Schuldrecht Allgemeiner Teil Wintersemester 2011/12

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Advertisements

Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.
Nachtrag zu Folien 19:.
6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld
Wiederholung Felix M. Horbach 10/20/2009.
Tutorium Privatrecht I + II
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
Prof. Dr. Reinhard Singer Humboldt-Universität zu Berlin
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
vom Schuldner zu vertreten § 276
Ansprüche bei Pflichtverletzung:
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
§§ Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung Markus Artz.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 © sl 2005 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von gekauft hatte, an.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Die Auslegung von WE §§ 133, 157.
§ 4 Aufrechnung Markus Artz.
§ 12 Gläubigerverzug.
Prof. Dr. Stephan Lorenz Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 3: Verjährungsrecht (Rechtsfolgen, Eigentumsvorbehalt) © sl 2003 V Hersteller.
Eine Zusammenfassung mit Hyperlinks (im Aufbau)
Privatrecht II Lektion 11 Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse § 1 Das Schuldverhältnis: Entstehung und Pflichtenkatalog Markus Artz.
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Hausarbeit im Bürgerlichen Recht
§ 7 Schuldverhältnis.
§ 7 Schuldverhältnis.
§ 5 Stellvertretung.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Erfüllung des Vertrages
§ 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Mängelhaftung beim Kauf:
Vertragsgestaltung.
Methoden der Rechtswissenschaften
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Ziel: Ausgleich von Interessen-beeinträchtigungen

Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Lerneinheit 2 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Direktor IMR Die haftungsrechtliche Bedeutung von Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen.
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Zivilrecht II: Besprechung der Hausarbeit
SchuldR AT 1 2. Woche.
SachenR 1 1. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SchuldR AT 1 1. Woche.
SchuldR AT 1 5. Woche.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Leistungsstörungen Unmöglichkeit §§ 275, 280 I, III i.V.m 283, 311a, 326 Schuldnerverzug §§ 280 I, II i.V.m 286 – 290; § 323 I,II; § 280 III, 281 Annahmeverzug.
Vertragsschluss mit AGB
Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich.
KROLL Juristisches Repetitorium für Fachhochschulstudenten
 Präsentation transkript:

Schuldrecht Allgemeiner Teil Wintersemester 2011/12 Prof. Dr. Klaus Tonner

Übersicht Funktion des Schuldrechts 3 § 241 – Leistungspflicht 8 § 241 a – Unbestellte Lieferungen 10 § 242 – Treu und Glauben 11 § 243 – Gattungsschuld/Stückschuld 14 §§ 269, 271 – Leistungsort und –zeit 17 §§ 305-310 – AGB-Recht 22 § 311 – Vorvertragliche Pflichten 29 § 313 – Störung der Geschäftsgrundlage 31 §§ 275 - Leistungsstörungsrecht 33

Funktion des Schuldrechts AT 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuldrecht - Allgemeiner Teil, §§ 241 ff. - Besonderer Teil, §§ 433 ff. -- Vertragliche Schuldverhältnisse, §§ 433 ff. -- Gesetzliche Schuldverhältnisse, §§ 677-687, 812 ff. 3. Buch: Sachenrecht usw.

Funktion des Schuldrechts AT Der AT des Schuldrecht enthält die „vor die Klammer gezogenen“ Regelungen für vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse Das Schuldverhältnis (Obligation) bedeutet eine rechtliche Beziehung zwischen zwei (natürlichen oder juristischen) Personen; es entfaltet keine Wirkung für Dritte → relative Wirkung zu trennen von der dinglichen Wirkung, z.B. Übereignung (§ 929), die im Sachenrecht geregelt ist.

Funktion des Schuldrechts AT „Es schlingt die Obligation Ein Band nur um die Person. Die Sache selbst bleibt frei davon.“ Bsp: A kauft am Kiosk des B eine Morgenzeitung: Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) verpflichtet nur zu Übereignung der Zeitung und des Geldbetrages (Verpflichtungsgeschäft). Die Übereignung (§ 929) ist ein davon getrenntes Rechtsgeschäft (Erfüllungsgeschäft).

Funktion des Schuldrecht AT Entstehung des Schuldverhältnisses - durch Rechtsgeschäft -- durch Vertrag --- gegenseitiger Vertrag (z.B. Kaufvertrag, § 433) --- unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag (z.B. Auftrag, § 662) --- einseitig verpflichtender Vertrag (z.B. Schenkung, § 518) -- einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Auslobung, § 657)

Funktion des Schuldrechts AT Entstehung des Schuldverhältnisses - kraft Gesetzes -- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677 ff.): Aufwendungen des Retters -- Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.): Rückabwicklung des nichtigen, z.B. angefochtenen, Vertrags -- Deliktsrecht (§§ 823 ff.): Schuldhafte Körper- oder Eigentumsverletzung, z.B. Verkehrsunfall - kraft geschäftlichen Kontakts (§ 311 Abs. 2), z.B. Vertragsanbahnung (Bananenschale)

§ 241 Pflichten des Schuldners und Forderungen des Gläubigers stehen sich gegenüber Einteilung der Pflichten - Primärpflichten -- Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1) -- Hauptleistungspflichten (z.B. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2) -- Nebenleistungspflichten (z.B. Auskunftserteilung) -- Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2) - Sekundärpflichten (z.B. vertraglicher Schadensersatz, § 280 Abs. 1)

§ 241 Die Forderung bezeichnet den Anspruch des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Jede Falllösung ist mit einer Anspruchsgrundlage zu beginnen. z.B.: A meint, einen Kaufpreiszahlungsanspruch gegen B zu haben. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 433 Abs. 2.

§ 241 a Unbestellte Lieferung - bereits nach den normalen Vertragsschlussregeln kommt bei einer unbestellten Lieferung kein Vertrag zustande - § 241a Abs. 1 stellt klar, dass im Schweigen keine Annahmeerklärung zu sehen ist - Darüber hinaus bestehen keine gesetzlichen Ansprüche, inbes. kein Eigentümer-Herausgabeanspruch nach § 985 - die Vorschrift gilt nur zwischen Unternehmern (§ 14) und Verbrauchern (§ 13) (b2c) - die Vorschrift ist eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie der EU

§ 242 Die Generalklausel schlechthin Allgemeines Gebot der Rücksichtnahme Erlaubt der Rspr eine vorsichtige Begrenzung der Vertragsfreiheit und eine Weiterentwicklung des Bürgerlichen Rechts aber: kein Einfallstor für Billigkeitsrspr. und Rechtsfortbildung Gesetzliche Wertungen (Grundgesetz) und die Verkehrssitte sind zu berücksichtigen

§ 242 Fallgruppen - Bestimmung der Art und Weise der Leistung (keine Vertragserfüllung nachts um 2 Uhr) - Pflichten im vertraglichen Schuldverhältnis: Obhuts-, Erhaltung-, Auskunfts-, Anzeigepflichten) - ebenso im vor-und nachvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo für das vorvertragliche Schuldverhältnis, jetzt in § 311 Abs. 2 geregelt)

§ 242 Fallgruppen (Forts.) - Wegfall der Geschäftsgrundlage, jetzt in § 313 geregelt - Unzulässige Rechtsausübung -- Rechtsmissbrauch -- Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum propium) -- Verwirkung -- arglistiges Verhalten (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est

§ 243 Gattungsschuld/Stückschuld Bei der Gattungsschuld ist die Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen festgelegt, deren Bestimmung den Parteien obliegt: ein Schrank Beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld): Händler will nur aus seinem Warenlager liefern Geschuldet ist eine Sache mittlerer Art und Güte Schuldner haftet, solange es die Gattung noch gibt Stückschuld: geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen bestimmt (Speziesschuld): dieses gebrauchte Auto

§ 243 Konkretisierung Jede Gattungsschuld muss irgendwann zur Stückschuld werden: - bei der Holschuld durch Aussonderung - bei der Schickschuld durch Absendung - bei der Bringschuld durch Übergabe am Wohnsitz des Gläubigers Folge: Schuldner haftet nur noch für das ausgesonderte Stück

§§ 262-265 Wahlschuld - Gläubiger hat die Wahl zwischen zwei Leistungen (dieses oder jenes Auto) - Zur Ausübung des Wahlrechts vgl. § 262 Ersetzungsbefugnis - kann vertraglich geregelt werden - Ersetzungsbefugnis des Gläubigers oder des Schuldners

§ 269 Leistungsort Schuldner muss am richtigen Ort leisten → Leistungsort (ungenau auch Erfüllungsort genannt). Zu unterscheiden sind der Ort der Leistungshandlung, an dem der Schuldner die letzte für seine Leistung erforderliche Handlung vornimmt, und der Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Kann, aber muss nicht zusammenfallen:

§ 269 Leistungsort (Forts.) Gesetzlicher Regelfall ist die Holschuld → Leistungs-und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners Je nach Parteivereinbarung aber auch Bringschuld (Leistungs- und Erfüllungsort am Wohnsitz des Gläubigers) oder Schickschuld (Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers) Wichtig wegen der Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld (§ 243) → geht die Sache „während der Reise“ unter, muss der Schuldner bei Gattungsschuld nur dann noch einmal leisten, wenn Bringschuld vereinbart wurde. Geldschulden sind iZw Schickschulden (§ 270 Abs. 1), die jedoch auf Gefahr des Schuldners „reisen“

§ 271 Leistungszeit Gem § 271 darf der Schuldner sofort leisten und der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, sofern nicht Fälligkeit vereinbart IZw ist die Leistung auch vor Fälligkeit erfüllbar. Ausnahme: Die Fälligkeit ist auch im Interesse des Gläubigers geregelt, zB bei einem verzinslichen Darlehen.

§§ 305-310 Entwicklung des AGB-Rechts - Reichsgericht: Missbrauchsrechtsprechung, gestützt auf § 138, vor allem bei Haftungsfreizeichnungen - Bundesgerichtshof: auf § 242 gestützte weitgehende Inhaltskontrolle - AGB-Gesetz von 1976 mit materiell-rechtlichem (Generalklausel und graue und schwarze Liste)und verfahrensrechtlichen Teil (Verbandsklagebefugnis)

§§ 305-310 Entwicklung des AGB-Rechts (Forts.) - Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG): europäisiert die AGB-Kontrolle - Schuldrechtsreform von 2001:der materiell-rechtliche teil des AGB-G wird ins BGB integriert, der verfahrensrechtliche Teil zum Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

§§ 305-310 Prüfschema bei der AGB-Kontrolle - Anwendbarkeit, § 310: Einbeziehungsvoraussetzung und graue und schwarze Liste nur bei b2c-Verträgen, die übrigen Vorschriften auch bei b2b-Verträgen - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1) „Vielzahl“ nur bei b2b-Verträgen, bei b2c reicht einmalige Verwendung (§ 310 Abs. 3) - Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2) nur bei b2c! - überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1) - schwarze Liste (§ 309, nur b2c) - graue Liste (§ 308, nur b2c) - Generalklausel (§ 307)

§§ 305-310 keine Anwendung auf - Versorgungsverträge, § 310 Abs. 2 - im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, § 310 Abs. 4 - modifiziert Anwendung im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 Definition der AGB, § 305 Abs. 1: - Vorformuliert, Vielzahl (bei b2c Verträgen reicht einmalige Verwendung), Stellen

§§ 305-310 Einbeziehung in den Vertrag - bei b2c: § 305 Abs. 2 -- Hinweis, -- Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kenntnisnahme (kein Problem bei Internet-Vertragsschluss, aber bei telefonischem Vertragsschluss) -- Einverständnis

§§ 305-310 Einbeziehung in den Vertrag (Forts.) - bei b2b: §§ 145 ff. Problem bei sich widersprechenden AGB: Würde bei schematischer Anwendung dazu führen, dass die AGB desjenigen, der zuletzt seine AGB einführt, Vertragsbestandteil würden („last shot“) Nach h.M. Dissens. Lücke wird durch Auslegung oder dispositives Recht gefüllt, § 306

§§ 305-310 Vorrang der Individualabrede, § 305 b Überraschende Klauseln, § 305 c Abs.1 Contra-proferentem-Regel, § 305 c Abs. 2 Vertrag bleibt bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit im Übrigen wirksam, § 306 Inhaltskontrolle, §§ 307-309 - es ist mit der „schwarzen“ (§ 309) und der „grauen“ (§ 308) Liste zu beginnen, die aber nur bei b2c-Verträgen anwendbar ist.

§§ 305-310 Inhaltskontrolle, § 307 Auch hier ist die Prüfungsreihenfolge „von hinten nach vorn“: - Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, § 307 Abs. 2 Nr. 1 - Abweichung von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, § 307 Abs. 2 Nr. 2 - Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 - Verstoß gegen Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 Satz 1

§§ 305-310 Inhaltskontrolle, § 307 (Forts.) Das Äquivalenzverhältnis des Vertrags (Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung) wird nicht überprüft → § 307 Abs. 3 Die Rspr. wendet die wesentlichen Grundgedanken der §§ 308, 309 über die Generalklausel auch bei b2b-Verträgen an. Damit wird ein weitgehender Gleichlauf von b2c und b2b erreicht. Anders der Ansatz im Unionsrecht

§ 311 § 311 kodifiziert die von der Rspr entwickelte c.i.c. Die c.i.c. wurde nötig wegen der unzureichenden deliktischen Haftung des BGB (Beispiel: Linoleumrollen-Fall des RG) AGL für einen Schadensersatzanspruch: §§ 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 Fallgruppen: - Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1) - Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2) - ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3)

§ 311 Bei § 311 Abs. 2 Nr. 1 wird vornehmlich das Vermögen geschützt (Bsp: Verletzung von Beratungspflichten). Der Schaden kann im Nichtzustandekommen eines günstigen Vertrags bestehen, aber nur ausnahmsweise S.E.A. wg. Abbruch der Vertragsverhandlungen. Wichtiger: S.E.A. wg. eines ungünstigen Vertrags, z.B. bei einer Finanzanlage. Aber Vorrang der kaufrechtlichen Gewährleistung

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage Voraussetzungen: (1) - Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1) -- nachträgliche Änderung vertragswesentlicher Umstände -- Umstände nicht Vertragsinhalt oder - Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2). Vertragswesentliche Vorstellungen unzutreffend

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage (Forts.) (2) Kein Vertragsschluss, wenn Änderung vorausgesehen wäre bzw. bei Kenntnis der unzutreffenden Vorstellung (3) Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag Rechtsfolgen - vorrangig: Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1) - subsidiär: Rücktritt oder Kündigung (§ 313 Abs. 3)

Leistungsstörungsrecht Überblick - Nichtleistung - Verzögerung - Schlechtleistung - Verletzung von Schutzpflichten Zentraler Begriff ist die Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1. Daran knüpfen Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte an. Die Leistungspflicht bleibt außer bei der Unmöglichkeit unberührt.

Leistungsstörungsrecht Unmöglichkeit, § 275 - echte Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 -- physische Unmöglichkeit -- Zweckerreichung und Zweckfortfall -- Zweckstörung → keine Unmöglichkeit -- rechtliche Unmöglichkeit -- gilt grds. Auch bei Gattungsschulden, aber nicht bei Geldschulden („Geld hat man zu haben“)

Leistungsstörungsrecht Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) - echte Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 (Forts.) -- objektive und subjektive Unmöglichkeit -- anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit -- vollständige und teilweise Unmöglichkeit -- vorübergehende Unmöglichkeit -- Irrelevanz des Vertretenmüssens

Leistungsstörungsrecht Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) - praktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 -- Einrede -- grobes Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers -- größere Leistungsanstrengungen des Schuldners bei Vertretenmüssen - Zurückhaltung bei Gattungsschulden → Beschaffungsrisiko des Schuldners

Leistungsstörungsrecht Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) - persönliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 3 -- persönliche Leistungspflicht -- Interessenabwägung -- Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen

Leistungsstörungsrecht Unmöglichkeit, § 275 (Forts.) - Rechtsfolgen, § 275 Abs. 4 -- Wegfall der Primärleistungspflicht -- statt dessen Schadensersatzansprüche (Voraussetzung Verschulden): (1) bei nachträglicher Unmöglichkeit § 283 (2) bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a und bei Verträgen auch ohne Verschulden Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326

Leistungsstörungsrecht Pflichtverletzung, § 280 - Begriff: objektiv jedes nicht dem Pflichtenkreis entsprechende Verhalten des Schuldners. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind: - Verzögerung der Leistung trotz -- Wirksamkeit (keine Unmöglichkeit gem. § 275) -- Fälligkeit (§ 271, iZw sofort) -- Einredefreiheit (kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 und keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320)

Leistungsstörungsrecht Pflichtverletzung, § 280 (Forts.) - Schlechtleistung, insb. Mangel nach Kauf- oder Werkvertragsrecht. Der Schuldner hat zunächst nur einen Nacherfüllungsanspruch, und erst wenn dieser scheitert, die weiteren in § 437 aufgezählten Ansprüche - Schutzpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2) - Unmöglichkeit (str., ob dies begrifflich eine Pflichtverletzung ist)

Leistungsstörungsrecht Vertretenmüssen (Verschulden) Vertretenmüssen ist Voraussetzung für Schadensersatzansprüche; geregelt in § 276: - Vorsatz: Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes; dolus eventualis reicht, Absicht nicht erforderlich - Fahrlässigkeit: der haftungsbegründende Tatbestand muss erkennbar und vermeidbar gewesen sein. Es gilt ein objektivierter Maßstab, d.h. nicht an den Fähigkeiten des konkreten Schuldners orientiert

Leistungsstörungsrecht Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes - vertraglich möglich, in AGB jedoch nur in den Grenzen des § 309 Nr. 7 - bei unentgeltlichen Geschäften (Schenkung, Leihe) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zwischen Gesellschaftern und Ehegatten nur eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) - Haftungsmilderung über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Arbeitsrecht

Leistungsstörungsrecht Grobe Fahrlässigkeit: Außerachtlassen dessen, was im gegebene Fall jedem hätte einleuchten müssen. Haftung ohne Verschulden. Grds. vertraglich möglich, jedoch nicht in AGB zu Lasten der anderen Vertragspartei - Übernahme einer Garantie (Klebstoff-Fall) - Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie weit das Beschaffungsrisiko reicht (Sportwagen-Fall)

Leistungsstörungsrecht Erfüllungsgehilfen, § 278 - Die Pflichtverletzung und das Verschulden des Erfüllungsgehilfen werden dem Schuldner zugerechnet - Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung der Pflichten des Schuldners tätig wird. Das kann auch ein selbständiger Unternehmer sein. - Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis. Der Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt haben, nicht nur bei deren Gelegenheit (Diebstahl beim Kunden)

Leistungsstörungsrecht Der Schuldner haftet gem. § 278 auch für seine gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen haften für ihre Organe gem. § 31. Im Deliktsrecht gibt es keine Haftung für fremdes Verschulden. Der Geschäftsherr haftet vielmehr für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen (§ 831). Verrichtungsgehilfen müssen weisungsabhängig sein.

Leistungsstörungsrecht § 280 ist der einheitliche Haftungstatbestand, an den auch die anderen Schadensersatzansprüche anknüpfen Voraussetzungen - Schuldverhältnis, z.B. Vertrag - Pflichtverletzung - Vertretenmüssen. Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1 S. 2, d.h. Schuldner muss beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat - Schaden

Leistungsstörungsrecht Schadensersatz ↙ ↘ neben der Leistung statt der Leistung - einfacher SE., § 280 §§ 280, 281 - Verzögerungsschaden, §§ 280, 286