Einführung ins Privatrecht

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 Präsentation transkript:

Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 3 OR Allgemeiner Teil (Vertragserfüllung und Vertragsverletzung) Dr. iur. Roger Brändli Rechtsanwalt und Urkundsperson Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: roger.braendli@tkmb-anwaelte.ch Unterlagen: www.jurius.ch Telefon: 055 451 20 00

Repetition 2. Übungsstunde Prüfungsschritte für die Frage, ob ein Vertrag (gültig) zustande gekommen ist: Sind Parteien handlungsfähig? Austausch übereinstimmender Willenserklärungen? Formmangel? Inhaltsmangel? Willensmangel?

Vertragsentstehung Prüfungsschritte: Sind Parteien handlungsfähig? Austausch übereinstimmender Willenserklärungen? Formvorschriften eingehalten? Inhaltsmängel? Willensmängel?

Art. 11 Abs. 2 OR (Form hat nicht Ordnungscharakter, Formmangel Grundsatz: Art. 11 Abs. 1 OR Formvorschriften: einfache Schriftlichkeit (z.B. Art. 165 OR; Art. 216 Abs. 3 OR) qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Art. 493 Abs. 2 OR) öffentliche Beurkundung (z.B. Art. 657 ZGB; Art. 216 Abs. 1 OR) Art. 11 Abs. 2 OR (Form hat nicht Ordnungscharakter, sondern ist Gültigkeitserfordernis) Umfang des Formzwangs?

Schranken der Inhaltsfreiheit (Art. 19/20 OR) Inhaltsmangel Grundsatz: Art. 19 Abs. 1 OR Schranken der Inhaltsfreiheit (Art. 19/20 OR) Persönlichkeitsrecht Zwingendes Recht Gute Sitten „öffentliche Ordnung“ objektive anfängliche und dauernde Unmöglichkeit der Leistung

Willensmängel Übervorteilung Irrtum Drohung Täuschung Rechtsfolgen? offenbares Missverhältnis Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit Ausbeutung (Ausnützen) dieser Übervorteilungsmöglichkeit Irrtum Drohung Widerrechtlichkeit Begründete Furcht Kausalität Täuschung Täuschungshandlung Täuschungsabsicht Irrtum beim Getäuschten Kausalität des Irrtum für Vertragsabschluss Rechtsfolgen?

Irrtum Arten des Irrtums Erklärungsirrtum Motivirrtum unwesentlicher Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR wesentlicher Motivirrtum (Grundlagenirrtum) Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR einfacher Motivirrtum Art. 24 Abs. 2 OR Vertrag verbindlich Vertrag anfechtbar (Art. 31 OR) Vertrag verbindlich

Grundlagenirrtum = qualifizierter Motivirrtum Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR): subjektive Wesentlichkeit („conditio sine qua non“) objektive Wesentlichkeit

Error in negotio (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR) Erklärungsirrtum „Das habe ich zwar so gesagt, aber nicht so gemeint.“ Erscheinungsformen: Error in negotio (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR) K will ein Auto mieten, unterschreibt aber einen Leasingvertrag. Error in corpore/Error in persona (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR) Error in quantitate (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR)

Vertragsentstehung Prüfungsschritte: Sind Parteien handlungsfähig? Austausch übereinstimmender Willenserklärungen? Formmangel? Inhaltsmangel? Willensmangel?

Falllösungsschema Wer will Was Von Wem Woraus In der Regel: Geschädigter In der Regel: Schadenersatz In der Regel: vom Schädigenden Vertrag Gesetz unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR)

Vertragsverletzung Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR

Unmöglichkeit objektive Nichtigkeit des Vertrages nach OR 20 II anfängliche subjektive Gültigkeit des Vertrages Unmöglichkeit objektive nachträgliche subjektive

Unmöglichkeit der Vertragsleistung Verschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Verschulden des Schuldners unter, er ist nach Art. 97 Abs. 1 OR schadenersatzpflichtig. Regel: Die Gegenforderung geht bei zweiseitigen Verträgen nach Art. 119 Abs. 2 OR unter. Unmöglichkeit der Vertragsleistung Ausnahme: Beim Kauf geht die Gegenforderung (Kaufpreis) nicht unter, wenn der Käufer nach Art. 185 Abs. 1 OR die Gefahr der Sache zu tragen hat (Art. 119 Abs. 3 OR). Unverschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Zufall (höhere Gewalt, Drittverschulden) unter. Die Forderung des Gläubigers gilt nach Art. 119 Abs. 1 OR als erloschen.

Schuldnerverzug (Überblick)

Schuldnerverzug (Wahlrechte nach Art. 107-109 OR)