mit besonderer Berücksichtigung und Registrierkassenpflicht

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Registrierkassenpflicht
 Präsentation transkript:

mit besonderer Berücksichtigung und Registrierkassenpflicht Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht 13. Februar 2016 Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Was besteuert die Einkommensteuer? das Einkommen eines Jahres wichtige Einkunftsarten Summe der sieben Einkunftsarten Einkünfte-Einnahmen abzgl. Ausgaben-Gewinn oder Verlust Land- und Forstwirtschaft (LFo) - z.B. Imker Gewerbebetrieb nicht selbständige Arbeit Lohnsteuerabzug (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Pensionisten) Vermietung und Verpachtung Gewinne und Verluste bei den einzelnen Einkunftsarten werden ausgeglichen Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Wann ist eine Einkommensteuererklärung von sich aus abzugeben? keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommen mehr als € 11.000,00 andere Einkünfte (z.B. als Imker) mehr als € 730,00 und Einkommen mehr als € 12.000,00 Die Einkommensteuererklärung ist, wenn diese elektronisch über Finanzonline erstellt wird, bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen, sonst bis zum 30.04. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, haben Sie länger Zeit. Das Finanzamt rechnet alle Einkunftsarten laut Erklärung zusammen und erlässt einen Einkommensteuerbescheid. In diesem wird auch die Einkommensteuer berechnet, die Lohnsteuer wird von der Einkommensteuerschuld als Vorauszahlung in Abzug gebracht. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Ermittlung der Einkünfte aus LuF Vollpauschalierung Einheitswert (EW) max. € 75.000,00 und Nutzfläche max. 60 ha und Vieheinheiten max. 120 und Umsatz max. € 400.000,00 eigene Grenzen für Forstwirtschaft, Weinbau, Garten- und Obstbau Gewinn = EW x 42 % plus Pachteinnahmen abzgl. bezahlte SV- Beiträge, Pachtzinse, Ausgedinge Das Ergebnis kann nie geringer als Null sein, es kann kein Verlust entstehen Maßgebend ist der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Flächen pro Betrieb. Land- und Forstwirtschaft und Imkerei werden als einheitlicher Betrieb gesehen. Gepachtete Flächen werden dazu gezählt, verpachtete abgezogen. Die Flächengrenze umfasst die gesamte selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche inkl. Obstbau. Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehören Forst-, Weinbau- und Gartenbauvermögen. Die Vieheinheiten sind gesetzlich festgelegt, sie gibt es nur für Pferde, Rinder, Schafe, Lämmer, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Dammtiere, nicht für Bienen. Für die Forstwirtschaft gibt es eine besondere Grenze von € 11.000,00. Überschreitet der forstwirtschaftliche Einheitswert diese Grenze, ist auch bei Zutreffen aller oben angeführter Voraussetzungen nur für die Forstwirtschaft eine Teilpauschalierung anzuwenden. Die oben angeführten Grenzen gelten ab dem Jahr 2015. Stichtag für die Grenzwerte ist der 31.12.2014 des Vorjahres. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Ermittlung der Einkünfte aus LuF Teilpauschalierung Einheitswert max. € 130.000,00, Umsatz max. € 400.000,00 Gewinn = Einnahmen abzgl. pauschale Ausgaben (zwischen 70 % und 80 % der Einnahmen) abzgl. SV Beiträge, Pachtzinse, Ausgedinge Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Doppelte Buchführung Die Teilpauschalierung kann auch freiwillig angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Vollpauschalierung gegeben sind. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn als Differenz der tatsächlich bezahlten Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Sie kann freiwillig angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung vorliegen. Sind die Grenzen für die Teilpauschalierung überschritten und jene für die doppelte Buchführung nicht erreicht, muss zumindest eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Buchführungspflicht tritt ein, wenn der Einheitswert zum 01.01. eines Jahres mehr als € 150.000,00 beträgt, ab dem zweitfolgenden Jahr. Wird der Umsatz von € 550.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten, besteht Buchführungspflicht ab dem zweitfolgenden Jahr. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Feststellung der Einheitswerte Hauptfeststellung für das luf Vermögen zum 01.01.2014 mit steuerlicher Wirksamkeit 01.01.2015 für Imkereien wird ein EW erst ab 50 Bienenvölkern festgestellt Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt war der 01.01.1988 mit Wirkung 01.01.1989. Die neuen Einheitswerte wirken als Grundlage für die Beurteilung, ob die Pauschalierungsgrenze überschritten ist, erst ab dem Jahr, das auf die Zustellung folgt, frühestens ab dem Jahr 2016. Für die Berechnung des pauschalierten Gewinnes sind sie rückwirkend ab dem Jahr 2015 heranzuziehen. Ein neuer EW wird festgestellt, wenn sich der EW des luf Vermögens um mehr als 5 %, mindestens um € 300,00 oder um mehr als € 1.000,00 geändert hat. Ein neuer EW ergeht auch, wenn sich der Eigentümer ändert. Die Bewertung der Bienenvölker erfolgt mit € 11,00 pro Bienenvolk. Bis zu 99 Völkern werden € 100,00 abgezogen. Ab 100 Völker entfällt dieser Abschlag. Einnahmen von mehr als € 1.500,00 aus dem Verkauf von Met, Bienengift, Gelee Royal, Bienenköniginnen und Weiselzellen werden zusätzlich im EW erfasst. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Verkauf von verarbeiteten Produkten Beispiel: Propolis-Tinktur oder Tropfen, Bienenwachskerzen Bienenwachsfiguren, Honig- u. Propoliszuckerl, etc. land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn die Einnahmen ≤ € 33.000,00 inkl. USt Gewinnermittlung: Einnahmen abzgl. 70 % pauschale Betriebsausgaben Urprodukte sind in der Vollpauschalierung enthalten. Beispiele für Urprodukte sind: Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Rohpropolis, Met, Gelee Royal, Bienenwachs, Bienengift, Weiselzellen, etc. Der Gewinn aus Direktvermarktung von verarbeiteten Produkten wäre grundsätzlich ein Gewerbebetrieb, kann aber als landw. Tätigkeit behandelt werden, wenn die oben angeführte Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Er ist nicht in der Vollpauschalierung enthalten, sondern ist mit 30 % der Einnahmen zu ermitteln (Teilpauschalierung). Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Beispiel: Der Pensionist A (mtl. Bruttopension € 1.900,00) hat für seinen luf Betrieb einen Einheitswert zum 01.01.2014 in Höhe von insgesamt € 1.400,00, davon entfallen € 800,00 auf die Imkerei. Er erzielt 2015 Einnahmen aus dem Verkauf von verarbeiteten Imkerprodukten in Höhe von € 3.000,00. An SV-Beiträgen zahlt er € 100,00. Seine Einkünfte aus LuF 2015 errechnen sich wie folgt: 42 % von € 1.400,00 abzgl. € 100,00 = € 488,00 plus 30 % von € 3.000,00 = € 900,00, ergibt eine Summe von € 1.388,00 abzgl. 13% Gewinnfreibetrag ergibt € 1.208,00 Da die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft über € 730,00 liegen, muss er eine Einkommensteuer-erklärung für das Jahr 2015 abgeben. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Aufzeichnungspflichten alle Bareinnahmen einzeln aufzeichnen gilt nicht für in der Vollpauschalierung enthaltene Bareinnahmen (z.B. Verkauf von Urprodukten), für Umsätze im Freien im Rahmen der Kalten Hände-Regelung sowie der Liebhaberei Einzelaufzeichnungspflicht für Einnahmen aus dem Verkauf von verarbeiteten Produkten sowie anderen teilpauschalierten Betrieben Der Pensionist A muss die Bareinnahmen aus den Verkäufen von verarbeiteten Produkten einzeln aufzeichnen, soweit sie nicht im Freien, z.B. auf einem Markstand, getätigt werden. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen ab 01.01.2016 gilt nicht für in der Vollpauschalierung enthaltene Bareinnahmen (z.B. Verkauf von Urprodukten), für Umsätze im Freien im Rahmen der Kalten Hände-Regelung sowie der Liebhaberei Belegerteilungspflicht für Einnahmen aus dem Verkauf von verarbeiteten Produkten sowie anderen teilpauschalierten Betrieben Der Pensionist A muss die Bareinnahmen aus den Verkäufen von verarbeiteten Produkten einzeln aufzeichnen, soweit sie nicht im Freien, z.B. auf einem Markstand, getätigt werden. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Wie muss ein Beleg aussehen? Ein Beleg muss enthalten: Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers fortlaufende Nummer Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände Betrag der Barzahlung Besteht Registrierkassenpflicht, werden die Belege über die elektronische Registrierkasse ausgedruckt. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Aufbewahrung der Belege, Strafen der liefernde oder leistende Unternehmer muss Durchschriften aufbewahren der Barzahler muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen kann nicht zur Entgegennahme des Beleges gezwungen werden, keine strafrechtlichen Konsequenzen Verletzung der Belegerteilungspflicht –Finanzordnungswidrigkeit - Strafe max. € 5.000,00 Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Registrierkassenpflicht Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse ab dem Jahr 2016.: Jahresumsatz netto ≥ € 15.000,00 und Barumsatz netto ˃ € 7.500,00 (auch Zahlungen mit Kreditkarte) Die Grenzen gelten pro Betrieb! Für Umsätze, welche durch die Vollpauschalierung abgedeckt sind, besteht keine Registrierkassenpflicht. Diese Umsätze zählen jedoch für die Jahresumsatzgrenze von € 15.000,00. Sie werden (netto) mit 150 % des Einheitswertes geschätzt. Für die Grenze von € 7.500,00 sind die abpauschalierten Umsätze jedoch nicht zu berücksichtigen. Landwirtschaftlicher Betrieb und Imkerei gelten als einheitlicher Betrieb. Zeitlich wird die Registrierkassenpflichtmit bei (teil-)pauschalierten Land-und Forstwirten mit Beginn des viertfolgenden Monates nach Ablauf des Quartals, in welchem die Grenzen überschritten wurden, begründet. Beispiel: für einen Land- und Forstwirt mit Imkerei wurde ein Einheitswert inkl. Imkerei in Höhe von € 9.000,00 festgestellt. Der Jahresumsatz aus verarbeiteten Produkten beträgt € 5.000,00, sonst bestehen keine Nebenbetriebe. Der Jahresumsatz dieses Betriebes beträgt € 9.000,00 * 1,5 plus € 5.000,00, das sind € 18.500,00. Die Umsatzgrenze von € 14.999,0 wird erreicht, nicht jedoch die Barumsatzgrenze. Es besteht keine Registrierkassenpflicht. Auch für Umsätze im Rahmen der Kalten Hände-Regelung und der Liebhaberei gibt es keine Registrierkassenpflicht. Würden die Barumsätze für die verarbeiteten Produkte mehr als € 7.500,00 betragen und käme die Kalte Hände-Regelung nicht zur Anwendung, würde Registrierkassenpflicht bestehen. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Welche Registrierkasse? Förderung und Strafen elektronische Registrierkasse spätestens ab 01.01.2017 mit einer vom Finanzamt vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtung zu versehen, Schutz vor Manipulationen Zuschuss von € 200,00 kann in der Einkommensteuer-erklärung beantragt werden Verstoß gegen Registrierkassenpflicht, wenn keine Abgaben hinterzogen werden - Strafe max. € 5.000,00, Manipulation der Aufzeichnungen: Strafe max. € 25.000,00 - keine strafrechtliche Verfolgung im 1. Vierteljahr 2016 Beim Kauf einer elektronische Registrierkasse im Jahr 2016 sollte darauf geachtet werden, dass der Hersteller eine Garantie für die notwendige Aufrüstung auf die Sicherheitseinrichtung ab 2017 gibt. Den Zuschuss gibt es für Anschaffungen zwischen 01.03.2015 und dem 31.12.2016. Im 2. Halbjahr 2016 kann eine Strafe verhindert werden, wenn durch Lieferschwierigkeiten bzw. Überlastung des EDV-Betreuers keine Lieferung oder Einschulung möglich war. . Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Für Umsätze im Freien, z.B. auf dem Markt Kassasturz keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs-, Registrierkassenpflicht wenn Gesamtumsatz des Betriebes ≤ € 30.000,00 netto Umsätze im Freien zählen für die Grenzen der Registrierkassenpflicht der übrigen Umsätze (Meinung der Finanzverwaltung) Die Umsätze müssen auf öffentlichen Plätzen erbracht werden, Umsätze in Verbindung mit Gebäuden, z.B. ab Hof-Verkauf, sind nicht begünstigt. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Beispiel: Für B wurde ein Einheitswert inkl. Imkerei von € 8.000,00 festgestellt. Er erzielt Bareinnahmen aus der Direktvermarktung von verarbeiteten Produkten am Hof von € 4.000,00 netto und am Marktstand von € 3.400,00 netto Lösung: Gesamtumsatz € 12.000,00 plus € 4.000,00 plus € 3.400,00 = € 19.400,00 Umsätze am Marktstand: Kassasturz Barumsatz € 7.400,00 Für Direktvermarkung am Hof: Einzelaufzeichnung, Beleg, keine Registrierkasse Zur Berechnung der Grenzen ist die Umsatzsteuer für die Einnahmen aus der Direktvermarktung von verarbeiteten Produkten abzuziehen. Hätten die Umsätze im Freien netto € 3.600,00 betragen, wären die Barumsätze höher als € 7.500,00 und es bestünde Registrierkassenpflicht für die Umsätze am Hof. Das ist zumindest die nicht unumstrittene Meinung der Finanzverwaltung. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Liebhaberei? Tätigkeit, die auf Dauer keine Gewinne erwirtschaftet steuerlich unbeachtlich keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht in einem Erlass aus 2012 wird für Freizeitimker Liebhaberei vermutet Rechtslage unklar Liebhaberei ist nur für Imker mit Direktvermarktung von verarbeiteten Produkten interessant, weil man sich dadurch Einzelaufzeichnung, Belegerteilung und die Registrierkasse erspart. Bei Vorliegen eines Einheitswertes und Inanspruchnahme der Pauschalierung können keine Verluste nachgewiesen werden, weil das Ergebnis nicht niedriger als Null sein kann, eine Liebhaberei ist daher schwer denkbar. M.E. ist die Möglichkeit der Liebhaberei auf Kleinstimkerbetriebe mit weniger als 50 Völker beschränkt, für die kein Einheitswert festgestellt wird und die nebenberuflich betrieben wird. Auch in diesen Fällen sollten das Auftreten von Verlusten zumindest in einigen Jahren durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Übersicht über die neuen Pflichten Einnahmen Einzelaufzeichnung Belegerteilung Registrierkasse vollpauschalierte nein verarbeitete Produkte ja beides möglich im Freien (Umsatz ≤ € 30.000,00) nein, Kassasturz Liebhaberei Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Pauschalierung in der Umsatzsteuer wer? luf Betrieb nicht buchführungspflichtig Jahresumsatz ≤ € 400.000,00 wie? Umsatzsteuer und Vorsteuer werden in gleicher Höhe festgesetzt keine USt-Zahllast Der pauschalierte Landwirt kann die Umsatzsteuer in Rechnungen extra ausweisen, ohne sie abführen zu müssen. Auf Verlangen eines Unternehmers ist er sogar verpflichtet, diesem eine mehrwertsteuergerechte Rechnung mit Ausweis der USt auszustellen. Bei Lieferung an einen Unternehmer (z.B. Wiederverkäufer) kann die USt leicht zusätzlich verrechnet werden, weil sich dieser die USt als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholt. Es kann beantragt werden, nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern (Regelbesteuerungsantrag). Der Antrag ist bis zum 31.12. rückwirkend für das laufende Jahr zu stellen und bindet für 5 Kalenderjahre. Die Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzsteuer bei Gesamtumsätzen bis zu € 30.000,00 netto und kein Vorsteuerabzug) ist im Bereich der pauschalierten USt für Landwirte nicht anwendbar. Sollte neben der Landwirtschaft auch ein Gewerbebetrieb vorliegen, kann für diesen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze aus sämtlichen Aktivitäten inkl. Landwirtschaft die Grenze nicht überschreiten. Die landwirtschaftlichen Nettoumsätze werden mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes berücksichtigt. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Umsatzsteuersätze Lieferung an Private 13 % für Produkte, die ab 2016 dem neuen USt-Satz von 13 % unterliegen (Imker nicht betroffen) 10 % alle Übrigen Lieferung an Unternehmer 13 % (auch für Imker) Aufgrund der Erhöhung der Einheitswerte werden voraussichtlich ab dem Jahr 2018 SV-Beiträge rückerstattet. Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

Kurzinfo Sozialversicherung Berechnung der Beitragsgrundlage vom EW wahlweise vom ESt-Bescheid EW-Grenze für Pflichtversicherung in der Unfallversicherung € 150,00 in der Kranken- und Pensionsversicherung € 1.500,00 Nebenbetrieb beitragspflichtig, sofern Pflichtversicherung vorliegt, Freibetrag € 3.700,00 Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331

für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Elisabeth Partl Mag. Franz Magerl Beeidete Wirtschaftsprüferin u. Steuerberaterin Steuerberater 8047 Graz, Raffaltweg 11a 8010 Graz, Pestalozzistraße 32 Tel.: 0664/2421716 Tel.: 0676/3077331