SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.

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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.
Kap 3 - Leihe 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
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SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag §§ 1368 ff ABGB qTrödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag

SoWi Ü 4- 2 Barta: Zivilrecht online Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen qWird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993 unterscheidet nicht zwischen Darlehen und Kredit qDas § 33 BWG brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: l Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt l § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: ,- / ,- S

SoWi Ü 4- 3 Barta: Zivilrecht online Darlehen: §§ 983 ff ABGB $ $ qTerminologie: Darlehensgeber und Darlehensnehmer qRealkontrakt: Konsens + reale Übergabe (= Zuzählung des Darlehensbetrags) –sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !) qwird formfrei geschlossen qSchuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des Darlehensnehmers qSachenrechtlich: Darlehensnehmer wird Eigentümer qDauer des Darlehens: l Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung qentgeltlich (Zinsen !) oder Unentgeltlich ( Freundschaftsdarlehen)

SoWi Ü 4- 4 Barta: Zivilrecht online Der Kredit(eröffnungs)vertrag Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl § 355 HGB qgesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf l eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) qKonsensualvertrag: l Abrede, Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen l bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß –Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag

SoWi Ü 4- 5 Barta: Zivilrecht online Vergleich der Rechtsstellung LeiheDarlehen Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: GebrauchZweck: Verbrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Zurückzustellen: dieselbe SacheZurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte Nur unentgeltlichentgeltlich + unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Darlehensgeber: hat nur schuld- rechtlichen Rückforderungsanspruch Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht