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Leihe und Darlehen I OR-BT 19. März 2012.

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Präsentation zum Thema: "Leihe und Darlehen I OR-BT 19. März 2012."—  Präsentation transkript:

1 Leihe und Darlehen I OR-BT 19. März 2012

2 9. Titel des OR: Leihe Gebrauchsleihe, Art. 305ff. OR
 Überlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch (mit Rückgabepflicht) Darlehen, Art. 312ff. OR  Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder einer anderen vertretbaren Sache (gegen Rückzahlung einer Summe gleicher Höhe oder von Sachen gleicher Menge und Güte)

3 Gebrauchsleihe - Abgrenzung
von der Miete (Art. 253ff. OR): Leihe ist unentgeltlich, Art. 305 OR. vom Darlehen (Art. 312ff. OR): Verleiher bleibt Eigentümer der übertragenen Sache. von der Hinterlegung (Art. 472ff. OR): Entlehner soll Gebrauch der Sache «geniessen». von der Nutzniessung (Art. 745ff. ZGB): Leihe ist rein schuldrechtlich.

4 Zustandekommen Konsensualkontrakt, Art. 1 OR
Übergabe der Sache ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (anders commodatum in Rom) Inhalt: Gebrauchsüberlassung auf Zeit; Unentgeltlichkeit

5 Pflichten der Parteien: Verleiher
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung: - Übergabe der Sache - Duldung des vertragsgemässen Gebrauchs durch den Entlehner - auf Dauer (für die vertragliche Zeit Haftung für mangelhafte Leihsache? - keine explizite Regelung im Gesetz - Art. 248 Abs. 1 OR analog in Verbindung mit Art. 97ff. OR (insbes. Art. 99 Abs. 2 OR): nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

6 Pflichten der Parteien: Entlehner
Vertragsgemässer Gebrauch der Sache - nach Vereinbarung der Parteien (Vertrag) - nach Beschaffenheit und Zweckbe- stimmung der überlassenen Sache (Art Abs. 1 OR) Rückgabe nach Gebrauch Kosten für die Erhaltung der Sache (vgl. Art. 307 Abs. 1 OR)

7 Beendigung der Leihe jederzeitiges Kündigungsrecht des Verleihers (Dauervertrag; Grenzen nur aus Art. 2 ZGB) Ablauf der vereinbarten Dauer Ablauf der bestimmungsgemässen Dauer, Art. 309 Abs. 1 OR Leihe ohne erkennbare Dauer: jederzeitiges Rückforderungsrecht, Art. 310 OR

8 Anwendung des Art. 310 OR: BGE 125 III 363
Am 19. September 1984 überliess die Stadt Genf der Vereinigung « Maison du Bout-du-Monde » kostenlos die Benutzung einer Villa zum eines Sozial- und Kulturzentrums. Mit einem Schreiben vom 22. April 1996 informierte die Stadt Genf die Vereinigung, dass sie die Benutzung der Villa nicht länger zulasse und eine Frist bis zum 31. Mai 1996 zum Verlassen der Villa angeordnet. Als die Vereinigung der Aufforderung nicht nachkam, erhob die Stadt Genf Räumungsklage unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht. Die Vereinigung sieht Art. 309 und 310 OR als verletzt an. Zu recht?

9 Auslegung von Art. 309 und 310 OR im Vergleich
« Les art. 309 et 310 CO doivent donc être interprétés de la manière suivante. Si la durée du prêt a été déterminée, par un terme, une durée ou l'usage convenu, les parties sont liées par cet accord et le prêteur ne peut réclamer sa chose de façon anticipée qu'aux conditions de l'art. 309 al. 2 CO. Si la durée du prêt ne peut pas être déterminée, ni par la convention des parties ni par l'usage convenu, le prêteur peut réclamer la chose en tout temps (art. 310 CO). Cette interprétation restrictive trouve sa justification dans le caractère gratuit de la prestation du prêteur (…). Elle est confirmée, du reste, par l'interprétation qui est faite de la disposition comparable du droit français (art du Code civil français), la doctrine traitant comme un prêt à durée indéterminée - résiliable en tout temps par le prêteur - celui qui se caractérise par le fait que l'usage convenu ne comporte en lui-même aucune limite de temps (…). En l'espèce, il n'est pas contesté que les parties n'ont pas fixé la durée du prêt. L'usage convenu - l'exploitation par une personne morale d'un centre culturel et social - ne permet en aucune façon de limiter le prêt dans le temps. On ne peut dire en effet quand la recourante a fait l'usage convenu ou aurait pu le faire en agissant de bonne foi (art. 309 al. 1 CO). (…). Lorsque - comme c'est ici le cas - la convention des parties ne permet de discerner aucune limite dans le temps, il s'agit d'un prêt d'une durée indéterminée, ce qui entraîne l'application de l'art. 310 CO, et non de l'art. 309 CO. Le prêteur pouvait donc exiger la restitution sans avoir à justifier de circonstances particulières. »

10 Ausserordentliche Beendigungsgründe:
Tod des Entlehners, Art. 311 OR (nicht: Tod des Verleihers  Erbe, Art. 560 ZGB) Vorzeitiges Kündigungsrecht bei Vertragsverletzung, Art. 309 Abs. 2 OR: - vertragswidriger Gebrauch der Sache - Verschlechterung der Sache - Überlassung an einen Dritten, Art Abs. 2 OR - dringender Eigenbedarf des Verleihers

11 Das Darlehen Darleiher (Darlehensgeber) verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder anderer vertretbarer Sachen  Gebrauchsüberlassungsvertrag  Überlassung zum Eigentum Borger (Darlehensnehmer) verpflichtet sich zur Rückerstattung (Zinsen nur bei Vereinbarung, Art. 313 OR)

12 Zinszahlung als Gegenleistung: BGE 136 III 247
«Wie bereits ausgeführt, fehlt es mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehenshingabe und Darlehensrückzahlung am gegenseitigen Austauschelement. Hingegen ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Zinszahlung und Aufrechterhaltung der Wertüberlassung - und diesbezüglich besteht auch in der Lehre Einigkeit (...) - von einem echten Synallagma auszugehen: Im marktwirtschaftlichen System hat nicht nur ein Sachgut, sondern auch das Gewähren von Kredit einen Marktpreis. Das Geld wird im Übrigen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich insofern übertragen, als es durch Vermischung ins Eigentum des Darlehensnehmers übergeht (…), soweit es sich nicht ohnehin um Buchgeld handelt. So oder anders ist der Zins das Entgelt und damit die - bei marktpreisüblichen Zinssätzen gleichwertige - Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Kredit. Dabei ist präzisierend festzuhalten, dass sich das Austauschverhältnis nicht auf die Geldhingabe bei der Gewährung des Darlehens, sondern auf die fortgesetzte Wertgebrauchsüberlassung der Valuta, mithin auf das durative Element bezieht.»

13 Abgrenzung des Darlehens:
von der Gebrauchsleihe, Art. 305ff. OR: Borger ist nicht zur Rückgabe der gleichen Sache, sondern einer Sache der gleichen Art und Güte verpflichtet. von den Veräusserungsverträgen: Borger erhält das Eigentum mit der Verpflichtung, eine Sache gleicher Art und Güte zurückzugeben. von der Hinterlegung, Art. 472ff. OR: im Interesse des Borgers (Benutzung). von dem Krediteröffnungsvertrag: keine umfassende Regelung einer Bank-Kundenbeziehung.

14 Sonderarten des Darlehens:
partiarisches Darlehen = anstelle des Zinses oder neben dem Zins zahlt der Borger einen bestimmten Anteil am Geschäftsgewinn an den Darleiher  Abgrenzung zur Gesellschaft: bei der Gesellschaft muss der Wille bestehen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (animus societatis) und den Verlust zu teilen. Konsumkreditvertrag (Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001)

15 Zustandekommen Konsensualvertrag, Art. 1 OR
Auszahlung der Darlehenssumme ist Erfüllung, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung keine gesetzliche Form

16 Pflichten der Parteien: Darleiher
Übertragung des Eigentums an der Geldsumme Überlassung des Geldes während der Vertragsdauer («Wertgebrauchsüberlassung») = Unterlassen der Rückforderung Einreden des Darleihers: - Einrede der Zahlungsunfähigkeit des Borgers, Art. 316 Abs. 1 und 2 OR - Einrede der Verjährung, Art. 315 OR

17 Pflichten der Parteien: Borger
Vertragsgemässe Entgegennahme der Sache (bzw. der Geldsumme) Rückerstattung nach Vertragsablauf einer gleichen Summe bzw. von Sachen gleicher Art und Güte (Art. 312 OR) Zinszahlungspflicht im gewöhnlichen Verkehr, bei Verabredung, Art. 313 Abs. 1 OR im kaufmännischen Verkehr, immer, Art. 313 Abs. 2 OR Zinssatz: Vertragsabrede (Art. 314 OR) oder subsidiärer Zinssatz vin Art. 73 OR;

18 Verzug mit Zinszahlungspflicht = Rechtsfolgen?
Keine besonderen Regelungen im BT Verzug nach Art. 102 OR  Art. 107ff. OR insbes. Nachfristsetzung und Auflösung des Vertrages, Art. 107 Abs. 2 OR = vorzeitige Rückzahlung des Gesamtdarlehens

19 Verjährung der Rückerstattungspflicht:
Art. 127 und Art. 130 Abs. 1 OR: 10 Jahre seit Fälligkeit Bei befristetem Darlehen: Lauf der Verjährung beginnt mit Ablauf der Vertragsdauer, Art. 130 Abs. 1 OR Bei unbefristetem Darlehen: Art. 130 Abs. 2 OR  Lauf der Verjährung beginnt mit Tag, auf den die Kündigung möglich ist = Beginn der Verjährung mit Ablauf von sechs Wochen nach Auszahlung, Art. 318 OR Problem: Verjährung vor Fälligkeit bei besonders langjährigen Darlehen  Lauf der Verjährung beginnt erst mit Tag, an dem Kündigung tatsächlich erfolgt ist Für Verjährung des Zinsanspruchs gilt Art. 128 Ziff. 1 OR: 5 Jahre.

20 Beendigung: Ablauf der vereinbarten Dauer
Kündigung nach vertraglichen Vorgaben nach Aufforderung des Darleihers, Art. 318 OR aus wichtigem Grund (arg. Dauerverhältnis, vgl. BGE 128 III 428ff. «Uriella»)


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