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1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

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1 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005

2 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „ Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten.“ z+ Nichtdiskriminierungs-RL der EU

3 3 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Erstmals wird in einem wirtschaftlichen Bereich Mediation durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und bezahlt (statt eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens)

4 4 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Geltung zDas Gesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft. zFür bauliche Investitionen (Datum der Baubewilligung!) ist eine Übergangsfrist bis 2015 vorgesehen, aber wenn: - < EUR 1.000,- bis 2007 - < EUR 3.000,- bis 2010 - < EUR 5.000,- bis 2013 innerhalb „einer funktionellen Einheit“ zbei Generalsanierung sofort zbei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bis 2008

5 5 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Personenkreis „persönliche Beeinträchtigung“ zBehinderte selbst und deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehe- bzw. LebenspartnerInnen zpflegende Elternteile zbetreuende Angehörige

6 6 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Rechtsfolgen bei Verletzung zAnspruch auf Ersatz des Vermögensschadens: <> Beseitigung der Barriere <> Einstellung, Aufstieg im Betrieb, Schulung zErlittene „persönliche Beeinträchtigung“: >= EUR 400,-

7 7 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Ziel des Gesetzes zGleichstellung von Menschen mit Behinderungen: z1.bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung z2.beim Zugang im „öffentlichen Raum“ („Barrierefreiheit“)

8 8 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung zEinstellung: z- Formalvorschrift „Nichtberücksichtigung der Bewerbung (§ 7c) -> EUR 500,- z- Nichteinstellung / Nachweis ? zSchulungen zKündigung (Anfechtung!)

9 9 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Gleichstellung von Menschen beim Zugang im „öffentlichen Raum“ („Barrierefreiheit“) zZugang zu: Geschäften, Kanzleien, Ordinationen,... z„Zumutbarkeit“: §6 unverhältnismäßige Belastungen (wirtschaftlich, Zeitfaktor, Förderung,...) zauch: INTERNETSEITEN !! (keine Übergangsfristen)

10 10 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren? zInternationale Erfahrungen: zUSA: ADA: Im Gegensatz zu sonstigen Materien (Konsumentenschutz) wird in diesem Bereich kaum geklagt, sondern es entstehen neue Lösungen. zCH: ist im Gesetz vorgesehen und bewährt sich zML: "Ein Gesetz, das nur Urteile zur Folge hat, erzeugt verbrannte Erde" zNachsatz "... und wird dann durch Novellen sukzessive entschärft."

11 11 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren? Martin Ladstätter / BIZEPS: „Ein Gesetz, das nur Urteile zur Folge hat, erzeugt verbrannte Erde“ Nachsatz: "... und wird dann durch Novellen sukzessive entschärft.“

12 12 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Schulung zEin gehbehinderter Mitarbeiter kann an einer Schulung nicht teilnehmen, weil das Seminarhotel nicht „behindertengerecht“ ist. zFür eine Schulung sind nur schriftliche Unterlagen vorhanden, obwohl es sehbehinderte MitarbeiterInnen gibt. (- und umgekehrt!)

13 13 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Zugang zZugang zum Arzt ist zwar für Gehbehinderte barrierefrei, für Sehbehinderte gibt es aber keinerlei Beschriftungen. zDie Rechtsanwaltskanzlei ist im 2.Stock, der Lift beginnt im Hochparterre.

14 14 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Dienstleistungsverweigerung zEin Hörbehinderter will Karten für ein Fußballmatch kaufen, der Kartenverkäufer weigert sich. zIns Friseurlokal sind Stufen, die ein Gehbehinderter nicht überwinden kann.

15 15 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Positive Lösungen zKampagne in Großbritannien: „ARE YOU OPEN FOR ALL?“ zDer Friseur kopiert die Preisliste auf DIN A3-Format. zDer Gemüsehändler hat Block & Bleistift für Gehörlose bereitliegen.

16 16 Besonderheiten bei Mediationen mit Menschen mit Behinderungen und Unternehmen (§§ 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG))

17 17 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 nächste Schritte zKooperation der Mediatorinnen und Mediatoren in „Mediation ohne Barrieren“ zSicherung der Qualifikation der MediatorInnen österreichweit, z.B.: - Verfahrenswissen - Sicherung eines einfachen und transparenten Verfahrensablaufs - soziale Kompetenzen, Umgang - Vernetzung in die unterstützenden Organisationen - Sicherung des Erfahrungsaustauschs

18 18 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Weitere Aufgaben für MediatorInnen zBeratung der Unternehmen und Institutionen (zB Tourismuswirtschaft) zSchulungen: - MediatorInnen - Personalverantwortliche - Web-Programmierer und -verantwortliche

19 19 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Mein Ziel Setzen aller Maßnahmen, die Mediation zu einem anerkannt erfolgreichen Lösungsverfahren in einem sensiblen Bereich unserer Gesellschaft zu machen. Danke fürs Zuhören! Dr.Peter Adler, pa@ate.at, +43-676-3 699 699

20 20 Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)

21 21 Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)

22 22 Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)

23 23 Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)


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