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Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015

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Präsentation zum Thema: "Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015"—  Präsentation transkript:

1 Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015
IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015 Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015 2010 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz erhebliche Verschärfungen 2014 mediale Aufmerksamkeit durch die Fälle Uli Hoeneß und Alice Schwarzer Hoeneß u. Schwarzer sind nach der alten Pilotenregel verfahren: „Wer hoch kommen will, muss es Steuer hinterziehen.“ Führt zu Korrekturen und Ergänzungen der Selbstanzeige ab 2015 Die Schweiz – das verlorene Steuerparadies Schweizer Banken haben umgeschwenkt. Früher haben sie das Kapitalvermögen in eine Stiftung oder Mantelversicherung eingebracht um die Entdeckungsgefahr zu mindern. Heute drängen die Banken die dt. Anleger zur Selbstanzeige, insbes. Kleine Vermögen.

2 Strafe Steuerhinterziehung bis 5 Jahre
Schw. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß = Freiheitsstrafe ab 6 Monate – 10 Jahre bei Täuschungshandlung (aktiv) ab 50 T€ StSchaden bei Verschweigen (passiv) ab 100 T€ StSchaden bei StSchaden ab 1 Mio Freiheitsstrafe nur bei gewichtigen Minderungsgründen

3 Selbstanzeige in der Praxis
FINANZAMT Einleitung eines Steuerstrafverfahrens neue Steuerbescheide Hinterziehungszinsen wirksame Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt Einreichung der berichtigten Steuererklärung zu allen unverjährten Steuerstraftaten Anzeige + € Zahlung der hinterzogenen Steuern + Strafzuschlag Selbstanzeige wirksam Einstellung Steuer- strafverfahren Sie gelten weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft!

4 Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)
Selbstanzeige bis 2014 / neue Selbstanzeige ab 2015 positive Voraussetzungen Nacherklärung aller einer Steuerart unverjährter Steuerstraftaten mind.10 Jahre Nachzahlung hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen ggf. Staffelzuschlag % + ggf. Zuschlag 5 % Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)

5 Nacherklärung aller Steuerstraftaten
S hat KapEinkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt erklärt er die KapEinkünfte im Rahmen einer Selbst- anzeige, im Feb schiebt er die Vermietungseinkünfte nach. Folgen Selbstanzeige über KapEinkünfte ist unvollständig und damit unwirksam. Selbstanzeige über Vermietungsumsätze ist gesperrt (Tatentdeckung, Einleitung Steuerstrafverfahren) Seit 2010 gilt Vollständigkeitsgebot Keine Teilselbstanzeigen oder Stufenselbstanzeigen Meine Frage bei Selbstanzeigern: Hatten sie eine nicht angemeldete Putzhilfe im betroffenen Selbstanzeigezeitraum? ! Alles offenbart, dennoch insges. keine Straffreiheit

6 Nacherklärung unverjährter Steuerstraftaten
mind. 10 Jahre S hat KapEinkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt. Die ESt 2004 gibt er 2005 ab. A erstattet im Jan Selbstanzeige. Abgabe ESt 04 Ablauf Festsetzungs- verjährung SteuerR 2015 2004 1/2005 1/2010 2014 EStErkl. die länger als 5 J. vor Selbst- anzeige Selbst- anzeige StrafR generelle Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsfrist auf 10 Jahre = Kriminalisierung einf. Steuerhinterziehung entspr. StGB Jede auch noch so kleine Steuerhinterziehung wäre bei der Verjährung auf eine Stufe mit Delikten wie schwere Körperverletzung od. Brandstiftung gestellt worden. Verjährung jetzt vergleichbar mit Betrug Nacherklärung von unverjährten Steuerstraftaten, mind. 10 Jahre reduzierter Verwaltungsaufwand wegen Erklärungspflicht über 10 J. Finanzämter müssen Besteuerungsgrundlagen für 10 Jahre prüfen Straf- und Bußgeldstellen müssen Ermittlungen über 10 Jahre führen steuerrechtliche Festsetzungsverjährung und zeitliche Nacherklärung der Selbstanzeige nicht identisch Verjährung von schw. StHinterziehung kann wegen Unterbrechungs- tatbeständen bis zu 20 Jahren betragen Risiko unwirksame Selbstanzeigen steigt erheblich Selbstanzeige Nacherklärung Steuerstraftaten für mind. 10 J. Nacherklärung unverjährter Steuerstraftaten

7 Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)
Selbstanzeige bis 2014 / neue Selbstanzeige ab 2015 negative Voraussetzungen positive Voraussetzungen Nacherklärung aller einer Steuerart keine Sperrgründe Bekanntgabe einer Prüfungsan- ordnung Einleitung eines Steuerstrafver- fahrens unverjährter Steuerstraftaten mind.10 Jahre an Beteiligte an Beteiligte Nachzahlung hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen Nachzahlung – neu – Hinterziehungszinsen § 235 AO sowie § 233a AO Zinsen, soweit auf Hinterziehungszinsen anrechenbar Konsequenzen: Hinterziehungszinsen werden nicht in Steuer (Änderungsbescheiden) sondern separat festgesetzt (danach) Verkomplizierung des Selbstanzeigeverfahrens längere Dauer des Ermittlungsverfahrens Notwendigkeit? – Hürde für liquiditätsschwache Stpfl. eine Selbstanzeige abzugeben + ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag % Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)

8 verschärfte Sperrgründe ab 2015
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber dem Täter z.B. S zahlt dem AN die Gehaltserhöhung ohne Lohnversteuerung aus, EF erstellt Gehaltsabrechnung, die Anordnung der Lohnsteuer- prüfung entfaltet, Sperrwirkung gegenüber S (Täter), EF (Gehilfin), AN (Begünstigter) sachl. und zeitl. Umfang der Sperrwirkung begrenzt auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume und Steuerarten an der Tat Beteiligten/Begünstigten Bekanntgabe Prüfungsanordnung Gegenüber Tatbeteiligten/Begünstigten Sperrwirkung einer Panordnung gegenüber dem UN wirkt auch gegenüber der EF, die die LoBu erstellt (Gehilfin) und dem Angestellten, der Begünstigter ist. Vorher Sperrwirkung infiziert andere Steuerarten und Vergangenheit auch vor Prüfungszeitraum Einleitung Steuerstrafverfahren gegenüber an der Tat Beteiligten z.B. Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen den UN sperrt die Selbstanzeige auch des dazu anstiftenden Finanzbuchhalters. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens an der Tat Beteiligten

9 Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)
Selbstanzeige bis 2014 / neue Selbstanzeige ab 2015 negative Voraussetzungen positive Voraussetzungen Nacherklärung aller einer Steuerart keine Sperrgründe Erscheinen eines Amtsträgers zur AP Tatentdeckung Bekanntgabe einer Prüfungsan- ordnung Einleitung eines Steuerstrafver- fahrens mind.10 Jahre an Beteiligte unverjährter Steuerstraftaten an Beteiligte Nachzahlung hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen Erscheinen eines Amtsträgers zur USt/LSt Nachschau Nachzahlung – neu – Hinterziehungszinsen § 235 AO sowie § 233a AO Zinsen, soweit auf Hinterziehungszinsen anrechenbar Konsequenzen: Hinterziehungszinsen werden nicht in Steuer (Änderungsbescheiden) sondern separat festgesetzt (danach) Verkomplizierung des Selbstanzeigeverfahrens längere Dauer des Ermittlungsverfahrens Notwendigkeit? – Hürde für liquiditätsschwache Stpfl. eine Selbstanzeige abzugeben + ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag % Steuerverkürzung > € /Tat > €/Tat bes. schw. Steuerhinterziehung Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)

10 Verschärfung von Sperrgrenze und Zuschlag ab 2015
Zuschlag soweit verkürzte Steuer 50 T€ je Tat übersteigt = je Steuerpflichtiger/Steuerart/Veranlagungszeitraum Zuschlag bei bes. schw. Steuerhinterziehung § 370 Abs 3 Nr. 2-5 AO 25 T€ 2014 2015 Zuschlag von 5% auf die verkürzte Steuer gestaffelter Zuschlag von % auf die verkürzte Steuer 10 % 25 T€ T€ 15 % 100 T€ - 1 Mio € 20 % über 1 Mio € Schw. Steuerhinterziehung = Freiheitsstrafe mind. 6 Mon – 10 Jahre Amtsträger Mißbrauch Nr. 2, 3 Verwendung verfälschter Beträge Nr. 4 z. B. Spende von 100 € auf 1000 € Bandenmäßige USt-Hinterziehung (USt Karussell) Nr. 5 Selbstanzeige wird teurer: z.B. bei 100 T€ verkürzte Steuer statt 5 T€ bisher Zuschlag jetzt 15 T€ ab 2015 Verhältnismäßig? Dann besser erwischen lassen? Zuschlags-Schuldner = GF/ nicht das Unternehmen (GmbH) Problem Kompensationsverbot d.h. Nichtverrechenbarkeit USt/VSt Weitere Regelungen Kein Strafklageverbrauch bei Zuschlag anders als bei Einstellung nach § 153 StPO gegen Auflage Grund gegen Selbstanzeige und für Schweigen: „ lieber erwischen lassen!“ Verfahren ist zwingend einzustellen Wiederaufnahme bei unrichtiger od. unvollständiger Selbstanzeige keine Erstattung – nur Anrechnung auf Geldstrafe

11 Selbstanzeige – Ein Thema für Unternehmen?

12 strafrechtliche Risiken bei USt-/LSt-Anmeldungen
USt/LSt zu niedrig z.B. bei erbrachten (Teil-)Leistungen / bei geldwerten Vorteilen bei VSt zu hoch z.B. nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen verspätete Abgabe von USt-/LSt-Anmeldungen Nachmeldung in laufender UStVA statt in UStVA der Entstehung ist keine Selbstanzeige USt zu niedrig bei nicht mtl. versteuertem Eigenverbrauch VSt zu hoch bei Korrektur nach § 15a UStG durch Steuerberater bei JA Abgrenzung Berichtigung § 153 AO oder Steuerhinterziehung

13 Teil-Selbstanzeige bei USt-/LSt Anmeldungen
Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ust-pflichtige Einnahmen nicht an. Im Folgejahr gibt S UStVA für Jan. verspätet ab. Mitte März gibt S eine korrigierte UStVA für Dez. VJ ab und zahlt die USt. Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen UStVA 12/2014 Verspätete Abgabe UStVA 1/2015 Korrektur UStVA 12/2014 bis 2014 Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen in UStVA Dez. = StHinterziehung verspätete Abgabe UStVA Jan. = StHinterziehung + Selbstanzeige Selbstanzeige ist unwirksam, da UStVA Dez. nicht berichtigt. Teil-Selbstanzeige wieder möglich korr. USt/LSt Anmeldungen führen zu Straffreiheit Bis 2014 alles offenbart, dennoch insges. Keine Steuerfreiheit Neuregelung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war auf Auslandssachverhalt fokusiert § 132 Abs. 2 AStBV 2013 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren bei Abgabe solcher Selbstanzeigen Weitergabe an Buß- und Strafsachenstelle nur „unbegründeter Einzelfälle“ notwendige Privilegierung verhindert Kriminalisierung in einem Teil- bereich fehleranfälligen Anmeldesteuern sinnvolle Einbeziehung der USt Jahreserklärung, wobei Berichtigungs- zusammenhang weiter gilt keine Einbeziehung anderer Anmeldesteuern (z.B. KESt) ab 2015

14 Keine Teil-Selbstanzeige bei USt JE
Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ustpfl. Einnahmen nicht an. Im Folgejahr verbucht S im Jan. seinen Pkw Eigenverbrauch nicht ustpfl. Das wird jeweils in der UStJE nachgeholt. Im März korrigiert S im Rahmen der UStJE 2014 die ustpfl. Dez.-Umsätze. Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen UStVA 12/2014 ust-pfl. EV nicht gebucht 1/2015 Korrektur ust-pfl. Dez-Umsätze in UStJE 2014 Bis 2014 alles offenbart, dennoch insges. Keine Steuerfreiheit Neuregelung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war auf Auslandssachverhalt kokusiert § 132 Abs. 2 AStBV 2013 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren bei Abgabe solcher Selbstanzeigen Weitergabe an Buß- und Strafsachenstelle nur „unbegründeter Einzelfälle“ notwendige Privilegierung verhindert Kriminalisierung in einem Teil- bereich fehleranfälligen Anmeldesteuern sinnvolle Einbeziehung der USt Jahreserklärung, wobei Berichtigungs- zusammenhang weiter gilt keine Einbeziehung anderer Anmeldesteuern (z.B. KESt) keine Teil-Selbstanzeige bei UStJE UStJE 2014 muss 10 Jahre Berichtigungszeitraum korrigieren ausn. UStJE muss nicht UStVA des lfd. Jahres berichtigen

15 neue Anlaufhemmung für Steuer auf KapErträge aus Drittstaaten § 170 Abs 6 AO
Voraussetzungen Steuer auf KapErträge aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind und bei denen die KapErträge nicht nach zwischenstaatlichen Verträgen (DBA) automatisch mitgeteilt werden Rechtsfolge Festsetzungsfrist (10 J.) beginnt frühestens mit Ablauf des KJ, in dem Finanzverwaltung Kenntnis davon erhält, spätestens 10 J. nach Steuerentstehung

16 Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO
S mit Wohnsitz Deutschland, erzielt 2014 KapErträge bei einer Bank auf Bermuda. In seiner ESt, die er 2015 abgibt, erklärt er die Einkünfte nicht. Abgabe ESt-Erklärung : Beginn der Fest- setzungsfrist : Ende der Fest- setzungsfrist bis 2014 2034 2014 2015 2024 2025 Kritik ges. Aufbewahrungsfristen von Unterlagen wesentlich kürzer – praktikabel? Wortlaut erfasst Privatpersonen und Unternehmer - gewollt? was ist die Steuer auf KapErträge was sind KapErträge : max. Verlängerung der Festsetzungs- frist KapErträge von außerhalb EU und EFTA Beginn der Fest- setzungsfrist ab 2015

17 Mainzer Firmenlauf Steuerkanzlei Lehr hat bereits ein Logo für seine Lauf-Shirts!


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