Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

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Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Professor Dr. Werner Meng Universität des Saarlandes SoSe 2010

Übungsplan

Übungsfall 3: Rausbeteiligt Abstrakte Normenkontrolle Gesetzgebungskompetenzen Art. 5 und Art. 21 GG BVerfG, 2 BvF 4/03, 12.03.2008 Themenschwerpunkte

Sachverhalt (1) Im Bundesland A wird mit Stimmen der Regierungspartei (B-Partei), eine Änderung des Privatrundfunkgesetzes beschlossen. U.a. wird § 6 Privatrundfunkgesetz des Bundeslandes A neu gefasst. Begründet wird die Gesetzesänderung mit dem Schutz der Meinungsfreiheit, der es unumgänglich mache, dass politische Parteien keinen Einfluss auf private Rundfunkunternehmen als wichtige Meinungsmacher haben. Bislang war nur geregelt, dass Parteien keine unmittelbaren Beteiligungen an privaten Rundfunkunternehmen haben durften. Die Gesetzesänderung trat am 1. Mai 2010 in Kraft. Neuer § 6 Erwerb von Beteiligungen Keine Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen dürfen erwerben: […] politische Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Wahlwerbung. Gleiches gilt für Treuhandverhältnisse; diese sind offen zu legen. Der Bundestagsabgeordnete der B-Partei Heinrich Hinterbänkler (H) ist empört. Er empfindet die Gesetzesänderung als persönlichen Affront, da die B-Partei, die im Landtag von A die Opposition stellt, als einzige in dem Bundesland A tätige Partei Anteile an Medienunternehmen besitzt, die ihrerseits wiederum Anteile an privaten Rundfunkunternehmen haben. Bei diesen Anteilen handelt es sich lediglich um Minderheitsbeteiligungen, die keinen direkten Einfluss auf die Programmgestaltung der privaten Rundfunksender erlauben.

Sachverhalt (2) H sieht seine Chance gekommen, nun auch bundespolitisch zu „punkten“ und gibt in einem Interview folgendes Statement ab: „Das Gesetz ist nur dafür gemacht, der B-Partei zu schaden, da bereits nach den bisherigen Regelungen völlig ausreichend sichergestellt war, dass keine Partei in dem Bundesland A entscheidenden Einfluss auf Rundfunkunternehmen gewinnen konnte. Überhaupt habe die C-Partei vorliegend nur eine mittelbare Beteiligung an Rundfunkunternehmen und auch diese übersteigt in keinem Fall 3% der Stimmanteile. Gesellschaftsrechtlich habe eine solche Minderheit gar keinen Einfluss! Da ist es mit dem Parteienprivileg ja nicht mehr weit her! Dieses Gesetz ist verfassungswidrig! Ich werde mein ganzes Gewicht als Bundestagsabgeordneter in die Waagschale werfen, um gegen dieses Gesetz vorzugehen und es ist sicher, dass die anderen Bundestagsabgeordneten der C-Partei (immerhin 272 Abgeordnete) meinem Beispiel folgen werden und alle ihnen offenstehende rechtliche Schritte ergreifen!“ Gesagt getan. H sucht Rechtsanwalt Richard Ratlos (R) auf und erkundigt sich nach den Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens gegen dieses Gesetz. R beauftragt Sie am 11. Mai 2010 zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vorliegt und welche rechtlichen Möglichkeiten er hat, gegen das Gesetz vorzugehen.

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. BVerfGG 1. Beteiligtenfähigkeit (+) 2. Zulässiger Prüfungsgegenstand (+) 3. Antragsbefugnis, § 76 BVerfGG (+) 4. Antrag nach § 23 I BVerfGG (+)

Begründetheit Zuständigkeit, Form, Verfahren Art. 5 GG iVm Art. 21 GG Formelle Rechtswidrigkeit Zuständigkeit, Form, Verfahren Materielle Rechtswidrigkeit Art. 5 GG iVm Art. 21 GG

Formelle Rechtswidrigkeit Zuständigkeit Verbandskompetenz Form Kein Einzelfallgesetz Ordentliche Ausfertigung, Verkündung Verfahren Gesetzgebungsverfahren Veröffentlichungsverfahren

Verhältnis-mäßigkeit Art. 5 GG iVm Art. 21 GG Schutz-bereich Sachlicher Schutzbereich: Meinungsäußerung, Medien Persönlicher Schutzbereich: Jeder Private Hier: besonderer Mitwirkungsauftrag der Parteien Eingriff Akt staatlicher Gewalt + Verhältnis-mäßigkeit Legitimer Zweck: Schutz der Staatsfreiheit? Geeignet und erforderlich: Minderheitsbeteiligungen? Einfluss? Verhältnismäßigeit im engeren Sinne

Argumentationsaspekte Rundfunkgewährleistung 5 I 2 ÖR Anstalten vs. Privatsender: Struktur Private: Veranstaltungsfreiheit Binnenpluralismus? Staatsfreiheit? Parteien staatsnah? Gefährdung der Rundfunkfreiheit? Einflussgrade Rechtlicher / Faktischer Einfluss Probleme eines Parteienfernsehens.

Übungsplan