Thema, Bereich, Autor, Version, Datum1 Mindestlohn und studentische Beschäftigung Anlass, Ort und Datum.

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 Präsentation transkript:

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum1 Mindestlohn und studentische Beschäftigung Anlass, Ort und Datum

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum2 Inhalt  Definition  Ausnahmen vom Mindestlohn  …und was heißt das für Studierende?  Regelungen bei Praktika  Duales Studium  Kurzfristige Beschäftigungen  Abschlussarbeiten im Betrieb

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum3 Inhalt  Bewertung der DGB-Jugend  Missbrauch melden  Politische Handlungsfelder  Weitere Informationen

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum4 Definition  „(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.  (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“ §1 Mindestlohngesetz - MiLoG 2014

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum5 Ausnahmen vom Mindestlohn Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben: Jugendliche unter 18 Jahren Praktikant_innen:  die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ihr Praktikum absolvieren  die freiwillig und maximal für 3 Monate, zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium ein Praktikum absolvieren Dual Studierende (kommt sehr auf die Rahmenbedingungen an)

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum6 …und was heißt das für Studierende? Mindestlohn bekommen: Studierende ab 18 Jahren Studentische Beschäftigte an und außerhalb der Hochschule Werkstudent_innen, Minijobber_innen und Beschäftigte in kurzfristigen Jobs Praktikant_innen, die ein freiwilliges Praktikum, dass länger als 3 Monate ist ausüben Bei Fragen oder Unklarheiten könnt ihr:  Die DGB-Mindestlohn-Hotline anrufen 0391 /  Rechtsprechung erwirken bzw. abwarten

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum7 Verbesserungen bei Praktika Durch das Gesetz wird erstmalig das Praktikum außerhalb des Berufsbildungsgesetzes definiert: „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“ §22 (1) MiLoG  Das Praktikum ist ein Lernverhältnis!

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum8 Verbesserungen bei Praktika Recht auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag: das verfolgte Lern- und Ausbildungsziel den Beginn und die Dauer des Praktikums Urlaubsansprüche Vergütung  mit dieser Maßnahme verbessern sich auch die Klagemöglichkeiten der Praktikant_innen im Streitfall!  Weitere Infos:

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum9 MiLo bei Praktika Kein Anspruch: Pflichtpraktika Freiwilliges Praktikum zur Berufsausbildungsorientierung - bis zu 3 Monate vom Mindestlohn ausgenommen  Berufsausbildungsorientierung heißt, ein Praktikum dient dazu, sich für die Ausbildungswahl zu orientieren. Absolvent_innen- Praktika sind damit nicht gemeint!

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum10 MiLo bei Praktika Anspruch: Alle freiwilligen Praktika, die nach einer Berufsausbildung oder einem Studienabschluss geleistet werden! Steht die Arbeitsleistung und nicht das Lernverhältnis im Vordergrund, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, wie es im Vertrag steht.

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum11 MiLo im Dualen Studium Kein Anspruch: Ausbildungsintegriertes Duales Studium Anspruch: Arbeitnehmer_innen im berufsbegleitenden dualen Studium wer nebenher noch im Betrieb als Werkstudent_in arbeitet Im Einzelfall klären: Da sich hinter dem Begriff duales Studium verschiedenste Modelle verbergen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Wenn es sich z. B. eher um ein Vollzeitstudium mit Nebenjob im Betrieb handelt, kann ein Klage sinnvoll sein.

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum12 Kurzfristige Beschäftigungen Generell besteht Mindestlohnanspruch Parallel zum MiLoG sind im SGB IV die Bestimmungen für die kurzfristigen Beschäftigungen geändert worden. Die Neuregelung gilt bis zum Dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) ist auf 70 Tage beziehungsweise 3 Monate im Jahr befristet Bis 2014 waren es 50 Tage beziehungsweise 2 Monate im Jahr. Ab 2019 sollen diese Grenzen wieder gelten.

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum13 Abschlussarbeiten im Betrieb Bachelorand_in (o.ä.) = Erstellung der Abschlussarbeit im Betrieb Du erbringst in dieser Zeit keine weitere für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung und gehörst nicht zu den abhängig Beschäftigten Du bist nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen.  Anspruch auf MiLo sehr unwahrscheinlich, muss rechtlich geklärt werden.

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum14 Abschlussarbeiten im Betrieb Sind die Voraussetzungen für Bachelorand_in (o.ä.) nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns: Du bist regulär studentische beschäftigt, als Werkstudent_in, als Minijob oder in kurzfristiger Beschäftigung. Das kann der Fall sein, wenn es sich um eine Auftragsarbeit handelt, die für den Betrieb verfasst wird. Das gilt vor allem, wenn im Betrieb noch weitere (Arbeits-) Leistungen erbracht werden.

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum15 Bewertung des Gesetzes Die Einführung des Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation von ca. 3,7 Millionen Beschäftigten in diesem Land. Neben dem Mindestlohn ergeben sich auch weitere Verbesserungen, wie z.B. die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen Die zahlreichen Ausnahmen machen jedoch aus dem Gesetz einen Flickenteppich. Über zwei Millionen Beschäftigte haben dadurch keinen Anspruch auf den Mindestlohn zum „Die jetzige Höhe des Mindestlohns schützt nicht vor Altersarmut, ist aber ein richtiger Einstieg. Die DGB Jugend fordern die zügige Erhöhung des Mindestlohns auf 12,40 Euro/Stunde.“ DGB Bundesjugendkonferenz 2014

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum16 Missbrauch melden § 3 Mindestlohngesetz: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum17 Missbrauch melden Missbrauch droht u.a. durch: – Verkürzung der offiziellen Arbeitszeit bzw. fehlender Arbeitszeiterfassung – bei (Schein-)Selbständigkeit – bei „stillschweigendem“ Betrug und Druck durch Arbeitgeber_innen – Fehlende Kontrollen – Bei Anrechnung vormals freiwillig erbrachter Sachleistungen/Vergünstigungen auf den Lohn – Ausgliederung in ‚Ehrenamtliche Arbeit‘

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum18 Missbrauch melden Unterschreibt keine Änderungsverträge! Wendet euch direkt an eure Mitgliedsgewerkschaft. Die Kontrollbehörde ist die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) beim deutschen Zoll DGB-Mindestlohn-Hotline unter 0391 /

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum19 Weitere Informationen

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum20 Weitere Informationen DGB-Mindestlohn-Hotline Bis Ende 2015 ist die DGB-Mindestlohn-Hotline geschaltet: Erreichbar unter 0391 / Bürger_innentelefon beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales 030/

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum21 Weitere Informationen Ansprechpartner_innen vor Ort HIER BITTE EURE KONTAKTDATEN EINTRAGEN

Thema, Bereich, Autor, Version, Datum22 Neugierig geworden? Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!