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Einführung ins Privatrecht

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Präsentation zum Thema: "Einführung ins Privatrecht"—  Präsentation transkript:

1 Einführung ins Privatrecht
Assessment-Stufe Übung 1 Einleitungsartikel ZGB Personenrecht Entstehung einer Obligation Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: Unterlagen: Telefon:

2 Zielsetzung der Übungen
Überblick über die prüfungsrelevanten Vorschriften des ZGB und OR auf Assessmentstufe verschaffen Ein Gefühl für den Aufbau und die Systematik des OR vermitteln Kenntnisse zur Anwendung einer allgemein gültigen Falllösungstechnik im Privatrecht vermitteln

3 Ablauf einer Übungsstunde
Kurze Repetition und Einführung ins Thema Lösung der Fälle Beantwortung noch offener Fragen ZGB/OR, Fälle und Skript mitnehmen!

4 Ratschläge allgemeiner Art für die Fallbearbeitung
Vorgegebenen Sachverhalt weder ergänzen noch uminterpretieren. Keine langen Ausführungen zu nicht problematischen Punkten. Konsequenz in der Argumentation; Variantenbildung deutlich kennzeichnen. Fragestellung genau beachten: Gutachtensstil und Urteilsstil auseinanderhalten

5 Einführungsfall 1 (Gesetzeslücken)
Cornelius Richter hat an seinem Gericht einen Fall hängig und findet im Gesetz keine Antwort auf die Fragen, die sich stellen? Was ist zu tun?

6 Lösung Einführungsfall 1 (Teil 1)
Zuerst nochmals im Gesetz nachsehen! Kombinierte Ausgabe ZGB/OR nutzen Sachregister konsultieren An der Prüfung keine eigenen Notizen im Gesetz erlaubt, aber Register!

7 Lösung Einführungsfall 1 (Teil 2)
Stufenordnung der Rechtsanwendung Gesetz - alle drei Landessprachen - Auslegungsmethoden vor Gewohnheitsrecht - ununterbrochene langjährige Übung - Rechtsüberzeugung vor Richterrecht - Regelbildung wie Gesetzgeber

8 Lösung Einführungsfall 1 (Teil 4)
Prüfung, ob eine Gesetzeslücke vorliegt Lücke intra legem Lücke praeter legem Verweisung Blankettnorm Erkenntnislücke Echte Lücke praeter legem Unechte Lücke praeter legem Keine Freiheit des Richters; er hat sich an die Verweisung zu halten Art. 7 ZGB; Art. 823 OR Richter soll die Norm mit "Sinn" füllen Art. 16 ZGB Richter soll "definieren", was das Gesetz meint Art. 19 OR Richter hat die Lücke zu füllen nach Art. 1 Abs. 2 ZGB Richter hat die Lücke zu füllen, aber nur mit grosser Zurückhaltung Art. 2 Abs. 2 ZGB

9 Einführungsfall 2 (Beweislastverteilung)
Kläger A behauptet, dem Beklagten B Fr geliehen zu haben. Wer hat was zu beweisen? CHF A B a) wenn B alles mit Nichtwissen bestreitet b) wenn B behauptet, das Geld zurückgegeben zu haben c) wenn B angeblich betrunken war und das Geld verschenkte d) wenn B behauptet, nicht in St. Gallen Wohnsitz zu haben

10 Lösung Einführungsfall 2 (Teil 1)
a) Keine Übergabe des Geldes A hat gemäss Art. 8 ZGB die Übergabe des Geldes zu beweisen und auch den Darlehensvertrag b) Rückgabe des Geldes B anerkennt das Darlehen, damit hat er nun nach Art. 8 ZGB die Rückzahlung zu beweisen (Teilgeständnis) c) Betrunkenheit / Weitergabe des Geldes B hat zu beweisen, dass er wegen Betrunkenheit urteilsunfähig und somit handlungsunfähig war. Falls Beweis gelingt, kam kein Vertrag zustande und B wäre ungerechtfertigt bereichert; Rückzahlungspflicht gemäss Art. 64 OR nur, falls B noch bereichert ist. B hat auch die "Entreicherung" zu beweisen d) Keine Zuständigkeit wegen fehlendem Wohnsitz A klagt, damit hat er die örtlicher Zuständigkeit nachzuweisen; A muss also den Wohnsitz des Beklagten B in St. Gallen beweisen, wenn dort klagt

11 Lösung Einführungsfall 2 (Teil 2)
Empfehlung an den Beklagten aus der Sicht seines Anwaltes: Aus Prinzip alles bestreiten: a) örtliche Zuständigkeit des Gerichts b) sachliche Zuständigkeit des Gerichts c) Fehlende Aktivlegitimation des Klägers d) Fehlende Passivlegitimation des Beklagten e) klägerische Behauptungen des Sachverhaltes

12 Einführungsfall 3 (Wohnsitz)
Peter Merian schuldet Ihnen Fr. 10'000.-- Wo müssen Sie ihn betreiben bzw. einklagen, wenn er Briefe an dem Ihnen bekannten Wohnsitz in Basel nicht annimmt? Ihre Nachforschungen ergeben Folgendes: a) Merian ist in Basel abgemeldet b) Ehefrau und Kinder wohnen in Basel c) Merian hat sich in Ascona/TI angemeldet d) Merian besucht Familie regelmässig in Basel e) Merian macht keine Besuche am Wochenende

13 Lösung Einführungsfall 3
a) Art. 23 ZGB Wohnsitz Ort mit der Absicht des Verbleibens Nur ein Wohnsitz möglich b) Objektive Elemente Abmeldung in Basel Anmeldung in Ascona c) Subjektive Elemente Absicht des Verbleibens in Ascona Nur noch Kurzbesuche in Basel Fazit: Herr Merian hat Wohnsitz in Ascona • Gemäss Art. 46 SchKG ist am Wohnsitz zu betreiben • Nach Art. 3 GerG ist am Wohnsitz zu klagen

14 Einführungsfall 4 (Vertragspartei)
Wer ist Vertragspartei? Dienstleistungs AG Informatik AG Kaufvertrag über Informatik Müller Huber a) wenn Müller und Huber bevollmächtigte Vertreter sind b) wenn Müller und Huber Verwaltungsräte bzw. Organe sind c) wenn Müller keine Vollmacht hat, jedoch Huber d) wenn weder Müller noch Huber Vollmacht oder Organstellung hat

15 Art. 53 ZGB Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben. ► Abschluss von Verträgen ► Begehen von Delikten

16 Art. 55 ZGB 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.

17 Lösung Einführungsfall 4
Juristische Grundlagen: Juristische Personen sind den natürlichen gleichgestellt Juristische Personen haben Rechte und Pflichten (Art. 53 ZGB) Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB) Organe können Stellvertreter ernennen (Art. 33 OR) Konsequenzen für die Vertragsparteien: a) Kaufvertrag entsteht zwischen den beiden Gesellschaften b) Kaufvertrag entsteht zwischen den beiden Gesellschaften c) Kein Vertrag, auch nicht zwischen Müller und Huber d) Kein Vertrag, auch nicht zwischen Müller und Huber

18 - Zivilrechtliche Haftung - Strafrechtliche Haftung
Einführungsfall 5 (Unerlaubte Handlung) Der Pistenkontrolleur Blocher, Angestellter der Bergbahnen AG, löst künstlich eine Lawine aus. Diese zerstört eine Alphütte. Blocher ist praktisch mittellos. Kann die Bergbahnen AG für den Schaden haftbar gemacht werden? Unterscheide: - Zivilrechtliche Haftung - Strafrechtliche Haftung

19 Lösung Einführungsfall 5
Juristische Grundlagen: Juristische Personen können für unerlaubte Handlungen aus Art. 41 OR i.V.m. Art. 53 ZGB haftbar werden Organe verpflichten durch ihr Verhalten die juristischen Personen nach Art. 55 ZGB Auch Hilfspersonen verpflichten durch ihr Verhalten (Tun oder Unterlassen) die juristischen Personen, aber auf der Grundlage von Art. 55 OR (bei Vertrag Art. 101 OR) • Bergbahnen AG haftet für die Hilfsperson Blocher • Strafrechtlich kann Bergbahnen AG nicht belangt werden

20 Strafrechtliche Haftung von juristischen Personen

21 Einführungsfall 6 (Entstehung einer Obligation)
Studentin Klara nimmt im Supermarkt eine Wein-flasche aus dem Regal. Auf dem Weg zur Kasse lässt sie die Flasche fallen, so dass diese zerbricht. Kann der Ladeninhaber den Preis der Weinflasche verlangen? Achtung! Lösung nach Checkliste, alle Anspruchsgrundlagen auf Anwendbarkeit prüfen

22 Lösung Einführungsfall 6 (Vertragsprüfung)
Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung? Sind die Parteien vertragsfähig? Sind allfällige Formvorschriften eingehalten worden? Ist der Vertragsinhalt unmöglich, widerrechtlich oder unsittlich? Liegt Irrtum, Übervorteilung, Täuschung oder Drohung vor?

23 Lösung Einführungsfall 6 (Vertragsprüfung)

24 Lösung Einführungsfall 6 (übrige Ansprüche)
Juristische Grundlagen: Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt nach Art. 7 Abs. 3 OR als Angebot Annahme des Kunden erfolgt erst mit Präsentation an der Kasse, bis dahin Rückstellung ins Regal möglich Vorher keine stillschweigende Vertragsannahme nach Art. 1 Abs. 1 OR (gemäss Rechtsprechung) Fazit: Noch kein Vertrag zustande gekommen! Zuerst vertragliche Anspruchsgrundlage prüfen, erst dann unerlaubte Handlung, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, etc. Ladeninhaber kann Preis der Weinflasche nach Art. 41 OR von der Studentin verlangen.

25 Einführungsfall 7 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
Dem Angestellten A wird versehentlich während einigen Monaten ein zu hoher Lohn ausbezahlt. Nun will die Gesellschaft X das zuviel Bezahlte zurück. Muss A zurückzahlen und wenn ja, aus welchem Rechtsgrund?

26 Lösung Einführungsfall 7
Juristische Grundlagen: Nach Art. 62 OR ist eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (Einschränkung nach Art. 64 OR) Voraussetzung ist die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen (hier der Gesellschaft), und die ungerechtfertigte Erlangung des Vermögensvorteiles (kein Anspruch) Obwohl zwischen den Parteien ein Vertrags-verhältnis besteht, erfolgt die Rückforderung nicht auf Grund des Vertrages, sondern auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung. Es kann nicht ohne weiteres Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers angenommen werden.

27 Falllösungsschema In der Regel: Geschädigter Wer will
In der Regel: Schadenersatz In der Regel: vom Schädigenden Wer will Was Von Wem Woraus Vertrag Gesetz Gültige Entstehung Handlungsfähigkeit Antrag/Annahme Stellvertretung Inhaltsmängel Formmängel Willensmängel Richtige Erfüllung Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Gesetzl. Schuldverhältnis

28 Vorbereitung der Übung 2
Die Übung 2 findet am nächsten Freitagnachmittag, 2. Oktober 2009, im Raum statt. Vorzubereiten sind die 4 Fälle gemäss Unterlage. Dazu sind zu studieren: - BGE 105 II 23 ff. (sog. „Ring-Fall“) - BGE 114 II 131 ff. (sog „Picasso-Fall“)


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