Pensionssicherungsreform 2003 Leitfaden für Unternehmer
Inhalt Vorzeitige Alterspension Übergangsgeld Pensionsberechnung Beitragswesen Lohnnebenkosten Altersteilzeit
1. Vorzeitige Alterspension schrittweise Anhebung der Altersgrenze ab 1.7.2004 um 4 Monate pro Jahr bis 2017 verschiedene ausgenommene Personengruppen Härteausgleichsfonds
Ausgenommene Personengruppen Vorzeitige Alterspension Ausgenommene Personengruppen Personen, die 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllen oder unter die „Hacklerregelung“ fallen oder einer vor dem 1.4.2003 wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarung unterliegen
Anspruchsvoraussetzungen Ausgenommene Personengruppen Anspruchsvoraussetzungen Erfüllung der Wartezeit: 240 Beitragsmonate oder 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate lange Versicherungsdauer: 420 Beitragsmonate oder 450 Versicherungsmonate keine aufrechte Pflichtversicherung entsprechendes Alter
Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung I“ Lange Beitragszeitregelung Pensionsantritt 60./55. Lebensjahr: Geburt vor 1.1.1947 (Männer) Geburt vor 1.1.1952 (Frauen) Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (Männer) 480 Beitragsmonaten (Frauen)
Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung II“ Lange Beitragszeitregelung Pensionsantritt 61,5./56,5. Lebensjahr: Geburt nach 31.12.1946, vor 1.7.1948 (Männer) Geburt nach 31.12.1951, vor 1.7.1953 (Frauen) Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (Männer) 480 Beitragsmonaten (Frauen)
„Hacklerregelung III“ Ausgenommene Personengruppen „Hacklerregelung III“ Schwerarbeiterregelung Pensionsantritt 60./55. Lebensjahr: Geburt nach 31.12.1946, vor 1.1.1959 (Männer) Geburt nach 31.12.1951, vor 1.1.1964 (Frauen) Körperlich und psychisch belastende Arbeit Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (Männer) 480 Beitragsmonaten (Frauen)
Härteausgleichsfonds Vorzeitige Alterspension Härteausgleichsfonds für Personen mit Stichtag ab 1.1.2004, die von besonderen Härten betroffen sind aber: Kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen!
2. Übergangsgeld frühestmögliches Anfallsalter für vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Rechtslage 2003) in den Jahren 2004 bis 2006 Arbeitslosigkeit mindestens 52 Wochen in den letzten 15 Monaten keine neue Beschäftigung trotz intensiver Bemühungen
3. Pensionsberechnung tief greifende Änderungen ab 1.1.2004 durch Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes, Kürzung des Pensionsprozentsatzes und Erhöhung der Abschläge ausgenommene Personengruppen Abfederungsmaßnahmen
Ausgenommene Personengruppen Pensionsberechnung Ausgenommene Personengruppen Personen, die 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllen
Durchrechnungszeitraum Pensionsberechnung Durchrechnungszeitraum derzeit: 180 Beitragsmonate Verlängerung um 12 Beitragsmonate / Jahr bis 480 Beitragsmonate im Jahr 2028
Pensionsberechnung Pensionsprozentsatz bisher: für je 12 Versicherungsmonate Pensionsprozentsatz 2%, maximal 80% ab 1.1.2004: Reduktion des Pensionsprozentsatzes um 0,04 / Jahr ab 1.1.2009: 1,78%
Reduktion des Pensionsprozentsatzes im Jahr Pensionsprozentsatz 2004 1,96% 2005 1,92% 2006 1,88% 2007 1,84% 2008 1,80%
Pensionsberechnung Abschläge bisher: 3% / Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension ab 1.1.2004: 4,2% / Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension maximale Reduktion der Pension: 15%
Abfederungsmaßnahmen Pensionsberechnung Abfederungsmaßnahmen verstärkte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten begünstigte Berechnung bei „Hacklerregelungen“ Höherversicherung bei Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug Vergleichsrechnung/ Verlustdeckelung
Kindererziehungszeiten Abfederungsmaßnahmen Kindererziehungszeiten Reduktion des Durchrechnungszeitraumes um maximal 36 Monate / Kind fixe Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Einzelrichtsatz der Ausgleichszulage (2003: € 643,54) Jährliche Anhebung um 2% bis zum Jahr 2028 Gesamterhöhung bis zum Jahr 2028 daher 50%
Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ I Pensionsprozentsatz 2% Anstieg Bemessungszeit 12 Beitragsmonate / Jahr Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung! 4,2% pro Jahr – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte
Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ II Pensionsprozentsatz gestaffelt Anstieg Bemessungszeit 12 Beitragsmonate / Jahr Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung! 4,2% pro Jahr, maximal 14,7% – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte
Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelung“ III neue Pensionsberechnung Pensionsprozentsatz gestaffelt Vorsicht: Verschärfte Abschlagsregelung! 4,2% pro Jahr – berechnet vom Zeitpunkt, ab dem nach neuer Rechtslage eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden könnte
Abfederungsmaßnahmen „Hacklerregelungen“ „Hacklerregelungen“ II und III im Jahr Pensionsprozente 2007 2 2008 1,95 2009 1,90 2010 1,85 2011 1,78
Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug Abfederungsmaßnahmen Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug bisher: Beitragszahlung, aber keine Erhöhung der Pension ab 1.1.2004: Beitragszahlung führt zu Höherversicherung Höherversicherungsbeitrag ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit folgt
Abfederungsmaßnahmen Verlustdeckelung für jede Pension ab 1.1.2004, die von der Pensionsreform betroffen ist Pension maximal 10% niedriger als Vergleichspension nach alter Rechtslage
4. Beitragswesen Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um € 30 (2004: voraussichtlich € 3.450) Sonderbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in der Gründerphase
Sonderbeitragsgrundlage Beitragswesen Sonderbeitragsgrundlage Erhöhung der Beitragsgrundlage um die finanzbehördlich als Betriebsausgaben anerkannten Investitionen für die ersten 3 Kalenderjahre der gewerblichen Tätigkeit über Antrag des Gewerbetreibenden
5. Lohnnebenkosten Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Dienstnehmer einheitlicher Krankenversicherungs-beitrag ab 1.1.2004 für Arbeitnehmer neue Berechnung des Malus
Senkung der Lohnnebenkosten Wegfall von: Arbeitslosenversicherungsbeitrag Unfallversicherungsbeitrag Zuschlag nach dem IESG Dienstgeberbeitrag zum FLAG abhängig vom Alter der betroffenen Mitarbeiter Ersparnis: 12,6% an Dienstgeberbeiträgen!
Alter der betroffenen Mitarbeiter Senkung der Lohnnebenkosten Alter der betroffenen Mitarbeiter Vollendetes Alter Männer Frauen ALV-Beitrag 58. Lebensjahr 56. Lebensjahr UV-Beitrag 60. Lebensjahr IESG-Zuschlag DB zum FLAG
Krankenversicherungsbeitrag Lohnnebenkosten Krankenversicherungsbeitrag Arbeiter (A1) Angestellte (D1) DN DG Gesamt 3,9% 3,5% 7,4% 3,7%
Malus ab vollendetem 50. Lebensjahr 20% 1. Erhöhung: 2. Erhöhung: Lohnnebenkosten Malus ab vollendetem 50. Lebensjahr 20% 1. Erhöhung: für je 3 weitere Lebensmonate +15% bis maximal 260%, für je 3 weitere Lebensmonate ab Vollendung des 56. Lebensjahres -15% bis mindestens 80% 2. Erhöhung: für jedes vollendete Jahr, das 10 Jahre Dauer des Dienstverhältnisses übersteigt, 2%, maximal 30%
6. Altersteilzeit keine Änderung für vor dem 1.4.2003 abgeschlossene Vereinbarungen Übergangsbestimmungen für zwischen 1.4.2003 und 31.12.2003 abgeschlossene Vereinbarungen Neuregelung für Vereinbarungen ab 1.1.2004
Altersteilzeit Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Vorliegen arbeitsvertraglicher Voraussetzungen Vorliegen sozialrechtlicher Voraussetzungen für den Bezug des Altersteilzeitgeldes Sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen
Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Reduktion der Normalarbeitszeit in einer Bandbreite von 40% bis 60% (Blockzeit uneingeschränkt möglich!) Lohnausgleich von 50% der Differenz zwischen altem und neuem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit Anspruch auf Abfertigung alt auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit
Sozialrechtliche Voraussetzungen Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestantrittsalter: Frauen: vollendetes 50. Lebensjahr Männer: vollendetes 55. Lebensjahr 15 Jahre arbeitslosenversicherungs-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren
Altersteilzeitgeld Ersatz des zusätzlichen Aufwandes durch Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Altersteilzeitgeld Ersatz des zusätzlichen Aufwandes durch den Lohnausgleich die SV-Beiträge auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit Grenze: ASVG-Höchstbeitragsgrundlage! Anspruchsdauer: maximal 6,5 Jahre
Anpassungsmaßnahmen als Pensionsantrittsalter gilt weiter für: Vereinbarung vor dem 1.4.2003 Anpassungsmaßnahmen als Pensionsantrittsalter gilt weiter für: Männer 61,5. Lebensjahr Frauen 56,5. Lebensjahr
Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003 Altersteilzeit Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003 Vorliegen arbeitsvertraglicher Voraussetzungen wie bisher Vorliegen sozialrechtlicher Voraussetzungen für den Bezug des Altersteilzeitgeldes wie bisher Sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen
Vereinbarung zwischen 1.4. und 31.12.2003 Anpassungsmaßnahmen einvernehmliche Verlängerung der Altersteilzeit bis zum geänderten frühestmöglichen Pensionsantrittsalter möglich wenn keine Verlängerung nach Ablauf der Altersteilzeit, Gewährung von Übergangsgeld möglich in Höhe des um 25% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge
Altersteilzeit Vereinbarung ab 1.1.2004 strengere arbeitsvertragliche Voraussetzungen als bisher strengere sozialrechtliche Voraus-setzungen für den Bezug des Altersteilzeit-geldes sozialrechtliche Anpassungsmaßnahmen Antragstellung nur 3 Monate rückwirkend
Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Vereinbarung ab 1.1.2004 Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigte Beschäftigung mit 80% der gesetzlichen / kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Mindestdauer dieser Beschäftigung vor Altersteilzeit 1 Jahr bei Betriebswechsel 3 Monate
Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Vereinbarung ab 1.1.2004 Arbeitsvertragliche Voraussetzungen Blockzeit nur mehr zulässig bei Einstellung einer Ersatzkraft während der Freizeitphase kurze, unvermeidliche Unterbrechungen der Beschäftigung der Ersatzkraft erlaubt
Sozialrechtliche Voraussetzungen Vereinbarung ab 1.1.2004 Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestantrittsalter ab 1.1.2004: Anhebung der vollendeten 50 Jahre (Frauen) / 55 Jahre (Männer) um 6 Monate pro Kalenderjahr ab 1.1.2013: 5 Jahre vor Erreichung des jeweiligen Mindestalters für eine Alterspension
Sozialrechtliche Voraussetzungen Vereinbarung ab 1.1.2004 Sozialrechtliche Voraussetzungen Antrittsalter bei im Jahr Frauen Männer 2004 50 Jahre 6 Monate 55 Jahre 6 Monate 2005 51 Jahre 56 Jahre 2006 51 Jahre 6 Monate 56 Jahre 6 Monate 2007 52 Jahre 57 Jahre 2008 52 Jahre 6 Monate 57 Jahre 6 Monate 2009 53 Jahre 58 Jahre 2010 53 Jahre 6 Monate 58 Jahre 6 Monate 2011 54 Jahre 59 Jahre 2012 54 Jahre 6 Monate 59 Jahre 6 Monate 2013 55 Jahre 60 Jahre
Sozialrechtliche Voraussetzungen Vereinbarung ab 1.1.2004 Sozialrechtliche Voraussetzungen Anwartschaft 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren Anrechnung bestimmter anwartschaftsbegründender Zeiten (z.B.: krankenversicherungspflichtige Zeiten nach Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht) Rahmenfristerstreckung des Zeitraumes von 25 Jahren um Kinderbetreuungszeiten bis zum 15. Lebensjahr
Altersteilzeitgeld Anspruchsdauer Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Anspruchsdauer 2004 bis 2012 abhängig von Altersteilzeit-Antrittsalter und Pensionsalter (Zeitraum dazwischen) ab 2013 (nur mehr) 5 Jahre
Altersteilzeitgeld Höhe 100% 50% bei Einstellung einer Ersatzkraft Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Höhe 100% bei Einstellung einer Ersatzkraft keine Dienstgeberkündigung in Zusammenhang mit der Altersteilzeitvereinbarung 50% keine Einstellung einer Ersatzkraft
Altersteilzeitgeld Einstellung einer Ersatzkraft Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Einstellung einer Ersatzkraft zusätzlich und nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze oder ein Lehrling
Anspruch auf Altersteilzeitgeld Vereinbarung ab 1.1.2004 Altersteilzeitgeld Blockzeit - Varianten Arbeitsphase Freizeitphase Anspruch auf Altersteilzeitgeld Ersatzkraft 100% keine Ersatzkraft Arbeitsphase 50% Freizeitphase 100% kein Anspruch