Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumplanung Grundstücksteilung

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Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumplanung Grundstücksteilung Ausbildungslehrgang für BausachbearbeiterInnen und BauamtsleiterInnen Modul 4 RAUM- UND GRUNDSTÜCKS-ORDNUNG Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumplanung Grundstücksteilung

1. Raumordnung Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl.Nr. 76/1969 idF LGBl.Nr. 5/1990, 42/1994, 60/1994 (KM), 86/1996 (LVG), 89/1994 (KM), 136/2001 Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Kärnten Rechtliche Grundlage für überörtliche Raumordnung

1.1. Raumordnung - Begriff § 1 K-ROG – Legaldefinition der Landesraumordnung: Raumordnung ist die vorausschauende planmäßige Gestaltung des Gesamtraumes und der Teilräume des Landes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen und historisch gewachsenen Gegebenheiten, die ökologische Erfordernisse, die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die freie Entfaltung des einzelnen in der Gemeinschaft. Raumordnung ist die Gesamtheit der staatlichen Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hievon nach bestimmten politischen Zielvorstellungen, insbesondere im Sinne wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Leitlinien zu gestalten.

1.2. (Verfassungs-) Rechtliche Rahmenbedingungen (I) Hoheitliche Raumordnung = Querschnittsmaterie Kompetenzerkenntnis VfSlg 2674/1954 (Raumordnung) planmäßige, vorausschauende Gesamtgestaltung eines Gebietes in Bezug auf seine Verbauung fällt nicht nach Art. 15 B-VG generelle Länderzuständigkeit sondern ist nur insoweit Landessache als dies nicht ausdrücklich nach Art. 10 – 12 B-VG dem Bund vorbehalten ist Eisenbahn-, Berg-, Forstwesen, Wasserrecht ... neben Fachplanungszuständigkeiten des Bundes => allgemeine Raumplanungs- und Fachplanungszuständigkeit der Länder

1.2. (Verfassungs-) Rechtliche Rahmenbedingungen (II) Gesetzgebungsautoritäten => Bund, Länder Vollzugszuständigkeiten => Bund, Länder, Gemeinden Art. 118 B-VG: eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Abs. 3 Z 9: örtliche Raumplanung Nichthoheitliche Raumordnung = kompetenzneutral Art. 17 B-VG: bundesstaatliche Kompetenzverteilung gilt hier nicht Supranationales Recht Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften => keine Zuständigkeit auf dem Gebiet der Raumordnung aber: gemeinschaftliche Regionalpolitik, Umweltschutz z.B. SUP-Richtlinie, Seveso-II-Richtlinie, Umgebungslärm-Richtlinie

1.3. Planungshierarchie (I) Planungskonflikte – bundesstaatliche Struktur Konkurrenz von Planungszuständigkeiten in Bezug auf ein und denselben Staatsraum (VfSlg 2674/1954) Bund – Länder Grundsatz der formellen Parität der Hoheitsfunktionen Lösung von Planungswidersprüchen => Grundsatz der zeitlichen Prävention im Rahmen des allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatzes Berücksichtigungsprinzip: => Berücksichtigung kompetenzfremder Ziele nicht nur zulässig, mitunter Berücksichtigungspflicht (VfGH) Treuepflicht im Bundesstaat => Auftrag zum kooperativen Vorgehen in gemeinschaftlichen Angelegenheiten – Verbot des Unterlaufens der Planungen der anderen Gebietskörperschaft

1.3. Planungshierarchie (II) örtliche – überörtliche Raumplanung keine Gleichrangigkeit Gemeinden haben überörtliche Planungen des Bundes und des Landes zu beachten und ihre Planungsakte erforderlichenfalls anzupassen z.B. Freihaltung von bestimmten Nutzungen Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan (§ 12 K-GplG ) VfGH: vielfach keine andere Möglichkeiten zur Berücksichti-gung durch die Gemeinde – keine rechtsbegründende Wirkung => Information (Vollständigkeit und Richtigkeit!) Durchsetzung mit Mitteln der Gemeindeaufsicht Genehmigungsvorbehalte repressive Aufsichtsmittel

1.3.1 Hoheitliche Raumordnung Überörtliche Raumordnung Bund Fachplanungsverordnungen Eisenbahn-, Autobahntrasse Land Entwicklungsprogramme und Fachplanungsverordnungen Naturschutzgebiet, Abfallbehandlungsanlage Örtliche Raumplanung Gemeinde Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungspläne

1.3.2 Rechtsgrundlagen Bund Land Gemeinde Überörtliche Raumordnung Materiengesetze: EisbG, BStrG, WRG, … Land Materiengesetze: K-NSG, K-AWO, … Kärntner Raumordnungsgesetz Kärntner Umweltplanungsgesetz Kärntner Raumordnungsgesetz Kärntner Umweltplanungsgesetz Örtliche Raumplanung Gemeinde Kärntner Raumordnungsgesetz Kärntner Gemeindeplanungsgesetz Kärntner Umweltplanungsgesetz Kärntner Raumordnungsgesetz Kärntner Gemeindeplanungsgesetz Kärntner Umweltplanungsgesetz Kärntner Grundstücksteilungsgesetz

1.3.3. Abgrenzung örtliche – überörtliche Raumordnung Art. 118 (3) Z 9 B-VG (örtliche Raumplanung) im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft und Eignung zur Besorgung innerhalb der Gemeinde vgl. Art. 118 (2) B-VG bei Flächenwidmungen angesichts ihrer örtlichen Radizierung im Regelfall Überwiegen örtlicher Interessen auch wenn Berücksichtigung überörtlicher Gesichtspunkte überörtliche Planungsmaßnahme Festlegung eindeutig und nachweislich aus überwiegenden überörtlichen Interessen Ausschluss von bestimmten Widmungen, überörtliche Widmung für bestimmten Zweck

1.4. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2) (I) Die Aufgaben der Raumordnung werden auf landesgesetzlicher Ebene durch einen Zielkatalog umschrieben Ziele sind insbesondere: Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen Schutz der Bevölkerung vor Naturgewalten Sicherung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Bevölkerung Adäquate Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bildungs-, Kultur-, Sozialeinrichtungen, technische Infrastruktur) Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr) Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft Sicherung und Verbesserung der Siedlungsstruktur, Vermeidung von Zersiedelung

1.4. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2) (II) Grundsätze der Raumordnung sind gesetzliche Vorgaben für die Abwägung konkurrierender Interessen bzw. Ziele Bei der Verfolgung der Ziele der Raumordnung sind folgende Grundsätze zu beachten: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen Planungen in Teilräumen müssen die Ordnung des Gesamtraumes berücksichtigen Verpflichtung zur Koordination von raumbedeutsamen Planungen Vorrang von öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen Die Vollziehung ist bei ihrer Abwägung daran gebunden

1.4. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 2) (III) finale Determinierung Im Licht des Legalitätsprinzips erfordert diese Rechtssetzungstechnik zweierlei: umfassender Zielkatalog hinsichtlich der durchzuführenden Planungen detaillierte Vorgaben für das im Planungsprozess einzuhaltende Verfahren ( konditionale Bindung - Tatbestand und Rechtsfolge) Gestaltungsspielraum in der Rechtsanwendung => nachvollziehbare Abwägung der berührten Interessen erforderlich nachprüfende Kontrolle durch Aufsichtsbehörde und Höchstgerichte

1.5. Überörtliche Raumordnung Fachplanungen des Landes z.B. im Bereich Naturschutz (z. B. Landschaftsschutz-, Naturschutzgebiete) Landesstraßen Grundverkehr Jagd und Fischerei Abfallbeseitigung Überörtliche Entwicklungsprogramme Integrative Gesamtplanung des Landes Grundlage: allgemeine Zuständigkeit im Bereich der Raumplanung

1.5.1. Überörtliche Entwicklungspro-gramme (§§ 3 f) (I) Festlegung der angestrebten Ziele für die Gestaltung des betroffenen Planungsraumes in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Verordnungen der Landesregierung Regionale Entwicklungsprogramme Darstellung der anzustrebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Entwicklung des Planungsraumes grundsätzliche Aussagen insbesondere über Funktionszuordnungen zu Gemeinden, Vorrangflächen für Betriebsansiedlungen, Vorranggebiete für Freiraumnutzungen Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsraumes

1.5.1. Überörtliche Entwicklungspro-gramme (§§ 3 f) (II) Sachgebietsprogramme für das gesamte Landesgebiet oder für Landesteile überörtliche Vorgaben für raumbezogene Sachbereiche Bindung für regionale Entwicklungsprogramme und örtliche Raumplanung Verfahren Entwurf an Bundesdienststellen, Landesregierungen benach-barter Länder, betroffene Gemeinden, Interessenvertretungen Bedachtnahme auf eingelangte Vorschläge, Planungen angrenzender Regionen Berücksichtigung von Planungen des Bundes Beschluss der Landesregierung Kundmachung durch Auflage im Amt und im LGBl.

1.5.2. Raumverträglichkeitsprüfung (§ 3c) für Projekte wenn über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehende erhebliche Auswirkungen auf die Raumstruktur zu erwarten über Veranlassung und unter Mitwirkung des Projektwerbers in Frühphase eines Projektes, noch vor Ausarbeitung von detaillierten Unterlagen Kostentragung üblicherweise je 1/3 Projektträger, Land, Gemeinde Erhebung und Darstellung von Entscheidungsgrundlagen abschätzbare raumbedeutsame Auswirkungen, insbesondere auf Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Regionalwirtschaft, Arbeitsmarkt, Umwelt Beurteilung der Verträglichkeit mit RO-Zielen, Planungen Prüfung von Projektvarianten und Modifizierungen frühzeitige Interessenabstimmung, Projektoptimierung

1.5.3. Raumordnungskataster (§ 7) Hilfseinrichtung der Raumordnung im Land Kärnten in der Abteilung 20 – Landesplanung des Amtes der Landesregierung raumbedeutsame Grundlagendaten, Maßnahmen und Planungen, die das Land oder Landesteile betreffen zentraler Bestandteil: KAGIS Jedermann steht es frei, in den Raumordnungskataster einzusehen und daraus Mitteilungen zu verlangen soweit nicht Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten

1.5.4. Raumordnungsbeirat (§ 8 f) Beratungsgremium für die Landesregierung beim Amt der Landesregierung eingerichtet Zusammensetzung als Spiegelbild der wirtschaftlichen und politischen Kräfte im Land 16 Mitglieder durch Landesregierung bestellt auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien, Kammern, Gemeinde-, Städtebund gewählter Vorsitzender und Stellvertreter Anhörung vor Erlassung von überörtlichen Entwicklungspro-grammen vor Genehmigung von Flächenwidmungsplänen

2. Örtliche Raumplanung Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995, LGBl Nr 23/1995 (WV) idF LGBl Nr 134/1997, 3/2000 (KM VfGH), 69/2001, 71/2002, 59/2004, 88/2005 Art. 118 (3) Z 9 B-VG: örtliche Baupolizei,...; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; Art. 118 (2) B-VG: ...eigene Wirkungsbereich umfaßt ...alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. ...Gesetze...ausdrücklich als solche...zu bezeichnen.

2.1. Instrumente der örtlichen Raumplanung Örtliches Entwicklungskonzept (K-UPG!) Flächenwidmungsplan (K-UPG!) Aufschließungsgebiete privatwirtschaftliche Maßnahmen Befristete Bausperre textlicher Bebauungsplan (K-UPG!) Teilbebauungspläne (K-UPG!) Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (K-UPG!)

2.1.1. Verordnungen des Gemeinderates Hoheitsverwaltung - eigener Wirkungsbereich im Rahmen der Gesetze und Verordnungen von Bund und Land Verordnung typische Rechtsform im Planungsrecht generelle Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde <=> Gesetz, Bescheid nicht der Rechtskraft fähig => grundsätzlich jederzeit abänderbar - aber: spezielle gesetz-liche Änderungsvoraussetzungen kein individueller, im Verwaltungsweg verfolgbarer Rechtsanspruch keine Parteistellung der Grundeigentümer, Gemeindebewohner keine Rechtsmittellegitimation

2.1.2. Planerischer Gestaltungsspielraum finale Determinierung verhältnismäßig großer Ermessensbereich Ausrichtung von Planungsnormen an zu erreichenden Zielen Planungsermessen => nur durch GR (VfSlg 12169/1989) eigenständige Überlegungen zur Abwägung aller einzubezie-hender, insbesondere auch entgegenstehender Interessen weder VfGH noch Aufsichtsbehörde an Stelle des GR die bloße Annahme einer Entscheidungsbefugnis der LReg führt unmittelbar zur Rechtswidrigkeit des Planungsaktes zwangsläufige Vernachlässigung der notwendigen Überlegungen Verstoß gegen Selbstverwaltungsgarantie („...in eigener Verant-wortung“ Art. 118 (4) B-VG) Art. 119a (9) B-VG: Gde => Beschwerde an VfGH, VwGH

2.1.3. Entscheidungsgrundlagen VfSlg 8280/1978: finale Determinierung von Planungsnormen => Erarbeitung ausreichender Entscheidungsgrundlagen erst dann Ermessensübung i.S. des Gesetzes möglich! Einholung von Gutachten, Empfehlungen, Stellungnahmen OEK, Vorgutachten, Ergänzungsgutachten Gewährleistung der Mitsprache der beteiligten Interessenten Verständigung Grundeigentümer bzw. Mitteilung Dienststellen Darlegung der Sachlichkeit einer Entscheidung => Abwägung Gegenüberstellung von pro und contra, verfolgte Ziele aktenkundig und nachvollziehbar (Amtsvortrag, Erläuterungen)

2.1.4. Planungskontinuität – Bestands-kraft von Planungsakten (I) Raumpläne = Verordnungen besonderer Art bei erstmaliger Erlassung => weiter Gestaltungsspielraum Planungsgrundlagen Erhebung der örtlichen Gegebenheiten angestrebte Ziele der örtlichen Raumplanung Änderung aus wichtigen Gründen ( sonstigen Verordnungen) nur bei Änderung von allgemeinen Zielsetzungen des GR => Änderung der wesentlichen Voraussetzungen der getroffenen Festlegungen Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot), Rechtssicherheit Schutz verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Eigentumsschutz, Vertrauensschutz = Dispositionsschutz

2.1.4. Planungskontinuität – Bestands-kraft von Planungsakten (II) => Bestandsgarantie von Widmungen (§ 17) keine Änderung von BL- und spezifischen GL-Widmungen binnen 10 Jahren ab Festlegung, wenn Verletzung Interessen Betroffener oder keine zwingenden öffentlichen Interessen Frist ohne Zeiten als AG, Vorbehaltsfläche, befristete Bausperre aber: VfSlg 12555/1990: Verpflichtung des VO-Gebers, rechtswidrige VO zu beseitigen oder durch rechtmäßige zu ersetzen (Art. 18 (2) B-VG) auch wenn sonstige Voraussetzungen für Änderung nicht vorliegen, dh Fehlerhaftigkeit bewirkt Aufhebbarkeit nur gesetzmäßige VO sollen auf Dauer Bestand haben

2.1.5. Rechtsschutz (I) Rechtmäßigkeitskontrolle Fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens Konflikt mit gesetzlichen Zielen, höherrangigen Plänen Fehlen eines wichtigen Grundes für Änderung Mangelnde Berücksichtigung der Bestandssituation Nutzungskonflikte Fehlerhafte Interessenabwägung Verfahrensmängel Mangelhafte Entscheidungsgrundlagen Unterbleiben einer Interessenabwägung Missachtung von Mitteilungs- und Verständigungspflichten Kundmachungsfehler

2.1.5. Rechtsschutz (II) Verfassungsgerichtshof – Bescheidbeschwerde Gemeinde: gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid Grundeigentümer, Nachbarn: nur gegen Bescheid in einem Verwaltungsverfahren auf Grund Parteistellung mit Geltendmachung von Normbedenken In Kärnten ist Individualantrag gemäß Art. 139 B-VG auf Verordnungsprüfung nicht zulässig Zumutbarer Umweg über Bauverfahren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Gegen sonstigen Bescheid mit Geltendmachung von Normbedenken Beschwerde an die Volksanwaltschaft Beschwerde an Aufsichtsbehörde

2.2. Örtliches Entwicklungskonzept (§ 2) (I) Zielsetzung Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes Abstimmung mit Zielen und Grundsätzen der RO überörtlichen Entwicklungsprogrammen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes und sonstigen im öffentlichen Interesse Textteil, Erläuterungen, Umweltbericht (K-UPG), erforderliche zeichnerische Darstellungen

2.2. Örtliches Entwicklungskonzept (§ 2) (II) rechtlicher Charakter eines generellen Gutachtens grundsätzlich keine parzellenscharfe Bearbeitung Bindungswirkung für die Gemeinde nach Beschluss im GR Bearbeitungsschritte Bestandserhebung wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Gegebenheiten in der Gemeinde Bewertung Darstellung von Konfliktbereichen, Entwicklungsstrategien Festlegung der Entwicklungsziele und der erforderlichen Maßnahmen Planungszeitraum 10 Jahre

2.2.1. (Mindest-) Inhalte grundsätzliche Aussagen insbesondere über Funktion der Gemeinde abschätzbare Bevölkerungs-, angestrebte Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung darauf abgestimmter Baulandbedarf funktionale Gliederung des Gemeindegebietes großräumige Anordnung des Baulandes Festlegung von Siedlungsgrenzen Abfolge der Bebauung Infrastruktureinrichtungen, erforderliche Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen Vorranggebiete für den Fremdenverkehr

2.2.2. Vorranggebiete für den Fremden-verkehr (I) zwingend für Gemeinden mit mehr als 100.000 Nächtigungen/Jahr Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 Ziel: Sicherstellung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten des Fremdenverkehrs Freihaltung von geeigneten Erweiterungsflächen Vermeidung von Nutzungskonflikten mit Wohnnutzung Konsequenz: Neufestlegung nur Bauland-reines Kurgebiet keine Festlegung Sonderwidmung Apartmenthaus Ergänzung des OEK – Art. II (7) LGBl.Nr. 69/2001

2.2.2. Vorranggebiete für den Fremden-verkehr (II) in Betracht kommen: als Bauland festgelegte Gebiete wenn räumliche Voraussetzungen für leistungsfähigen Fremden-verkehr eines oder mehrerer Beherbergungsbetriebe und überwiegend Gast- und Beherbergungsbetriebe und sonstige Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen bereits errichtet nicht als Bauland festgelegte Gebiete Freihaltung von anderen Nutzungen, insb. Wohnen wenn Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Fremdenverkehr anders nicht möglich max. 30 % der festgelegten Gesamtflächen der Vorranggebiete in der Gemeinde

2.2.3. Verfahren (I) Auflage des Entwurfes samt Umweltbericht (K-UPG) während 4 Wochen Kundmachung Auflagefrist samt Hinweis (schriftliche Vorschläge) Mitteilung zur Stellungnahme binnen 4 Wochen angrenzende Gemeinden, Landesregierung, Landes- und Bundesdienststellen, gesetzliche Interessenvertretungen modifizierter Entwurf samt Äußerungen => fachliche Stellungnahme der Landesregierung Beschlussfassung im GR Berücksichtigung der Stellungnahme der LReg Selbstbindung des GR

2.2.3. Verfahren (II) anschließend Änderung des OEK Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt Ausfertigungen an LReg, BH Benachrichtigung der angrenzenden Gemeinden Änderung des OEK Überprüfung binnen 1 Jahres nach Ablauf des Planungszeit-raumes von 10 Jahren bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen => Überarbeitung der Zielsetzungen früher nur, wenn öffentliche Interessen dies erfordern Verfahren wie bei Erstellung Auflage- und Stellungnahmefristen unter Berücksichtigung der Fristen des K-UPG

2.3. Flächenwidmungsplan Parzellenscharfe Gliederung des gesamten Gemeindegebietes nach angestrebten Nutzungsarten (Widmungen) durch Verordnung des Gemeinderates Bauland (abschließender Katalog von Baugebieten im K-GplG) Grünland (demonstrative Aufzählung) Verkehrsflächen Sonderwidmungen Vorbehaltsflächen Darstellung und Berücksichtigung von überörtlichen Planungen (Ersichtlichmachungen) Ersichtlichmachungen dienen der Information VO-Text, zeichnerische Darstellung, Erläuterungen Planzeichen-VO für Flächenwidmungspläne LGBl.Nr. 62/1995 idF LGBl.Nr. 30/1998

2.3.1. Inhalt (§ 1) Gliederung des Gemeindegebietes Bauland, Grünland, Verkehrsflächen Vorbehaltsflächen, Sonderwidmungen, Aufschließungsgebiete Nutzungsplan => Nutzungsbandbreiten Flächenwidmungsplan => was? / Bebauungsplan => wie? Bedachtnahme auf bzw. Berücksichtigung von: OEK; wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle Erfordernisse der (angrenzenden) Gemeinde(n); Orts- und Landschaftsbild; zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebs-führung; Planungen des Bundes und andere im öffentl. Int. kein Widerspruch zu Zielen und Grundsätzen; überörtlichen Entwicklungs-programmen; Maßnahmen und Planungen des Landes

2.3.2. Wirkung (§ 19) Bindung von Behörden und Nutzungsinteressenten landesrechtlichen Bewilligungen der Gemeinde für raumbeeinflussende Maßnahmen nur bei Übereinstimmung mit Flächenwidmungsplan zulässig in Aufschließungsgebieten keine Bewilligung für Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ausgenommen Aufschließungsmaßnahmen und geringfügige bauliche Anlagen gemäß § 5 (7) bei Widerspruch => Bescheide von Nichtigkeit bedroht innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft Aufhebung zulässig Ausnahmen zu Flächenwidmungsplan § 19a sowie § 14 K-BO

2.3.3. Bauland (§ 3) (I) Eignung => Ausschließungsgründe ungünstige örtliche Gegebenheiten Bodenqualität, Grundwasserstand, Hanglage, Immissionen Behebung nicht objektiv wirtschaftlich vertretbar in einem Gefährdungsbereich Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten, Waldrän-der uä Rückwidmung von unbebautem Bauland nach § 15 (4) 3. Satz ! unwirtschaftliche oder in absehbarer Zeit nicht durchführbare Erschließung Energie-, Wasserver-, Abwasser-, Abfallentsorgung, Verkehr Landschaftsbild oder Schutz von charakteristischen Anlagen

2.3.3. Bauland (§ 3) (II) unbebautes Bauland lt. voraussichtlichem 10-Jahres-Bedarf lt. Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschaftsentwicklung Bauflächenbilanz = Gegenüberstellung Baulandbedarf getrennt nach einzelnen Baugebieten Baulandreserven Gesamtbauland minus bebautes Bauland minus Auf-schließungsgebiete - § 15 (4) zweiter Satz Aktualisierung durch Bürgermeister Bestandteil der Erläuterungen zum Flwpl

2.3.3. Bauland (§ 3) (III) Neufestlegung von Bauland => nur unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz Ausnahmen: Gewerbe-, Industriegebiet sonstiges Bauland nach Kriterien für vereinfachtes Verfahren Übereinstimmung mit OEK-Zielsetzungen, max. 3.000 m² (5.000 m²), innerhalb Siedlungsgrenzen bzw. -abrundung nach § 15 (3) a) und b) Vereinbarung über widmungsgemäße Bebauung innerhalb von 5 Jahren oder mindestens flächengleiche Rückwidmung in Grünland

2.3.3. Bauland (§ 3) (IV) Gliederung in abgerundete Baugebiete Dorf-, Wohn-, Kur-, Gewerbe-, Geschäfts-, Industrie-, Sondergebiete Grundsatz der bestmöglichen Anordnung Lage der Baugebiete zueinander zulässige Nutzungen innerhalb eines Baugebietes Vermeidung von örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen => Vorbeugung von Nutzungskonflikten Lärmbelastung => Heranziehung von Lärmkarten Sondergebiete für Anlagen nach Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG Schutzabstände durch Immissionsschutzstreifen

2.3.4. Grünland (§ 5) (I) demonstrative Aufzählung der Nutzungsfestlegungen Erweiterung des Kataloges durch Planzeichenverordnung flächenorientiert für Erwerbs- bzw. betriebliche Zwecke, Sportarten, Erholungszwecke objektsorientiert z.B. Bienenhäuser, Jagdhütten, Sprengstofflager, Hofstellen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen Erforderlichkeit und Spezifität für festgelegte Nutzungsart Art, Größe, Situierung Sachverständigengutachten Ausnahmen § 5 (7) und (8)

2.3.4. Grünland (§ 5) (II) Grünland - Hofstelle Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform (Betriebskonzept) z.B. Unterbringung von Urlaubsgästen, Auszugshaus, Buschen-schank typische Einrichtungen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung dienen dh auch landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes dienen (Gutachten) Prüfung der Erforderlichkeit entfällt Gegenüberstellung des Aufwandes und des erzielbaren Ertrages lt. vorgesehener Bewirtschaftungsform der Urproduktion betriebliche Einheit => keine Grundstücksteilung keine Trennung von Wohn- und Wirtschaftsobjekten

2.3.5. Verkehrsflächen (§ 6) Flächen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind jedenfalls Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen auch private oder geplante Straßen mit öffentlichem Verkehr bloße Aufschließungsstraßen für die Gesamtheit der Gemeinde nur geringe Verkehrsbedeutung => Bebauungsplan sowohl für den fließenden als auch den ruhenden Verkehr bestimmte Flächen Fahrbahnen, Straßenbankette, -gräben, Böschungen, Brücken, Parkplätze (§ 4 K-StrG)

2.3.6. Vorbehaltflächen (§ 7) bei entsprechendem Erfordernis für öffentliche Zwecke des Gemeinbedarfes mit Angabe des spezifische Verwendungszwecks z.B. Bauland-Wohngebiet, Vorbehaltsfläche Kindergarten für Geschosswohnbau, wenn trotz ausreichender Bauland-reserven der Bedarf zu angemessenen und ortsüblichen Preisen nicht gedeckt werden kann z.B. Bauland-Wohngebiet, Vorbehaltsfläche sozialer Wohnbau Sicherstellung der Nutzungsberechtigung Vermeidung unbilliger Härten Einlösungsverpflichtung der Gemeinde nach 4 Jahren, ortsüblicher Verkehrswert oder Aufhebung

2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (I) Apartmenthaus >3 Wohnungen, Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung, Eigen-tums-, Bestandsverhältnisse => zeitweiliger Wohnbedarf als FZW sonstiger Freizeitwohnsitz Nutzung während Wochenende, Urlaub, Ferien oder sonst zu Freizeit- oder Erholungszwecken DG, WG, GG, KG (nicht aber reines KG) Veranstaltungszentrum (Verwendungszweck) dauerhaft für Veranstaltungen mit >500 Besucher (Kinos >300) Stadien, (Sport-, Veranstaltungs-)Hallen, Großdiskotheken DG, GewG, GG, KG, reines KG, Sondergebiet Berücksichtigung von zentral-örtlichen Funktionen, gewachsenen Strukturen, Lärm- und Umweltschutz, Erreichbarkeit

2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (II) EKZ I (mit Lebensmittel im Warenangebot) ab 600 m² Verkaufsfläche EKZ II (ohne Lebensmittel im Warenangebot) ausgenommen Baumschulen, Gärtnereien, Verkauf eigener Produkte direkt ab Produktionsstätte ab 600 m² Verkaufsfläche; Fahrzeug-, Maschinen-, Möbel-, reiner Baustoffhandel ab 2.500 m² Neufestlegung nur in DG, WG, KG, GG Bezeichnungspflicht für Großhandels-EKZ Festlegungskriterien Stärkung typischer und gewachsener innerörtlicher Strukturen, Zentrenhierarchie im Gemeindegebiet, Sicherung der Nahversorgung, Lärm- und Umweltschutz, Erreichbarkeit Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zwingend!

2.3.7. Sonderwidmungen (§ 8) (III) Standortgemeinden => Entwicklungsprogramm Versor-gungsinfrastruktur, LGBl.Nr. 25/1993 idF 6/2004 (§ 10) Ober-, Mittel-, Unterzentren Ausnahmeregelungen (§ 11) Verkaufsfläche (§ 9) Fläche aller für Kunden zugänglichen Räume ohne Stiegenhäuser, Gänge, Sanitärbereiche, Verkaufsflächen im Freien Zusammenrechnung der Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels bei baulicher oder betriebsorganisatorischer Einheit z.B. gemeinsame Planung, gemeinsame Einrichtungen, wie Parkplätze, WC-Anlagen, gemeinsame Vermarktung (Werbung)

2.3.7 Sonderwidmungen (§ 8) (IV) Festlegung von Orts- bzw. Stadtkernen (§ 9a) Df-VO der LReg, LGBl. Nr. 44/2003 => durch VO des Gemeinderates (Genehmigungsvorbehalt!) (nur) Oberzentren und Mittelzentren 1 Orts- oder Stadtkern in der Gemeinde Ersichtlichmachung im Flwpl durch Umfassungslinie Konsequenz: in Orts- bzw. Stadtkernen keine EKZ-Widmung erforderlich wohl aber ist Teilbebauungsplan obligatorisch Festlegung der max. Verkaufsfläche Verkehrsflächen, Begrenzung d. Baugrundstücke, Nutzung, Gestaltungsvorgaben GFZ (BMZ), Bebauungsweise, Geschossanzahl (Bauhöhe)

2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (I) gesetzliche Verpflichtung zur Rückwidmung § 15 (Änderung des Flächenwidmungsplanes) § 15 (4) 1. Satz: Baulandreserven >> Baulandbedarf Interessenabwägung § 15 (4) 3. Satz: unbebautes Bauland in Gefährdungs-bereichen sofern nicht Gefahrenabwendung durch entsprechende Maßnahmen innerhalb von 10 Jahren zu erwarten Abklärung durch Sachverständige (Verbauungs- bzw. Schutzprogramm, ev. Einzelmaßnahmen) Interessensgewichtung durch den Gesetzgeber

2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (II) zur Anpassung der Baulandreserven an den Bedarf lt. Bauflächenbilanz Bauland seit mind. 20 Jahre ohne Zeitraum als Aufschließungsgebiet, Vorbehaltsfläche, befristete Bausperre seither widmungsgemäße Bebauung nicht begonnen rechtskräftige Baubewilligung, tatsächliche Ausführung Gegenüberstellung und Abwägung öffentliche Interessen der Raumordnung (OEK) wirtschaftliche Interessen der Grundeigentümer

2.3.8. Rückwidmung (§ 20) (III) vorrangig rückzuwidmende Flächen größere zusammenhängende unbebaute Gebiete ungünstige natürliche Verhältnisse, ungenügende Erschließung => unwirtschaftliche Aufwendungen den Zielsetzungen des OEK widersprechende Situierung keine Rückwidmung von GewG, GG, IndG im unmittelbaren Nahbereich von Betrieben wenn für Entwicklung erforderlich und geeignet Verständigung der Grundeigentümer mind. 6 Monate vor Rückwidmung, wenn nicht auf eigene Anregung

2.3.9. Entschädigung (§ 21) (I) für nachgewiesene Aufwendungen für Baureifmachung wenn durch Rückwidmung von BL in GL Bebauung unzulässig auch für Minderung des Verkehrswertes wenn Rückwidmung innerhalb von 25 Jahren ab erstmaliger Festlegung als Bauland und (un-)entgeltlicher Erwerbsvorgang unter Zugrundelegung des Baulandwertes nicht zu berücksichtigen: Aufwendungen für Baureifmachung und Erwerbsvorgänge nach Verständigung über beabsichtigte Rückwidmung ausgenommen Aufwendungen zur Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen (außer Abwasserentsorgung) für eine Bebauung

2.3.9. Entschädigung (§ 21) (II) nur auf Antrag (an Gemeinde) binnen 1 Jahres ab Rechtswirksamkeit der Rückwidmung mit Nachweis der Höhe der Aufwendungen bzw. der Minderung des Verkehrswertes Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde wenn keine Einigung über die Höhe innerhalb 1 Jahres ab Antragstellung auf Antrag des Grundeigentümers binnen weiterer 3 Monate Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden Festsetzung eines Entschädigungsbetrages nach Schätzgut-achten mit Leistungsfrist keine Berufung möglich

2.3.9. Entschädigung (§ 21) (III) Entscheidung des Bezirksgerichtes über die Höhe auf Antrag binnen 3 Monate ab Zustellung des Bescheides Eisenbahnenteignungsgesetz Zurücknahme des Antrages nur mit Zustimmung damit gilt Entschädigung lt. BVB-Bescheid als vereinbart Rückerstattung durch jeweiligen Grundeigentümer wenn innerhalb von 10 Jahren ab Auszahlung neuerlich als Bauland festgelegt durch Landesregierung sofern Rückwidmung auf Grund einer Verpflichtung durch überörtliche Planungsmaßnahme des Landes

2.3.10. Privatwirtschaftliche Maßnahmen (§ 22) (I) Ermächtigung der Gemeinden zur Erreichung der im OEK festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung Bodenmobilisierung => Bauland einer widmungsgemäßen Verwendung zuführen durch hoheitliche Planungsmaßnahmen nicht unmittelbar erzwingbar => Positivplanung durch privatrechtliche Vereinbarungen gesetzliche Aufzählung von Vereinbarungen Vertragsparteien: Gemeinde + Grundeigentümer Richtlinien-Verordnung LGBl.Nr. 105/1997 Mindestinhalte Vereinbarungsmuster

2.3.10. Privatwirtschaftliche Maßnahmen (§ 22) (II) kein Rechtsformenmissbrauch zulässig hoheitliche Vollziehung - Privatwirtschaftsverwaltung inhaltliche Gestaltung Gleichbehandlungsgrundsatz Abwägung der berührten Interessen Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen aufschiebende Bedingung Sicherstellung der Erfüllung der Vertragspflichten Wirkung für Rechtsnachfolger Einsichtnahmerecht in gesonderter Anlage als Teil der Erläuterungen zum Flwpl für jedermann, der rechtliches Interesse glaubhaft macht Gemeinde-Information (v. 1.9.2008, 3Ro-ALLG-161/18-2008)

2.4. Flächenwidmungsplan – Verfahren (§§ 13 ff) Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung ausgenommen im aufsichtsbehördlichen Verfahren: Gemeinde einzige Partei des Verfahrens Mitsprache von beteiligten Interessenten (partizipatives Verfahren) Anhörungs-, Stellungnahmerechte amtswegiges Ermittlungsverfahren Eignung der Grundflächen für vorgesehenen Zweck Übereinstimmung mit den angestrebten Zielen der örtlichen Raumplanung Berücksichtigung überörtlicher Interessen

2.4.1. Vorprüfungsverfahren (I) § 15 (6) und (7) - Zweck: Abklärung, ob und unter welchen Voraussetzungen Änderungsverfahren eingeleitet werden kann Zielsetzung der Umwidmung (hinsichtlich ÖEK) Grundlage im Auflageverfahren Erarbeitung von ausreichenden Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat zweigliedrige Vorprüfung Vorprüfung durch die Gemeinde Grundstück, Ausmaß, bestehende und vorgesehene Widmung, Lage, Erschließung, Infrastruktur, Zielsetzung ÖEK, Umwidmungsgrund, Bedingungen

2.4.1. Vorprüfungsverfahren (II) fachliche Stellungnahme der Landesregierung (Vorgutachten Abt. 20 - Landesplanung) binnen 3 Monate ab vollständiger Vorlage der notwendigen Unterlagen vollständiges VP-Formular, Lageplan (Grst. Nr., Fläche, Bebauung, Widmungen), ergänzende Informationen vorläufige raumplanerische Beurteilung Bekanntgabe der Voraussetzungen Vereinbarungen, Ergänzungsgutachten, Nachweise, Nutzungsbeschränkungen, Teilbebauungsplan, Konzepte vereinfachtes Verfahren ja/nein

2.4.2. Auflageverfahren (I) Zweck der Auflage des Planentwurfes samt Erläuterungen zur öffentlichen Einsicht Gewährleistung der Mitsprache beteiligter Interessenten ausreichende Möglichkeit zu Einwendungen, Empfehlungen Geltendmachung faktischer und rechtlicher Interessen => präventiver Rechtsschutz Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen für GR eine Grundlage für Interessenabwägung ergänzende Ermittlungen bis zur Behandlung im GR Bekanntgabe der Auflage durch Kundmachung an Amtstafel und im Internet (Internetseite der Gemeinde) in Gemeindezeitung

2.4.2. Auflageverfahren (II) Inhalt der Kundmachung beabsichtigte Planung (z.B. Umwidmung … von … in …) Auflagefrist: mindestens 4 Wochen Ort und Zeit der Auflage Hinweis auf Möglichkeit zur Erhebung von schriftlichen begründeten Einwendungen jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht sind vom GR in Erwägung zu ziehen Mitteilungs- und Verständigungspflichten Grundeigentümer, Dienststellen (Verteiler) Verletzung der gesetzlichen Pflichten bei der Auflage => Gesetzwidrigkeit der Planung

2.4.2. Auflageverfahren (III) Mitteilung an: Nachbargemeinden Landesregierung Abt 3, 5, 7, 8, 15, 17, 18 (Sp/He/Vi/K), 20 Bezirkshauptmannschaft BBA, BFI, Gesund-heitsamt, Landwirt-schafts-, Gewerbe-, Grundverkehrsreferat Straßenbauamt Agrarbezirksbehörde WLV LWK, AK, WKK MilKdo Kärnten Bundesdenkmalamt Landesmuseum Post&Telekom Austria KELAG sonstige (nach Bedarf) ÖBB, Flughafenbe-triebs GesmbH,... schriftliche Verständi-gung sämtlicher betrof-fener Grundeigentümer

2.4.3. Beschlussverfahren (I) Beratung im Gemeinderat => Vorberatung in Ausschuss und Gemeindevorstand (Stadtsenat) als Antrag in GR (Abänderungs-, Zusatzanträge) ausreichende Entscheidungsgrundlage Eignung der Widmungsfläche Interessenabwägung Planungszielsetzung aktenkundig und nachvollziehbar je größer der Interessengegensatz, desto eingehender die Begründung Behandlung der Einwendungen kein Abspruch in bescheidmäßiger Form muss aus Planungserwägung nachvollziehbar sein, warum Einwendung nicht Rechnung getragen wird

2.4.3. Beschlussverfahren (II) Beschluss nur über aufgelegte Widmungen Abänderung des Entwurfes grundsätzlich möglich aber nur, wenn unwesentlich (Zweck des Auflagever-fahrens) ansonsten => neuerliche Auflage zwingend (§ 13 (4)) Änderung der Grundstücke, der Widmungskategorie nicht unwesentliche Änderung im Flächenausmaß (Einschränkungen möglich) Beschluss mit genauer Angabe von: Grundstück, Flächenausmaß, Widmung mit exakter Darstellung im zugrunde liegenden Lageplan Vereinbarung(-sinhalt) nach § 22

2.4.4. Genehmigungsverfahren (I) Genehmigungsantrag an Landesregierung Antragsunterlagen Niederschrift über Beschlussfassung des GR (samt VO) Erläuterungen bzw. Amtsvortrag (Erläuterungsbericht) Lagepläne Einwendungen VP-Formular samt Vorgutachten ergänzende Gutachten, Konzepte, Teilbebauungspläne, sonstige Nachweise und Unterlagen lt. Vorprüfung Kundmachung vertragliche Vereinbarungen Beurteilung nach K-UPG gegebenenfalls Umweltbericht samt Stellungnahmen

2.4.4. Genehmigungsverfahren (II) Unvollständigkeit der Antragsunterlagen => Vorgangsweise nach § 13 (3) AVG Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung Angemessenheit der Fristsetzung zur Vorlage bereits vorhandener, nicht erst zu beschaffender Unterlagen in der Folge => Zurückweisungsbescheid Vorlage der vollständigen Unterlagen Beginn des Fristenlaufes für Entscheidung der Aufsichtsbehörde (6-monatige Frist) Zustellung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides Ablauf der Entscheidungsfrist => Genehmigungsfiktion Mitteilung an Gemeinde

2.4.4. Genehmigungsverfahren (III) Ermittlungsverfahren - fachliche Begutachtung Parteiengehör Gelegenheit zur Stellungnahme erforderlichenfalls Aufforderung zur Ergänzung Anhörung des Raumordnungsbeirates keine inhaltliche Abänderung des Beschlossenen => nur Genehmigung oder Versagung - Kriterien: RO-Ziele, überörtliche Planungen OEK (wi., soz., ök., kult. Erfordernisse der Gemeinde) Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden Planungen des Bundes (andere Planungen im öff. Int.) Gesetzmäßigkeit

2.4.5. Kundmachung (§ 14) (I) Voraussetzung für Inkrafttreten von generellen Rechtsnormen Mindestmaß an Publizität Modus vom Gesetz vorgegeben - in Kärnten: Kundmachung der Genehmigung in Landeszeitung durch Aufsichtsbehörde Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung Übermittlung einer genehmigten Ausfertigung an Bezirkshauptmannschaft Gemeinde Bereithalten zur allgemeinen Einsichtnahme bei der Gemeinde während der Amtsstunden Verpflichtend! (siehe K-ISG)

2.4.5. Kundmachung (§ 14) (II) ordnungsgemäße Kundmachung Übereinstimmung von Beschluss, Plandarstellung, Genehmigung, Kundmachung der Genehmigung und bereit gehaltenen Planunterlagen Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften => Gesetzwidrigkeit der Verordnung im Fall einer Prüfung durch VfGH u.U. Aufhebung des gesamten Flächenwidmungsplanes strenge Prüfung durch VfGH, da nur gesetzmäßige, dh gehörig kundgemachte Verordnungen auf Dauer Bestand haben sollen

2.4.6. Änderung (§ 15) Ermächtigung zur Änderung Voraussetzung: Vorliegen wichtiger Gründe Änderung von Zielsetzungen allgemeiner Art Verpflichtung zur Änderung kann eintreten durch überörtliches Entwicklungsprogramm durch Erstellung oder Änderung des OEKs bei wesentlicher Änderung der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Landes oder des Bundes Änderung grundsätzlich nur einmal jährlich eingeschränkte Anhörung des Raumordnungsbeirates mangelnder wichtiger Grund => Versagung

2.4.7. Vereinfachtes Verfahren (§ 16) (I) Entfall der Genehmigungspflicht und der Vorlage von Erläuterungen Zeit- und Kostenersparnis nur bei positiver Vorprüfung binnen 1 Monats Mitteilung an Gemeinde, dass keine Versagungsgründe nach § 13 (7) vorliegen gleichzeitig Veranlassung der Kundmachung des Wirksamwerdens der Änderung keine Fallfrist => keine Genehmigungsfiktion Aufforderung zur Ergänzung an Gemeinde bei Mangelhaftigkeit (Unvollständigkeit oder Unklarheiten)

2.4.7. Vereinfachtes Verfahren (§ 16) (II) negative Erledigung nicht von vorn herein ausgeschlossen wenn nachträglich eingetretene, zwingende Gründe einer positiven Beurteilung entgegenstehen Voraussetzungen: im Einklang mit OEK-Zielsetzungen innerhalb bestehender Siedlungsgrenzen bzw. Bildung geschlossener und abgerundeter Baugebiete Flächenausmaß max. 3.000 m² Statutarstädte max. 5.000 m²

2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-widmungsplan (§ 14 K-BO) (I) gesetzliche Ausnahmen wenn Gebäude oder bauliche Anlage im Freizeitwohnsitzkataster auf Punktwidmung Bestand vor (Um-)Widmung Vermutung der Baubewilligung Erweiterung des Bestandes zum Zeitpunkt der (Um-)Widmung bzw. der Aufnahme in FZW-Kataster um 15 % Geschossfläche und 20 % Kubatur zulässig Wiedererrichtung nach Elementarereignis (wenn BL-Eignung) bewilligungsfreie Vorhaben zu erwähnten Beständen Veranstaltungseinrichtungen, Umnutzung in FZW

2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-widmungsplan (§ 14 K-BO) (II) Ausnahmen durch Einzelbewilligung des GR für ein konkretes Vorhaben => keine Widmung, sondern raumordnungsmäßige Projektsgenehmigung unzulässig für Vorhaben mit Sonderwidmungserfordernis nach § 8 K-GplG 1995 ersetzt nicht die Baubewilligung oder andere Genehmigungen Unwirksamkeit wenn nicht binnen 6 Monaten Baubewilligung beantragt wenn Baubewilligung rechtskräftig versagt Ersichtlichmachung im Flwpl (§ 19a K-GplG 1995) wenn rechtskräftige Baubewilligung eigenes Verzeichnis als Anlage zu Flwpl

2.4.8. Zulässige Abweichung vom Flächen-widmungsplan (§ 14 K-BO) (III) Voraussetzungen auf Antrag des Grundeigentümers Übereinstimmung des Vorhabens mit OEK-Zielsetzungen Kundmachung i.S. § 13 (1) K-GplG 1995 Anhörungsrecht der Anrainer (Verständigung) Ermessensentscheidung des GR Einwendungs- und Anregungsbehandlung vor Bescheiderlassung => Genehmigung der Landesregierung Versagung nur wegen Widerspruchs zu OEK, Erfordernissen der angrenzenden Gemeinden, Planungen des Bundes (anderen Planungen im öffentlichen Interesse) im Fall der Genehmigung => Bewilligung durch Gemeinde Gemeinde: Veranlassung der Kundmachung in Landeszeitung

2.5. Aufschließungsgebiete (§ 4) Baulandflächen für deren widmungsgemäße Verwendung unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz kein allgemeiner unmittelbarer Bedarf besteht die ungünstige natürliche Verhältnisse oder eine ungenügende Erschließung aufweisen sind mit Verordnung als Aufschließungsgebiet festzulegen. Unterteilung in Aufschließungszonen zulässig zur Sicherstellung einer geordneten Siedlungsentwicklung bzw. einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung

2.5.1. Wirkung von AG eigene Verordnung des Gemeinderates Wirkung über Grundflächen im Bauland, die vorläufig nicht einer Bebauung zugeführt werden sollen Erläuterungen (Festlegungsgründe, Zeitraum, Freigabevoraussetzungen) Wirkung Baubewilligungen nach § 6 a) K-BO 1996 nicht zulässig (§ 19 (2)): ausgenommen bauliche Anlagen zur Aufschließung und nach § 5 (7) auf Bauflächenbilanz: nach § 15 (4) bei Ermittlung der Baulandreserven nicht zu berücksichtigen

2.5.2. Freigabe von AG (I) zwingend, wenn kein Widerspruch zu OEK und Wegfall der Gründe für Festlegung auch ohne Bedachtnahme auf Baulandreserven, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Bebauung und Verpflichtungserklärung zur widmungsgemäßen Bebauung innerhalb von 5 Jahren gegenüber Bürgermeister (formlos => keine vertragliche Vereinbarung!) Zuwiderhandlung => Verwaltungsstrafe nach § 33 Verzeichnis der Verpflichtungserklärungen bei Bürgermeister, Einsichtnahmerecht

2.5.2. Freigabe von AG (II) ohne Bedachtnahme auf Baulandreserven, wenn kein Widerspruch zu OEK bereits 10 Jahre festgelegt Baulandeignung i.S. § 3 (1) a) - c) gegeben schriftlicher Aufhebungsantrag ebenso, wenn nur Erschließungsmangel i.S. § 3 (1) c), aber Auf-schließungsvereinbarung nach § 22 bei Freigabe einer Fläche von mehr als 10.000 m² muss rechtswirksamer Teilbebauungsplan vorliegen

2.5.3. Verfahren (§ 4a) dem Flächenwidmungsverfahren nachgebildet keine Vorprüfung Erläuterungen auch Angabe der Gründe für Festlegung, Zeitraum für deren voraussichtlichen Wegfall, Gründe für Freigabe Vorlage der Verpflichtungserklärung über widmungsge-mäße Bebauung, erforderlichenfalls der Vereinbarung über Aufschließungskosten mehr als 3.000 m² => Genehmigungspflicht Erledigungsfrist 3 Monate, Genehmigungsfiktion bis zu 3.000 m² => Vorlage zur Kundmachung des Wirksamwerdens

2.6. Bebauungsplanung (§§ 24 ff) Verpflichtung für gewidmetes Bauland Ermächtigung für gesondert festgelegtes Grünland Festlegung von Bebauungsbedingungen durch VO nach örtlichen Gegebenheiten und den Grundsätzen: Wirtschaftlichkeit sparsame Verwendung von Grund und Boden räumliche Verdichtung der Bebauung Erfordernisse des Orts- und Landschaftsbildes im Kurgebiet insb. auch Erfordernisse des Tourismus und Erholungsfunktion

2.6.1. Arten von Bebauungsplänen Teilbebauungsplan Verordnung zeichn. Darstellung Erläuterungen für einzelne Grundflä-chen im Bauland oder im Grünland zwingend ab 10.000 m² Bauland ab 10.000 m² Auf-schließungsgebiet bei besonderen örtli-chen Verhältnissen Planzeichen-VO für Teil-bebauungspläne, LGBl. Nr. 29/1998 Textlicher Bebauungsplan Verordnung Erläuterungen für das als Bauland festgelegte Gemeindegebiet auch für Grünland (mit Einschränkungen)

2.6.2. (Mindest-) Inhalte (§ 25) Textlicher Bebauungsplan => Bebauungsbedingungen nach § 25 (1) jedenfalls Mindestgröße der Baugrundstücke, bauliche Ausnutzung, Bebauungsweise, Geschoßanzahl oder Bauhöhe, Ausmaß der Verkehrsflächen fakultativ nach § 25 (2), wenn ohne Plandarstellung möglich Teilbebauungsplan => Bebauungsbedingungen nach § 25 (1) sowie mindestens § 25 (2) a)-c) Verlauf der Verkehrsflächen, Begrenzung der Baugrundstücke, Baulinien davon § 25 (2) a) und b) zwingend in zeichn. Darst. im übrigen nach § 25 (2) (vgl. Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne) wie z.B. Vorgaben für Grünanlagen, Geländegestaltung, äußere Gestaltung baulicher Vorhaben, Art der Nutzung von Gebäuden

2.6.3. Verfahren (§ 26) Auflageverfahren (4-wöchige Auflagefrist) KM an Amtstafel, im Internet und in Gemeindezeitung Mitteilung an BH und Nachbargemeinden persönliche Verständigung der Grundeigentümer alternativ: 2-maliger Hinweis auf Auflage in regionaler Tageszeitung während der ersten beiden Wochen Genehmigung => Bezirkshauptmannschaft ausgenommen Städte mit eigenem Statut => Landesregierung, wenn über Bezirksgrenzen Versagung bei Widerspruch zu Flächenwidmungsplan, überörtlichen Interessen, Gesetz Kundmachung bei Statutarstädten nach Stadtrecht

2.7. Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (§§ 31a f) (I) für (Groß-)Bauvorhaben, die Änderung des Flwpl. und Teilbebauungsplan erfordern wenn im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in einem Verfahren mit einer Verordnung Festlegung einer Widmung (Umwidmung) Festlegung von Bebauungsbedingungen eines Teilbebauungsplanes Verfahrensvorschriften der Flächenwidmungsplanung Genehmigungsbehörde => Landesregierung

2.7. Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (§§ 31a f) (II) fakultativ für: unbebaute Grundflächen mit mehr als 5.000 m² Bauvorhaben mit mehr als 2.500 m² Bruttogesamtgeschoß-fläche oder mit mehr als 7.500 m³ Baumasse obligatorisch für: Sonderwidmung EKZ mit Teilbebauungsplan (samt Festlegung der maximal zulässigen Verkaufsfläche) unbebaute Grundflächen mit mehr als 10.000 m² Verordnung – Gliederung: Flächenwidmung; Bebauungsbedingungen; Inkrafttreten; gemeinsame Kundmachung und Beschlussfassung im GR

2.8. Befristete Bausperre (§ 23) (I) Ermächtigung zur Verordnungserlassung wenn Bebauungsplanung erschwert oder deren Wirkung beeinträchtigt würde für das gesamte Gemeindegebiet (textlicher Bebauungsplan) für Teile des Gemeindegebietes wenn zur Umsetzung der Planungszielsetzungen lt. OEK im Flächenwidmungsplan erforderlich Verpflichtung zur Verordnungserlassung wenn Teilbebauungsplanung nach § 24 (3) b) und c) zwingend

2.8. Befristete Bausperre (§ 23) (II) für die Dauer der Planung, maximal 2 Jahre Verlängerungsmöglichkeit um 1 Jahr, wenn Verzögerung nicht von Gemeinde zu vertreten nach Durchführung der zu Grunde liegenden Planung bzw. Ablauf der Frist mit Verordnung aufzuheben keine Baubewilligung nach § 6 a) K-BO 1996, wenn Umsetzung der Planungsabsichten erschwert bzw. beeinträchtigt auch keine Ausführung von Bauvorhaben, deren Baubewilligung länger als 2 Jahre zurückliegt

KÄRNTNER GRUNDSTÜCKS- TEILUNGSGESETZ - K-GTG LGBl. Nr. 3/1985, zuletzt in der Fassung des Beschlusses des Kärntner Landtages vom 8.7.2010, Ldtgs.Zl. 166-1/30 (LGBl. Nr. …/...)

3.1. Entwicklung Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (1933) Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945 „vorläufige“ landesrechtliche Rechtsvorschrift zahlreiche Modifizierungen infolge VfGH-Erkenntnisse insbesondere: Beschränkung der Grundabtretung Übertragung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden Novellierung infolge Änderung Liegenschaftsteilungs-gesetz (LiegTeilG) und Vermessungsgesetz (VermG)

3.2. Genehmigungspflicht (§ 1) (I) eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 5) Schaffung von Bauplätzen => örtliche Baupolizei Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Raumplanung Grundabtretungen als Teil der Verwaltung von Verkehrsflächen der Gemeinde zwar Enteignung, aber nur ausgelöst durch angestrebte Grundstücksteilung, keine Frage der Entschädigung nur Teilung, nicht Zusammenlegung Grundstück = Teil einer KG, der im Grenz- oder im Grundsteuerkataster eine eigene Nummer hat

3.2. Genehmigungspflicht (§ 1) (II) Instanzenzug (§ 94 AGO) Bürgermeister Gemeindevorstand (GV) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde: Gemeinderat (GR) bei Säumnis des GV Devolutionsantrag (§ 73 AVG) an GR bei Säumnis des GR Säumnisbeschwerde an VwGH (Art 132 B-VG) Vorstellung an Landesregierung (§ 95 AGO)

3.2.1. Ausnahmen Teilungen im Zuge von Enteignungsverfahren zugunsten einer Gebietskörperschaft Agrarverfahren (Agrarbehörden) Beurkundungen über Verbücherungen von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach §§ 15 - 22 LiegTeilG (Anmeldungsbögen -Vermessungsämter) Waldteilungen innerhalb von Waldgrundstücken nach Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (Bezirksverwal-tungsbehörden)

3.2.2. Antragstellung Grundeigentümer Rechtsnachfolger von Todes wegen, wie Universalerbe Vermächtnisnehmer Nachweis durch Grundbuchstand Ausnahmen: Erbschaft, Verstei-gerungen, Enteig-nungen, Ersitzungen Nachweis durch geeig-nete Urkunden z.B. Einantwortungs-urkunde, Beschluss über den Zuschlag, Enteignungsbescheid Alleineigentum Miteigentum Zustimmungserfor-dernis aller Miteigen-tümer, allenfalls Gerichtsbeschluss oder Urteil

3.2.3. Antragsunterlagen Plan über die Grundstücksteilung gemäß § 39 Abs. 2 VermG Papierausdruck des beim Vermessungsamt eingebrachten digitalen Teilungsplanes Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes Bestätigung der Übereinstimmung durch Planverfasser Angabe der Widmung lt. Flächenwidmungsplan alle sonstigen notwendigen Angaben (z.B. über die Erschließung, die beabsichtigte Nutzung)

3.2.3. Außerkrafttreten Unvollständigkeit => § 13 Abs. 3 AVG Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung grundsätzlich unverzüglich, 4 Wochen ab Einlangen des Antrages auch ausreichend Angemessenheit zur Vorlage bereits vorhandener, nicht erst zu beschaffender Unterlagen in der Folge => Zurückweisungsbescheid Genehmigungsbescheid tritt außer Kraft, wenn der Plan nicht innerhalb von drei Jahren grundbücherlich durchgeführt wird keine Teildurchführung des Planes zulässig (§ 2 LiegTeilG) keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt wird

3.3. Genehmigung (§ 2) Voraussetzungen: keine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung anzunehmen kein Widerspruch zu einem Bebauungsplan im Bauland Bedachtnahme auf künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes keine offensichtlich unbehebbaren Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße rechtswirksamer Bebauungsplan keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine befristete Bausperre

3.3.1. Dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung Prüfkriterien: Eigenschaften des Grundstückes (Größe, Lage, Beschaffenheit) ergänzend: bekannt gegebene angestrebte Nutzung Schlüssige Annahme = gewisse Wahrscheinlichkeit Ergebnis einer sachverständigen Schlussfolgerung nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien z.B. Absicht einer künftigen Wohnbebauung im Grünland rechtfertigt Versagung auch wenn erst nach einer künftigen Umwidmung

3.3.2. Widerspruch zu Bebauungsplan Größe der Grundstücke Differenzierung nach bebauten oder unbebauten Grundstücken nur zulässig, wenn im (Teil-) Bebauungsplan ausdrückliche Regelung oder Auslegung aus Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des (Teil-) Bebauungsplanes Ausmaß und Verlauf von Verkehrsflächen Verkehrsgerechtigkeit der Aufschließung

3.3.3. Teilung im Bauland künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Gesamtkonzept, wenn nicht Teilbebauungsplan Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße offensichtlich unbehebbare Hindernisse rechtswirksamer Bebauungsplan textlicher Bebauungsplan wenn Teilbebauungsplan zwingend => Planungsverpflichtung trifft grundsätzlich die Gemeinde Akzeptanz von Bebauungsplanung braucht Mitwirkung der unmittelbar Betroffenen

3.3.4. Widerspruch zu öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen, wie öffentliche Interessen der Raumordnung und der Besiedelung Grundlage z.B. OEK-Zielsetzungen oder andere Planungen im öffentlichen Interesse, die (noch) nicht unmittelbar im Flächenwidmungs-plan Hintanhaltung von Wohnbebauung in Konfliktzonen anhängige Schutzgebietsfestlegungen Gefahrenzonen

3.3.5. Befristete Bausperre Zweck ist, Baubewilligungen vorerst zu verhindern, wenn Bebauungsplanung erschwert oder deren Wirkung beeinträchtigt würde wenn zur Umsetzung der Planungszielsetzungen lt. OEK im Flächenwidmungsplan erforderlich Hintanhalten gegenläufiger Nutzungen bereits bei Grundstücksteilungen

3.4. Grundabtretung (§ 3) (I) entschädigungslose Abtretung von Grundflä-chen an Gemeinde für öffentliche Straßen i.S. von § 3 K-StrG Gemeindestraßen Verbindungsstraßen Kosten der Teilung trägt Grundeigentümer frei von dem Zweck der Übereignung entgegenstehenden Lasten Ziel: verkehrsgerechte Aufschließung der neuen Grundstücke durch öffentliche Straße

3.4. Grundabtretung (§ 3) (II) generelle Voraussetzungen keine verkehrsgerechte Aufschließung der durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücke erforderliches Ausmaß durch Gutachten nachzuweisen bzw. nach Maßgabe des Bebauungsplanes max. 20 % des zu teilenden Grundstückes für die Abtretung zur Anlage neuer Straßen: Festlegung als öffentliche Straße Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder gemäß § 11 K-StrG

3.4. Grundabtretung (§ 3) (III) Ausmaß neu anzulegende Straße Aufschließungsvorteile lt. Gutachten auf bei-den Seiten bis zur Achse, dh Hälfte der Wegbreite Aufschließungsvorteile nur bei Teilungsgrund-stücken ganze Straßenbreite ebenso im Fall der Durchschneidung zu verbreiternde Straße Aufschließungsvorteile lt. Gutachten auf bei-den Seiten bis zur Hälfte der notwendigen Weg-verbreiterung Aufschließungsvorteile nur bei Teilungsgrund-stücken Gesamtausmaß der notwendigen Weg-verbreiterung

3.4. Grundabtretung (§ 3) (IV) im Fall einer Grundabtretung erforderlichenfalls Aufforderung i.S. § 13 Abs. 3 AVG an Antragsteller zur Verbesserung des Teilungsentwurfes (VwGH 4.7.2000, 99/05/0037) Auflage im Bescheidspruch hinreichend präzise Determinierung (VwGH 27.8.1996, 95/05/0191) keine sonstigen Nebenbestimmungen (Bedingungen, sonstige Auflagen) im Bescheidspruch weder im Gesetz vorgesehen noch zulässig

3.5. Rückübereignung (§ 3a) (I) Grundsatz (Eigentumsschutz): keine Enteignung auf Vorrat keine dem Abtretungszweck widersprechende Verwendung Durchführung der Straßenarbeiten binnen 5 Jahren ab Übereignung Möglichkeit zur Fristverlängerung um weitere 5 Jahre durch Bescheid, wenn Verwendung für Übereignungszweck unmittelbar bevorsteht oder bisher aus nicht von der Gemeinde zu vertretenden Gründen noch nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird

3.5. Rückübereignung (§ 3a) (II) auf Antrag des - nunmehrigen - Grundeigentümers binnen weiterer 5 Jahre nach Ablauf der Frist zur Durchführung der Straßenarbeiten Rückstellung auf Kosten der Gemeinde möglichst in dem Zustand wie bei Abtretung bei Wertminderungen Geldersatz durch Gemeinde bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche => Gericht sonstige Fragen der Rückübereignung => Gemeinde sinngemäß bei Teilflächen

3.6. Rechtswirkung (§ 4) Rechtskraft des Bescheides ist Voraussetzung für die Einverleibung in das Grundbuch Bescheidspruch: Bezugnahme auf die Geschäftsfallnummer des Geschäftsregisters des Vermessungsamtes dadurch ist eine eindeutige Identifizierung des Plandokumentes gegeben Rechtskraftbestätigung vormalige Bestätigung der Übereinstimmung von Bescheid und Plan entfällt