2015 Vertragswesen im Universitätsalltag: Erfahrungen an der Anton Bruckner Privatuniversität Über bestehende und zukünftige Rechtsverhältnisse Studierende.

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 Präsentation transkript:

2015 Vertragswesen im Universitätsalltag: Erfahrungen an der Anton Bruckner Privatuniversität Über bestehende und zukünftige Rechtsverhältnisse Studierende – Hochschulinstitutionen an Fachhochschulen und Privatuniversitäten: Eine Arbeitstagung Mag. Markus Grimberger , Bildungszentrum der AK Wien 1

2015 Vergleich Universität - Privatuniversität (staatliche) Universitäten  Einrichtung durch Bundesgesetz (UG)  juristische Personen des öffentlichen Rechts  Studienrecht hoheitlich  Rechtsverhältnis Studierende – Universität ex lege hoheitlich  öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz Privatuniversitäten  Akkreditierung mittels Bescheid der AQ Austria (HS-QSG & PUG)  institutionelle Akkreditierung  Programmakkreditierung (Studien)  juristische Person (des öffentlichen ODER des Privatrechts)  Studienrecht nicht hoheitlich  Rechtsverhältnis Studierende – Universität ex lege privatrechtlicher Natur  zivilrechtlicher Rechtsschutz 2

2015 Rechtsverhältnis Studierende - PU HSG 2014 PU-Satzung, Studienpläne, Ordnungs- vorschriften etc. ABGB, KSchG, FAGG etc. PUG, HS-QSG + Verordnungen Rechtsverhältnis Studierende - PU 3

2015 Besonderheiten Anton Bruckner Privatuniversität  Körperschaft öffentlichen Rechts (Land OÖ)  Kunst(privat)universität  kein Fernabsatz: künstlerische Eignungsprüfung  Vertragsabschluss persönlich vor Ort  kein gesetzliches Mindestalter : Vertragsabschluss mit [mündigen] Minderjährigen  Bachelor- und Masterstudien, Universitätslehrgang  keine Doktoratsprogramme, keine joint studies / joint programmes 4  starke Diversifizierung der einzelnen Privatuniversitäten hinsichtlich  Trägerstruktur (Gebietskörperschaften, Kammern, Universitäten / „echte“ Private)  Studienbeitrag  Ausbildungsstufen  Ausbildungspartner  große Unterschiede in Ausbildungsverträgen

2015 Ablauf der Zulassung  Studienvoranmeldung online  Festlegung der Zahl der zu vergebenden Studienplätze je Studienrichtung  (kostenlose) Aufnahmeprüfung vor Prüfungskommission  theoretischer Teil in schriftlicher und mündlicher Form  künstlerisch ‐ praktischer Teil  [ggf. Deutschtest]  Abschluss des Ausbildungsvertrages (Vertragsschablone) im Studienbüro  Ausbildungsphase  Verleihung des akademischen Grades 5 vorvertragliches Schuldverhältnis

2015 (Rudimentärer) rechtlicher Rahmen I  § 3 Abs 5 PUG: „Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur.“  § 4 Abs 2 PUG: „In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln: 4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten; 5. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung […]“  § 3 Abs 1 PUG: „[…] Bietet die Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.“ 6

2015 (Rudimentärer) rechtlicher Rahmen II  § 17 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung: „Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die Programmakkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien: […] i. Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungsmethoden sind geeignet die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen. […] l. Die Privatuniversität stellt öffentlich leicht zugänglich Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die abzuschließenden Ausbildungsverträge zur Verfügung. […]“  Leitfaden für die Akkreditierung von Privatuniversitäten Anlage 1: Checkliste für Reakkreditierungsanträge von Privatuniversitäten: „Der Reakkreditierungsantrag soll zu den in § 14 PU-AkkVO genannten Prüfbereichen jedenfalls folgende Angaben enthalten: […] (3) Studien und Lehre […] Studierendenservice Stipendien Ausbildungsvertrag 7

2015 (Vertragsrelevante) Unterschiede Fachhochschulen - Privatuniversitäten  Gesetzliche Regelungsdichte  Ziele / leitende Grundsätze (§ 3 FHStG - § 2 Abs 2 PUG)  Art 17 und Art 17a StGG, Verbindung Forschung – Lehre, Vielfalt Methoden & Lehrmeinungen  Diskriminierungsfreie Gewährleistung der Bildungsrechte (§ 4 Abs 1 FHStG)  Studienrechtliche Bestimmungen (3. Abschnitt FHStG - §§ 11 bis 21)  Einhebung von Studienbeiträgen  17 von 20 FH-Erhaltern heben 363,36 Euro Studiengebühren pro Semester ein.  12 von 12 Privatuniversitäten heben Studiengebühren in unterschiedlicher Höhe ein.  Kontrahierungszwang der Fachhochschulen (§ 8 Abs 5 Z 4 iVm § 11 FHStG; vgl Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel [2012] 187)  kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes an Privatuniversität 8 } keine gesetzlichen Bestimmungen für PUs

2015 Das Vertragsverhältnis I  atypischer Vertrag (Vertrag sui generis)  Gewährleistung (§§ 922 bis 933 ABGB)  Schadenersatz ex contractu (§§ 1293 ff ABGB)  Formfreiheit – kein Schriftlichkeitsgebot  auflösend bedingtes Dauerschuldverhältnis  außerordentliches Kündigungsrecht: „Ein Dauerschuldverhältnis kann vorzeitig mit der Wirkung ex nunc aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei Verträgen anderer Art einen Rücktritt rechtfertigten.“ (OGH , 2 Ob 430/58; stRsp)  § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile  übereinstimmende Willenserklärung (§ 861 ABGB)  Irrtumsanfechtung 9

2015 Das Vertragsverhältnis II  Wechselseitige Verpflichtungen (Hauptleistungen)  Privatuniversität:  Erbringen des Unterrichts auf Universitätsniveau  Ermöglichung des Studienabschlusses in der festgelegten Studienzeit  keine Schuldung eines konkreten „Erfolges“!  Zurverfügungstellung der notwendigen Ressourcen (Raum, Personal, Sachmittel)  Studierende:  Betreibung des Studiums unter Einhaltung der studienrechtlichen Bestimmungen  (regelmäßige) Teilnahme am Unterricht  Verfassen wissenschaftlicher Arbeit(en)  Einhaltung der Ordnungsvorschriften (Haus-, Benützungsordnungen) 10

2015 Das Vertragsverhältnis III  Formalbestandteile und Nebenleistungen des Ausbildungsvertrages  Vertragspartner  Studiengang  Beginn & Dauer der Ausbildung (keine gesetzlichen Zulassungs- bzw. Meldefristen!)  Studiengebühr & ÖH-Beitrag – Zahlungsmodalitäten  Folgen bei Vertragsverletzung [Gewährleistungsrecht / KSchG]  [Immaterialgüterrechte / Werknutzung]  Verwendung automationsunterstützt verarbeiteter Daten  Datenschutz  Beurlaubung  Beendigung des Ausbildungsvertrages  Gerichtsstand  Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen  Ort und Datum des Vertragsschlusses 11

2015 Vertragsbestandteile  Ausbildungsvertrag  Satzung(sbestandteile)  jedenfalls: (zentrale) Studien- und Prüfungsordnung  Curriculum der jeweiligen Studienrichtung(en)  Ordnungsvorschriften  jedenfalls: Hausordnung, Bibliotheksordnung  Allgemeine Geschäftsbedingungen 12 AGB-ähnliche Akte des Privatrechts }  Einbeziehungskontrolle  Geltungskontrolle  Inhaltskontrolle

2015 Offene Fragen und Problembereiche  Nachträgliche Änderung des Ausbildungsvertrags bzw. der AGBs: Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen  sachliche Begrenzung des Änderungsvorbehalts  „… bedarf bei der Schaffung ungewöhnlicher Bestimmungen eines ausdrücklichen Hinweises an den Geschäftspartner.“ (OGH , 1 Ob 289/99b)  Verleihung des akademischen Grades:  § 3 Abs 1 PUG: „Privatuniversitäten sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleich lautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. […]“  Privatuniversität als Beliehene (Organ des Staates im funktionellen Sinn)  Amtshaftung nach den Bestimmungen des AHG 13

2015 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Mithilfe! 14