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Babenbergerstraße 5 1010 Wien
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen BUNDESSOZIALAMT Babenbergerstraße 5 1010 Wien
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
VOLLZIEHUNG DER SCHLICHTUNGSANTRÄGE IM BUNDESSOZIALAMT
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Geltendmachung von Ansprüchen BGStG/BEinstG-Schlichtungsverfahren verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren zuständig: Landesstellen des Bundessozialamtes Beginn: Einbringung des Anbringens
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Schlichtungsverfahren Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze Einigungsgespräch mit allen Beteiligten Mediation ist anzubieten Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund Ende: Einigung Bestätigung des BASB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte Gericht
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Schlichtungen gesamt 2006 - 2010
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
FÖRDERUNG VON INVESTIVEN MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ZUGÄNGLICHKEIT VON EINRICHTUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
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Allgemeine Regeln Derzeitige Fassung gültig ab 15.2.2010
Privatwirtschaftsverwaltung/Ermessensentscheidung Zuständigkeit der Landesstellen des Bundessozialamtes Antragstellung vor Realisierung des Vorhabens
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Anwendungsbereich und Umsetzungsregeln
Zielgruppe: Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen (mit höchstens 50 DienstnehmerInnen) Keine Förderung von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes Förderzweck: Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmen oder Einrichtung (z.B. Rampe, Treppenlift, Leitsystem) Behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen + Sanitärräume
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Fördervoraussetzungen und -höhen
Angemessene Mitbeteiligung des Unternehmens an den Gesamtkosten, Anrechnung anderer Förderungen Einmaligkeit der Förderung; maximal € ,-- Bemessung im Einzelfall; Bemessungsgrundlage nur jene Anteile der Gesamtkosten, die für unerläßliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen
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Fördervoraussetzungen und -höhen
Verpflichtung und Glaubhaftmachung, dass geplante Maßnahmen den einschlägigen Normen (insbesondere ÖNORM B 1600) entsprechen Keine Förderung für Neubauten Keine Förderung, wenn materiellrechtliche oder gleichstellungsrechtliche Vorschriften die Barrierefreiheit vorsehen
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