Mitarbeitervertretung im Pater-Rupert-Mayer-Haus

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 Präsentation transkript:

Mitarbeitervertretung im Pater-Rupert-Mayer-Haus Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. Hirtenstr. 4 80335 München DIAG B MAV FAG Service und Verwaltung 31.03.2011, 13-16 Uhr im PRMH Raum 010 (Christian Schwarzenböck / 31.03.2011)

Begriffsklärung „Einrichtung“ Begriffsverwendung Grundordnung des kirchliche Dienstes (GO), Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) verwenden den Begriff „Einrichtung“

Begriffsklärung „Einrichtung“ Arbeitsgesetze In Arbeitsgesetzen, Ordnungen und Richtlinien wird regelmäßig der Begriff „Betrieb“ verwendet. Dieser Begriff ist im Betriebsverfassunggesetz in den §§ 1 und 4 genannt und ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ähnlich dem Einrichtungsbegriff verwendet wird.

Begriffsklärung „Einrichtung“ Definition „Einrichtung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, beschreibt eine Einheit; kann nicht willkürlich festgelegt werden; findet ihre Grenzen in der Praktikabilität insbesondere in der Nähe zu den Mitarbeitenden; ermöglicht die Bildung einer Interessensvertretung der beschäftigten Mitarbeiter; Interessensvertretung muß wirksam und zweckmäßig sowie tatsächlich wahrgenommen werden können (vgl. MAVO § 1b Abs. 1). vgl. ZMV 6/2010 Seiten 339/440 Kirchliches Arbeitsgericht Achen, Urteil 08.08.2006 – 18/06

Begriffsklärung „Einrichtung“ Grundlagen MAVO § 2 Abs. 1 Dienstgeber ist Rechtsträger der Einrichtung MAVO § 1 Abs. 1 Einrichtung ist eine Dienststelle, Einrichtung, sonstige selbständig geführte Stelle MAVO § 1a Abs. 2 Rechtsträger kann regeln was als Einrichtung gilt MAVO § 1a Abs. 2 Regelung darf nicht mißbräuchlich sein MAVO § 1a/§ 6 Abs. 3 Bildung von MAVen/Gewährleistung der Vertretung MAVO § 29 Abs. 1 Anhörung betroffener MAVen, rechtzeitige Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme MAVO § 1a Abs. 2 Genehmigung durch den Ordinarius ist notwendig

Begriffsklärung „Einrichtung“ ASiG Der Begriff des Betriebes im Sinne des Arbeitschutzgesetzes (AsiG) ist weit-gehend gleichbedeutend mit dem Betriebsbegriff des Betriebsverfassungs-gesetzes (BetrVG) nach Auffassung des Bundessozialgerichtes

Begriffsklärung „Einrichtung“ selbständiger Betrieb Betriebsteil, der eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmer für die Wahl eines eigenen Betriebsrates beschäftigt; räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb oder eigenständig durch Aufgabenbereich und Organisation; eigene Leitung, die Weisungsrechte ausübt.

Begriffsklärung „Einrichtung“ ASA Ein Betrieb im Sinne des ASiG ist nicht das gesamte Unternehmen im wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Sinne. Durch einen einzigen Arbeitsschutzausschuß (ASA) eine Holding werden die Anforderungen des § 11 ASiG nicht erfüllt. Es ist jeder selbständigen Einheit ein Arbeitsschutzauschuß einzurichten. Es ist zulässig, dass Arbeitsschutzausschüsse mehrerer Betriebe ihre Sitzungen gemeinsam durchführen insbesondere wenn die selben Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte die Betreuung haben. Ein kann sinnvoll sein, daß ein unternehmensübergreifender Ausschuß zusätzlich eingerichtet wird.

Begriffsklärung „Einrichtung“ Analyse der Arbeit im Arbeitsausschuss „1.2. Betriebliche Situation Die Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses besteht für den Betrieb und nicht auf der Unternehmensebene, damit die konkreten Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes des Betriebes vor Ort diskutiert werden können.“ (Projektabschlußbericht, Fachausschuss „Organisation des Arbeitschutzes“, Hauptverband der Berufsgenossenschaften, Mainz, März 2007) § 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) regelt den Ziele und Anwendungsbereich; Abs. 4 nennt die MAV gleichberechtigt mit Betriebs- und Personalräten.