Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Informationen zum Tarifabschluss 2005
Advertisements

Dienstzettel. Dienstzettel AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Dienstzettel lt. AVRAG AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Der Arbeitgeber.
Optimale Altersversorgung...
Betriebsvereinbarung
Betriebsversammlung BV Zulagen Thea Sund
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
PK / BKV Lebensphasenmodell Pensionsrückdeckung
Die erzwingbare Betriebsvereinbarung
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Die.BAVExperten.in/Österreich Die Clevere Abfertigungsvorsorge aus Sicht kleiner Unternehmen.
Zukunfts-Plus – Bezugsumwandlung Juli Zukunfts-Plus – Bezugsumwandlung für Dienstnehmer der Bundesministerien und Länder.
Die.BAVExperten.in/Österreich Die Top – Chef – Pension So verwandeln Sie Firmenkapital steuerschonend in Privatvermögen.
Altersvorsorge ab 2005.
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
66 Mrd. sind von den Lebensversicherern 2007 an ihre Kundschaft ausbezahlt worden. Der Ansatz zeigt die Wege für eine professionelle Wiederanlage dieser.
Personalaustritt und Personalcontrolling
Betriebspensionsgesetz
Präsentation Betriebliche Personalvorsorge -
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“
Betriebliche Mitarbeitervorsorge KC Arbeits-& Sozialrecht Redaktionsteams Steiermark & Wien Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) Interne.
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Betriebliche Altersversorgung für Mittelständler und deren Arbeitnehmer Dipl.-Math. Peter Bredebusch Aktuar DAV / IVS Sachverständiger für betriebliche.
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
Pensionskasse FIX und kostet NIX Wer WILL der KANN !?
Schema Lohn- u. Gehaltsabrechnung
Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung
Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
Die Pensionskassenlösung der Alten Leipziger
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur AL-Prüfung
Stolpersteine in der Betriebsübergabe
Die Rentenversicherung
PERSONAL-VERRECHNUNG
Abrechnung von LÖHNEN.
Abrechnung von LÖHNEN.
Die betriebliche Altersvorsorge
Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen
ü Bildung einer Rückstellung Darstellung: Buchung: Aufwandskonto Rückstellungen Bildung einer Rückstellung Auflösung 1 (Rückstellung = Zahlung) Auflösung.
Abrechnung von Gehältern Teil 1 Sozialversicherung
Abrechnung von SONDERZAHLUNGEN
Zulagen und Zuschläge - Überstundenverrechnung
Abrechnung von Gehältern Teil 2 Lohnsteuer
Foto Universität Graz Graz, am 5. Oktober 2006 Mag. Erhard Lausegger Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater Geschäftsführer der LBG Wirtschaftstreuhand Österreich.
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Vortrag Junge TierärztInnen am an der VetMed, Eva Scherz
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Warum vorsorgen ? Rainer Steger 11. November 2014.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Arbeitsrecht.
Beginn eines Dienstverhältnisses
Betriebliche Vorsorge 2010
Löhne und Gehälter sowie lohn- bzw. gehaltsabhängige Abgaben
Kollektivvertrag Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau.
Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG  Zusage, die einem Versorgungszweck dient  Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung)
Buchen von Gehaltsabrechnungen
Schema der Gehaltsabrechnung
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Garantiearbeiten Möglichkeiten: Rückstellung per 31. Dez >
Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen Mag. Günther Bauer
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen.
Die Minijobber Informationen für den Arbeitnehmer.
Die Minijobber Informationen für den Arbeitgeber.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Bestandteile und Inhalte von Lohnkonten.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Verein als Arbeitgeber.
 Präsentation transkript:

Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Erfasster Personenkreis Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003

Nicht erfasster Personenkreis Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

Vorsicht!  Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu  auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst

Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse

Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Beitragssatz und Beitragspflicht Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses

Keine Beitragspflicht 1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: 12.3.2003 Beginn Beitragspflicht: 12.4.2003

Vorsicht!  MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat  „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat  gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile

Ende der Beitragspflicht mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig

Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug

Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG) Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen

Beitragsfreies Entgelt (ASVG) jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen

Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitgebers) Laufende Beiträge sind Betriebsausgabe Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung

Laufende Beiträge (Aus d. Sicht d. Arbeitnehmers) Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f. 1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ???

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

 für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) MVK-Leitzahl  für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)  vergleichbar einer Bankleitzahl  bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden

Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung

Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber

Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse  Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)

Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat: Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle

Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat:  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen  bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)

Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen

Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Verfügungsmöglichkeiten Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse

Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen: effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe

Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei: Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt

Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle: Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr

Auszahlung Abfertigung alt: Abfertigung neu: LSt 6% oder Vervielfachermethode Abfertigung neu: Einkünfte aus NSA LSt 6% oder bei Rentenoption 0% Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% !!!

Rentenoption Übertragung an Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten PIF Pensionskasse Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6% Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Vollübertritt („Übertragung“) schriftliche Vereinbarung bis 31.12.2012 Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

Teilübertritt („Einfrieren“) schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

Grundvoraussetzungen bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003 spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“) 31.12.2012

Vorsicht!  kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt  kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung  bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos  kein Druck auf den Arbeitnehmer

Vollübertritt („Übertragung“) Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)

Vollübertritt („Übertragung“) Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig

Vorsicht!  Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr  Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen

Vollübertritt Übertragungsbeträge (für Altansprüche) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche Bei Überschreitung: Steuerpflicht Betriebsausgabe Abfertigungsrückstellung: Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung

Vollübertritt (Detail) Übertragungsbetrag: bis zur Höhe der Rst: sofort Betriebsausgabe Betrag > RSt: Verteilung des Differenzbetrages auf 5 Jahre (unabhängig von Zahlung!) Betrag > RSt +> fiktive Ansprüche: sofort Betriebsausgabe Zinsen: Betriebsausgabe

Vollübertritt (Beispiel) Übertragung per 1.1.2003 Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,- Auflösung der Rückstellung + 50.000,- Übertragungsbetrag Betriebsausgabe - 50.000,- 1/5 von 20.000,- Betriebsausgabe - 4.000,- Steuerliche Auswirkung 2003 - 4.000,- Steuerliche Auswirkung 2004 - 2007 - 4.000,-

Teilübertritt („Einfrieren“)  Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag  Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag  Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen  Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen

Teilübertritt („Einfrieren“) Ab Übertrittsstichtag System Abfertigung neu Rückstellungen: bleiben für Altansprüche grundsätzlich bestehen (47,5% 2003, 45% 2004) Ansteigen der Rückstellung: Steigerung Lohn-/Gehaltsniveau 60% bei DN über 50 Jahre kein Anstieg aufgrund der Anzahl der Dienstjahre!!!

Abfertigungsrückstellung (steuerfreie Auflösung) Auf versteuerte Rücklage od. Kapitalkonto Nur im Jahr 2003 möglich !! Nur für Gesamtbetrag der Rückstellungen möglich Nur insoweit Abfertigungsansprüche nicht an MV-Kasse übertragen oder ausbezahlt Folge: in Zukunft keine RStbildung mehr möglich!!!

Steuerfreie Auflösung RSt - Auswirkungen Abfertigungszahlungen u. Übertragungsbeträge ab 2004: auf 5 Jahre verteilt Betriebsausgabe „doppelter Steuervorteil“ Achtung! keine Rückstellungsbildung mehr Liquiditätsabfluss im Jahr der Zahlung nur 1/5 Betriebsausgabe

Wertpapiere Auflösung der Wertpapierdeckung: 2003 40%, 2004 30%, 2005 20%, 2006 10%, 2007 0% Orientierung an den Vorjahresrückstellungsbeträgen Gänzlicher Abbau möglich Übertragung MV-Kasse Steuerfreie Auflösung der Rückstellung Auszahlung von Abfertigungen

Freiwillige Abfertigungen Verbleib im alten System: freiwillige Abfertigung möglich Teilumstieg: nur für Zeiträume, wo kein Anspruch geg. MV-Kasse bestanden hat Totalumstieg: keine freiwillige Abfertigung möglich AG-Vorstände und GmbH-GF

Vergleichssummen Bei oder nach Beendigung Dienstverhältnis Für Zeiträume mit Anwartschaft geg. MV-Kasse Bis € 7.500,- - 6% Lohnsteuer Zusätzlich 1/5-Begünstigung

Sonstige Steuern Umsatzsteuer Versicherungssteuer Ertragsbesteuerung in der MV-Kasse Erbschaftssteuer