Anfängerpflichtübung Strafrecht Dr. Martin Stricker
Prüfungsschema vorsätzliches Begehungsdelikt Tatbestand Objektiver Tatbestand - Subjektiver Tatbestand Tatbestandsmäßige Handlung Tatbildvorsatz (meist Eventualvorsatz) Tatobjekt Ev.: Tatsubjekt (Sonderdelikt) Erweiterter Vorsatz Ev.: Erfolgseintritt Objektive Zurechnung Rechtfertigung Rechtfertigungsgründe Schuld Entschuldigungsgründe
Prüfungsschema Fahrlässigkeitsdelikt Tatbestand Objektiver Tatbestand Tatbestandsmäßige Handlung Objektive Sorgfaltswidrigkeit Ev.: Erfolgseintritt Objektive Zurechnung Rechtfertigung Rechtfertigungsgründe Schuld Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Ev.: Subjektive Voraussehbarkeit Zumutbarkeit Entschuldigungsgründe
Prüfungsschema Rechtfertigungsgründe Rechtfertigungssituation Je nach Rechtfertigungsgrund unterschiedlich Bspw: Notwehr: gegenwärtiger/unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Gut Rechtfertigungshandlung Bspw: Notwehr: Hier muss die Handlung notwendig sein Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der Notwehrsituation
Fall 7 X stürmt wutentbrannt, mit einem Messer bewaffnet auf A zu und schreit: „Du kommst mir nicht mehr in die Quere!“. A reagiert schnell und verpasst X einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. X erleidet einen verschobenen Nasenbeinbruch und ist nicht mehr so angriffslustig. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A! Lösung: Tatbestand von § 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 dritter Fall StGB (bzw § 84 Abs 4 StGB neu) erfüllt Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafen
Fall 8 Ein Banküberfall. Als die Alarmanlage losgeht, wirft der Räuber (X) seine Waffe weg und flüchtet: a.) mit 100.000 Euro Beute auf die sehr belebte Straße. Der Sicherheitsbeauftragte der Bank, A, will die Beute retten und schießt dem Räuber nach. Er trifft ihn – X stirbt. b.) mit 700 Euro. X hat es zwar geschafft 100.000 Euro zu erbeuten. Als er die Alarmglocken hört, wird er aber panisch und lässt noch im Bankgebäude den großen silbernen Koffer mit der Beute fallen, lediglich ein paar Geldscheine, die ihm der Kassier direkt ausgehändigt hat, nimmt er mit. Der Sicherheitsbeauftragte A hat den Überfall beobachtet, er weiß, dass X nur 700 Euro erbeuten konnte. Trotzdem schießt er dem X nach und verletzt ihn schwer. c.) mit 500 Euro. Der Kassier ist nämlich für solche Überfälle gerüstet: Er hält einige selbst hergestellte „Tarnpakete“ bereit, Geldbündel, die lediglich Farbkopien von Geldscheinen enthalten – nur der oben aufliegende Schein ist echt. Fünf solcher Pakte schiebt er dem X zu. X steckt sie ein und läuft davon. Der Sicherheitsbeauftragte A hat den Vorgang beobachtet. Den Trick mit den Tarnpaketen kennt er aber nicht – eine solche Vorgehensweise ist bankintern streng verboten. Weil A keine andere Möglichkeit hat X an der Flucht zu hindern, schießt er ihm mit seiner Pistole nach. X erleidet einen Oberschenkeldurchschuss. d.) wie a.), doch schießt A daneben und trifft den Passanten Y am Arm. X kann entkommen. Prüfen Sie die Strafbarkeit des A!
Fall 8 Lösungen: Variante a): Tatbestand von § 75 StGB (oder § 83 Abs 1 iVm § 86 bzw § 86 Abs 2 StGB neu abhängig vom Vorsatz) erfüllt. Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafen Variante b): Tatbestand von § 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 dritter Fall StGB (bzw § 84 Abs 4 StGB neu) erfüllt. Nach der Rsp Täter durch § 3 StGB gerechtfertigt und nicht zu bestrafen Nach Fuchs Täter nicht gerechtfertigt, da geringfügiger Angriff und Handlung nicht angemessen Variante c):Tatbestand von § 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 dritter Fall StGB (bzw § 84 Abs 4 StGB neu) erfüllt. Nach Fuchs Täter durch § 8 gerechtfertigt, weil Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Variante d): aberratio ictus Im Hinblick auf X: Versuchte Körperverletzung gerechtfertigt durch § 3 StGB Im Hinblick auf Y: Tatbestand von § 88 Abs 4 StGB erfüllt. Keine Notwehr, weil kein Angriff von Y; kein rechtfertigender Notstand, weil nicht angemessen