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Patentanmeldungen International Anmeldestrategie

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Präsentation zum Thema: "Patentanmeldungen International Anmeldestrategie"—  Präsentation transkript:

1 Patentanmeldungen International Anmeldestrategie
Vorlesungsmodul III Patentanmeldungen International Anmeldestrategie

2 Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine: Vorlesung Mittwochs Uhr bis Uhr Übung Mittwochs Uhr bis Uhr

3 Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine: 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster 15.Oktober: Patentrecherche 29.Oktober: Patentanmeldungen International, Anmeldestrategie 12.November: Marken und Designs national – international 26.November: Arbeitnehmererfindungen 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

4 Rechtsgrundlagen Gesetze http://www.gesetze-im-internet.de
Europäisches Patentübereinkommen Patentzusammenarbeitsvertrag

5 Rechtsgrundlagen Verordnungen

6 Rechtsgrundlagen Merkblätter des DPMA

7 Rechtsgrundlagen Antragsformulare

8 Motivation Der Schutz eines deutschen Patentes endet an der Landesgrenze. Deutsche Patente und deutsche Gebrauchsmuster gelten nur in Deutschland.

9 Motivation §9 Patentgesetz: Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

10 Motivation Ähnliche Regelungen sind im Gebrauchsmustergesetz vorgesehen. Die Schutzrechte schützen folglich nicht nur gegen die unbefugte Herstellung des geschützten Gegenstands in Deutschland, sondern auch gegen jede Art von Inverkehrbringen (Verkaufen, Vermieten) und die gewerbliche Benutzung der Erfindung durch Unbefugte. Wenn jemand den patentierten Gegenstand im patentfreien Ausland herstellt, dann kann ihn der Patentinhaber zwar nicht an der Herstellung im Ausland, wohl aber an der Einfuhr des so hergestellten Erzeugnisses nach Deutschland hindern. Er kann auch verbieten, ein solches Erzeugnis in Deutschland gewerblich zu benutzen.

11 Motivation Schutz im Ausland: Hohe Kosten Wann ist schutz sinnvoll?

12 Motivation Schutz im Ausland: Beispiel:
Patent in Europa, USA und einigen wichtigen asiatischen Staaten Gefahr: kenianischer Hersteller liefert nach Kanada, in arabische Länder und nach Südamerika Sind in Kenia tatsächlich Hersteller ansässig, die überhaupt in der Lage sind, das Produkt herzustellen? Selbst wenn ja, wie groß wäre das Handelsvolumen zwischen Kenia und Kanada etc.?

13 Prioritätsrecht Pariser Verbandsübereinkunft, Trips und bilaterale Abkommen (Taiwan) gewähren Prioritätsrecht.

14 Prioritätsrecht Das älteste Abkommen ist die Pariser Verbandsübereinkunft aus dem 19. Jahrhundert. Dort sind auch andere Regelungen enthalten, die heutzutage selbstverständlich und sehr wichtig sind. Beispielsweise die Inländerbehandlung. Diese regelt, dass ein Staatsbürger in einem Land den Staatsbürgern anderer Länder nicht bevorzugt werden darf. Mit anderen Worten: Die Deutschen dürfen beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht besser gestellt werden, als etwa ein Belgier oder Franzose.

15 Prioritätsrecht Beispiel:
Eine Erfindung wird zunächst in Deutschland zum Patent angemeldet. Anschließend wird die Erfindung veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wird die Erfindung zusätzlich in Frankreich zum Patent angemeldet. Auch in Frankreich gibt es ein Neuheitserfordernis. Das französische Patent könnte ohne Prioritätsrecht aufgrund der vor dem französischen Anmeldetag erfolgten Veröffentlichung des Erfinders nicht erteilt werden.

16 Prioritätsrecht Der Anmelder, der in einem Land eine Anmeldung eingereicht hat, genießt eine Schutzfrist von zwölf Monaten für Patente und Gebrauchsmuster und 6 Monaten für Marken und Designs.

17 Prioritätsrecht Wenn ein Annmelder innerhalb der Prioritätsfrist in einem anderen Land anmeldet, so gilt seine Anmeldung gegenüber anderen Anmeldungen in diesem Land, die erst während dieser Schutzfrist angemeldet worden sind, als bevorrechtigt. Alle druckschriftlichen Vorveröffentlichungen und Vorbenutzungen aus der Prioritätsfrist bleiben unberücksichtigt.

18 Prioritätsrecht Die Prioritätsfrist ist nicht verlängerbar.
Nach Ablauf der Prioritätsfrist hat es nur dann noch Sinn, Auslandsanmeldungen einzureichen, wenn die Erfindung im In- und Ausland noch nicht veröffentlicht worden ist.

19 Prioritätsrecht Beanspruchung mehrerer Prioritäten möglich
Inhalt darf der Nachanmeldung hinzugefügt werden Prioritätsrecht ist übertragbar Beanspruchung der Priorität durch Prioritätserklärung (Land, Tag, Aktenzeichen) und Einreichung der Prioritätsbelegs (beglaubigte Abschrift der ursprünglich eingereichten Unterlagen) Priorität kann nur einer „ersten Anmeldung“ beansprucht werden.

20 Prioritätsrecht PVÜ: Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Feststellung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. Kurz: der Anmelder braucht lediglich einen Anmeldetag. DPMA: Anmeldung einreichen EPA: Einreichen und Gebühren zahlen

21 Prioritätsrecht Eine „Provisorische Anmeldung“ gibt es in Deutschland nicht. Nachteile einer unprofessionellen Anmeldung: Keine Zuerkennung des Anmeldetags Mangelnde Offenbarung Kein weiteres Prioritätsjahr für Auslandsanmeldungen Schwierigkeiten, Investoren zu finden

22 Schutz im Ausland Nationale Auslandsanmeldungen:
Übersetzung und Prioritätsbeleg Anpassung der Anmeldung an nationale Gepflogenheiten Bestellung eines zugelassenen Vertreters Amtsgebühren Prüfungsverfahren in nationaler Sprache

23 Schutz im Ausland Entscheidungshilfen zur Kostenkontrolle:
Reduzierung von Risiken Auswahl von Ländern Nutzung internationaler Verträge

24 Schutz im Ausland Reduzierung des Risikos der mangelnden Patentfähigkeit eigenen Recherche Recherche des Patentanwalts professioneller Rechercheur deutschen Erstanmeldung mit Recherche- oder Prüfungsantrag Risiko der mangelnden Verwertbarkeit Risiko der technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit Ein technisch komplexes Produkt, das keinen echten Markt hat, lohnt auch keine teuren Auslandsanmeldungen.

25 Schutz im Ausland Auswahl von Ländern
Auswahl in Abhängigkeit von der Natur der Erfindung Länder, wo potentielle Hersteller sitzen (technische Infrastruktur, hochqualifiziertes Personal, billige Energie, billige Arbeitskräfte Länder, welches die großen Märkte sind (großem Investitionsaufwand, großen Serien, in großem Umfang exportiert) Patentanmeldung nur in solchen Ländern, in denen die Erfindung benutzt werden kann Erfindungen, die durchaus ohne große Spezialkenntnisse und ohne übermäßigen Investitionsaufwand in jedem einzelnen Land für den heimischen Markt wirtschaftlich ausgewertet werden können: möglichst viele Länder Die verschiedenen Strategien können kombiniert werden

26 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge
PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) PCT (internationale Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Londoner Protokoll Einheitliches Patent

27 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: PCT
Sichert den Anmeldetag in allen Mitgliedsstaaten Keine Übersetzung erforderlich Keine weiteren Vertreter erforderlich Überschaubare Amtsgebühren Einheitliches Verfahren Recherche (EPA) Optional: Prüfungsverfahren (EPA) Keine Erteilung

28 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: PCT
Keine Erteilung, sondern 30-Monatsfrist (ab Prioritätstag): Einleitung nationale Phase mit Vertreter bestellen Übersetzung einreichen Amtsgebühren entrichten Prüfungsverfahren durchführen

29 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: PCT
Vorteile: Mehr Zeit für Verwertung/ Beurteilung Wirtschaftlichkeit Beurteilung technischer Risiken Testen Beurteilung der Patentfähigkeit

30 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
EU + Türkei, Schweiz, Norwegen etc. Europäisches Patentamt Amtssprachen: deutsch, französisch, englisch Einheitliches Prüfungsverfahren Einheitliche Erteilung Bis Erteilung keine weiteren Vertreter erforderlich

31 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
Recherche des EPA anders als DPMA für alle Ansprüche X, Y, A, D etc. zeigen, wie eine Druckschrift beurteilt wird und welche Ansprüche betroffen sind Prüfungsantrag (Gebühren) und Benennung der Vertragsstaaten (Gebühren) fällig innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung des Recherchenberichts

32 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
Prüfungsbescheid muss innerhalb von 4 Monaten (verlängerbar auf maximal 6 Monate) beantwortet werden – ggf. mehrfache Bescheide Interview: informelles Gespräch mit einem Prüfer telefonisch oder vor Ort Mündliche Verhandlung (auf Antrag) vor der 3-köpfigen Prüfungsabteilung mit unmittelbarer Entscheidung über Erteilung/Zurückweisung

33 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
Zunächst Übermittlung der für die Erteilung vorgesehenen Unterlagen (Prüfen!) Einreichen von Übersetzungen der Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen (bei Deutsch als Verfahrenssprache: Englisch und Französisch) innerhalb von 3 Monaten Zahlung von Erteilungsgebühren innerhalb von 3 Monaten Erteilung, Veröffentlichung der Patentschrift und Übersendung der Urkunde 9-Monatige Einspruchsfrist für Einsprüche Dritter Validierung innerhalb von 3 Monaten in den gewünschten Ländern (Irland: 6 Monate)

34 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: Euro-PCT
Regionale Phase EPA nach 30 Monaten aus PCT EPA ist für Deutschland „zuständig“ als Recherche- und optional Prüfungsbehörde Recherche in der internationalen Phase aus PCT wird anerkannt (reduzierte Gebühren) Gleicher Prüfer: positives Ergebnis führt ggf. zu schneller Erteilung

35 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: Londoner Abkommen
Validierung eines Europäischen Patents in den Mitgliedsstaaten nach Erteilung: Übersetzung Vertreter Veröffentlichungsgebühren Jahresgebühren

36 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: Londoner Abkommen
In vielen Ländern kein oder beschränktes Übersetzungserfordernis Kein Vertreterzwang Keine Gebühren für Validierung Nicht: Italien, Polen und Spanien

37 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: Londoner Abkommen
Validierung einfacher als nationale Phase/nationale Anmeldung: Patent ist erteilt (kein Risiko mangelnder Patentfähigkeit) Kein weiteres Prüfungsverfahren in einer Fremdsprache Keine weiteren Gebühren außer Jahresgebühren

38 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: Einheitliches Patent Einheitliches Patent für alle EU-Staaten außer Spanien und Italien Nur einmal Jahresgebühren Einheitliche Durchsetzung im Verletzungsverfahren Einheitliches Nichtigkeitsverfahren Keine widersprechenden Entscheidungen

39 Schutz im Ausland Nutzung Internationaler Verträge: Einheitliches Patent Problem: Zukunftsmusik

40

41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
The End Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Passwort: Zukunft


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