Auswirkungen im Anlagenrecht

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Auswirkungen im Anlagenrecht IG-L Novelle 2005 Auswirkungen im Anlagenrecht

Gliederung Luftschadstoffe im Anlagenrecht frühere Rechtslage IG-L Novelle 2005 Problemskizze

Luftschadstoffe im Anlagenrecht Nachbarschaftsschutz forstschädliche Luftverunreinigungen Emissionsbegrenzung Immissionsbegrenzung

bisherige Rechtslage IG-L bundesrechtl. Anlagen: Einhaltung der Grenzwerte ist anzustreben gleichlautende Bestimmung in GewO, EG-K und MinroG landesrechtl. Anlagen: zusätzliche Genehmigungspflicht, VO fehlt noch landesrechtl. IPPC-Anlagen: zusätzliche Genehmigung durch BVB

bisherige Rechtslage IG-L im Sanierungsgebiet zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen Sanierungsmaßnahmen laut Maßnahmenkatalog Emissionserklärung für Anlagen im Sanierungsgebiet

IG-L Novelle 2005 Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn 1. kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung oder 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastungausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

§ 20 Abs. 3 IG-L, Details 1 Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist

Details 2 neue Anlage oder emissionserhöhende Anlagenerweiterung

Details 3 wenn Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten

Details 4 wenn der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird

Details 5 wenn die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind

Erläuterungen IG-L 1997 Im Einzelfall wird eine Abwägung vorzunehmen sein. Beispielsweise wäre es sehr wohl gerechtfertigt, eine Genehmigung für einen Großemittenten zu versagen, wenn ein Immissionsgrenzwert bereits überschritten ist, obwohl sich die bereits bestehenden Anlagen weitgehend am Stand der Technik orientieren und weitere Sanierungen nur mehr in geringem Maß möglich oder zumutbar sind. Im Gegensatz dazu stünde Abs. 3 etwa der Genehmigung einer modernen, am Stand der Technik orientierten Anlage, die eine veraltete, schadstoffintensive Anlage im Sanierungsgebiet ersetzen würde, auch im Fall einer vorliegenden oder aus der gegenwärtigen Vorbelastung prognostizierten Grenzwertüberschreitung nicht notwendigerweise entgegen.

Erläuterungen IG-L 2005 Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden

Erläuterungen IG-L 2005 Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird

Erläuterungen IG-L 2005 Solche Schwellenwerte werden u.a. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können

Erläuterungen IG-L 2005 Der Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274) legt eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% eines Kurzzeitwertes und 1% eines Langzeitwertes fest. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen

Erläuterungen IG-L 2005 Das Wort „langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter normalen Umständen keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen, sobald die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei der Prognose ist nicht von einem „worst case scenario“ auszugehen. Überschreitungen auf Grund von ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen können in einem realistischen Szenario nicht gänzlich ausgeschlossen werden, stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung dar. Allerdings ist festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls bedeutet, dass die Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen ist.

Verfahrensablauf 1 Vollständigkeit und Plausibilität der Projektsunterlagen im Hinblick auf Beurteilbarkeit (Erfassung aller Emissionsquellen, Plausibilität der Annahmen, fachgerechte Bewertungsmethode, Plausibilität der Ergebnisse)

Verfahrensablauf 2 Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich Emissionsbegrenzung? Emissionserhöhung gegenüber dem derzeitigen Zustand im Hinblick auf welchen Luftschadstoff (Emissionsanalyse vorhanden und plausibel)?

Verfahrensablauf 3 Liegen für den geplanten Standort bereits Grenzwertüberschreitungen vor oder sind solche durch die Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten (Immissionsprognose vorhanden und plausibel)?

Verfahrensablauf 4 Ist die Zusatzimmission relevant? welche Gesamtimmission ist für die nächste Wohnnachbarschaft zu erwarten?

Verfahrensablauf 5 wenn Immissionsgrenzwert nach IG-L überschritten wird, ist von unzulässiger Beeinträchtigung auszugehen, die aber der Human- mediziner bestätigen muss (negative Beurteilung) wenn Immissionsgrenzwert nach IG-L nicht überschritten wird, sind die körperlichen Auswirkungen dennoch vom Humanmediziner zu beurteilen;