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Studienrecht an den FHs

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Präsentation zum Thema: "Studienrecht an den FHs"—  Präsentation transkript:

1 Studienrecht an den FHs
ÖH Studien- & MaturantInnenberatung

2 Akteur_innen FHStG HSG FHs Entwicklungspläne Akkreditierungs-
Sektion I – Abt.11 Entwicklungspläne FHStG HSG FHs Akkreditierungs- richtlinien Ausbildungsvertrag Prüfungsordnung Akteur_innen

3 bmwf Seitens der Regierung für FH-Wesen zuständig
Steuert die Weiterentwicklung des FH-Sektors durch „Entwicklungs- und Forschungsplan“ Schaffung der gesetzlichen Grundlagen von politischen Entscheidungen Einbettung des FH-Sektors in die bundesweite Bildungspolitik Zuständig für FH-Angelegenheiten im bmwf: Wilhelm Brandstätter

4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 HSG
Regelt: Struktur Organisationsweise Aufgaben der ÖH Interessensvertretung aller Studierenden Aktive Mitgestaltung am österreichischen Bildungssystem Breites Service- und Beartungsangebot Etc. ÖH an den Unis und PHs  ÖH an den FHs im FHStG geregelt

5 Fachhochschul-Studiengesetz FHStG
ALT Rahmengesetz mit 23 Paragraphen Regelt: Leitende Grundsätze von FH-Studiengängen Verleihung von akademischen Graden Beantragung von Studiengängen Bestimmung für „echte“ Fachhochschulen inkl. FH-Kollegium Fachhochschulrat Studierendenvertretung an FHs

6 FHStG-Neu Rahmengesetz mit 27 Paragraphen Regelt:
Leitende Grundsätze von FH-Studiengängen Verleihung von akademischen Graden Beantragung von Studiengängen Bestimmung für „echte“ Fachhochschulen FH-Kollegium an allen FHs Studierendenvertretung an FHs Studienrecht

7 Studierendenvertretungs-Bestimmungen
ALT § 4a (1) FHStG: Vertretungseinrichtungen haben das Rechte Veranstaltungen in allen Bildungseinrichtungen durchzuführen, Informationen an Plakatflächen anzubringen und Informationsmaterial zu verteilen. StudierendenvertreterInnen sind per § 4a (3) FHStG von der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesendheitspflicht befreit. Der lokalen Studierenvertretung muss laut § 4a (1) FHStG vom ErhalterIn die erforderlichen Räume und eine entsprechende Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.

8 Studierendenvertretungs-Bestimmungen
NEU Studierendenvertretungs-Bestimmungen § 5 (1) FHStG: Vertretungseinrichtungen haben das Rechte Veranstaltungen in allen Bildungseinrichtungen durchzuführen, Informationen an Plakatflächen anzubringen und Informationsmaterial zu verteilen. StudierendenvertreterInnen sind per § 5 (3) FHStG von der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesendheitspflicht befreit. Der lokalen Studierenvertretung muss laut § 5 (1) FHStG vom ErhalterIn die erforderlichen Räume und eine entsprechende Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.

9 FHR Behörde für externe Qualitätssicherung
ALT Behörde für externe Qualitätssicherung Akkreditierung und Evaluierung von FH-Studiengängen Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule 16 Mitglieder (Vollversammlung) – vom bmwf ernannt Geschäftsstelle des FHR Betreuung von Erhaltern und deren Studierenden Anlaufstelle bei Problemfällen von Studierenden

10 Akkreditierungsrichtlinien
ALT Akkreditierungsrichtlinien Von der Vollversammlung des FHRs verabschiedet Vorraussetzungen für erstmalige Akkreditierung eines Studiengangs Vorlage des Akkreditierungsantrag durch Erhalter Regelt:  Zugangs- und Zulassungsbedingungen Bedarf- & Akzeptanzanalyse Berufliche Tätigkeitsfelder Qualifikationsprofil Didaktisches Konzept Lehr- u. Forschungspersonal Curriculum Prüfungsordnung u.v.m.  „Für die jeweils betroffenen Personengruppen relevante Teile des Antrages in geeigneter Weise offen zu legen.“

11 ALT Prüfungsordnung Wichtiger Bestandteil des Akkreditierungsantrages eines STG Im FHStG leider KEINE inhaltliche Bestimmungen über die Prüfungsordnung Leitlinien für PO in den Akkreditierungsrichtlinien (S. 8-11, 14-16)  Keine PO eines STG darf den Richtlinien widersprechen!

12 GLEICH Ausbildungsvertrag Bewirkt Rechtsbeziehung zw. Erhalter und Auszubildenden Ist privatrechtlicher Vertrag – Prinzip der Privatautonomie Übliche Regelungen: Verpflichtung des Erhalters einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten Ausschlussgründe Erlischt durch Ausscheiden, Abschluss oder Abbruch aus bzw. des Studiums Problem: Beschwerden (Bezirksgericht?)

13 GLEICH FHK privater Verein mit Ziel die Interessen der Fachhochschulen und ErhalterInnen von FH-Studiengängen zu vertreten Präsident der FHK: Helmut Holzinger (FH bfi Wien) FHK hat keine gesetzlich festgelegten Entscheidungskompetenzen Ihre Ziele durch Lobbying umsetzen

14 NEU NEU

15 Gesetzesnovellierungen
NEU Gesetzesnovellierungen Qualitätssicherungsrahmengesetz BGBl I 74/2011 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) FHStG-Novelle u.a.

16 Änderungen Kein mehr Keine AkkreditierungsRL des FHR
NEU Änderungen Kein mehr Keine AkkreditierungsRL des FHR AQA.A Board: Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren; §23 (5) HS-QSG: Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind. Auswirkungen ??

17 NEU FHStG Studiengebühren & Materialkostenbeiträge (§2) Kollegien an allen FHs (§10) Satzung Studienrecht §§ Anwesenheitspflicht? Beschwerdemöglichkeiten (§10 (6), §21) Studiengangsleitung – Kollegium - ?? In Kraft treten:

18 Akteur_innen FHStG HSG FHs Entwicklungspläne Akkreditierungs-
Sektion I – Abt.11 Entwicklungspläne FHStG HSG FHs Akkreditierungs- richtlinien Ausbildungsvertrag Prüfungsordnung Akteur_innen

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20 Studienrechtliche Beschwerden
ALT Studienrechtliche Beschwerden KEINE REGELUNG im FHStG od. AR außer: §12 Abs. 4 z 2: Studiengangsleiter entscheidet im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden Beschwerde beim FHR wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung Mängel ausweist

21 Beschwerden - Möglichkeiten
ALT Beschwerden - Möglichkeiten Gespräche mit betroffenem/betroffener Lehrenden od. STG-Leitung FH-Referat der ÖH-BV informieren und Infos einholen Formale Beschwerde bei STG-Leitung (sofern vorhanden) Formale Beschwerde beim FH-Kollegium einlegen Anwalt einschalten (über ÖH möglich) FHR informieren  Beschwerde beim FHR Studierendenanwaltschaft (bmwf) kontaktieren Im bmwf für den FH-Bereich zuständigen Fachbeamten kontaktieren/informieren/um Rat fragen

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