§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG

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§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG WpÜG = Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz von 2001 (bei dtv-AktG) I. Zweck: 1. Ermöglichung - fairer und transparenter Durchführung eines Unternehmenserwerbs (Share Deal, nicht Asset Deal) - mittels öffentlicher Angebote zum Anteilserwerb - bei börsennotierten AG - im Hinblick auf die Anforderungen der globalisierten Finanzmärkte - und des Schutzes der Vermögensposition der betroffenen Minderheitsaktionäre z.B. spanischer Baukonzern erstrebt den Erwerb der Mehrheit der Aktien an der (börsennotierten) Hoch-Tief-AG durch öffentliche Erwerbs-Angebote an deren Aktionäre. 2. Konzerneingangsrecht und Überlagerung des AktG Vgl. Buck-Heeb Rn. 53 ff. 3. Beteiligte „Bieter“, „Zielgesellschaft“ und deren Aktionäre

§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG   II. Anwendungsbereich, Grundsätze und Systematik des WpHG (Hintergrund: EG-Übernahmerichtlinie – RL 2004/25/EG v.21. 4. 2004) 1. Anwendungsbereich § 1 I: Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind § 2 I: Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft 2. Grundsätze § 3: Gleichbehandlung der Aktionäre, Transparenz, zügige Abwicklung, keine Marktverzerrung; Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln

§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG  3. Systematik (Baukastenprinzip, vgl. §§ 34, 39) §§ 10-28 – einfache Erwerbsangebote: keine Überprüfung der Höhe der Gegenleistung! (unverzügliche Veröffentlichung der Absicht, Prospekt, bindendes Angebot, Stellungnahme der Zielgesellschaft, „Wasserstandsmeldungen“; Haftung, auch der finanzierenden Bank, nach §§ 12, 13) §§ 29-34 – Übernahmeangebote, gerichtet auf Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft (mindestens 30 % der Stimmrechte an Zielgesellschaft; Zurechnungen, auch durch „acting in concert“ nach § 30 II!): Mindestpreisregelung ( WpÜG- Angebotsverordnung)! §§ 35-39 – Pflichtangebote: Mindestpreisregelung! (Minderheitsaktionär soll eine Aktie zu angemessenem Kurs verkaufen können, wenn durch einfaches Erwerbsangebot Kontrollerwerb erfolgt ist (bei Übernahmeangebot werden sie durch die §16 II geschützt) §§ 39a-39c – übernahmerechtlicher Squeeze Out bei mindestens 95 %; zugleich nach § 39 c Andienungsrecht der Aktionäre §§ 1-3, 40-68 – Allgemeines, Zuständigkeit der BaFin, Verfahren und Sanktionen  

§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG   III. Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft 1. Interessenkonflikt Interesse von - einerseits: Vorstand an Erhalt der Selbständigkeit der AG: keine Übernahme, Blockade der Übernahme - andererseits : Aktionär an bestmögliche Nutzung Wertes der Aktie Problematisch: das Interesse an einer Verhinderung der Zerschlagung und am Erhalt von Arbeitsplätzen ist nicht geschützt (immerhin Information des Betriebsrats der Zielgesellschaft). b. „Feindliche Übernahme“ ist zwischen Bieter und Zielgesellschaft nicht abgestimmte Übernahme, u.a. bei drohender Zerschlagung der Zielgesellschaft

§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG  2. an den Vorstand gerichtetes Verhinderungsverbot nach § 33 WpÜG unzulässig sind das Angebot hindernde Veränderungen im Unternehmensbestand (Kauf, Verkauf) oder Aktienbestand (Ausgabe, Erwerb) Zulässig aber Weiterverfolgung bisheriger Unternehmensstrategien Suche nach einem „weißen Ritter“ Maßnahmen, denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat z.B. Abgabe eines Gegenangebots auf Aktien des Bieters (erwähnt bei Buck-Heeb Rn.621) vor Veröffentlichung des Angebots gefasster ermächtigender Beschluss der HV in deren Zuständigkeitsbereich (für ad-hoc-Zustimmung vgl. auch § 16 IV) z.B. Ausgliederung entsprechend Holzmüller- oder Gelatine-Rspr.; Verkauf von Firmenvermögens im Wege eines Asset Deals gegen Geldzahlung mit Zustimmung des AR? 3. Verbot ungerechtfertigter Leistungen an Organpersonen der Zielgesellschaft § 33 d WpÜG Feindliche Übernahme von Mannesmann durch Vodafone im Jahre 2000, bei dem der Vorstandsvorsitzende von Mannesmann, Klaus Esser, verdächtigt wurde, 50 Mio. DM erhalten zu haben. Strafverfahren wurde gegen Zahlung von 1,5 Mio. Euro eingestellt (Wikipedia, 2. 10. 11)

§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG IV. Europäisches Verhinderungsverbot und Europäische Durchbrechungsregel §§ 33 a und b WpÜG 1. Europäisches Verhinderungsverbot Zielgesellschaft erhält nach ihrer Satzung geringere Abwehrmöglichkeiten: § 33 a II Zweck: fördert den Börsenkurs auch AR ist gebunden keine Vorratsbeschlüsse   2. Europäische Durchbrechungsregel Zielgesellschaft drängt nach ihrer Satzung Abwehrmöglichkeiten noch stärker zurück § 33 b betrifft vor allem Stimmrechts- und Übertragungsbeschränkungen, Stimmbindungsverträge, die dem Bieter die Durchsetzung seiner Rechte erschweren könnten 3. Gegenseitigkeit als mögliche Beschränkung § 33 c

§ 12 Unternehmensübernahmen und WpÜG V. Haftung 1. Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebotsunterlagen und der Finanzierung nach §§ 12, 13 2. Haftung für die Einhaltung des Verhinderungsverbotes durch den Vorstand. Im Innenverhältnis Anspruch der Zielgesellschaft gegen Vorstand nach §§ 93 AktG, 33 WpÜG Keine Haftung im Außenverhältnis 3. Rechtsverlust und Bußgeld bei Verstößen §§ 59, 60 Verstoß gegen § 33 ist Ordnungswidrigkeit nach § 60 I Nr. 8 WpÜG; kein Schutzgesetz 4. eventuelle Verstöße gegen StGB i.V. mit § 823 II BGB. Stand 24. 1. 2012