Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Erfasster Personenkreis Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003
Nicht erfasster Personenkreis Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Vorsicht! Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst
Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse
Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Beitragssatz und Beitragspflicht Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses
Keine Beitragspflicht 1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: 12.3.2003 Beginn Beitragspflicht: 12.4.2003
Vorsicht! MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile
Ende der Beitragspflicht mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig
Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug
Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG) Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen
Beitragsfreies Entgelt (ASVG) jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen
Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitgebers) Laufende Beiträge sind Betriebsausgabe Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung
Laufende Beiträge (Aus d. Sicht d. Arbeitnehmers) Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f. 1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ???
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) MVK-Leitzahl für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) vergleichbar einer Bankleitzahl bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden
Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung
Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber
Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)
Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat: Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle
Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)
Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen
Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Verfügungsmöglichkeiten Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse
Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen: effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe
Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei: Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt
Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle: Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr
Auszahlung Abfertigung alt: Abfertigung neu: LSt 6% oder Vervielfachermethode Abfertigung neu: Einkünfte aus NSA LSt 6% oder bei Rentenoption 0% Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% !!!
Rentenoption Übertragung an Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten PIF Pensionskasse Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6% Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei
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Vollübertritt („Übertragung“) schriftliche Vereinbarung bis 31.12.2012 Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
Teilübertritt („Einfrieren“) schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
Grundvoraussetzungen bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003 spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“) 31.12.2012
Vorsicht! kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos kein Druck auf den Arbeitnehmer
Vollübertritt („Übertragung“) Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)
Vollübertritt („Übertragung“) Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig
Vorsicht! Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen
Vollübertritt Übertragungsbeträge (für Altansprüche) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche Bei Überschreitung: Steuerpflicht Betriebsausgabe Abfertigungsrückstellung: Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung
Vollübertritt (Detail) Übertragungsbetrag: bis zur Höhe der Rst: sofort Betriebsausgabe Betrag > RSt: Verteilung des Differenzbetrages auf 5 Jahre (unabhängig von Zahlung!) Betrag > RSt +> fiktive Ansprüche: sofort Betriebsausgabe Zinsen: Betriebsausgabe
Vollübertritt (Beispiel) Übertragung per 1.1.2003 Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,- Auflösung der Rückstellung + 50.000,- Übertragungsbetrag Betriebsausgabe - 50.000,- 1/5 von 20.000,- Betriebsausgabe - 4.000,- Steuerliche Auswirkung 2003 - 4.000,- Steuerliche Auswirkung 2004 - 2007 - 4.000,-
Teilübertritt („Einfrieren“) Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen
Teilübertritt („Einfrieren“) Ab Übertrittsstichtag System Abfertigung neu Rückstellungen: bleiben für Altansprüche grundsätzlich bestehen (47,5% 2003, 45% 2004) Ansteigen der Rückstellung: Steigerung Lohn-/Gehaltsniveau 60% bei DN über 50 Jahre kein Anstieg aufgrund der Anzahl der Dienstjahre!!!
Abfertigungsrückstellung (steuerfreie Auflösung) Auf versteuerte Rücklage od. Kapitalkonto Nur im Jahr 2003 möglich !! Nur für Gesamtbetrag der Rückstellungen möglich Nur insoweit Abfertigungsansprüche nicht an MV-Kasse übertragen oder ausbezahlt Folge: in Zukunft keine RStbildung mehr möglich!!!
Steuerfreie Auflösung RSt - Auswirkungen Abfertigungszahlungen u. Übertragungsbeträge ab 2004: auf 5 Jahre verteilt Betriebsausgabe „doppelter Steuervorteil“ Achtung! keine Rückstellungsbildung mehr Liquiditätsabfluss im Jahr der Zahlung nur 1/5 Betriebsausgabe
Wertpapiere Auflösung der Wertpapierdeckung: 2003 40%, 2004 30%, 2005 20%, 2006 10%, 2007 0% Orientierung an den Vorjahresrückstellungsbeträgen Gänzlicher Abbau möglich Übertragung MV-Kasse Steuerfreie Auflösung der Rückstellung Auszahlung von Abfertigungen
Freiwillige Abfertigungen Verbleib im alten System: freiwillige Abfertigung möglich Teilumstieg: nur für Zeiträume, wo kein Anspruch geg. MV-Kasse bestanden hat Totalumstieg: keine freiwillige Abfertigung möglich AG-Vorstände und GmbH-GF
Vergleichssummen Bei oder nach Beendigung Dienstverhältnis Für Zeiträume mit Anwartschaft geg. MV-Kasse Bis € 7.500,- - 6% Lohnsteuer Zusätzlich 1/5-Begünstigung
Sonstige Steuern Umsatzsteuer Versicherungssteuer Ertragsbesteuerung in der MV-Kasse Erbschaftssteuer