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Schadstoffregister / PRTR

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Präsentation zum Thema: "Schadstoffregister / PRTR"—  Präsentation transkript:

1 Schadstoffregister / PRTR
Rechtliche Anforderungen in Deutschland 11. BImSchV und PRTR Frank Schmitz Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG Geschäftsfeld Umwelt Immissionsschutz und HSE-Daten 51368 Leverkusen

2 Rückblick: Ziele des EPER
Schadstoffregister nach den Anforderungen der IVU-Richtlinie (1996) Quantitative Daten über bestimmte industrielle Schadstoffemissionen Emissionen in Luft und Wasser von 50 Schadstoffen aus großen industriellen Einrichtungen Recht der Öffentlichkeit auf Informationen über industrielle Schadstoffemissionen nach den Anforderungen der Aarhus-Konvention (1998) Daten über Freisetzungen von Schadstoffen einzelner industrieller Betriebseinrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen Stärkung des öffentlichen Bewusstseins, um Verbesserungen bei einzelnen industriellen Einrichtungen und in verschiedenen Ländern zu vergleichen; Ranking industrieller Einrichtungen Öffentliche Benennung und Anprangerung von Industrien und Ländern mit schlechter Umweltschutz-Performance Politik-Monitoring Möglichkeit für Regierungen zum Monitoring industrieller Emissionen, zum Vergleich der Umweltschutzperformance und zur Demonstration von Fortschritten im Umweltschutz Zu Ziele: erste Kostenbetrachtung von BASF: hohe Sanierungskosten für bestehende Anlagen Seite 2

3 EPER-Webseite (http://eper.cec.eu.int/eper/) Beispiel

4 Novelle 11. BImSchV 2006/2007 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissions-erklärungen und Emissionsberichte, Dezember 2006/März 2007 Seite 4

5 Novelle 11. BImSchV 2006 – Wesentliche Änderungen
Die Regelungen zum Emissionsbericht für Betriebseinrichtungen, der für die Berichterstattung zum Europäischen Schadstoff-Emissionsregister (EPER) erforderlich war, entfallen. EPER wird zukünftig nach Einführung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters (E-PRTR) nicht mehr weitergeführt. Die Informationen, die im EPER für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, werden im E-PRTR enthalten sein. Der Anwendungsbereich der 11. BImSchV wurde eingeschränkt. Seite 5

6 Novelle 11. BImSchV 2006 – Wesentliche Änderungen
Die Emissionserklärung ist zukünftig für jedes vierte Kalenderjahr abzugeben (bisher für jedes dritte Kalenderjahr). Nächster Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr (nicht mehr 2007). Die Abgabefrist wurde verlängert, zukünftig bis zum 31. Mai des Folgejahres, auf Antrag bis zum 30. Juni (bisher bis zum 30. April des Folgejahres, auf Antrag bis zum 15. Juni). Die Inhalte der Emissionserklärung wurden um einige Angaben verringert. Seite 6

7 Deutsche Umsetzung PRTR 2006
PRTR-Ratifizierungsgesetz: Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister PRTR-Durchführungsgesetz: Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 Seite 7

8 Ziele des PRTR Bei PRTR handelt es sich um eine wesentliche Erweiterung des in der EU bereits eingeführten EPER Zusätzlich zu den Pfaden Wasser und Luft werden Stofffreisetzungen über die Pfade Boden/Abfall sowie diffuse Emissionen und Stofftransfers berichtspflichtig. Die Anzahl der zu berichtenden Stoffe wird von 50 auf 91 erhöht mit der Option zur Aufnahme weiterer Stoffe. Die Anzahl der berichtspflichtigen industriellen Aktivitäten wird von 56 auf 65 erhöht. Schwellenwerte für die Berichtspflicht werden herabgesetzt, um eine wesentlich größere Anzahl von Anlagen zu erfassen. Ab dem Startjahr 2007 wird gegenüber bisher alle drei Jahre eine jährliche Berichtspflicht bestehen. PRTR soll als direkte Informationsquelle für die Öffentlichkeit dienen und betroffenen Bürgern bzw. Interessengruppen ermöglichen, sich bei Fragen oder Bedenken aufgrund berichteter Emissionen direkt an die Betreiber oder an die zuständigen Behörden zu wenden und sich ggf. in behördliche Entscheidungsprozesse einzubringen. Zu Ziele: erste Kostenbetrachtung von BASF: hohe Sanierungskosten für bestehende Anlagen Seite 8

9 Definition Betriebseinrichtung
Eine Betriebseinrichtung ist/sind eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden. Standort Der gleiche Standort bedeutet der gleiche Ort und muss für jede Betriebseinrichtung einzelnd beurteilt werden. Aus einem Standort werden alleine aufgrund der Tatsache, dass zwei Grundstücke durch eine physische Barriere, wie z. B. eine Straße, Eisenbahnlinie oder einen Fluss geteilt werden, nicht zwei Standorte. Seite 9

10 Wer ist berichtspflichtig?
Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I zur E-PRTR-Verordnung beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden, wenn die festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden  und die in den Spalten 1a, b, und c der in Anhang II zur E-PRTR-Verordnung aufgeführten Tabelle festgelegten Schwellenwerte für die Freisetzung (Emissionsschwellenwerte) überschritten werden und/oder die festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden  und die Schwellenwerte für die Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes, Spalte 1b, der in Anhang II der E‑PRTR-Verordnung aufgeführten Tabelle überschritten werden  oder bei Abfällen 2 Tonnen für gefährliche Abfälle oder Tonnen für nicht gefährliche Abfälle überschritten werden. Seite 10

11 Meldepflichten der Betriebseinrichtungen
Die Meldungen über Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standortes entsprechen den Gesamtsummen aller Freisetzungen aus sämtlichen Quellen und Verbringungen außerhalb des Standorts bei absichtlichen, versehentlichen,  Versehentliche Freisetzungen sind alle Freisetzungen, die nicht absichtlich, routinemäßig oder nicht routinemäßig erfolgen und aus nicht kontrollierten Abläufe während der Ausführung der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten am Standort der Betriebseinrichtung resultieren routinemäßig, nicht routinemäßig durchgeführten  Nicht routinemäßig durchgeführte Tätigkeiten sind außergewöhnliche Tätigkeiten, die im Rahmen des kontrollierten Ablaufs der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten erfolgen und möglicherweise zu erhöhten Freisetzungen von Schadstoffen führen können; z.B. das Ab- und Hochfahren vor und nach Wartungsarbeiten Tätigkeiten am Standort der Betriebseinrichtung Seite 11

12 Meldepflichten der Betriebseinrichtungen
Seite 12

13 PRTR-Durchführungsgesetz/Abgabefristen
§ 3 Erhebung der Informationen Aufgaben des berichtspflichtigen Betreibers - Übermittlung der geforderten Informationen in elektronischer Form an die zuständige Landesbehörde - Ggf. Formatfestlegung durch die zuständige Landesbehörde - Erstmaliger Bericht für das Jahr 2007 - Abgabefrist ist der 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres - Auf Antrag des Betreibers Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni möglich - Frist für den Verlängerungsantrag ist der 30. April Übergangsvorschriften nach § 8 - Einstellung der Daten für das Jahr 2007 bis spätestens zum 30. Juni 2009 - Abgabefrist für das Jahr 2007 ist der 15. Juni 2008 - Auf Antrag des Betreibers Verlängerung der Frist bis zum Juli 2008 möglich - Frist für den Verlängerungsantrag ist der 15. Mai 2008 Seite 13


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