Vorlesung Steuerrecht

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Steuerrecht WS 2009/10 Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM)

Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel U M S A T Z S T E U E R Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel

System der Umsatzsteuer Rechtsgrundlagen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Umsatzsteuergesetz Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (BMF)

System der Umsatzsteuer Finanzamt 20 USt 40 USt 20 VSt 100 + 20 USt 200 + 40 USt Unternehmer F Unternehmer X Private A Belastung F = 0 Belastung X = 0 Belastung A = 40

Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 UStG) Umsätze von Lieferungen u sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt Eigenverbrauch im Inland Spezieller Eigenverbrauch im Inland Einfuhr von Waren aus dem Drittland

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Unternehmer ist, wer selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt Selbständigkeit Frage: In welchem Verhältnis steht die leistende Person zu ihrem Auftraggeber? In keinem, wenn Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers zu folgen

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Gewerbliche od berufliche Tätigkeit Nachhaltig Tun, Unterlassen, Dulden Einnahmenerzielungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht Voraussetzung Ausnahme: Liebhaberei Wenn auf Dauer keine Gewinne zu erwarten sind Und Tätigkeit auf persönliche Neigung zurückzuführen ist

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Beginn d unternehmerischen Tätigkeit Mit Aufnahme der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Handlung Ende d unternehmerischen Tätigkeit Mit dem letzten unternehmerischen Tätigwerden

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Weltunternehmer Unternehmer ist jeder, der die Voraussetzungen des UStG erfüllt Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit egal Unternehmer ist jeder, der nach außen als Einheit unternehmerisch auftritt Personengesellschaften, juristische Personen, ARGE, ...

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Körperschaften öffentlichen Rechts Bund, Länder, Gemeinden Sind Unternehmer, wenn sie wie Private tätig werden Maßstab: Betriebe gewerblicher Art iSd KStG Fiktive Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Grundsatz der Unternehmenseinheit Merksatz: Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben Unternehmen alle Betriebe eines Unternehmers im In- und Ausland

Der Unternehmer (§ 2 UStG) Grundsatz der Unternehmenseinheit Konsequenzen Eine gemeinsame USt-Erklärung Für die Anwendung von Betragsgrenzen sind alle Tätigkeiten eines Unternehmers zusammenzuzählen Umsätze zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmens  nicht steuerbare Innenumsätze

„gegen Entgelt“ Umsatzsteuerbar nur, wenn „gegen Entgelt“ Leistungsaustausch Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Geld Anderer Gegenstand (Tausch) Sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz)

Gegenstand der USt Grundtatbestand Ergänzungstatbestand Lieferungen Sonstige Leistungen Ergänzungstatbestand Eigenverbrauch Einfuhr aus dem Drittland

Lieferungen (§ 3 UStG) Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand Auch Strom und Gas Zivilrechtliches Eigentum ohne Bedeutung zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

Sonstige Leistungen (§ 3a UStG) Alles, was keine Lieferung ist Dienstleistungen Nutzungsüberlassungen (zB Vermietung) Duldung eines Zustandes (zB Servitut) Unterlassungen Übertragung von Rechten (zB Urheberrechte) Abgrenzungsfrage Worauf kommt es den Vertragsparteien an?

Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung Leistungen, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten  entweder Lieferung od sonstige Leistung

Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG) Entgelt Alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung od sonstige Leistung zu erhalten Was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung od sonstige Leistung gewährt Wesentlich Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung!

Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG) Änderung der Bemessungsgrundlage Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch beim empfangenden Unternehmer vorzunehmen In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung eingetreten ist Zeitlich unbefristet Anwendungsfälle Mängelrügen, Skonti, Rabatte Zahlungsunfähige Kunden

Ort der Lieferung (§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG) Lieferung „im Inland ausgeführt“ steuerbar in Österreich Grundtatbestand Wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt d Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG) Ergänzungstatbestand Wo die Beförderung od Versendung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG)

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 (§ 3a Abs 4 – 16 UStG) Grundregelung Leistung an Unternehmer (B2B) Leistung an Nichtunternehmer (B2C) Ort der sonstigen Leistung Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG) Unternehmerort (§ 3a Abs 7 UStG) Beispiel: Technische Beratung durch einen deutschen Unternehmer. B2B - Empfängerort: 1. Ort an dem der empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt 2. Wird die Leistung an eine Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung B2C – Unternehmerort: 1. Ort an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt 2. Wird die Leistung von einer Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 (§ 3a Abs 4 – 16 UStG) Spezialnormen § 3a Abs 8 bis 16 UStG Art 3a UStG Verhältnis der Absätze zueinander Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge der Absätze!

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 (§ 3a Abs 5 UStG) Abgrenzung B2B und B2C Sonstige Leistung zwischen Unternehmern (Business to Business – B2B) Sonstige Leistung zwischen Nichtunternehmern (Business to Consumer – B2C) Erweiterter Unternehmerbegriff für die Zwecke der Leistungsortbestimmung

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 (§ 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG) Unternehmer sind Unternehmer gem § 2 UStG Unternehmer gem § 2 UStG, die auch nicht steuerbare Umsätze erbringen Nichtunternehmerische juristische Personen mit UID-Nummer Zur UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) siehe Art 28 UStG Beispiel B2B: Ist eine Holding geschäftsleitend tätig, so gilt sie als Unternehmer iSv § 2 UStG. Verwaltet die Holding zusätzlich noch andere Beteiligungen, ohne geschäftsleitend tätig zu werden, so gilt dies als nichtunternehmerisch. Werden nun Beratungsleistungen von einem deutschen Unternehmer erbracht, gilt für beide Bereiche das Empfängerortprinzip nach § 3 Abs 6 UStG.

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG) Nichtunternehmer sind Natürliche und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG Personengemeinschaften, die nicht Unternehmer sind iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG Beispiele B2C: Ein Verein (ohne UID) nimmt Beratungsleistungen von einem deutschen Unternehmer in Anspruch. Leistungsort Deutschland. Ein Tischler gönnt sich im Urlaub in Italien eine Massage (tritt als Privatperson auf). Leistungsort Italien.

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs 8 UStG) B2C: Leistungsort, wo der Vermittelte Umsatz ausgeführt wird B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Beispiel: Ein deutscher Unternehmer vermittelt einer österreichischen nichtunternehmerischen Holding eine Rechtsberatung in Frankreich. Leistungsort Frankreich, weil die vermittelte Rechtsberatung auch in Frankreich den Leistungsort hat

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG) B2C und B2B: Leistungsort, wo das Grundstück gelegen ist Grundstücksmakler, Grundstückssachvertändige Beherbergung Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken Sonstige Leistungen zur Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen (zB Architekten) Beispiel: Ein ungarischer Architekt hat ein Büro in Wien und Budapest, wo er zu gleichen Teilen tätig ist. Er arbeitet an Plänen für ein Ferien-Hotel auf Malta. Leistungsort in Bezug auf das Hotel ist gem § 3a Abs 9 UStG Malta.

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Personenbeförderung (§ 3a Abs 10 UStG) B2C und B2B: Leistungsort, wo die Beförderung bewirkt wird (inländischer Teil der Leistung) Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen (Art 3a Abs 3 und 4 UStG) An Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder in Eisenbahnen Bei einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft B2C und B2B: Leistungsort ist am Abgangsort des Beförderungsmittels

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Güterbeförderung in ein Drittland B2C: Leistungsort, wo die Beförderung bewirkt wird (§ 3a Abs 10 UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Güterbeförderung innerhalb der Gemeinschaft B2C: Leistungsort, am Abgangsort der Beförderung (Art 3a Abs 1 UStG) Nebenleistungen zur Güterbeförderung (zB Umschlag, Lagerung etc) B2C: Leistungsort, dort wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs 11 lit b UStG)

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Leistungsort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird § 3a Abs 11 lit a UStG nennt ua folgende Tätigkeiten: kulturelle künstlerische wissenschaftliche unterrichtende sportliche unterhaltende § 3a Abs 11 lit d UStG Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen Beispiel: Die Sängerin S gibt Konzerte in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Die Leistung wird jeweils dort erbracht wo S tätig wird, also in dem jeweiligen Staat, in dem ein Konzert stattfindet.

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Leistungsort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird Arbeiten an beweglichen Gegenständen oder die Begutachtung beweglicher Gegenstände B2C: Leistungsort, dort wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs 11 lit c UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Beispiel: Wird ein Laptop zur Reparatur von Österreich nach Belgien verschickt, so bestimmt sich der Leistungsort der Reparatur danach, ob diese für einen Unternehmer oder für einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 UStG geleistet wird. Bei einem B2C-Umsatz ist der Leistungsort Belgien, bei einem B2B-Umsatz Österreich.

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels B2C und B2B: Leistungsort, wo es tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen Nicht mehr als 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln Keine Kurzfristige Vermietung B2C: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregel gem § 3a Abs 7 UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Beispiel: Frau X mietet für eine Woche ein Auto während ihres Urlaubes auf Zypern. Leistungsort gem § 3a Abs 12 lit b UStG ist Zypern. Mietet Frau X das Auto zwei Monate ist der Leistungsort gem § 3a Abs 7 ebenfalls Zypern. Die Ö-GmbH mietet in Frankreich für 6 Monate eine Yacht für eine Werbekampagne. Leistungsort ist Österreich gem § 3a Abs 6 UStG.

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen Katalogleistungen (§ 3a Abs 14 UStG) Liste von sonstigen Leistungen Werbung Beratung Gestellung von Personal Etc Rechtsfolgen Empfänger ist Nichtunternehmer (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG) und hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet  Leistungsort ist im Drittland (§ 3a Abs 13 lit a UStG) Katalogleistung (Z 1 bis Z 13) aus dem Drittland an eine inländische KöR, die Nichtunternehmer ist  Leistungsort ist im Inland, wenn hier genutzt und ausgewertet (§ 3a Abs 15 Z 2 UStG) – zB Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde

Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Spezialnormen E-Commerce (§ 3a Abs 14 Z 14 UStG) Katalogleistung - elektronisch erbrachte Dienstleistung (zB kostenpflichtiger Download einer mp3-Musikdatei) Unternehmer oder dessen Betriebstätte (zB Server) nicht im Gemeinschaftsgebiet B2C: Leistungsort ist der Wohnsitz, Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§ 3a Abs 13 lit b UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Unternehmer oder dessen Betriebstätte (zB Server) ist im Gemeinschaftsgebiet B2C: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregel gem § 3a Abs 7 UStG)

Eigenverbrauch im Inland Ersatztatbestand Entnahmeeigenverbrauch Nutzungseigenverbrauch Ziel Gleichstellung mit dem Letztverbraucher, wenn der Unternehmer seinen privaten Bedarf aus dem Unternehmen deckt

Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG) Der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt Entnahme eines Gegenstandes Durch einen Unternehmer Aus seinem Unternehmen Für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten oder Für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster Voraussetzung: vorher Vorsteuerabzug

Nutzungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a UStG) Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes Der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug (VStA) berechtigt hat, Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen, Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen AUSNAHME: private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes fällt nicht darunter!

Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 3a Abs 1a UStG) Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten Aufmerksamkeiten: zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz

Spezieller Eigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG) Aufwandseigenverbrauch Bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, für die davor VStA geltend gemacht wurde Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen Befristet bis 1.1.2011 Bsp: Auslandsleasing von PKW (zB in Deutschland) Gemeinschaftsrechtswidrig?

Eigenverbrauch Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8 UStG) Entnahmeeigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit a UStG) Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme Nutzungseigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit b UStG) Auf die Nutzung entfallende Kosten Nach hA AfA + Betriebskosten im Ausmaß der privaten Nutzung Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 4 Abs 8 lit b UStG) Die auf die sonstige Leistung entfallenden Kosten Spezieller Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit c und d UStG) Die nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) bei § 1 Abs 2 Z 1 UStG Die Ausgaben (Aufwendungen) bei § 1 Abs 2 Z 2 UStG

Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 2 Z 3 UStG) Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland Unabhängig davon, ob Abnehmer der Lieferung Unternehmer oder Privatperson ist Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG) Zollwert + Eingangsabgaben + Kommissions- und Beförderungskosten + Versicherungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet

Steuersätze (§ 10 UStG) Allgemeiner Steuersatz 20 % Allgemeiner Steuersatz 19% (Deutscher Steuersatz in den Enklaven Jungholz und Mittelberg) ermäßigter Steuersatz 10 % ermäßigter Steuersatz 12 % (für Weinlieferungen ab Hof) Preise beinhalten im Zweifelsfall die Umsatzsteuer MwSt-Anteil bei USt-Satz von 20 %: 16,667 % (Divisor: 6) MwSt-Anteil bei USt-Satz von 10 %: 9,091 % (Divisor: 11)

Steuerschuldner (§ 19 Abs 1 UStG) Regel Lieferung u sonstige Leistung  leistender Unternehmer Eigenverbrauch  eigenverbrauchender Unternehmer Einfuhr  einführende Person Ausnahme Reverse-Charge

Steuerbefreiungen Echte Unechte Umsatz befreit Umsatz befreit Vorsteuerabzug bleibt USt bleibt neutral § 6 Abs 1 Z 1 – 6 UStG Unechte Umsatz befreit Kein Vorsteuerabzug § 6 Abs 1 Z 7 ff UStG Folge Gleichstellung mit Letztverbraucher USt Belastung Tw Optionsrecht auf Regelbesteuerung Bsp: Ausfuhrlieferung in ein Drittland Bsp: Vermietung von Geschäftsräumen zu unternehmerischen Zwecken; Tätigkeiten als Arzt etc

Steuerbefreiungen mit VStA Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 7 UStG) Ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet Abnehmer befördert oder versendet selbst ins Drittland („tax free shopping“) Ausnahme: Touristenexport < 75 € (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG) Abnehmer ohne Wohnsitz in Österreich Zw Erwerb und Ausfuhr nicht mehr als 3 Monate Wert der Lieferung nicht mehr als 75 €  Keine Steuerbefreiung  steuerpflichtig in Ö

Steuerbefreiungen ohne VStA Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) Voraussetzungen Jahresumsatz nicht über 30.000 Euro (netto) Einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren zulässig Von der USt befreit Kein VStA Keine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten Ausnahme: Jahresumsatz nicht über 7.500 €

Steuerbefreiungen ohne VStA Kleinunternehmer Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 3 UStG) Bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides Empfehlenswert, wenn überwiegend Umsätze an Unternehmer und wenn hohe Vorsteuern Verpflichtet für 5 Jahre Bei Wechsel  Vorsteuerkorrektur

Steuerbefreiungen ohne VStA Beispiele Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) Erfasst alle Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG Steuerfrei ist auch die fiktive Lieferung Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Ausgenommen Vermietung zu Wohnzwecken (10 % USt) Vorübergehend unternehmensfremde Nutzung fällt nicht unter die Befreiung!

Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) Kernstück des MwSt-Rechts Inhalt Erstattung der Umsatzsteuer auf empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen auf Ebene des Unternehmers Zweck Verwirklichung der Konsumbelastung

Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) Betrifft USt EUSt Reverse-Charge-Steuer Voraussetzungen Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistung für das Unternehmen ausgeführt USt von anderem Unternehmer gesondert in Rechnung ausgewiesen Bezahlung der USt jedoch nicht notwendig Ausnahme Anzahlung

Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) „für sein Unternehmen ausgeführt“, wenn Leistungen zu mind 10 % unternehmerischen Zwecken dienen maßgeblich sind Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung im Ausmaß der nichtunternehmerischen Nutzung Nutzungseigenverbrauch

Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) „für sein Unternehmen ausgeführt“ Beispiel Unternehmer X erwirbt einen PC, den er zu 70 % für seinen „Job“ verwendet, zu 30 % wird er von den Söhnen benutzt. Anschaffungskosten € 1000 + USt Lösung: PC wird zu mind 10 % unternehmerisch genutzt  für das Unternehmen ausgeführt  VStA iHv 200 Private Nutzung  fiktive sonstige Leistung auf die Nutzung entfallende Kosten sind zu versteuern  30 % der AfA und der Betriebskosten x 20 %

Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) „Nicht für das Unternehmen ausgeführt“ Kraft gesetzlicher Fiktion (§ 12 Abs 2 Z 2 UStG) Entgelte, die überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen iSd EStG/KStG sind Beispiel: Unangemessen hohe Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren (zB teure Antiquitäten, Jagden etc) PKW Verordnung des BMF zur Einstufung von Fahrzeugen als Kleinkraftwagen und Kleinbusse (BGBl II 2002/193) Aktuelle Liste mit vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at Steuern/Bürgerinformation/Auto und Steuern) Folge Kein Vorsteuerabzug daher auch kein Eigenverbrauch

Rechnung (§ 11 UStG) Angaben Name u Anschrift d leistenden Unternehmers Name u Anschrift d Abnehmers Menge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung; Art u Umfang d sonstigen Leistung Datum, an dem Leistung ausgeführt Entgelt USt, die auf das Entgelt entfällt, Steuersatz; bei steuerfreien Umsätzen Hinweis auf die Steuerbefreiung UID-Nummer, wenn stpfl Umsätze ausgeführt UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn Rechnungsbetrag > € 10.000,- Ausstellungsdatum Laufende Nummer der Rechnung

Rechnung (§ 11 UStG) Kleinbetragsrechnung Entgelt nicht über 150 Euro Name, Adresse des leistenden Unternehmers Menge, handelsübliche Bezeichnung d Lieferung; Art u Umfang d sonstigen Leistung Datum (d Ausstellung u d Leistungserbringung) Entgelt brutto Steuersatz

Rechnung (§ 11 UStG) Gutschriften Steuerschuld auf Grund der Rechnung Gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung Steuerschuld auf Grund der Rechnung Unrichtiger Steuerausweis Unberechtigter Steuerausweis Leistung wurde gar nicht ausgeführt oder Leistender war nicht Unternehmer Berichtigung möglich!

Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 UStG) Ausschluss vom Vorsteuerabzug Unecht befreite Leistungen Erfasst sind auch damit in bloß mittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen Die vorübergehend private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen

Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 UStG) Nutzung eines Gegenstandes sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze Aufteilung der Vorsteuern Nach der wirtschaftl Zuordnung Umsatzschlüsselmethode Beispiel Bank errichtet Gebäude, 1.000.000 + 20 % USt, Nutzung 60 % für das Bankgeschäft, 40 % steuerpflichtig vermietet  Bankgeschäft unecht steuerfrei, Vermietung steuerpflichtig  VStA 40 % von 200.000  80.000

Vorsteuerkorrektur (§ 12 Abs 10 UStG) Voraussetzungen Änderung des Verwendungszwecks eines Gegenstandes des Anlagevermögens Innerhalb des Beobachtungszeitraumes Anlagevermögen: 5 Jahre Grundstücke (Gebäude): 10 Jahre Umlaufvermögen: grds. zeitlich unbegrenzt Der Begriff Anlagevermögen ist dem Ertragsteuerrecht entnommen und ist nach den unernehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen (zB § 198 Abs 2 UGB oder § 6 Z 1 EStG).

Vorsteuerkorrektur (§ 12 Abs 10 UStG) Folgen Verwendung zuerst steuerpflichtig, dann steuerfrei Negative Vorsteuerkorrektur Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des Beobachtungszeitraumes ist VSt zurückzuzahlen Verwendung zuerst steuerfrei, dann steuerpflichtig Positive Vorsteuerkorrektur Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des Beobachtungszeitraumes wird VSt erstattet

Vorsteuerkorrektur Wie? Bagatellgrenze Für jedes Jahr der Änderung 1/5 bzw 1/10 der gesamten Vorsteuer Bagatellgrenze 220 Euro VSt  keine Korrektur

Vorsteuerkorrektur (§ 12 Abs 10 UStG) Beispiel S hat im Jahr 2002 einen PC erworben, den er für seine steuerfreie Versicherungstätigkeit verwendet hat. AK 2000 + 20 % USt. Im Jahr 2004 ändert er seinen Unternehmensgegenstand und arbeitet (selbständig) als steuerpflichtiger Eventmanager, den PC verwendet er weiter. 2002: PC für das Unternehmen ausgeführt, aber Tätigkeit ist steuerfrei  kein VStA 2004: PC nicht mehr für steuerfreie Tätigkeit, sondern für steuerpflichtige  Änderung der Verhältnisse innerhalb der 5 Jahresfrist  positive VSt-Korrektur  1/5 von 400 bis zum Jahr 2006

Vorsteuerabzug (§ 13 UStG) Vorsteuerabzug für Reisekosten Anknüpfung an die Einkommensteuer (ESt) Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen Auf Grund des Gesetzes Auf Grund von Verordnungen

Entstehen der Steuerschuld Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 UStG) Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Leistung ausgeführt wird Bezahlung der Rechnung ohne Bedeutung Spätere Rechnungslegung Steuerschuld entsteht 1 Monat später (am Ende des Monats, das nach dem der Ausführung der Leistung folgt)

Entstehen der Steuerschuld Ist-Besteuerung (§ 17 UStG) Nach vereinnahmten Entgelten Gilt für Freiberufler Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende Andere Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 1,5 Mio Euro in den letzten 2 Jahren Anzahlungen Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung

Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG) Fälligkeit = Entrichtungszeitpunkt Spätestens am 15. des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) der Steuerschuldentstehung zweitfolgenden Kalendermonat USt-Voranmeldung USt-Vorauszahlung

Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG) Vorauszahlungszeitraum Grundsätzlich der Kalendermonat Kleinunternehmer, die optiert haben Vierteljahr Nach Ablauf des Kalenderjahres Veranlagung zur USt

Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG) Wer? Jeder Unternehmer (auch befreite) Was? Eigene Umsätze VSt-zulässige Umsätze Einfuhr Eigenverbrauch Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung

Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG) Wie? Keine besonderen Formerfordernisse Verstoß Finanzordnungswidrigkeit

Binnenmarkt - Überblick Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen EG-Richtlinien Wo in Österreich geregelt? Binnemarktregelung Anhang zum UStG Was braucht ein Unternehmer im Binnenmarkt? Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer Zusammenfassende Meldungen Buchnachweis

Binnenmarkt - Überblick Grundsätze Bestimmungslandprinzip Ursprungslandprinzip Im privaten Reiseverkehr

Binnenmarkt - Überblick Lieferungen im Binnenmarkt Exportsituation Importsituation Sonstige Leistungen im Binnenmarkt Besonderheiten in Bezug auf Beförderungsleistungen Unfreie Versendungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Binnenmarkt - Überblick Importsituation – Erwerb für unternehmersichen Bereich ig Erwerb (Art 1 Abs 2 UStG) Von einem MS in den anderen MS Zwischen zwei Unternehmern Für Lieferer gilt nicht die Kleinunternehmerregelung ig Verbringen (Art 1 Abs 3 UStG) Von einem MS in den anderen MS für den Unternehmer selbst Ausnahme: vorübergehende Verwendung

Binnenmarkt - Überblick Importsituation – Erwerb für den nichtunternehmersichen Bereich Grundsätzlich Ursprungslandprinzip Ausnahme: Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 UStG) Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 UStG) Nichtunternehmerischer Bereich Erwerbschwelle von 11.000 Euro überschritten Folge: ig Erwerb

Binnenmarkt - Überblick Exportsituation – ig Lieferung Lieferung an Unternehmer Von einem MS in einen anderen MS Steuerfrei gem Art 6 Abs 1 und Art 7 UStG Lieferung an Nichtunternehmer Grundsätzlich Ursprungslandprinzip - § 3 Abs 8 UStG Ausnahme: Versandhandelsregelung (Lieferschwelle 100.000 Euro) Lieferung an Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 UStG) Wie Lieferung an einen Unternehmer zu behandeln

Gründzüge des Bewertungsrechts Bedeutung Steuergegenstand besteht nicht in Geld ZB Naturalbezüge von AN für LSt ZB Gesellschaftsanteil für ErbSt ZB Grundstück für ErbSt oder GrESt

Gründzüge des Bewertungsrechts Rechtsgrundlagen Bewertungsgesetz 1955 Teil I (§§ 2 – 17 BewG) Teil II (§§ 17 ff BewG) Spezielle Bewertungsvorschriften in einzelnen Materiengesetzen zB § 6 EStG

Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsgegenstand Vermögensarten Land- und Forstwirtschaft Grundvermögen Betriebsvermögen Sonstiges Vermögen Grundbesitz Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Die zum gewerblichen Betrieb gehörenden Grundstücke

Gründzüge des Bewertungsrechts Gegenstand der Bewertung wirtschaftliche Einheit Bewertungsfähig Wirtschaftsgüter Alles, was im wirtschaftl Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar Immaterielle WG Besonderes Entgelt gezahlt Besondere Verkehrsauffassung Negative Wirtschaftsgüter Schulden und Lasten

Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsgrundsätze Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums Grundsatz der Bewertung im Ganzen

Gründzüge des Bewertungsrechts Bedingungen und Befristungen Aufschiebende Bedingung: Bewertung erst mit Bedingungseintritt Auflösenden Bedingung: bis zum Eintritt der Bedingung als unbedingt Auflösend bedingte Erwerbe und aufschiebend bedingte Lasten Antrag auf Berichtigung nicht laufend entrichteter Abgaben (Ausnahme § 26 GebG) Laufend veranlagte Steuern: Bedingung wirkt ex nunc

Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsmaßstäbe Ertragswert Abgezinster Wert der geschätzten künftigen Erträge Teilwert zB Einlagen gem § 6 Z 4 EStG zB Entnahmen gem § 6 Z 5 EStG Gemeiner Wert zB Veräußerungspreis und Anschaffungskosten beim Tausch gem § 6 Z 14 lit a EStG Bewertungsmethode Gibt an, wie im Einzelfall Bewertungsmaßstab zur Anwendung gebracht wird Bsp Bewertung von GmbH-Anteilen

Gründzüge des Bewertungsrechts Bewertungsregeln des I. Teiles des BewG Wertpapiere und Anteile an KapGes (§ 13) Kapitalforderungen und Schulden (§ 14) Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (§§ 15 – 18 BewG) Einheitsbewertung (§§ 19 ff)

Weitere Abgaben Grunderwerbsteuer Kapitalverkehrssteuer Gebührengesetz Übereigung (oder Anpruch auf Übereignung) eines inländischen Grundstücks Anteilsvereinigung Steuersätze 2 % und 3,5% Kapitalverkehrssteuer Gesellschaftsteuer 1% Gebührengesetz Stempelgebühren (§§ 10 bis 14 GebG) zB Reisepässe kosten gem § 14 TP 9 GebG 69,90 Euro Gebühren für Rechtsgeschäfte (§§ 15 bis 33 GebG zB Darlehensverträge gem § 33 TP 8 GebG – Gebühr beträgt 0,8 % des Wertes des Darlehens

Steuerschuldrecht Gesetzliches Schuldverhältnis Subordinationsverhältnis zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger

Steuerschuldrecht Abgabentatbestand Persönliche Seite Sachliche Seite Abgabengläubiger Abgabenschuldner Sachliche Seite Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Tarif

Steuerschuldrecht Abgabentatbestand Steuerschuldner Steuerträger Entrichtungspflichtiger

Steuerschuldrecht Gesamtschuld (§ 6 BAO) GrESt: Käufer und Verkäufer Geltendmachung einer Haftung  Haftungspflichtiger und Abgabenschuldner werden zu Gesamtschuldnern (§ 7 BAO)

Steuerschuldrecht Haftung für fremde Abgabenschulden Haftung d Vertreters v juristischen Personen (§ 9 BAO) Vertreter gem § 80 BAO Insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können Haftung von Personengesellschaftern (§ 12 BAO) Umfang der Haftung nach Zivilrecht

Steuerschuldrecht Haftung für fremde Abgabenschulden Haftung des Erwerbers eines Unternehmens (§ 14 BAO) Für betriebsbezogene Abgaben für die Zeit des letzten vor der Übereignung liegenden KJ Für Steuerabzugsbeträge, die seit dem letzten KJ vor der Übereignung zu entrichten waren Nur insoweit als Schulden kannte oder kennen musste Nur in Höhe des Wertes der übernommenen Besitzposten abzüglich übernommener Schulden

Steuerschuldrecht Haftung für fremde Abgabenschulden Haftung von Erben (§ 15 BAO) Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO) Entstehen der Abgabenschuld § 4 BAO Bestimmt Beginn der VJ-Frist Sicherstellungsmaßnahmen können getroffen werden Selbstbemessungsabgaben: Fälligkeit hängt von Entstehung ab

Obliegenheiten der Abgabepflichtigen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) Anzeigepflicht (§ 120 BAO) Schenkungsmeldung (§ 121a BAO) Ersatz für die 2008 ausgelaufene Erbschafts- und Schenkungssteuer Buchführung (§§ 124 ff BAO) Aufbewahrung grundsätzlich 7 Jahre (§ 132 BAO) Abgabenerklärung (§§ 133 ff BAO) Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§§ 141 f BAO)

Steuerschuldrecht Fälligkeit GS ein Monat nach Bekanntgabe d Bescheides (§ 210 BAO) Berufung berührt Fälligkeit nicht Keine aufschiebende Wirkung Aber Möglichkeit Aussetzung d Einhebung zu beantragen Stundung, ratenweise Entrichtung Hinausschieben der Fälligkeit

Steuerschuldrecht Fälligkeit – Säumnis Säumniszuschlag (§ 217 Abs 1 BAO) Dreistufig Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) Wegen verspäteter Einreichung der Abgabenerklärung

Steuerschuldrecht Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses Grundsätzlich durch Entrichtung der Abgabenschuld Nachsicht gem § 236 BAO Einhebung wäre im Einzelfall persönlich od sachlich unbillig Ermessensentscheidung Auf Antrag

Steuerschuldrecht Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses Löschung gem § 235 BAO Von Amts wegen Einbringungsversuche erfolglos oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos und Mit Erfolg in Zukunft nicht zu rechnen Widerruf der Nachsicht od Löschung

Steuerschuldrecht Verjährung Festsetzungs- (Bemessungs-) Verjährung (§§ 207 f BAO) GS 5 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches Hinterzogene Abgaben: 7 Jahre Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 BAO) Durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung innerhalb der VJ-Frist um ein Jahr

Steuerschuldrecht Verjährung Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) Fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Abgabe fällig geworden ist Keinesfalls früher als Recht zur Festsetzung der Abgabe Unterbrechung (§ 238 Abs 2 BAO) Hemmung (§ 238 Abs 3 BAO)

für Ihre Aufmerksamkeit! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel (tina.ehrke-rabel@jku.at) Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM) (georg.kofler@gmail.com)