Ungerechtfertigte Bereicherung Privatrecht II Lektion 10 Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 7)
Übersicht zur Lektion 10 Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 7, I) Rechtsfolge: Bereicherungsanspruch (§ 7, II)
Entstehungsgründe von Obligationen Vertrag unerlaubte Handlung ungerechtfertigte Bereicherung Sonstige OR 1 ff. OR 41 ff. OR 62 ff. z.B cic
Arten der ungerechtfertigten Bereicherung Leistungs-kondiktion (Kondiktionstypen) Leistungs-kondiktion Eingriffs- kondiktion Zufalls- kondiktion Bereicherung durch Zuwendung des Entreicherten Bereicherung durch Eingriff des Bereicherten Bereicherung durch Verhalten Dritter oder Zufall
Die ungerechtfertigte Bereicherung (Leistungskondiktion) A B A B Entreicherung Bereicherung Leistung A B kein Rechtsgrund Bereicherungsanspruch A B Entreicherter Bereicherter
Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR) Entreicherung ungerechtfertigt Vermögensvorteil des Bereicherten (Vergrösserung oder Nichtverminderung des Vermögens) Vermögenseinbusse des Entreicherten (Vermögensverschiebung vom Entreicherten zum Bereicherten) Fehlen eines Rechtsgrundes (kein Grund, der den Vermögensvorteil rechtfertigt)
Fehlender Rechtsgrund der Bereicherung (Art. 62 Abs. 2 OR) Leistung ohne jeden gültigen Grund Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Rechtsfolge: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gegenstand des Bereicherungsanspruchs: Grundsatz: in natura Praktisch wichtigster Fall: Geldleistung Umfang des Bereicherungsanspruchs: Grundsatz: in vollem Umfang (evtl. Wertersatz) zuzüglich: Nutzungen (BGer-Praxis) abzüglich: Verwendungen (Art. 65 OR) Ausnahme: Wegfall der Bereicherung (Art. 64 OR)
Ausschluss des Bereicherungsanspruchs Freiwillige und irrtumsfreie Bezahlung einer Nichtschuld Erfüllung einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht Leistung zur Herbeiführung eines rechts-widrigen oder unsittlichen Erfolges Art. 63 Abs. 1 OR Art. 63 Abs. 2 OR Art. 66 OR
Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 OR) Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr Absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre Beginn: Kenntnis des Anspruchs Beginn: Entstehung des Anspruchs
Das Verhältnis des Bereicherungsanspruchs des Bereicherungsanspruchs zu anderen Ansprüchen (Konkurrenzen) Vindikation (ZGB 641 II) Vertragsanspruch (OR 1 ff.) Deliktsanspruch (OR 41 ff.) Ausschluss des Bereicherungsanspruchs (subsidiär) kein Ausschluss (alternativ)