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Organisation und Alltag des Studiums der Rechtswissenschaft

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Präsentation zum Thema: "Organisation und Alltag des Studiums der Rechtswissenschaft"—  Präsentation transkript:

1 Organisation und Alltag des Studiums der Rechtswissenschaft
Hochschultage 19. Februar 2014

2 Aufbau im Überblick Grundstudium Klausuren, Hausarbeiten Hauptstudium
Erste Prüfung Klausuren, Seminararbeit Mündliche Prüfung

3 Und dann? Nach der Ersten Prüfung folgt das Referendariat: Zwei Jahre praktische Ausbildung bei Gericht, Rechtsanwalt und in der Verwaltung, danach erst wird man mit Bestehen des Zweiten Staatsexamens Volljurist.

4 Fazit Volljurist Mind. 8 Jahre Referendariat (2 Jahre)
Studium (mind. 6 Jahre)

5 Wie wird der Alltag aussehen? (Copyright: Barbara Frommann, Erstiparty)

6 Freizeit (Copyright: Barbara Frommann, Hofgartenwiese)

7 Haushalt

8 Lernen (Copyright: Dominik Fritz, Juristisches Seminar)

9 Hörsaal (Copyright: Johann Saba, Hörsaal)

10 Private Lerngruppen (Copyright: Ulrike E. Klopp)

11 Was genau tut die Jurastudentin bzw. der Jurastudent?
Sie / Er löst juristische Fälle. Das bedeutet: Sie / Er schreibt juristische Gutachten.

12 Was braucht man dafür? Sachverhalt: eine kurze Geschichte aus dem Leben Gesetzestext: Anzuwendende Normen Genaues Lesen der anzuwendenden Norm und überprüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Gutachtenstil: Frage aufwerfen, Definition, Subsumtion, Ergebnis

13 1. Sachverhalt

14 Sachverhalt Bauer B ruft seinen Freund Landwirt L an und fragt, ob er ihm einen Sack Sommerweizen verkaufen kann. L erklärt sich einverstanden. Dann sondert er versehentlich aus seinen Vorräten einen Sack Winterweizen aus und benachrichtigt B, er könne die Ware abholen. B holt ab und bezahlt. Erst zu Hause bemerkt er das Versehen des L.

15 Bearbeitervermerk Kann B zurücktreten und von L sein Geld zurückbekommen? (PS: L hat noch Sommerweizen auf Lager)

16 2. Gesetz (Copyright Dominik Fritz)

17 Anspruchsgrundlage Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Eine Textstelle im Gesetz, aus der sich ergibt, dass unter bestimmten Voraussetzungen jemand ein Recht hat, etwas von einem anderen zu fordern. Wir lesen § 346 Abs.1 BGB

18 § 346 Abs.1 BGB Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (…).

19 3. Subsumtion: Schritt 1 Erstens: B und L haben kein Rücktrittsrecht vereinbart, es liegt also kein vertragliches Rücktrittsrecht vor. Zweitens: B könnte aber ein gesetzliches Rücktrittsrecht haben. Dazu lesen wir § 437 Nr. 2 BGB.

20 § 437 BGB Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, 1.(…) 2. nach (den §)§ (..), 323, (..)von dem Vertrag zurücktreten oder (…)

21 Schritt 2 Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) prüfen:
Sache? Sack Weizen: Ja. Käufer? Kaufvertrag liegt vor, B ist Käufer. Mangelhaft? Was ein Sachmangel ist, steht in § 434 BGB. Wir brauchen § 434 Abs. 3 BGB (Legaldefinition).

22 § 434 Abs. 3 BGB (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (…) liefert.

23 Schritt 3 Frage: Ist der Winterweizen ein mangelhafter Sommerweizen?
Definition aus dem Gesetz: Dem Sachmangel steht es gleich, wenn eine andere Sache geliefert wird. Ergebnis: Winterweizen ist eine andere Sache als Sommerweizen. Ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB liegt vor. Weiter geht’s!

24 Zurück zu § 437 Dort steht: (er, also der Käufer) kann „nach § 323 von dem Vertrag zurücktreten“! Also schauen wir in § 323 BGB hinein, konkret in Absatz 1.

25 § 323 Abs. 1 BGB (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

26 Alle Voraussetzungen sind zu prüfen und alle müssen vorliegen!
1. Gegenseitiger Vertrag? Hier: Kaufvertrag (+) 2. Schuldner? Hier: L schuldet die Lieferung von 1 Sack Sommerweizen aus dem Kaufvertrag, also (+)

27 Weitere Voraussetzungen
3. Fällige Leistung? Die Fälligkeit ergibt sich aus § 271 Abs.1 BGB: (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Hier: (+), sofortige Lieferung von Sommerweizen

28 Weitere Voraussetzungen
4. Nicht vertragsgemäße Leistung? § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hier: Die Sache war mangelhaft gem § 434 Abs.3 BGB, daher hat L nicht vertragsgemäß geleistet, also (+). 5. (Problem): Erfolgloses Setzen einer angemessenen Frist? (-)

29 Ergebnis B muss erst eine Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er zurücktreten. Warum ist das so? L hat das Recht „der zweiten Andienung“. Das bedeutet, er hat als Verkäufer die Chance, seinen Fehler vom ersten Versuch wieder gutzumachen. Erst nach erfolglosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

30 Klausurlösung -1- Fraglich ist, ob B vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückerhalten kann. Der Rücktritt setzt nach § 346 BGB voraus, dass ein Rücktrittsrecht besteht. Da kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde, kommt lediglich ein gesetzliches Rücktrittsrecht des B in Betracht. In Frage käme ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr.2 Alt.1, 434, 323 BGB.

31 Klausurlösung -2- Dann müsste ein Kaufvertrag vorliegen. B und L haben einen Kaufvertrag über einen Sack Sommerweizen geschlossen. Weiterhin müsste die Kaufsache einen Mangel gem. § 434 BGB aufweisen. Nach § 434 Abs. 3 BGB steht dem Mangel gleich, wenn eine andere Sache geliefert wird. Sommerweizen ist eine andere Sache als Winterweizen. Ein Mangel liegt vor.

32 Klausurlösung -3- Auch müssten die Voraussetzungen des § 323 BGB erfüllt sein. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. L schuldet aus dem Vertrag die Lieferung von einem Sack Sommerweizen. Da gem. § 271 BGB die Leistung im Zweifel sofort verlangt werden kann, war sie auch bereits fällig. L hat Winterweizen und somit keine mangelfreie Ware geliefert und ist somit nicht seiner Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen.

33 Klausurlösung -4- Fraglich ist, ob B dem L auch gem § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Diese Voraussetzung soll dem Verkäufer ermöglichen, eine zweite Chance zu bekommen, falls er beim ersten Mal nicht vertragsgemäß erfüllt hat. L hat noch Sommerweizen auf Lager. B hat dem L noch keine Frist gesetzt.

34 Klausurlösung -5- Er müsste dies tun. Erst, wenn die Frist erfolglos verstreicht und L nicht Sommerweizen liefert, kann er vom Vertrag zurücktreten.

35 Klausurlösung -6- Ergebnis B kann nicht vom Vertrag zurücktreten und von L sein Geld zurückverlangen. Dies könnte er erst nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist.

36 Nachzulesen auf –> Studium -> Fachstudienberatung


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