Wirkungspfad Boden - Grundwasser Stand der Regelungen im Rahmen des

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 Präsentation transkript:

Wirkungspfad Boden - Grundwasser Stand der Regelungen im Rahmen des Bundesbodenschutzgesetzes Dr. Jürgen Höß Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage I BBodSchG § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder-herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenver-änderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreini-gungen zu sanieren ... Zentrale Begriffe sind Funktionen des Bodens schädliche Bodenveränderungen und Altlasten

Rechtsgrundlage II BBodSchG § 2 Begriffsbestimmungen (2) Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes 1. natürliche Funktionen als ... c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, ...

Rechtsgrundlage III BBodSchG § 2 Begriffsbestimmungen (3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Frage: Was ist eine Beeinträchtigungen der Bodenfunktion "Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium ..." ? Antwort(möglichkeit): Beeinträchtigung der Bodenfunktion führt zu einer Gewässerverunreinigung

Gewässerverunreinigung neue Frage: Was ist eine Gewässerverunreinigung?  Regelung ist nicht im BBodSchG möglich, da dies eine Frage des Wasserrechts ist. Im Folgenden wird nur noch das Grundwasser betrachtet, da dies für die überwiegenden Zahl von Fällen das handlungsbestimmende Gewässer ist und auch im BBodSchG §2 ausdrücklich erwähnt wird.

Materielle Grundentscheidungen des WHG Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und ... §3(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen: ... 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. §34(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. ...

Was ist verunreinigtes Grundwasser ? Aus dem WHG, aus Rechtskommentaren und einschlägigen Urteilen ergibt sich die Feststellung: Ein Schaden im Grundwasser liegt dann vor, wenn 1) ohne Berücksichtigung späterer Verdünnung oder späteren Abbaus (Ort der Beurteilung) 2) das Wasser mehr als geringfügig verunreinigt ist (Geringfügigkeitsschwelle) Geringfügigkeitsschwelle: Im oder durch das Grundwasser treten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auf. Die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleitete Werte sind eingehalten. Grundwasser ist verunreinigt, wenn am maßgeblichen Ort der Beurteilung die Geringfügigkeitsschwelle unter Berücksichtigung des geogenen Hintergrunds überschritten ist.

Geringfügigkeitsschwelle

Verknüpfung zwischen Wasserrecht und BBodSchG nicht verunreinigtes Grundwassers ist ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verunreinigtes Grundwasser ist eine Störung Ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten, besteht Gefahr für die Allgemeinheit Eine zu erwartende Verunreinigung von Grundwasser aufgrund einer Beeinträchtigung der Filter- und Puffereigenschaften ist also eine Gefahr i.S. des BBodSchG

Untersuchung einer Verdachtsfläche BodSchV § 3 Untersuchung (4) Das Vorliegen einer durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gefahr für das Grundwasser soll untersucht werden, wenn die vom Boden oder der Altlast ausgehende Schadstoffkonzentration im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten lassen. Ort der Gefahrenbeurteilung für das Grundwasser ist hierbei der Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone.

Ort der Gefahrenbeurteilung Fall 1: Bodenverunreinigung/Altlast oberhalb der GW-Oberfläche Fall 2: Bodenverunreinigung/Altlast im Grundwasser Sickerwasser nach Bodenpassage = Grundwasseroberfläche Kontaktgrundwasser Fall 2 im BBodSchG irrelevant, da die gesättigte Zone nach §2 (1) kein Boden ist  Bearbeitung über Wassergesetz und Ordnungsrecht (wie bisher) !!! Verdünnung und Abbau im Grundwasser wird nicht berücksichtigt !!!

Schadstoffkonzentration im Sickerwasser - Probenahme - BodSchV Anhang 1 Nr. 2.1.3 regelt Probenahme: ungesättigte Bodenzone bis unterhalb einer mutmaßlichen Schadstoffanreicherung oder eines auffälligen Bodenkörpers beproben Beprobung erfolgt horizont- oder schichtspezifisch Proben aus Tiefenintervallen bis max. 1 m Beprobungstiefe soll reduziert werden bei Gefahr der Durchbohrung von wasserstauenden Schichten ...

Schadstoffkonzentration im Sickerwasser - Sickerwasserprognose - BodSchV § 3 Begriffsbestimmungen 6. Sickerwasserprognose: Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor, in-situ-Untersuchungen oder durch Übertragung von Erfahrungs-werten unter Berücksichtigung des Migrationsverhaltens in der ungesättigten Bodenzone; Anhang 1 Nr. 3.3 regelt Ermittlung von Stoffkonzentrationen im Sickerwasser: für anorganische Schadstoffe Bodensättigungsextrakt oder andere Elutionsverfahren wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse ... sichergestellt ist für organische Stoffe Säulen- und Lysimeterversuche Entnahme und Untersuchung des Sickerwassers Abschätzung aufgrund von Messungen im Grundwasser und Rückrechnung

Elutionsverfahren BodSchV Anhang 1 Nr. 3.1.2 Elution mit Wasser Für die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 diese Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden. neu, aber nicht im Verordnungstext enthalten: Vornorm DIN V 19736 vom Oktober 1998 "Ableitung von Konzentrationen organischer Stoffe im Bodenwasser"

Prüfwerte BBodSchG §8 (1) Satz 2 Nr. 1: Prüfwerte sind Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich-tigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ... BodSchV Anhang 1 Nr. 1 ... Bei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu unterscheiden.

Bewertung einer Verdachtsfläche BodSchV § 4 Bewertung (4) ... Wird ein Prüfwert für das Sickerwasser nach Anhang 2 Nr. 3 in der ungesättigten Zone überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, inwieweit die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung für das Grundwasser den Prüfwert nicht überschreitet. Der Prüfwert muss also beachtet werden im Sickerwasser der ungesättigten Zone im Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung

Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser Prüfwerte nach Anhang 2 Nr. 3 haben somit drei Funktionen: Im Sickerwasser: Prüfwert BodSchV § 3 Am Ort der Gefahrenbeurteilung: Gefahrenwert BodSchV § 4, Wasserrecht Im Grundwasser: Schadenswert Wasserrecht Prüfwert Gefahrenwert Schadenswert

Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser

Vergleich Geringfügigkeitsschwelle - Prüfwerte

Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen BodSchV § 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (7) Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur zu geringen Stofffrachten und nur kleinräumig erhöhten Schadstoffkonzentrationen in Gewässern führen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Konkretisierung durch die Länder erforderlich: Was ist eine kleine Fracht ? Was ist kleinräumig?

Ermessensleitende Regelung bei der Abwehr von Gefahren vom Grundwasser Beispiel Baden-Württemberg zur Konkretisierung der Rahmenvorgaben des BBodSchG allgemeine Mindestanforderung: Verhinderung von Schäden = (vollständige) Gefahrenabwehr Fall 1: Bodenverunreinigung/Altlast oberhalb der GW-Oberfläche Fall 2: Bodenverunreinigung/Altlast im Grundwasser Bedingung: cSiWa < P-W cKGW < P-W cSiWa : Stoffgehalt im Sickerwasser cKGW: Stoffgehalt im Kontaktgrundwasser P-W: Prüfwert Wasser der VwV (entspricht ~ der Geringfügigkeitsschwelle)

Ermessensleitende Regelung bei der Abwehr von Gefahren vom Grundwasser Beispiel Baden-Württemberg zur Konkretisierung der Rahmenvorgaben des BBodSchG einzelfallbezogene Mindestanforderung: Minderung von zu erwartenden Schäden = (eingeschränkte) Gefahrenabwehr Bedingung: cA < P-W und E < Emax lokale Begrenzung geringe Fracht cA: tiefengemittelter Stoffgehalt im Abstrom Emax: maximal zulässiger Stoffaustrag (Masse/Zeit) P-W: Prüfwert Wasser der VwV