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Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

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Präsentation zum Thema: "Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012"—  Präsentation transkript:

1 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
TOP 8 Vertragsbeziehungen zwischen Veranstalter, Vorverkaufsstelle und Kartenkäufer Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

2 Vertragspraxis vor dem BFH-Urteil
Veranstalter  Kartenkäufer  Vorverkaufsstelle Der Veranstaltungsbesuchsvertrag kommt zwischen Kartenkäufer und Veranstalter zustande – steuerbar mit 7% oder 19% oder steuerfrei. Der Vertrag über die Vermittlung des Veranstaltungsbesuchsvertrags durch die Vorverkaufsstelle kommt unmittelbar zwischen Kartenkäufer und Vorverkaufsstelle zustande. Diese Vorverkaufsleistung unterliegt dem Regelsteuersatz, da sie keine Nebenleistung zu einer Hauptleistung sonder eine separate Leistung eines Dritten ist. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

3 Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Das Urteil des BFH v Der BFH interpretiert lediglich den hypothetischen Parteiwillen aufgrund der im konkreten Fall erkennbaren Umstände; Das Gericht unterstellt, dass beim Kartenkauf in Vorverkaufsstellen ausschließlich ein Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen wird; Der BFH betont aber ausdrücklich, dass die Parteien im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen frei sind, auch andere Vertragsgestaltungen vorzunehmen; Für den Regelfall der Praxis dürfte die Entscheidung einschlägig sein; Durch mit dem Käufer vereinbarten AGB lassen sich allerdings andere Vereinbarungen treffen; Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

4 Rechtsbeziehungen beim Kartenvorverkauf
VVK V K Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

5 Leistungsbeziehungen gem. BFH-Urteil
Die Vorverkaufskasse (VVK) ist Kommissionär bzgl. der vom Veranstalter erhaltenen Karten; VVK verkauft die Karten nicht im eigenen sondern im Namen des Veranstalters; Die von ihr vereinnahmten Beträge – Kartenpreis und Provision – stehen ausschließlich dem Veranstalter zu; Als Gegenleistung für ihre Dienstleistung erhält die VVK vom Veranstalter eine in der Höhe mit ihm im voraus zu vereinbarende Provision; Eine Rechnungsstellung / Gutschrift bzgl. der durch die VVK vereinnahmten Kartenerlöse erfolgt NICHT, da die VVK Kartenpreis und Gebühr nicht auf eigene sondern bereits auf Rechnung des Veranstalters vereinnahmt hat. Dem Veranstalter steht bzgl. der vereinnahmten Beträge ein Herausgabeanspruch gegen die VVK zu; Die Vorverkaufstelle berechnet dem Veranstalter das mit ihm vereinbarte Vermittlungshonorar zzgl. 19% USt; Eine Verrechnung des dem Veranstalter infolge seines Herausgabeanspruchs zustehenden Betrages mit der Rechnungsforderung der VVK ist möglich ( „Wir vereinnahmten für Sie und kehren an Sie aus …. Wir erlauben uns, unsere Forderung iHv ….. mit dem an Sie auszukehrenden Betrag zu verrechnen). Punkt 3. und 4. ermöglichen es, dass die dem Veranstalter zustehende Provision in der Höhe von der Provision der VVK differiert; Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

6 Entfallen von Refundierungsvereinbarungen
Da sowohl die Vorverkaufsgebühr als auch die Provision der VVK letztendlich vom Veranstalter bestimmt werden können, erübrigen sich Refundierungsvereinbarungen Beispiel: Der Veranstalter setzt die Vorverkaufsgebühr mit 10 fest und vereinbart mit der VVK, dass sie als Provision nur 5 erhält. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

7 Wirtschaftliche Konsequenzen
Für Veranstalter, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz nutzen, bedeutet das BFH-Urteil eine Verbesserung. Da die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, ist auch die Vorverkaufsgebühr als Nebenleistung zum Kartengeschäft lediglich ermäßigt steuerbar. Für Veranstalter, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG unterliegen, bedeutet das Urteil eine Verschlechterung. Denn die auf die Vorverkaufsgebühr anfallende Umsatzsteuer kann nun nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Rückwirkende Korrektur von Umsatzsteuermeldungen möglich, soweit noch keine Rechtskraft. Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

8 Zivilrechtliche Konsequenzen
Selbst im Fall des vom Veranstaltung nicht zu vertretenden Ausfalls der Veranstaltung kann der Kartenkäufer vom Veranstalter im Wege des Rücktritts nicht nur den Kartenpreis sondern auch die Vorverkaufsgebühr zurückverlangen; Anspruch des Veranstalters gegen die VVK auf Herausgabe der Kontaktdaten des Kartenkäufers? Die Vorverkaufsgebühr muss auf der Karte nicht zwangsläufig separat ausgewiesen werden Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012

9 Standard-AGB durch den BDV?
Branchenverbände können Branchen-AGB aufstellen, die der Prüfung durch das Bundeskartellamt unterliegen Im Verkehr zwischen Unternehmern gelten derartige Branchen-AGB als branchenüblich i. S. v. § 307 BGB Das gilt aber nicht gegenüber Verbrauchern Dennoch begründet Verabschiedung von Standard-AGB ein Indiz für die Branchenüblichkeit und die Einbeziehung Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012


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