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Mediation in der Arbeitswelt 2 Europa und Österreich ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht.

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Präsentation zum Thema: "Mediation in der Arbeitswelt 2 Europa und Österreich ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht."—  Präsentation transkript:

1 Mediation in der Arbeitswelt 2 Europa und Österreich ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht

2 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 32 Inhaltsübersicht  Diskussion: Warum Mediation im Arbeitsrecht?  Europäische (vergleichende) Aspekte  Mediation im österreichischen Arbeitsrecht  Ankündigung: Praxisinput am 15.4. von Dr. Hauska (Mediation/Coaching/Evaluierung)

3 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 33 Eurofund, Individual Disputes at the Workplace – ADR (2010)  http://www.eurofound.europa.eu http://www.eurofound.europa.eu  Arten von ADR Gerichtsnahe ADR: Schlichtung – Mediation – Schiedsgerichtsbarkeit Arbeitsinspektoren/Omudsmänner Außergerichtliche ADR: Sozialpartner_innen  Sehr unterschiedliche nationale Ausgangssituation  Trends Verstärkter Einsatz: Kosten, geringerer gewerkschaftl. Organisiationsgrad, Gewerkschaftsvermeidung Aber: wenig konkrete Daten

4 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 34 Arten von (arbeitsrechtlicher) ADR in Europa  Schlichtung vor Gerichtsverfahren (Zyp, Irl, It, Malta, Nor, Sp, UK) – tw zwingend, tw freiwillig Bsp verpflichtende Schlichtung- UK: ACAS Bsp Gütetermin – D  Mediation uU Lösungsvorschlag des Mediators, early neutral evaluation Gerichtsnahe Mediation, relational mediation  Schiedsgerichtsbarkeit  Arbeitsinspektoren/Ombudsmänner

5 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 35 Arten von (arbeitsrechtlicher) ADR in Europa (Fortsetzung)  Sozialpartner und ADR Intervention von BR/Gewerkschaft Schlichtungskommissionen (bipartit/tripartit)  Arten von Konflikten – tw unterschiedliche ADR- Verfahren  Zugang zu ADR-Verfahren Zwingend/freiwillig Vertretung im ADR-Verfahren?  Finanzierung  Wer ist Mediator_in/Schlichter_in?

6 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 36 Europarechtliche Entwicklungen  2001 Europäischer Rat in Laeken  2002 Grünbuch über ADR im Zivil- und Handelsrecht  2004 Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren  2008 MediationsRL 2008/52/EG  2003 EU-Studie “Labour conciliation, mediation and arbitration in EU countries”  2010 Dublin Foundation-Studie “Individual disputes at the workplace”  2012 Aktualisierung EU-Studie (noch nicht publiziert)

7 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 37 Mediation im österreichischen Arbeitsrecht - Übersicht  Kollektives AR Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung  Individualarbeitsrecht Grundkonzept Sonderverfahren – Urlaub, Elternteilzeit, Familienhospizkarenz (Pflicht-)Mediation – Lehrlingsbeendigung – Diskriminierung von Menschen mit Behinderung

8 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 38 Kollektivvertrag  Kollektivvertrag und Arbeitskampf  Rechtsfolgen des Arbeitskampfes Trennungsthese – Einheitsthese Grundrechtliche Absicherung – Art 6 Europ. Sozialcharta (rev.) – Art 11 Europ. Menschenrechtskonvention – neuere Rsp des EGMR Praktisch in Ö keine Arbeitskämpfe  Bundeseinigungsamt als Schlichtungsinstitution Beim BM für „soziale Verwaltung“ dauerhaft eingerichtet Sozialpartnerschaftlich besetzt

9 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 39 Bundeseinigungsamt Kompetenzen Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge § 153. Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird. Kollektivvertragsstreitigkeiten § 154. (1) Bei Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten. (2) Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. (3) Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 gelten als Kollektivverträge. Schiedssprüche § 155. Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.

10 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 310 Betriebsvereinbarung Arten Zustandekommen Folgen der Nichteinigung Fakultativnotwendig (freiwillig)(zwingend) Erzwingbar disponibel

11 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 311 Schlichtungsstelle  Zuständigkeit: erzwingbare Betriebsvereinbarung  Ad hoc eingerichtete Bundesbehörden Sozialpartnerschaftliche Zusammensetzung mit neutraler Richter_in  Entscheidung Innerhalb der Parteienanträge Abwägung Interessen des Betriebes und der Belegschaft Kein Rechtsmittel Bescheid/Verordnung

12 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 312 Entscheidungen der Schlichtungsstellen 1975 - 2008 ThemaAnträgeEntscheidungKeine Entscheidung Vergleich Betriebliche Ordnungsvorschriften 55 Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte 211 Abfertigungskasse 11 Arbeistzeit 443248 Sozialplan 3011154 Entgeltauszahlung 11 Nicht einordenbar 11 Gesamt84502113 Quelle: Eigene Berechnungen basierend auf beim BMAGS registrierte Schlichtungsstellenentscheidungen

13 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 313 Individualarbeitsrecht  Innerbetriebliche Konfliktlösung Konfliktmanagement Intervention von Betriebsrat und Gewerkschaft  Rechtsdurchsetzung vor Arbeits- und Sozialgerichten Laienbeteiligung Möglichst informelles Verfahren Keine Vertretungspflicht/Manuduktionspflicht Rechtsschutz durch Interessenvertretungen

14 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 314 Urlaubsdurchsetzung  Urlaubsvereinbarung  Betriebe mit Betriebsrat - § 4 Abs 4 UrlG Mind 12 Werktage, 3 Monate im Vorhinein beantragt Verhandlung unter Beiziehung BR Urlaub antreten, wenn AG nicht binnen 8 – 6 Wochen vor Urlaubsantritt klagt

15 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 315 Familienhospizkarenz §§ 14a, 14b AVRAG  AN Anspruch 3 – 6 Monate (5 – 9 Monate bei Kindern)  Antrag -> 5/10 Arbeitstage Reaktion Klage  Maßnahme kann angetreten werden -> einstweilige Verfügung AG  Urteil: Interessenabwägung Betrieb – AN Keine Kostenersatz Grds kein Rechtsmittel

16 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 316 Elternteilzeit (mit Rechtsanspruch) §§ 14 h – 15 k MSchG, §§ 8 – 8c VKG  Anspruch: 3 Jahre AV, Betrieb > 20 AN  Durchsetzungsverfahren Antrag ANin BR beiziehen Nach 2 Wochen: überbetr. Interessenvetretung Nach 4 Wochen nach Antrag -> 2 Wochen AG Antrag auf prätor. Vergleich Nach 4 Wochen -> AG-Klage  Ergebnis: (ursprünglicher) Vorschlag AN oder AG  Kein Kostenersatz, kein Rechtsmittel

17 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 317 Mediation bei Diskriminierung von Arbeitnehmer_innen mit Behinderung  Diskriminierung auf Grund der Behinderung in der Arbeitswelt  Vor gerichtlicher Geltendmachung -> Schlichtungsverfahren Ziel: Einvernehmlicher Ausgleich von Interessengegensätzen Mediation durch externe (eingetragene) Mediatoren ist anzubieten  Unterschied zwischen Schlichtung und Mediation?

18 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 318 Schlichtungsverfahren „Das Schlichtungsverfahren wird nach freiem Ermessen, aber unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Der konkrete Verfahrensablauf wird in Abstimmung mit den Beteiligten festgelegt. Die SchlichtungsreferentInnen unterstützen die Schlichtungsbeteiligten im Bemühen, den Streit gütlich beizulegen. Die Einigung selbst kann aber nur einvernehmlich zwischen den Schlichtungsparteien erfolgen.“ Quelle:Informationsblatt des Bundessozialamts

19 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 319 Schlichtungsgespräch „Das Schlichtungsgespräch findet unter der Leitung ausgebildeter SchlichtungsreferentInnen statt. SchlichtungsreferentInnen sind neutrale Vermittler im Konflikt zwischen den beiden Parteien. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, einen optimalen Rahmen für die Einigungsgespräche zu schaffen. Das Verfahren ist bewusst formlos, eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Es können auf Wunsch auch Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.“ Quelle: http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertengleichstellung/Schlichtung/Schlichtungsgespraechhttp://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertengleichstellung/Schlichtung/Schlichtungsgespraech

20 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 320 Lehrlingsmediation  § 15a BAG – Ausbildungsübertritt Zwingende Durchführung eines Mediationsverfahrens Zweck: nachvollziehbare Darstellung der Problemlage für die Beteiligten und Erörterung der Voraussetzungen für Fortsetzung des Lehrverhältnisses  Verfahren Fristen Auswahl des Mediators Kostentragung Mediationsverfahren Ende des Mediationsverfahrens

21 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 321 Problembereiche der Lehrlingsmediation  Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens Wesentliches Elemement des Mediationsverfahrens – Rechtsqualität – Änderung durch BAG? Lehrberechtigter/Lehrling Einleitungs- oder Einlassungszwang?  Folgen des erfolglosen Mediationsverfahrens  Kaum praktische Bedeutung Wien 2010: 11 Fälle von rd 3000 Beendigungen (0,4%) Wien 2009: 0,3% Österreichweit: 2009 40 Fälle, 2010 47 Fälle

22 Martin RisakKU Mediation in der Arbeitswelt 322 Bewertung und Ausblick  Rechtliche Regelungen führen (noch) zu keiner Akzeptanz unter den Akteuren im Arbeitsleben Gesetzliche Änderungen Propagierung der Mediation – Argumente aus anderen Rechtsordnungen nur eingeschränkt verwendbar  Besonderheiten des Arbeitslebens Rolle der Sozialpartner_innen Tendenz zur Kollektivierung von Konflikten  Bedeutung der Berücksichtigung institutioneller Rahmenbedingungen


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