Haftungsminimierung und andere Vorteile durch das Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Stefan Weber
Haftung für Schaden Strafrecht (Unterlassung, Fahrlässigkeit) Amtshaftung
andere Vorteile... Bewertung Due Diligence feel well Administration
Haftungsminimierung vertragliche Haftung deliktische Haftung Geschäftsführerhaftung Behördenhaftung
Strafrecht Fahrlässige Körperverletzung, § 88 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit, § 89 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt, § 181 StGB Umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen, § 181d StGB Amtsmissbrauch, § 302 StGB
Strafrechtliche Verantwortung des Amtsachverständigen Amtsmissbrauch – abschließende Regelung? Offensichtlich gesetzwidriges Verhalten Untätigkeit trotz Pflicht zum Einschreiten Irrtum über die Verwaltungsrechtslage
Reduktion des Haftungsrisikos Nach Zusammenfassen der Genehmigungsbescheide und Gesamtprüfung des Genehmigungskonsenses Minimierte Wahrscheinlichkeit eines Schadenfalles; Minimiertes Haftungsrisiko von Behörden, Sachverständigen und Unternehmen
Amtshaftung wegen Aufsichtsunterlassung Hat die Behörde eine Betriebsanlage unter Auflagen genehmigt, so hat sie die Befolgung der Auflagen zu überwachen. Wurde die Überwachung unterlassen, fällt dem Rechtsträger rechtswidriges Verhalten zur Last. (OHG , 1 Ob 16/92)
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit A-1010 Wien, Rathausplatz 4, Tel. +43/1/ , Fax +43/1/ , A-4020 Linz, Europaplatz 7, Tel. +43/732/603030, Fax +43/732/ , A-4600 Wels, WDZ III, Bauernstraße 9, Tel. +43/7242/65290, Fax +43/7242/ , w w w. s c w p. a t