PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

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 Präsentation transkript:

PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Intermines – VDI 18. Juni 2010

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung führt zu nationalen Patenten

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS 1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty)  Gemeinsame Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen In der Zukunft : für das Gemeinschaftspatent gibt es eine Gemeinschaftsrechtsprechung, um über die Gültigkeit dieser Patente zu entscheiden.

GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ KENNZEICHEN Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE

GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ KENNZEICHEN Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN Erfindungen Gebrauchsmuster ergänzende Schutzzertifikate Halbleitertopographien Sortenschutz

GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN GESCHMACKSMUSTER KENNZEICHEN Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN Erfindungen Gebrauchsmuster ergänzende Schutzzertifikate Halbleitertopographien Sortenschutz

GEISTIGES EIGENTUM URHEBERRECHT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ SOFTWARE GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN GESCHMACKSMUSTER KENNZEICHEN Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken KOMMERZIELLER NAME ZEICHEN HERKUNFTSBEZEICHNUNG HERKUNFTSANGABE TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN Erfindungen Gebrauchsmuster ergänzende Schutzzertifikate Halbleitertopographien Sortenschutz

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN Verwertungsmonopol

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar 5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN – URHEBERRECHT Verwertungsmonopol auf einem Staatsgebiet für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar 5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar – 70 Jahre nach dem Tod des Autors Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

Grundlegende Bedingungen, um Patentschutz zu erhalten Art. L.611-10 CPI: Patentierbar sind neue Erfindungen, die auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und industriell anwendbar sind. Erfindungsbegriff Industrielle Anwendbarkeit Neuheit Erfinderische Tätigkeit

ERFINDUNGSBEGRIFF Als Erfindungen gelten nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information

ERFINDUNGSBEGRIFF Als Erfindungen gelten nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information Nicht patentierbar sind: Erfindungen, die ordnungs- und sittenwidrig sind, insbesondere im Hinblick auf bioethische Erwägungen; Pflanzensorten, die durch ein Sortenschutzrecht geschützt sind; Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren, um Tiere zu erschaffen.

INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein

INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein Ausnahme der industriellen Anwendbarkeit: Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers und Diagnoseverfahen, die für den menschlichen Körper oder Tiere verwendet werden

NEUHEIT Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein

NEUHEIT Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde

ERFINDERISCHE TÄTIGKEIT Der Gegenstand der Erfindung darf sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Der durch das Patent verliehene Schutz: Art. L.613-2 CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für was als Anspruch erteilt wird

Der durch das Patent verliehene Schutz: Art. L.613-2 CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für für was als Anspruch erteilt wird Art. L.613-3 CPI: Erlaubnis, Dritten zu verbieten: die Herstellung des Produkts das Anbieten oder Inverkehrbringen des Produkts, das Gegenstand des Patents ist, oder des Produkts, das durch das Verfahren erhalten wurde, welches Gegenstand des Patents ist die Verwendung des Produkts oder des Verfahrens die Einführung des Produkts

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse! Frédéric Hege Hege Conseils Conseil en Propriété Industrielle frederic@hege-conseils.fr