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SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB qDefinition: § 918 und § 1334 ABGB q„Objektiver“ Verzug l Schuldnerverzug.

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Präsentation zum Thema: "SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB qDefinition: § 918 und § 1334 ABGB q„Objektiver“ Verzug l Schuldnerverzug."—  Präsentation transkript:

1 SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB qDefinition: § 918 und § 1334 ABGB q„Objektiver“ Verzug l Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last...“ qVerzug setzt aber immer Fälligkeit voraus qUnterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung

2 SoWi Ü 6- 2 Barta: Zivilrecht online qZahlung von Verzugszinsen l auch bei bloß objektivem Verzug qBei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten l zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin l Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden qGesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB l Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! qVerlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) qEventuell auch vertragliche Verzugsfolgen l zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB l erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

3 SoWi Ü 6- 3 Barta: Zivilrecht online qDer Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: ● entweder weiterhin Erfüllung verlangen –und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden ● oder vom Vertrag zurücktreten –und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) qBeweislastumkehr des § 1298 ABGB ● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)

4 SoWi Ü 6- 4 Barta: Zivilrecht online qDas Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug l Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB qRücktrittserklärung ist formfrei l Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden - anders bei der Gewährleistung;§ 933 ABGB qDas Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer Rücktritt vom Vertrag (2)

5 SoWi Ü 6- 5 Barta: Zivilrecht online qRücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein l Häufiger Fehler! qNachfrist muß lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: l "Rettung" des Vertrags l Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung –Rücktritt bleibt aber gültig l Es empfiehlt sich: –bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein! –Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist

6 SoWi Ü 6- 6 Barta: Zivilrecht online qNachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: l bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder l wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist l wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann qFür das KSchG gilt: Ist der (leistungspflcihtige) Schuldner Unternehmer, so l muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt –Rechtsprechung: "Markisenfall" Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig...

7 SoWi Ü 6- 7 Barta: Zivilrecht online Der erklärte Rücktritt bewirkt: qVertragsauflösung ex tunc l also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung l bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! qPflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug l obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung l bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) ! l § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB § 921 Satz 2 ABGB§ 1447 Satz 3 ABGB§ 877 ABGB§ 1435 ABGB Rücktritt (5) - Rechtsfolgen

8 SoWi Ü 6- 8 Barta: Zivilrecht online qKein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrEVO) bei: - Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises l Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat  "Normative Kraft des Faktischen"! l Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig –Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrEVO wieder aus! Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB

9 SoWi Ü 6- 9 Barta: Zivilrecht online qZwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: l ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder - Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die l Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird qKürzel der Praxis: l fix, prompt, präzise, genau, ultimo... qEs gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ l Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Fixgeschäft: § 919 ABGB

10 SoWi Ü 6- 10 Barta: Zivilrecht online qBeim relativen Fixgeschäft ist die l Leistung uU noch möglich oder sinnvoll l Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen l Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich mitteilen ! –Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft –Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! qHandelsrecht : § 376 HGB – Praxis wendet § 918 ABGB als modernere Regelung an qFixgeschäft im Konkurs : § 22 Abs 1 KO Relatives Fixgeschäft

11 SoWi Ü 6- 11 Barta: Zivilrecht online qLeistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und qVom Gläubiger als Erfüllung angenommen Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen! Schuldnerverzug Gewährleistung Verzug §§ 918 ff ABGB Übergabe/Lieferung Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:

12 SoWi Ü 6- 12 Barta: Zivilrecht online Verbraucherrücktritt - Angemessene Nachfrist? Fälligkeit Vertragsschluß Rücktrittswirkung Rücktrittserklärung + angemessene Nachfrist Verzug Rückabwicklung ex tunc OGH (JBl 1988, 318): Überschritt ein Schuldner... [die] ursprünglich vorgesehene Lieferfrist bereits um rund das Doppelte, [und] hatte nach den Umständen des Falles die Erfüllung spätestens innerhalb einer Woche ab Beginn der Nachfrist zu erfolgen, war das Erfüllungsanbot der Kl demnach verspätet. Denn der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst. Das Erfüllungsbegehren der Kl war demnach unberechtigt.

13 SoWi Ü 6- 13 Barta: Zivilrecht online qNach § 1417 iVm § 904 und § 1334 ABGB sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden q „Einmahnung“ = Fälligstellung l führt Fälligkeit herbei l formfrei, auch befristet, enthält klares Leistungsbegehren q Eintritt des Verzugs l … mit Ablauf des dem Zugang der Einmahnung folgenden Tages; § 1334 ABGB Fälligstellung (= Einmahnung), Fälligkeit, Verzug Siehe Skizze: Fälligkeit und Verzug

14 SoWi Ü 6- 14 Barta: Zivilrecht online Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1) qGemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden< qWeiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs ; Textierung schwach ! q§ 1333 ABGB l Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB l Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %) l Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinaus zB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

15 SoWi Ü 6- 15 Barta: Zivilrecht online Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2) qNeuer Wortlaut des § 1334 ABGB besitzt nicht mehr die Präzision der Vor-Fassung (III. TN) qFälligkeit wird näher bestimmt: l Grundregel: Schuldner hat >ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger< zu erfüllen l Oder (bei entsprechender Vereinbarung): – nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers –Nach Eingang der Rechnung oder –Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?) l Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

16 SoWi Ü 6- 16 Barta: Zivilrecht online Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3) qVerbot des sog ultra alterum tantum: Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf ! qNunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen: l Nichtunternehmer – Für sie gilt diese Regel weiterhin l Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) – Für sie keine Anwendung ! qAb Streitanhängigkeit können aber (in beiden Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

17 SoWi Ü 6- 17 Barta: Zivilrecht online Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat. § 877 ABGB

18 SoWi Ü 6- 18 Barta: Zivilrecht online Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkühr vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu thun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Thunlichkeit versprochen hat. Uebrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 - 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beygerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden. § 904 ABGB

19 SoWi Ü 6- 19 Barta: Zivilrecht online Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat. § 912 ABGB

20 SoWi Ü 6- 20 Barta: Zivilrecht online § 918 ABGB (1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. (2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.

21 SoWi Ü 6- 21 Barta: Zivilrecht online Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben. § 919 ABGB

22 SoWi Ü 6- 22 Barta: Zivilrecht online § 921 ABGB Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.


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