Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und Grundzüge des Gleichbehandlungsgesetzes Birgit Gutschlhofer
Advertisements

LANDESSTELLE KÄRNTEN Beratung und Förderung im Rahmen
Durchsetzung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
Die Bedeutung des AGG im HR
Neuer Umgang mit Überlastungssituationen an der MHH
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Versand der Arzneimittel
M. Schrinner AS Obb., Kompetenz durch Bildung und Erfahrung die AKTIVSENIOREN unterstützen JobGate Kooperation zwischen der bildungsagentur.
Babenbergerstraße Wien
5 Jahre BehiG - 5 Jahre EBGB
Die Individualförderungen 2013: Referentin: Irene Sacherer.
Projektdatenbank Wegweiser Suchfunktionen Erweiterte Suche
Umsetzung der UNBRK und des Behindertengleichstellungsrechtes
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?
Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Barrierefreiheit Gesetz und Recht in der Praxis
Herzlich Willkommen im ArbeitsMarktService Ried
1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Ziel des Gesetzes zGleichstellung von Menschen mit Behinderungen: z1.bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung.
Benachteiligungsverbot
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
damit es gute Hilfs-Angebote für behinderte Frauen und Mädchen gibt?
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas.
Klientenbefragung 2011.
Grundlagen der Mediation Bundessozialamt Linz 19./ Linz Mag.Sandra Thaler |
Personalaustritt und Personalcontrolling
Landes – und Gemeindeentwicklung Abteilung 16 DI Sabina Cimerman Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung Referat Landesplanung.
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich
Förderungen 2011 Bundessozialamt Landesstelle Steiermark
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4
ArbVG-Novelle Die wichtigsten Änderungen ab
Berufliche Rehabilitation
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN
Schweizer Gesetzgebung und Richtlinien zur Zugänglichkeit von Websites www-Workshop 2004 – Accessibility ETHZ/Uni Zürich, 21. September 2004 Dr. A. Rieder,
Auswirkungen der Finanzmarktkrise und die Aktivitäten der Lissabon, November 2010.
Arbeitsrechtl. Entscheidungen
Dr Klaus Mayr LL.M. Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz.
Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
Antidiskriminierungsstelle OÖ
UN Behindertenrechtkonvention
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
1 Behindertengleichstellungsgesetz Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „
…im täglichen Leben … für Menschen mit Behinderungen
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Gestern Heute Morgen Die (rechtliche) Situation der Gebärdensprache sowie GebärdensprachdolmetscherInnen in Österreich Dieter Chmiel Leiterstellvertreter.
Arbeitsrecht.
„Was ist Peer-Beratung?“
„Was ist Peer-Beratung?“
Barrierefreiheit Was verlangt der Gesetzgeber? Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung der WK Kufstein Dr. Erwin Buchinger Anwalt.
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz Rückblick sowie Vorstellung und Diskussion von Eckpunkten zur inhaltlichen Notwendigkeit der Überarbeitung.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Mediation in der Arbeitswelt 2 Europa und Österreich ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht.
ZPO und Mediation Präsentation von Léonie Fässler, Mauro Remund, Guglielmo Palumbo , Dr. Peter Liatowitsch.
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Mediation in der Arbeitswelt 2 Konflikte und Konfliktlösung im Arbeitsleben ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht.
Wien.arbeiterkammer.at Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Ruth Ettl.
Das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG)
Nationaler Informationstag 2008 der ÖAR Straßenraum für Alle (2003) Barrierefreie Mobilität (2008) Mag. Liliana Prerowsky Bundesministerium für Verkehr,
SCHLICHTUNGSVERFAHREN  Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze  Einigungsgespräch mit allen Beteiligten  Mediation ist anzubieten  Übernahme der.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
Guten Abend meine Damen, guten Abend meine Herrn, guten Abend die Madln,
Gleichstellungsklagen und deren Ergebnisse
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
 Präsentation transkript:

Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis Schlichtungsverfahren

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 1: Klient – Rollstuhlfahrer - Einkauf im Supermarkt - Obst- und Gemüsewaage zu hoch – zu enge Kassendurchgänge – nicht nutzbarer Bankomat - Behindertentoilette defekt  Barrieren  Zugang zu Gütern verwehrt

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 2: Blinder Bewerber - Telefonische Einladung zum Vorstellungsgespräch - Hinweis auf seine Behinderung - erscheint zum Termin mit der AASS - Vorstellungsgespräch mit Firmenchef plötzlich nicht möglich - nur Ausfüllen eines Vordruckes  Begründung des Dienstverhältnisses

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 3: Blinde Dienstnehmerin - seit mehreren Jahren beim Dienstgeber (DG) beschäftigt – Gehaltsabrechnungen, Stundenabrechnungen, Betriebsvereinbarungen für sie nicht lesbar - DG bereits mehrmals darauf hingewiesen – „Bitten-Müssen“  Barrieren

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 4: Radiologietechnologin – Diabetikerin - begünstigte Behinderte - zuerst Probearbeitstag - Probemonat vereinbart – Bewerbung - DG äußerst zufrieden - Dienstkleidung erhalten - Anmeldung zur Einstellungsuntersuchung - geplant Computerschulung - DG über ihre Behinderung informiert - Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen  Kündigung  Beendigung des DV

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 5: DN bereits seit mehreren Jahren beim DG beschäftigt - lange Krankenstände aufgrund der Behinderung - Feststellungsantrag eingereicht, aber noch nicht abgeschlossen - wurde vom DG gekündigt.  Kündigung  Beendigung des DV

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Fall 6: DN – KollegInnen - unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird  Belästigung

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Diskriminierungsverbot Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz/ BGStG-Geltungsbereich Verwaltung des Bundes Bereich zwischen Privaten

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Behinderteneinstellungsgesetz/ BEinstG-Geltungsbereich iZm Dienstverhältnissen in der sonstigen Arbeitswelt

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren Geltendmachung von Ansprüchen BGStG/BEinstG Schlichtungsverfahren verpflichtend vor einem Gerichtsverfahren zuständig  Landesstellen des Bundessozialamtes

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren Beginn: Antragseinbringung Schlichtungsantrag Fristenhemmung Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren Einigungsgespräch mit allen Beteiligten Angebot von Mediation Mehrfachdiskriminierung

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren Ende: - Einigung - Bestätigung des BSB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte  Gericht Zustellung der Bestätigung  Fristenlauf

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren Informationspflicht an den Behindertenanwalt Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Die Rolle der SchlichtungsreferentenInnen Beratung Schlichtung Neutrale Rolle Prozessbegleitung statt Ermittlung/Tatsachenfeststellungdigung

SchlichtungsreferentInnen Fr. Elke Niederl 059988 – 6504 Fr. Ursula Kopsch: 059988 – 6509 Hr. Hannes Groß 059988 – 6500 Fax: 059988 – 6555 E-Mail: bundessozialamt.stmk.1@basb.gv.at SMS: 0664 857 49 17