Repetitorium aus Zivilrecht

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 Präsentation transkript:

Repetitorium aus Zivilrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht Univ. -Ass. Dr. Philipp Fidler, Institut für Zivilrecht philipp.fidler@univie.ac.at

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Grundidee Sanktionierung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen Kern der Problematik: Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung überhaupt vor? Maßstab: gesamte Rechtsordnung! unzweifelhaft: (aufrechte) Verträge, gutgläubiger Erwerb nach § 367, Verjährung fraglich(er): (uneigentliche) Ersitzung

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Abgrenzung Haftpflicht- und Bereicherungsrecht Zwei bedeutende Unterschiede - Bereicherungsrecht: knüpft an einen Vorteil an - Schadenersatzrecht: verlangt Nachteil im Vermögen - Bereicherungsrecht: Verschulden ist nicht erforderlich - Schadenersatzrecht: Verschulden erforderlich Auswirkungen vor allem bei der unzulässigen Verwendung von Immaterialgüterrechten

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Leistungskondiktion und Bereicherung in sonstiger Weise Keine allgemeine Bereicherungsnorm Sehr unsystematisch Differenzierungsansatz: Art der Vermögensverschiebung Leistung führt zur Leistungskondiktion ansonsten Bereicherung in sonstiger Weise Vorrang der Leistungskondiktion!

II. Leistungskondiktionen Allgemeines 1 Leistung: bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung Faktischer Teil: Vermögensverschiebung durch Tun oder Unterlassen Rechtlicher Teil: Zweckbestimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung Zweck: Erfüllung einer Verbindlichkeit Erlangung einer Gegenleistung Erwartung/Hoffen auf eine/r bestimmten Entwicklung

II. Leistungskondiktionen Allgemeines 2 Leistungszweck wird nicht erreicht/kein ausreichender Rechtsgrund: grundsätzlich Rückforderung Leistungskondiktion als technisches Hilfsmittel Korrektiv: Ist der Leistende schutzwürdig? Dingliche Berechtigung nicht ausschlaggebend! Feststellung der Leistungsbeziehung durch Zweckbestimmung: objektiver Erklärungswert

III. Condicito indebiti (§ 1431) § 1431: „Wenn jemanden aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.“

III. Condictio indebiti (§ 1431) Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld 1 - Voraussetzungen: Leistung Fehlen einer Verbindlichkeit Irrtum des Leistenden: Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum Bestand der Schuld Gegenstand der Schuld Person des Gläubigers/Schuldners

III. Condictio indebiti (§ 1431) Weitere Merkmale Verschuldeter Irrtum schadet nicht (vgl §1432) Anfechtungsvoraussetzungen des § 871/1 nicht notwendig Zweifel über Verbindlichkeit: Leistung uU als Anerkenntnis Nichtschuld gleichgestellt: Zahlung einer aufschiebend bedingten Schuld (vgl § 1434 Satz 1) System der kausalen Übereignung (§ 380): Konkurrenz mit der rei vindicatio

III. Condictio indebiti (§ 1431) Kondiktionsausschlüsse 1 § 1432: „Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden (…)“ = Keine Rückforderung bei Naturalobligationen, außer Formzweck verlangt Rückabwicklung

III. Condictio indebiti (§ 1431) Kondiktionsausschlüsse 2 § 1434 Satz 2: „Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.“ = Keine Rückforderung bei bloß noch nicht fälligen Schulden - Kondiktionsausschlüsse finden bei nicht (voll) geschäftsfähigen Personen keine Anwendung (§§ 1421,1433)!

IV. Condictio causa finita (§ 1435) § 1435: „Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.“

IV. Condictio causa finita (§ 1435) Anwendungsfälle Rücktritt nach Verzug (§ 918); Aufhebung/Auflösung wegen nachträglicher/zufälliger Unmöglichkeit (§ 920/§ 1447); Wandlung (§ 932); Schenkungswiderruf (§ 948); Rücktrittsrechte des Verbrauchers (§§ 3 ff KSchG); laesio enormis (§ 934, hA); Vorausleistungen bei Dauerschuldverhältnis, das verfrüht endet Bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich keine Rückabwicklung (Ausnahme: List, Zwang)! Wiederholung des § 1435 an mehreren Stellen im ABGB!

V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.) Voraussetzungen Nichterreichen eines erkennbaren Zweckes (objektiver Erklärungswert) Kein Schuldverhältnis, keine irrtümliche Leistung, sondern bloße Zweckabrede Hintergrund: Vertragliche Verpflichtung ist (noch) nicht gewollt Gegenleistung kann nicht wirksam versprochen werden

V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.) Zuwendungen unter Lebensgefährten Lebensgemeinschaft beruht auf unentgeltlichen Leistungen beider Partner „Echte Schenkungen“: Nur Widerruf (§§ 947 ff, 1247, 1435), oder Anfechtung (§§ 870 ff, 877, 901) Condictio causa finita bzw sine causa Keine condictio ob rem!

V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.) Sonderfall der Berechnung und Ausschluss Arbeiten, die einem Dienstverhältnis entsprechen = Ersatz unabhängig vom Nutzen, wenn bewusst entgegengenommen (§ 1152 p.a.) Vgl dagegen § 1431! Ausschluss bei treuwidriger Leistungsvereitelung bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§ 1174 Satz 1)

VI. Condictio sine causa (§ 877) § 877: „Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.“

VI. Condictio sine causa Anwendungsbereich Unmittelbar: Anfechtung wegen List, Drohung, Irrtum Unterschied zu condictio indebiti: Irrtum im Zeitpunkt der Leistung nicht erforderlich! Anwendungsbereich wesentlich weiter: auch bei Scheingeschäften (§ 916), sowie Ungültigkeit wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit (§ 879)

VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 1 Gültigkeit der Verpflichtung zu trennen von der Rückforderung! Verbotszweck ist maßgeblich! Rückforderung bei Schutz einer Partei oder bei verpöntem Leistungsaustausch – unabhängig von Zweckerreichung! Rückforderung als Regelfall grundsätzlich möglich

VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 2 Kondiktionsausschluss nach § 1174/1: „Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer (…) unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern.“

VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit 3 § 1174 wird eng interpretiert Leistung als „Prämie“ für Unerlaubtheit Nicht Entgelt für Sachleistungen bei verbotenen „Kaufverträgen“ Ratio: Keine „Drucksituation“ für Empfänger (er selbst freilich auch nicht schützenswert) Annex: - Condictio ob turpem causam: § 1174/1 Satz 3 - Darlehen für verbotenes Spiel: § 1174 Abs 2

VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens Anfängliche Unmöglichkeit Nachträgliche Unmöglichkeit Geradezu (§ 878) schlicht § 1435 § 1435 § 1431 § 1435 p.a.

VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens Rückabwicklung nach § 1431: Irrtumserfordernis! Bsp: Nicht erkannter („versteckter“) Dissens bei kollidierenden AGB von Unternehmern

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Vorbemerkung Verteilung des Insolvenzrisikos Grundsatz: vorgestellte Zweckbestimmung, nicht faktische Leistung Abermals: System der kausalen Übereignung  Eigentumsverhältnisse beachten!

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Ausgangsbeispiel für Dreieckskonstellationen bis zur Bürgschaft B kauft von A 10 Fässer Bier. B wiederum verkauft diese Fässer an C. Die Fässer sollen direkt von A an C geliefert werden. A B B C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung Ang = A Faktische Leistung DV EV Anw = B AnwE = C VV

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 1: DV ungültig Ang = A Rückabwicklung Faktische Leistung DV EV Anw = B AnwE = C VV

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: DV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit Ang = A Keine durchgehende Titelkette! § 367 analog: Vertrauen auf gültiges DV AnwE ist ET kein § 366/§ 1041 des Ang § 366/§ 1041 Anw = B AnwE = C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 2: VV ungültig Ang = A DV EV Faktische Leistung Anw = B AnwE = C VV Rückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: VV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit Ang = A Kein Modus Keine durchgehende Titelkette! § 367 mangels Titels nicht möglich! Wer ist Eigentümer? Im langen Weg Anweisender, bei verkürzter Abwicklung aber kein Modus Ang bleibt ET Geltendmachung von § 366/§ 1041 verstößt gg DV! § 366/§ 1041 Anw = B AnwE = C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 3: VV ungültig, DV ungültig Ang = A Rückabwicklung Faktische Leistung DV EV Anw = B AnwE = C VV Rückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: VV ungültig/ex-tunc aufgehoben, DV ungültig/ex-tunc aufgehoben, sachenrechtliche Lage Ang = A Ursprüngliche ET-Verhältnisse Ang bleibt ET Geltendmachung von § 366/§ 1041 zulässig, da kein gültiges DV Auswirkungen auf Kondiktion? Anw = B § 366/§ 1041 Kondiktion? AnwE = C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 4: Anweisung ungültig, widerrufen, nie abgegeben Ang = A Faktische Leistung DV EV Rückabwicklung: str; ob Kondiktion oder § 1041 Anw = B AnwE = C VV

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 5: Annahme der Anweisung Keine Besonderheiten bei Rückabwicklung, aber abstraktes Schuldverhältnis Jedenfalls keine Bereicherungs-/Herausgabeansprüche des Angewiesenen gg den Anweisungsempfänger

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Unechter Vertrag zugunsten Dritter Versprechender Nach Regeln bei der Anweisung! DV EV Begünstigter Versprechensempfänger VV

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Echter Vertrag zugunsten Dritter (Unterschied zur angenommenen Anweisung) Versprechender Kondiktion? DV EV Begünstigter Versprechensempfänger VV

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Bürgschaft und Garantie Akzessorietät der Bürgschaft Gläubiger Schuldner Kondiktion Bürge

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Bürgschaft und Garantie Garant § 1014: Aufwandersatzanspruch Abstraktes Verhältnis! Nur Rechtsmissbrauch oder Ungültigkeit des Garantievertrages DV Begünstigter Garantieauftraggeber VV Kondiktion

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 1: Ungültiges Verhältnis Zedent – Debitor cessus Zedent Zessionar Kondiktion? Kondiktion? Debitor cessus

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Zedent Zessionar Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 Debitor cessus

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Zedent Zessionar Scheinzessionar Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 p.a. Debitor cessus

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ? Zedent Zessionar § 1431 Anspruch Debitor cessus

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ? Zedent Zessionar Scheinzessionar Anspruch § 1431 Debitor cessus

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Scheinvertretung Falsus Geschäftsherr Keine Weiterleitung: § 366/§ 1041 Kondiktion (§ 1431) gg Geschäftsherr falls Empfangsberechtigung des Falsus/direkte Leistungserbringung Ansonsten: § 1041 gg Falsus (str) Verkürzte

IX. Der Verwendungsanspruch § 1041: „Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist“

IX. Der Verwendungsanspruch Tatbestand und Voraussetzungen 1 Historisches Verständnis mittlerweile überholt Voraussetzung nach heutiger Ansicht: Gezogener Vermögensvorteil aus einer Sache Rechtlich jemand anderem zugewiesen

IX. Der Verwendungsanspruch Tatbestand und Voraussetzungen 2 Vgl für dingliche Rechte bereits § 354 § 1041 nicht auf körperliche Sachen beschränkt Weiter Sachbegriff des § 285: Körperliche und unkörperliche Sachen „Eigentümer“ iSd § 1041: Jeder, dem Rechtsgut zugewiesen ist

IX. Der Verwendungsanspruch Schutzbereich Nicht nur Vollrechtsinhaber, aber umfassend geschützt Ausschließliche Zuweisung Mehrere Berechtigte: Wessen Recht ist von Eingriff betroffen? Grundgedanke des Verwendungsanspruchs: „Rechtsfortwirkung“

IX. Der Verwendungsanspruch Abgrenzungen Schaden nicht Voraussetzung Auch kein Verschulden Vorrang der Regeln über die GoA gem § 1041 Vorrang der Leistungskondiktion (nur im zweipersonalen Verhältnis!)

IX. Der Verwendungsanspruch Arten der Verwendung Vgl passiven Gesetzeswortlaut von § 1041: „…verwendet worden ist“ Folge: Verwendung auf mehrere Arten denkbar (Rechtswidriger) Eingriff des Bereicherten Handlung des Verkürzten (aber keine Leistung!) Weder Zutun des Bereicherten noch des Verkürzten

IX. Der Verwendungsanspruch Ausschlussgründe Grundregel: Kein Anspruch bei gerechtfertigter Vermögensverschiebung Zweipersonales Verhältnis: Vertrag (Umfang beachten!), familienrechtliches Verhältnis, Ersitzung, Verjährung, Urteil Mehrpersonales Verhältnis: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 367, 371 (regelt zwei Erwerbstatbestände!), 824, 916/2, §§ 63 ff GBG Geschlossene Vertragskette

IX. Der Verwendungsanspruch Der Versionsanspruch Eigentümer Verwendungsanspruch? Vorbehaltskäufer Vertraglicher Anspruch Werkunternehmer

IX. Der Verwendungsanspruch Der Versionsanspruch 2 Lösung sehr umstritten Relative Wirkung von Schuldrechten? Übernahme des Kreditrisikos? Zusammenhang beachten! Kein Problem wenn Vertrag ungültig/sachenrechtlich ex-tunc aufhebbar Retentionsrecht gem § 471 ggü Eigentümer bei Bejahung von § 1041! Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb?

X. Der Aufwandersatzanspruch § 1042: „Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.“

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe Leistung an einen Dritten, dadurch Vermögensvorteil bei Bereicherten

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 2 § 1042: „…nach dem Gesetz“ = auch vertragliche Verbindlichkeiten Abgrenzung zu anderen Rückgriffsnormen (§§ 1358, 1422) erforderlich § 1042 ist subsidiär „Allzweckregressnorm“

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 3 Aufwand: jede vermögensmäßige Leistung Geld- oder Arbeitsleistungen, Eingehen von Verbindlichkeiten Nutzen: besteht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit Problem: Vorläufige oder endgültige Befreiung?

X. Der Aufwandersatzanspruch Unterhaltsanspruch Tochter Wahrer Vater Leistungskondiktion § 1431 § 1042? (Vermeintliche) Gefahr: Doppelte Inanspruchnahme Scheinvater

X. Der Aufwandersatzanspruch Wahrer Vater Tochter Nachträgliche Genehmigung § 1042 Scheinvater

X. Der Aufwandersatzanspruch Wahrer Vater Tochter § 1431 § 1042 Unechte Gesamtschuld! „vorläufige“ Befreiung reicht Scheinvater

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 4 Ausschluss bei eigener Rechtspflicht Ausschluss bei „animus donandi“ Animus obligandi? (Rsp) Doppelte Begrenzung: Aufwand + Umfang der Verpflichtung Problem: Anwendbarkeit des § 1042 in zweipersonalen Beziehungen

X. Der Aufwandersatzanspruch Voreilige Selbstverbesserung: § 1042 im zweipersonalen Verhältnis Gewährleistungsrecht: Prinzip der 2. Chance Ersatz der Verbesserungskosten ohne 2. Chance für Übergeber? Keine Preisminderung! § 1042? §§ 1155, 1168?

XI. Aufopferung (§1043) Anwendungsbereich Lex rhodia de iactu: Schifffahrt Gefahrengemeinschaft Zerstörung eigener Sachen zur Abwendung von Schäden Kein Geschäftsführungswille, aber: Rettungswille Anwendungsbereich: Straßenverkehr, Asymmetrische Gesellschaftssanierung?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Problematik Allgemeine Frage: unabhängig von Art des Anspruchs Mehrere Problembereiche Bereicherung fällt später weg? Subjektive Elemente beim Bereicherten von Relevanz? Objektive Berechnung? Subjektive Berechnung?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückgabe in natura Rückgängigmachung durch „contrarius actus“ Bei körperlichen Sachen: dingliche Ansprüche beachten! System der kausalen Übereignung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Wertersatz Rückgabe nicht möglich/nicht tunlich Wertersatz = Rückgabe des erlangten Vorteils Veräußerungserlös, Ersparnis von Auslagen, Bestimmungsgemäßer Verbrauch Wertersatz nach konkretem Nutzen im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (Leistung, Verwendung)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Umfang des Wertersatzes 1 Differenzierung nach Redlichkeit (vgl § 1437) Redlich: Wer nicht wissen musste, dass ihm die Leistung nicht zusteht bzw zur Verwendung nicht berechtigt war Nachträgliche Unredlichkeit möglich Redlichkeit wird vermutet (§ 328)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Umfang des Wertersatzes 2 Redliche ersetzt maximal gemeinen Wert Bei geringerem Nutzen entsprechend weniger Überhaupt kein Nutzen wegen zufälligem Untergang (§ 1447): keine Wertersatzpflicht Unredliche ersetzt mindestens gemeinen Wert, aber auch darüber hinausgehenden Betrag Keine Berufung auf geringeren Nutzen bei bestimmungsgemäßen Verbrauch Höchstwert (§ 417 p.a.)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Benützungsentgelt Zusätzlich zur Sachrückgabe oder alleiniger Inhalt Höhe des Ersatzes nach Redlichkeit Redliche Bereicherungsschuldner: Aufwandersparnis = gewöhnliches Benützungsentgelt (zugleich Obergrenze) Unredliche Bereicherungsschuldner: höchstes am Markt erzielbare Entgelt (§ 417 p.a.)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Benützungsentgelt 2 Wissentliche Inanspruchnahme verpflichtet zur Zahlung unabhängig von tatsächlichem Nutzen Unterschiedliche Berechnung: Sachen, die üblicherweise gekauft werden nicht nach Mietzins Ratio: Schutz des Bereicherten – keine uferlose Bereicherungshaftung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Aufwandersatz (§ 331, 336) Redlichkeit (§ 331): objektive Werterhöhung begrenzt mit tatsächlich getätigtem Aufwand = Aufwendende trägt Gefahr, dass Aufwand zu keiner Wertsteigerung führt Unredlichkeit (§ 336): Ersatz wie bei nützlicher GoA Ausnahmsweise individuelle Verhältnisse des Bereicherungsgläubigers maßgebend!

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Vergütung der Früchte Redliche: muss die gezogenen Früchte herausgeben (entgegen § 330, im Detail strittig) Unredliche: hat alle erlangten Vorteile herauszugeben (§ 335) Auch das, was der Verkürzte hätte erzielen können Keine Spekulation mit fremden Gütern! Ausnahme: Gewinn geht auf besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zurück Bei Geldleistungen: Vergütungszinsen

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung von Verträgen OGH beim Liegenschaftskauf: wechselseitige Aufhebung der Nutzungen Pauschalverrechnungsthese: Gebrauchsvorteil und Verzinsung heben sich auf Praktisch, aber teilweise nicht haltbar: Starke gebrauchsbedingte Wertminderung Benützung war eingeschränkt Äquivalenz grob gestört: Irrtum über wertbildende Eigenschaften

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache Regeln kommen in vollem Umfang zur Anwendung Rückabwicklung im (fehlgeschlagenem) Synallagma Zug-um-Zug (§ 877) Was passiert bei zufälligem Untergang der Sache? Blockiert/verändert Wegfall der Herausgabepflicht Gegenleistungspflicht (Kondiktion des Entgelts)?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 2 Entgelt Verkäufer Käufer Sache Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 3 Frage der Gefahrtragung Mehrere Lösungswege: Zwei-Kondiktionen-Theorie Saldotheorie Je nach sachenrechtlicher Wirkung der Auflösung/Aufhebung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 4 Zwei-Kondiktionen-Theorie: Sachgläubiger trägt Gefahr, Empfänger kann Entgelt in vollem Umfang zurückfordern Kondiktion auf 120 Verkäufer Käufer Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 5 Saldotheorie: Empfänger trägt die Gefahr, Entgelt kann nur insoweit gefordert werden, als es den Wert der Sache übersteigt Kondiktion auf 20 Verkäufer Käufer Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 6 Allgemeine Regeln Je nach sachenrechtlicher Wirkung der Auflösung/Aufhebung Sachenrechtliche ex-tunc Wirkung: Ergebnis Zwei-Kondiktionen-Theorie Sachenrechtliche ex-nunc Wirkung: Ergebnis Saldotheorie

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 7 Gilt nur, wenn Empfänger redlich! Untergang bei Geschäftsunfähigen: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Geschäftsunfähigen Untergang wegen Mangelhaftigkeit der Sache: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Käufers Empfänger hätte eigenes Rechtsgut verwendet: Jedenfalls Gefahrtragung des Käufers! Regeln gelten auch bei zufälliger Verschlechterung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Nachteilsausgleich und aufgedrängte Bereicherung Bereicherung durch sorgloses Verhalten des Verkürzten entstanden Bereicherte ist redlich Anspruch wird gekürzt: Nachteilsausgleich, rein subjektiv wertmindernde Umstände Gutgläubiger Verbrauch von Unterhaltsleistungen

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Bereicherung eines Geschäftsunfähigen § 1424 Satz 2: direkter Anwendungsbereich: Frage der Tilgungswirkung bei Zahlung an Geschäftsunfähigen Analoge Anwendung im Bereicherungsrecht: Geschäftsunfähige versucht selbst zu kontrahieren Vertragspartner erbringt Leistung (= Geldleistung) Rückforderung nur, wenn Geld noch vorhanden oder zum Vorteil des Geschäftsunfähigen verwendet

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Sonderregeln im Verbraucherrecht (§§ 4, 5g KSchG) Grundsätzlich allgemeine Regeln: §§ 4, 5g KSchG als Sonderfälle der condictio causa finita Verbraucher: Wertersatzpflicht bei Sachuntergang nur bei klaren + überwiegenden Vorteil Unternehmer muss: - Geldleistungen verzinst rückerstatten, kann keine geringere Bereicherung geltend machen - notwendigen und nützlichen Aufwand ersetzen (vgl § 331 ABGB)

XIII. Verjährung von Bereicherungsansprüchen Allgemeines Keine Sonderbestimmung für Bereicherungsansprüche Allgemeine Verjährungsfrist: 30 Jahre Zahlreiche Durchbrechungen: 3-jährige Frist für Leistungskondiktionen anstelle von Erfüllungsansprüchen (§ 1486) § 1042: Verjährung nach bezahlter Forderung

XIV. IPR Dreistufige Anknüpfungsleiter (Art 10 ROM II-VO) Abs 1: Anknüpfung an bestehendes Rechtsverhältnis für Leistungskondiktionen Abs 2: Anknüpfung an gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien für Bereicherung in sonstiger Weise Abs 3: Falls Anknüpfung nach Abs 1 – Abs 2 nicht möglich, Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist Abs 4: Ausweichklausel

Allgemeine Hinweise zur bereicherungsrechtlichen Falllösung und Zusammenfassung Anspruchsgrundlage Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch Richtige Leistungskondiktion Nicht auf die Rückabwicklung vergessen! Redlich oder unredlich Wertangaben im SV beachten (wichtig auch bei Anspruchskonkurrenz, zB Schadenersatzrecht)!