprechungen, Sitzungen etc.) WICHTIG: Unverändert gilt, dass Geldzuwendungen stets steuer- und beitragspflichtig sind, selbst wenn ihr Wert gering ist. LOHNSTEUER AKTUELL

53 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 53

54 Politik sieht Handlungsbedarf
l Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz ab 1. Januar 2015 in Kraft l Weiterer Anstieg der Künstlersozialabgabe soll verhindert und für mehr Gerechtigkeit gesorgt werden (noch nicht alle abgabepflichtigen Unter- nehmen kämen ihren Verpflichtungen nach) l Abgabesatz: Anhebung von 4,1 % (2013) auf 5,2 % (2014/15) l Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird alle Arbeitgeber regelmäßig prüfen bzw. zumindest informieren und beraten l Finanzierung zu 50 % von den pflichtversicherten Künstlern und Publizisten (ca ) + 20 % Bundeszuschuss aus Steuermitteln % „Quasi-Arbeitgeberanteil“ der Verwerter „KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE

55 Wer ist abgabepflichtig?
l Abgabepflicht nach dem KSVG besteht unverändert für: – Typische Verwerter (Verlage, Werbeagenturen, Kultur- einrichtungen etc.) – Eigenwerber, die regelmäßig Werbung/Öffentlichkeits- arbeit betreiben – Jedermann, der künstlerische/publizistische Leistungen in Anspruch nimmt, um damit Einnahmen zu erzielen = Generalklausel (unschädlich: max. drei Veranstaltungen pro Jahr) WICHTIG: Im Bereich der Eigenwerbung und der Generalklausel gilt von 2015 an eine Bagatellgrenze, wenn die Bemessungs- grundlage 450 Euro kalenderjährlich nicht übersteigt. „KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE

56 Prüfungen jetzt engmaschiger
l DRV prüft Abgabepflicht bei allen Verwertern und allen Arbeitgebern > 19 Beschäftigte im Rahmen der 4-jährigen Betriebsprüfungen l Arbeitgeber < 20 Beschäftigte: – Prüfkontingent (40 %) gewähr- leistet Prüfturnus von 10 Jahren – Rest wird mit Prüfankündigung beraten, schriftliche Bestätigung (30-jährige Verjährungsfrist) l Anstatt zukünftig Prüfung von Betrieben pro Jahr l Künstlersozialkasse berät die DRV und hat auch eigenes Prüfrecht, z. B. für branchen- spezifische Schwerpunkt- prüfungen TIPP: Befassen Sie sich intensiv mit der eigenen Melde- und Abga- bepflicht. Hilfreiche Informationen, Unterlagen und Formulare unter: „KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE

57 Das bisherige Elterngeld …
l … ist Einkommensersatz für max. 14 Monate nach der Geburt, Eltern können 14 Monate untereinander aufteilen l … kann für mind. 2 und höchstens 12 Monate genutzt werden (betreut auch der Partner das Kind: 2 Partnermonate zusätzlich) l … orientiert sich am monatlichen Einkommen vor der Geburt, es beträgt monatlich mind. 300 und höchstens Euro l … ersetzt in der Regel das Voreinkommen zu 65 % (Geringverdiener < Euro: Ersatzrate von bis zu 100 %) l … erlaubt Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden und ersetzt die Differenz zum Einkommen vor der Geburt, dabei wird allerdings bisher ein ganzer Elterngeldmonat verbraucht „KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

58 Doppelte Bezugsdauer l Bisherige Regelungen bleiben bestehen (= Basiselterngeld) l Geplante Gestaltungskomponente ab 1. Januar 2015: Elterngeld Plus l 60 % der jungen Mütter und Väter wünschen sich, gleichermaßen erwerbstätig zu sein und sich um Haushalt/Familie zu kümmern l Anstatt 1 Monat Basiselterngeld künftig 2 Monate Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit (max. 30 Wochenstunden) BEISPIEL: Das Festgehalt der verheirateten Anke Buch beträgt Euro netto im Monat (mutmaßliche Entbindung: 31. Januar 2015). Volles Elterngeld = Euro (65 % vom Netto). Sie möchte in Teilzeit weiterarbeiten (500 Euro netto). l Freie Entscheidung zwischen: a) Basiselterngeld für 12 Monate Euro – 500 Euro = Euro x 65 % = 845 Euro x 12 Mon. = Euro insgesamt b) Elterngeld Plus für 24 Monate Euro : 2 = 585 Euro x 24 Mon. = Euro insgesamt „KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

59 Partnerschaftsbonus l Für beide Elternteile je 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus l Voraussetzung: für mind. 4 Monate Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden (Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) l Bonusmonate schließen sich unmittelbar an Elterngeld Plus an oder werden mitten im Elterngeldbezug genommen WICHTIG: Partnerschaftsbonusmonate, die ein Elternteil nicht innerhalb dieser Zeit in Anspruch nimmt, können nicht vom anderen Elternteil bezogen werden und verfallen. „KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

60 Kombinieren leicht gemacht
… von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus Mutter Volles Elterngeld Elterngeld Plus + Teilzeit Partnerschafts-bonus, Teilzeit 25 bis 30 Std. Vater Partner-monate Vollzeit Lebens-monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 … von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus Mutter Elterngeld Plus + Teilzeit Partnerschafts-bonus, Teilzeit 25 bis 30 Std. Vater Lebens-monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 „KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

61 Änderungen bei der Elternzeit
l Bis zu 24 Monate sollen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genom- men werden können (bisher: 12) l Einwilligung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig l Anmeldung einer Elternzeit ab dem 3. Geburtstag = 13 Wochen vorher, vor dem 3. Geburtstag = 7 Wochen vorher l Aufteilung der Elternzeit in bis zu 3 Abschnitte möglich (bisher: 2) l Kündigungsschutz unverändert während der Elternzeit sowie frühestens 8 Wochen vorher (bis 3. Geburtstag) – geplant: bei Elternzeit ab 3. Geburtstag 14 Wochen vorher TIPP: Ein vom Bundesfamilien-ministerium eigens eingerichtetes Online-Portal informiert (werdende) Eltern zuverlässig und umfassend: „KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

62 Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhalt Krankenkassen-Finanzreform Erstes Pflegestärkungsgesetz RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der gesetzliche Mindestlohn Aktuelles zur Entgeltabrechnung „Kurz notiert“ Grenzwerte in der Sozialversicherung ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 62

63 Auswahl wichtiger Sozialversicherungswerte
l Beitragsbemessungsgrenzen – Kranken- und Pflegeversicherung (Monat) – Renten- und Arbeitslosenversicherung (Monat) l Versicherungspflichtgrenze – Allgemeine – Für am PKV-Versicherte l Höchstbeitragszuschuss – Krankenversicherung mit Krankengeld – Krankenversicherung ohne Krankengeld – Pflegeversicherung West Ost 4.125 Euro 6.050 Euro 5.200 Euro Euro Euro 301,13 Euro 288,75 Euro 48,47 Euro, Sachsen: 27,84 Euro GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG

64 Die Beitrags- und Umlagesätze
l Krankenversicherung – Allgemeiner Beitragssatz 14,60 % – Ermäßigter Beitragssatz 14,00 % – Individueller Zusatzbeitrag 0,7 % – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,9 % l Rentenversicherung 18,7 % l Arbeitslosenversicherung 3,00 % l Pflegeversicherung 2,35 % – Beitragszuschlag Kinderlose 0,25 % l Umlage 1 – bei 50 % Erstattung 1,30 %* – bei 60 % Erstattung 1,60 %* – bei 80 % Erstattung 3,10 %* l Umlage 2 0,37 % – bei 100 % Erstattung (MU, zzgl. Arbeitgeberanteile) % Erstattung (BV) l Insolvenzgeldumlage 0,15 % * vorläufige Werte GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG

65 Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr 2015
Eingang Beitrags- nachweis Jan. 26. Feb. 23. März 25. April 24. Mai 22. Juni Juli 27. Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Zahlungs- eingang Jan. 28. Feb. 25. März 27. April Mai Juni 26. Juli 29. Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG

66 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015


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