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Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken. 11

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Präsentation zum Thema: "Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken. 11"—  Präsentation transkript:

1 Methodenlehre - Öffentliches Recht 07. 12. 05. Juristisches Denken. 11
Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken Interpretation im öffentlichen Recht Rechtsgüterabwägung Rechtsgüterabwägung Methode der Konkretisierung Methode der Konkretisierung

2 Ziele und Vorgehen Kenntnis und Anwendung der Eigenart juristischen Denkens. Kenntnis und Anwendung der methodischen Besonderheiten im öffentlichen Recht. Diese Besonderheiten sollen durch die Analyse von Literaturtexten sowie das Studium von Bundesgerichtsentscheiden erarbeitet werden.

3 Eigenart des juristischen Denkens
Juristische Hermeneutik (Texte von P. Mastronardi; F. Müller/R. Christensen) Denken in Systemen und in Problemen (Texte von P. Mastronardi; T. Viehweg; R. Zippelius)

4 Allgemeine Hermeneutik (Rz. 91)
Hermeneutik ist die Methode, Lebenssituationen als solche verstehend zu erfassen. Ihre Aufgabe ist, eine Situation, in welcher ich mich befinde, sowohl in ihren Teilen wie als Ganzes zu begreifen. (...) Ihr Vorgehen beginnt zwangsläufig damit, dass ich die Situation immer schon bis zu einem gewissen Grad kenne, also ein vorwissenschaftliches Wissen davon besitze, auf dem ich aufbaue. Mit der Verstehensmethode ergänze und korrigiere ich dieses Wissen durch neue Informationen, die ich aus einem möglichst breiten Verständnishorizont interpretiere und zu einem neuen Gesamtbild der Situation vereinige.

5 Beispiel Wenn ich als Richter beginne, die Akten eines Verkehrsunfalles zu lesen, bringe ich von der ersten Seite an mein Verständnis des Ereignisses ein, wie ich es aus eigener Erfahrung als Autofahrer oder aus früheren Gerichtsfällen schon mitbringe. Der Richter hat ein Vorverständnis, d.h. ein Vorurteil vom Fall Das Vorverständnis ist die erste Meinung zum Problem

6 Teilnehmerperspektive (Rz. 92)
Hermeneutik folgt damit deutlich der Teilnehmerperspektive. Ihr fehlt die Distanz der beobachtenden Analyse und Logik. So wie die Logik Grundlage der Naturwissenschaft ist, ist die Hermeneutik Grundlage der Sozial- und Geisteswissenschaften. Wo es jener um das Messen geht, geht es diesen um die Angemessenheit.

7 Hermeneutischer Zirkel (Rz. 97)
Der Kreis, der vom Vorverständnis über das Verstehen von neuen Informationen zum neuen Verständnis der gesamten Situation führt, wird hermeneutischer Zirkel genannt. Ich muss immer schon (bis zu einem gewissen Grade) wissen, was ich eigentlich wissen will, um es erfahren zu können. Wie sonst könnte ich denn die richtigen Fragen stellen?

8 Hermeneutische „Spirale“ (Rz. 98)
Im Gegensatz zum logischen Zirkelschluss ist der hermeneutische Zirkel aber nicht geschlossen. Er hebt das Verständnis des Textes auf eine neue Stufe. Genauer wäre es daher, von einer Spirale zu sprechen. Denn die Dialektik von Vorverständnis und Methode führt zu immer präziseren Synthesen. Die Kreisbewegung schafft somit wissenschaftliche Qualität.

9 Beispiel Daraus, dass die Verletzung von Verkehrsregeln bestraft wird, und daraus, dass alle Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzen, darf ich nicht schliessen, dass alle Fahrzeuglenker bestraft werden. Die Verletzung von Verkehrsregeln wird bestraft. normative Aussage, nicht Tatsachenfeststellung Alle Fahrzeuglenker verletzen Verkehrsregeln. Tatsachenfeststellung Kein logischer Zirkelschluss

10 Juristische Hermeneutik (Rz. 101)
Die juristische Auslegung folgt den Regeln der allgemeinen Hermeneutik. Ihre Besonderheit liegt einmal darin, dass sie es auch mit normativen Texten zu tun hat. Die Lebenssituation, die es zu verstehen gilt, ist anhand dieser normativen Texte zu bewerten. Normative Wertmassstäbe Sodann ist die juristische Hermeneutik auf Entscheidung angelegt: Die Lebenssituation ist nicht nur zu verstehen, sondern zu verändern. Der Jurist macht damit den zusätzlichen Schritt vom Verstehen zum Entscheiden. Jurist braucht Entscheidungslehre

11 Verstehen – Begründen – Entscheiden (Rz. 226)
Eine juristische Lehre der vernünftigen Entscheidung umfasst drei Schritte: Verstehensprozess richtet sich nach allgemeiner Hermeneutik 2. Begründungsprozess jede Entscheidung muss begründet werden wenn Vorverständnis (=Vorurteil) nicht mit methodischen Mitteln begründet werden kann, wird es angepasst 3. Entscheidungsprozess Entscheidung ist Ende des Begründungsprozesses

12 Müller / Christensen (Rz. 225)
Ist nach Müller / Christensen der Normtext und die Norm identisch?

13 Norm und Normtext Normtext Norm
Der Normtext ist nicht normativ. Er kann den konkreten Rechtsfall nicht verbindlich lösen. Der Normtext ist deshalb lediglich ein nicht-normatives Eingangsdatum des Konkretisierungsvorganges. Norm Die Norm entsteht erst, wenn wir das Programm des Normtextes mittels Auslegung erfasst haben. Die Norm ist das Ergebnis des hermeneutischen Prozesses.

14 Müller / Christensen (Rz. 229)
In welchem Verhältnis stehen nach Müller / Christensen die Norm und die Normativität?

15 Norm und Normativität Norm Entscheidungsnorm Normativität
Die Norm ist ein sachgeprägtes strukturiertes Ordnungsmodell. Entscheidungsnorm Auf den Fall konkretisierte Entscheidung. Normativität Fähigkeit der Norm, zu einer Entscheidungsnorm fortgearbeitet zu werden und diese zu begründen.

16 Müller / Christensen (Rz. 233)
In welchem Verhältnis stehen nach Müller / Christensen „Recht“ und „Wirklichkeit“?

17 Müller / Christensen (Rz. 233)
„Recht“ und „Wirklichkeit“ sind bei der Arbeit des Rechtsanwenders vielfach aufeinander angewiesene Elemente. Die Entscheidungsnorm für einen konkreten Fall ergibt sich aus einem Zusammenspiel von „Norm“ und „Faktum“. Die Grundstruktur des Faktums prägt die normative Wirkung der Rechtsnorm.

18 Recht als System und Aufgabe (Rz. 842 ff.)
Recht als vorgegebene, statische Ordnung. Aufgabe Recht als Prozess möglicher Problemlösungen. Juristische Dogmatik Ausgleich der beiden Sichtweisen.

19 Recht als System (Rz ) Was kennzeichnet das Recht als System?

20 Recht als System (Rz. 845-849) funktionale Sichtweise des Rechts
Recht als Friedensordnung, die es zu wahren gilt durch Abstraktion und Generalisierung ergibt sich aus den Rechtsnormen ein Rechtssystem Systematisierung des Rechts dient der Rechtssicherheit Systematisierung des Rechts dient der Rechtsgleichheit systematisches Rechtsdenken neigt zur Generalisierung

21 Recht als Aufgabe (Rz. 850-856)
Was kennzeichnet das Recht als Aufgabe?

22 Recht als Aufgabe (Rz. 850-856)
handlungsorientierte Sichtweise Recht als Verfahren der Problemlösung durch Konkretisierung werden abstrakte Begriffe des Rechts mit rechtserheblichen Gesichtspunkten angereichert, bis das normative Urteil die Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt die Kunst, die richtigen faktischen wie normativen Elemente für die Konkretisierung auszuwählen, nennt man Topik topisches Denken neigt zur Individualisierung

23 Recht als System und Aufgabe
entscheidender Standpunkt ist die Konzeption des Rechts formale Logik (Deduktion und Subsumtion) steht im Vordergrund Aufgabe für die topische Denkweise ist das Problem entscheidend das System ist nur eine Idee im Hintergrund inhaltliche Argumentation steht im Vordergrund

24 Ausgleich durch die juristische Dogmatik (Rz. 864-866)
Wie versucht die juristische Dogmatik, die beiden Sichtweisen des Rechts auszugleichen?

25 Juristische Dogmatik System Aufgabe
Dogmatik konstruiert Institute des Rechts (z.B. Privatautonomie) und erstellt Systematik der Rechtsordnung Aufgabe Dogmatik dient der gerechten Problemlösung und erarbeitet Lösungen für typische Einzelfälle Ausgleich durch - Verwendung von Typen, nicht scharfe Begriffe - neben Regeln werden Grundsätze aufgestellt, die zu konkretisieren sind

26 Typenbildung (Rz. 867 ff.) Der Typus setzt beim Problemdenken an, indem er die Gesichtspunkte des Einzelfalles zu Gruppen mit ähnlichen Merkmalen zusammenfügt. Diese Kriterien bilden die typischen Gründe bei der Beurteilung von Fällen ähnlicher Art. der Typus bringt auf diese Weise Systematik ins Problemdenken der Typus bringt aber auch Problemadäquanz ins Systemdenken

27 Bildung von Grundsätzen (Rz. 871)
Der Grundsatz ist die Norm in der Form des Typus. Der Grundsatz wählt einen wesentlichen normativen Gesichtspunkt aus und erhebt ihn zur Kernaussage einer Regelung. Grundsätze müssen konkretisiert werden, entweder zu generellen Regeln oder zu einem Urteil. Der Grundsatz steht damit zwischen der systematischen Regel und dem topischen Gesichtspunkt.

28 „Hund“ als Begriff und Typus
Hunde verboten in der Parkanlage Systemdenken: „Hund“ stellt klar umgrenzter Begriff dar Problemdenken: Problem ist, dass durch Hunde die Sicherheit und Ruhe anderer gestört werden könnte Katzen sind weder nach dem Systemdenken noch nach dem Problemdenken vom Verbot erfasst

29 „Hund“ als Begriff und Typus
Hunde verboten im Lebensmittelgeschäft Systemdenken: „Hund“ stellt klar umgrenzter Begriff dar Problemdenken: Problem ist, dass Tiere eine Gefahr für die Lebens- mittelhygiene darstellen. „Hund“ ist daher als Typus zu verstehen (typisches Tier). Katzen sind nach dem Systemdenken nicht vom Verbot erfasst Katzen sind nach dem Problemdenken vom Verbot erfasst

30 Juristisches Denken Juristische Hermeneutik
Das juristische Denken folgt den Regeln der allgemeinen Hermeneutik. Jedoch zeichnet es sich durch zwei Besonderheiten aus: - es beschäftigt sich mit normativen Texten - juristisches Denken ist auf eine Entscheidung gerichtet Denken in Systemen und in Problemen Das Recht kann als System oder als Aufgabe betrachtet werden. Die juristische Dogmatik zielt darauf, einen Ausgleich zwischen diesen beiden Aspekten herzustellen. Zu diesem Zweck bildet sie Typen und Grundsätze.

31 Methodenlehre - Öffentliches Recht 07. 12. 05. Juristisches Denken. 11
Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken Interpretation im öffentlichen Recht Rechtsgüterabwägung Rechtsgüterabwägung Methode der Konkretisierung Methode der Konkretisierung

32 Interpretation im öffentlichen Recht
Besonderheiten des methodischen Instrumentariums im öffentlichen Recht (Text von U. Häfelin/W. Haller)

33 Häfelin / Haller (Rz. 80) Welche Gewichtung der methodischen Elemente nehmen Häfelin/Haller bei der Auslegung vor, wenn der Sinn einer Rechtsnorm ermittelt werden soll?

34 Häfelin / Haller (Rz ) Häfelin/Haller legen in der Auslegung eine gewisse Zurückhaltung nahe. Kann dies als allgemeiner Grundsatz für die Auslegung gelten?

35 Häfelin / Haller (Rz ) Die zeitgemässe Auslegung stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen (geltungszeitliche Auslegungsmethode). Häfelin/Haller halten fest, dass die zeitgemässe Auslegung heute eine erhebliche, ja vorrangige Bedeutung habe. Wieso trifft dies insbesondere auf Verfassungsbestimmungen zu?

36 Häfelin / Haller (Rz ) In welchem Verhältnis steht die teleologische Auslegung zum Wortlaut? In welchem Verhältnis steht die teleologische Auslegung zur zeitgemässen Auslegung?

37 Häfelin / Haller (Rz ) Häfelin/Haller erwähnen das Prinzip der Einheit der Verfassung. Was ist darunter zu verstehen? Welche Vor- und Nachteile hat die Anwendung dieses Prinzips?

38 Häfelin / Haller (Rz ) Häfelin/Haller bemerken, dass bei der Auslegung auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis geachtet werden soll. Wo sehen Sie Vor- und Nachteile dieser Rücksichtnahme auf das Ergebnis der Auslegung?

39 Häfelin / Haller (Rz ) Was verstehen Häfelin/Haller unter der verfassungskonformen Auslegung? Welche Funktionen hat die verfassungskonforme Auslegung? Welche Grenzen bestehen für die verfassungskonforme Auslegung?

40 Besonderheiten des methodischen Instrumentariums im öffentlichen Recht
Keine generelle Zurückhaltung bei der Interpretation im öffentlichen Recht, sondern Differenzierung nach Art der Norm. Zeitgemässer Methode kommt besondere Bedeutung zu, da insbesondere Verfassungsnormen oftmals offen formuliert sind. Einheit der Verfassung als besonderes Auslegungsargument. Verfassungskonforme Auslegungsmethode als im öffentlichen Recht begründete Methode.

41 Methodenlehre - Öffentliches Recht 07. 12. 05. Juristisches Denken. 11
Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken Interpretation im öffentlichen Recht Rechtsgüterabwägung Rechtsgüterabwägung Methode der Konkretisierung Methode der Konkretisierung

42 Methodenlehre - Öffentliches Recht. 31. 01. 06. Vorlesung Prof
Methodenlehre - Öffentliches Recht Vorlesung Prof. Ernst Kramer Legal Reasoning (Veranstaltung MLE) – Uhr, B Vorlesung Methodenlehre fällt aus

43 Rechtsgüterabwägung Beispiel: Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

44 Rechtsgüterabwägung Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)
- Geeignetheit - Erforderlichkeit Verhältnismässigkeit i.e.S. Rechtsgüterabwägung Eine die Grundrechte einer Person beeinträchtigende Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird.

45 Verhältnis von Regel, Grundsatz, Rechtsgut und Interesse Faustregel: - Hinter jeder Regel steht ein Grundsatz. - Jeder Grundsatz schützt ein Rechtsgut. - Jedes Rechtsgut entspricht einem Interesse. Interesse Rechtsgut Grundsatz Regel

46 Verhältnis von Regel, Grundsatz, Rechtsgut und Interesse Faustregel: - Hinter jeder Regel steht ein Grundsatz. - Jeder Grundsatz schützt ein Rechtsgut. - Jedes Rechtsgut entspricht einem Interesse. Interesse Rechtsgut Grundsatz Regel Ich will mein Vermögen behalten Eigentum „Du sollst nicht stehlen“ Art. 139 StGB „Wer…“

47 Sachverhalt BGE 116 Ia 359 Am 22. Mai 1989 wandte sich Theresa Rohner mit Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., der ihr die aktive Teilnahme an der Landsgemeinde verweigerte. Die Standeskommission stützte ihren Entscheid auf Art. 16 KV, der nach ständiger Auslegung nur den Männern das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten zusprach. Sie beantragt, die Verfügung der Standeskommission aufzuheben, da Art. 16 KV gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstosse. Die Beschwerde wurde bis zur Landsgemeinde vom 29. April 1990 sistiert. An derselben lehnte die Landsgemeinde den Antrag betreffend Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts ab. In der Folge erhoben 53 Frauen und 49 Männer Beschwerde gegen den Beschluss der Landsgemeinde vom 29. April Sie beantragten, den Beschluss aufzuheben und den Kanton Appenzell I.Rh. anzuweisen, Art. 16 KV abzuändern.

48 Art. 4 aBV 1 Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen. 2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. (Art. 4 Abs. 2 aBV wurde im Jahre 1981 in die aBV eingefügt.)

49 Art. 74 aBV 1 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten. (...) 4 Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten. (Art. 74 aBV wurde am 7. Februar 1971 in einer Volksabstimmung angenommen.)

50 BGE 116 Ia 359: Erwägung 5 Welche Auslegungsmethoden und –elemente erwähnt das Bundesgericht in dieser Erwägung? Welcher Auslegungsmethode kommt nach dem Bundesgericht in Bezug auf Art. 4 aBV besondere Bedeutung zu und zu welchem Auslegungsergebnis führt diese Methode?

51 BGE 116 Ia 359: Erwägung 6 Mit welchen Elementen legt das Bundesgericht Art. 74 Abs. 4 aBV aus und zu welchem Auslegungsresultat kommt es? Mit welchen Elementen legt das Bundesgericht Art. 4 Abs. 2 BV aus und zu welchem Auslegungsresultat kommt es? Zu welchem Auslegungsresultat kommt das Bundesgericht unter Betonung des „ganzheitlichen Verfassungsverständnisses“?

52 BGE 116 Ia 359: Erwägung 7 Das Bundesgericht prüft in dieser Erwägung, ob Art. 74 Abs. 4 BV ein echter Vorbehalt gegenüber Art. 4 Abs. 2 BV darstellt. Echter Vorbehalt: Unechter Vorbehalt:

53 BGE 116 Ia 359: Erwägung 7 Welche Auslegungsmethode resp. welches Auslegungselement wendet das Bundesgericht in dieser Erwägung an? Was war der Wille des historischen Gesetzgebers in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 BV?

54 BGE 116 Ia 359: Erwägung 7 Im Nationalrat führte die Berichterstatterin der Kommission, Frau Füeg, als erste Rednerin in der Eintretensdebatte aus: „Art. 74 Abs. 4 BV wird also als Garantie kantonaler Selbstbestimmung auch gegenüber einem bundesverfassungsrechtlichen Geschlechtergleichheitsartikel durchgesetzt werden können, sonst müsste man diesen Vorbehalt wohl ausdrücklich aufheben.“ Bundesrat Furgler führte in seinem Votum, welches die Eintretensdebatte abschloss und ausdrücklich an die Adresse der „lieben Freunde aus den Nachbarständen, den beiden Appenzell“ gerichtet war, zu Art. 74 Abs. 4 BV aus: „Der Bundesrat hat von einem Streichungsantrag abgesehen. (…) Die Kantone – das ist Respekt vor ihrer Autonomie – sollen hier weiterhin autonom bleiben. (…) Ich legte aber Wert auf diese Feststellung, weil ich aus beiden Kantonen befragt worden bin, ob denn mit der neuen Verfassungsbestimmung die Autonomie der Kantone (…) getroffen würde.” Im Ständerat doppelte Bundesrat Furgler nach: “Wollte man die Rechtslage ändern, dann müsste man Art. 74 Abs. 4 aufheben. Ich möchte das schon jetzt erklären, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen.”

55 BGE 116 Ia 359: Erwägung 8 Das Bundesgericht setzt sich in dieser Erwägung eingehend mit der Lehre auseinander und hält fest: „b) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass - entsprechend der zeitlichen Nähe zur Meinungsäusserung des Bundesrates - die ersten Stimmen die Ansicht zum Ausdruck brachten, Art. 74 Abs. 4 BV bedeute einen Vorbehalt gegenüber Art. 4 Abs. 2 BV. Mit zunehmender zeitlicher Distanz liessen die Stimmen der Wissenschaft jedoch Zweifel erkennen und zeigten zum Teil sogar trotz der Anerkennung der bundesrätlichen Ausführungen einen Weg auf, der ohne Verfassungsrevision zu dem allseits als richtig erkannten Ziel der Gewährung des Frauenstimmrechts auch in den Halbkantonen Appenzell führen könnte (so ETIENNE GRISEL, GEORG MÜLLER und HÄFELIN/HALLER).“

56 BGE 116 Ia 359: Erwägung 8 „ETIENNE GRISEL führte aus, es bleibe im Interesse der Gerechtigkeit zu hoffen, dass die Verfassungen der beiden Appenzell - heute geht es nur noch um Inner-Rhoden - in Bälde revidiert würden. Andernfalls wäre Art. 74 Abs. 4 BV zu ändern. "Vorstellbar wäre auch, das Problem auf dem Weg der Interpretation zu lösen und zu argumentieren, dass der historische Wille des Verfassungsgebers die staatlichen Organe nicht für unbeschränkte Zeit binden könne" (N 35 zu Art. 74 BV). “

57 BGE 114 Ia 191 E. 3b (auszugsweise)
„(...) Indessen ist nicht zu verkennen, dass allein die an den Materialien orientierte Auslegung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag. Diese Regelungsabsicht aber und die vom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen bleiben für den Richter ver-bindliche Richtschnur, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung neuen, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, S. 313).

58 BGE 116 Ia 359: Erwägung 8 Argument ANDREAS AUER:
„Es entspricht einem allgemeinen Auslegungsprinzip, dass Erlasse, die einen Grundsatz postulieren, davon aber einen bestimmten Sachverhalt ausnehmen wollen, diesen ausdrücklich erwähnen sollten. “

59 BGE 116 Ia 359: Erwägung 8 Argument ALEXANDRE BERENSTEIN:
„ (...) die Missachtung der Gleichberechtigung verstosse seit der Verankerung von Art. 4 Abs. 2 BV in der Bundesverfassung auch gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b und c BV, welcher die Kantone verpflichte, die politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern und die Annahme der Verfassung durch das Volk und dessen Revidierbarkeit auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger vorzusehen. Diese Bestimmung habe durch Art. 4 Abs. 2 BV einen neuen Inhalt bekommen und könne heute nur noch so verstanden werden, dass das Stimm- und Wahlrecht sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene allen Bürgern - Männern und Frauen - zugestanden werden müsse.“

60 Methodenlehre - Öffentliches Recht 07. 12. 05. Juristisches Denken. 11
Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken Interpretation im öffentlichen Recht Rechtsgüterabwägung Rechtsgüterabwägung Methode der Konkretisierung

61 Methodenlehre - Öffentliches Recht 31. 01. 06. Gastvorlesung Prof
Methodenlehre - Öffentliches Recht Gastvorlesung Prof. Ernst Kramer Legal Reasoning (Prof. Jens Drolshammer / Veranstaltung MLE) – Uhr, B Vorlesung Methodenlehre fällt aus

62 Verhältnis von Regel, Grundsatz, Rechtsgut und Interesse Faustregel: - Hinter jeder Regel steht ein Grundsatz. - Jeder Grundsatz schützt ein Rechtsgut. - Jedes Rechtsgut entspricht einem Interesse. Interesse Rechtsgut Grundsatz Regel

63 BGE 116 Ia 359: Was bisher geschah
Erwägung 5: Bundesgericht bekennt sich zu Methodenpluralismus. Erwägung 6: Gestützt auf eine „ganzheitliche Verfassungsinterpretation“ ist kein Widerspruch zwischen Art. 4 Abs. 2 BV und Art. 74 Abs. 4 BV zu erkennen. Art. 4 Abs. 2 BV ist umfassend zu verstehen und gilt auch für die politische Gleichberechtigung von Frau und Mann auf kantonaler Ebene. Erwägung 7: Bundesrat und Parlament verstanden Art. 74 Abs. 4 BV als echter Vorbehalt zu Art. 4 Abs. 2 BV. Die Kantone sollten trotz Art. 4 Abs. 2 BV autonom in Fragen des kantonalen politischen Stimmrechts bleiben. Allerdings kommt diese Intention in den Abstimmungserläuterungen nicht zum Ausdruck. Erwägung 8: Das Bundesgericht befasst sich mit der Lehre.

64 BGE 116 Ia 359: Erwägung 8 Argument ANDREAS AUER:
„Es entspricht einem allgemeinen Auslegungsprinzip, dass Erlasse, die einen Grundsatz postulieren, davon aber einen bestimmten Sachverhalt ausnehmen wollen, diesen ausdrücklich erwähnen sollten.“ Aber: Als „Erlass“ ist die ganze Bundesverfassung zu verstehen. In diesem „Erlass“ ist die Ausnahme zu Art. 4 Abs. 2 BV in Art. 74 Abs. 4 BV geregelt. Gegen die Erwähnung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 BV spricht die thematische Gliederung der Bundesverfassung.

65 BGE 116 Ia 359: Erwägung 8 Argument ALEXANDRE BERENSTEIN:
Art. 6 Abs. 2 lit. b und c BV, welcher die Kantone verpflichtet, die politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern und die Annahme der Verfassung durch das Volk und dessen Revidierbarkeit auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger vorzusehen, hat durch Art. 4 Abs. 2 BV einen neuen Inhalt bekommen. Art. 6 Abs. 2 lit. b und c BV könne nur noch so verstanden werden, dass das Stimm- und Wahlrecht sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene allen Bürgern - Männern und Frauen - zugestanden werden muss. Aber: Bei einer systematischen Interpretation von Art. 6 Abs. 2 lit. b und c BV darf Art. 74 Abs. 4 BV nicht ausser Acht gelassen werden. Stellt dieser ein echter Vorbehalt zu Art. 4 Abs. 2 BV dar, schränkt er dessen Tragweite auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 lit. b und c BV ein.

66 BGE 116 Ia 359: Erwägung 9 Stellungnahme des Bundesgerichts
Art. 74 Abs. 4 BV ist kein echter Vorbehalt gegenüber Art. 4 Abs. 2 BV. Sofern man die politischen Rechte vom Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 2 BV hätte ausnehmen wollen, hätte dies klar und deutlich im Wortlaut dieser Bestimmung zum Ausdruck gebacht werden müssen (Übernahme Argument Auer). Zudem war in den Abstimmungsempfehlungen kein Vorbehalt zu Art. 4 Abs. 2 BV erwähnt.

67 BGE 116 Ia 359: Erwägung 9 Ziff. b)
Kommt der geltungszeitlichen Auslegungsmethode in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 BV und Art. 74 Abs. 4 BV die gleiche Bedeutung zu?

68 BGE 116 Ia 359: Erwägung 9 Ziff. c)
Stützt sich das Bundesgericht in dieser Ziffer tatsächlich auf ein „ganzheitliches Verfassungsverständnis“?

69 BGE 116 Ia 359: Erwägung 10 Ziff. c)-d)
Was ergeben sich für Rechtsfolgen aus der Feststellung, dass Art. 16 KV nach seinem bisherigen Verständnis mit Art. 4 Abs. 2 BV nicht vereinbar ist?

70 Art. 16 KV AI 1 An Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen sind alle im Kanton wohnhaften Landleute sowie die übrigen Schweizer stimmberechtigt, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind. (...)

71 Methodenlehre - Öffentliches Recht 07. 12. 05. Juristisches Denken. 11
Methodenlehre - Öffentliches Recht Juristisches Denken Interpretation im öffentlichen Recht Rechtsgüterabwägung Rechtsgüterabwägung Methode der Konkretisierung

72 Methode der Konkretisierung
Die Methode der Konkretisierung liegt im Schritt von der Regel zum Fall. Die Regel bestimmt die Rechtsfolgen für eine Kategorie unbestimmter Fälle. Die Regel wird konkretisiert, indem ihre Aussage auf den Sachverhalt des Falles zugeschnitten wird. Dabei wird sie umgestaltet, durch Elemente des Falles zugleich angereichert und eingegrenzt. Ziel der Konkretisierung ist die Einzelfallgerechtigkeit. Die abstrakte Regel soll so an den konkreten Sachverhalt angepasst werden, dass ihr Normgehalt optimal umgesetzt wird.

73 Methode der Abstraktion
Die Abstraktion ist eine Denkmethode, bei welcher juristische Begriffe dadurch gebildet werden, dass veränderliche Merkmale eines Gegenstandes weggelassen werden, um das Gleichbleibende und Wesentliche zu erkennen. Abstraktes juristisches Denken ordnet den gesamten Rechtsstoff in Kategorien, welche eine Gliederung der Rechtsordnung erlauben. Abstraktes Denken ermöglicht somit eine Systematisierung des Rechts.

74 BGE 113 Ia 309 (Gerichtsberichterstattung)
§ 15 Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden (GOG) 1 Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch Presse, Radio und Fernsehen müssen sachlich sein und dürfen niemanden unnötig blossstellen. 2 Presse, Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen. 3 Gerichtsberichterstatter, die gegen die für Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, können durch Entscheid des Obergerichts von den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden. (...)

75 Konkretisierung von § 15 Abs. 1 GOG
Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen Information Muss sachlich sein, damit Bürger eine gewisse Kontrolle ausüben kann Meinungsäusserungen Kritik darf geübt werden, aber sie muss im Ton sachlich sein Ordnungsgemässes Funktionieren der Rechtspflege

76 Konkretisierung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
BGE 119 Ia 445 (Gasser Olympia I) BGE 121 I 279 (Gasser Olympia II) BGE 128 I 136 (Riesenrad)

77 BGE 119 Ia 445 (Gasser Olympia I)
Sachverhalt Die Stadtpolizei Schaffhausen wies das Gesuch der Circus Gasser Olympia AG um Erteilung einer Spielbewilligung für die Saison 1990 ab, da die Platzvergabe zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, aber auch deshalb, weil „mit Rücksicht auf die Konkurrenz grundsätzlich keine Bewilligungen im Einjahresturnus“ erteilt würden. Die Circus Gasser Olympia AG erhob dagegen Beschwerde. Sie erblicke darin, dass ihr im Gegensatz zum Zirkus Knie nur im Zweijahresturnus Spielbewilligungen erteilt werden, eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.

78 BGE 119 Ia 445 Erwägung 3 a) und b)
Stützt sich das Bundesgericht vorliegend auf die Methode der Konkretisierung, d.h. nimmt es Rücksicht auf die konkreten Bedürfnisse der betroffenen Zirkusunternehmen?

79 BGE 119 Ia 445 Erwägung 4 Das Bundesgericht stützt sich vorliegend auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 aBV. Diese Regel besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Versucht das Bundesgericht, diese allgemeine Regel zu konkretisieren?

80 BGE 121 I 279 (Gasser Olympia II)
Sachverhalt Der gewerbepolizeilich Dienst der Administrativen Dienste des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch der Circus Gasser Olympia AG um Erteilung einer Spielbewilligung für das Jahr ab. Die Circus Gasser Olympia AG erhob dagegen Beschwerde. Sie rügte eine Verletzung von Art. 4 und Art. 31 aBV.

81 BGE 121 I 279 Erwägung 6 b) Auf welche Bestimmung (Art. 4 aBV oder Art. 31 a BV) stützt sich das Bundesgericht vorliegend und mit welchen Argumenten versucht es diese zu konkretisieren?

82 BGE 121 I 279 Erwägung 6 c) aa) und bb)
Mit welchen Argumenten konkretisiert das Bundesgericht vorliegend den Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen?

83 BGE 128 I 136 (Riesenrad) Sachverhalt
Die X. AG, Eigentümerin eines Riesenrades mit 32 m Durchmesser, bewarb sich seit 1996 erfolglos um die Zuteilung eines Standplatzes für diese Anlage am St. Galler Herbstjahrmarkt. Die Bewilligung wurde regelmässig der Y. AG erteilt, welche über eine Riesenrad mit 44 m Durchmesser verfügt. Die X. AG rügte jeweils eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.

84 BGE 128 I 136 Erwägung 4.1 Durch welche Kriterien konkretisiert das Bundesgericht die Regel von Art. 27 BV? Gestützt auf welche Argumente lehnt das Bundesgericht vorliegend eine Analogie zum öffentlichen Beschaffungswesen ab?

85 BGE 128 I 136 Erwägung 4.2 Welche Differenzierung macht das Bundesgericht zwischen dem vorliegenden Entscheid und BGE 121 I 279 (Gasser Olympia), bei dem es um die Zuteilung von Zirkusplätzen ging?


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