Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale Einrichtungen

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 Präsentation transkript:

Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale Einrichtungen Ingeborg Georg, Diplom Sozialarbeiterin

Staatliche und finanzielle Hilfen Häusliche Krankenpflege Hilfsmittel Medizinische Rehabilitation Pflegeversicherung Soziale Grundsicherung Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Gesetzliche Betreuung

Soziale Einrichtungen Pflegestützpunkt Sozialstation Tagespflege 24h Pflegedienst/Intensivpflege Betreutes Wohnen Ambulanter Hospizdienst Stationäres Hospiz Altenheim

Häusliche Krankenpflege Verordnung nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Be- handlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung (max. 4 Wochen je Krankheitsfall)

Häusliche Krankenpflege Verordnung nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in diesen Fällen zusätzlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt (max. 4 Wochen je Krankheitsfall).

Häusliche Krankenpflege Verordnung nach § 37 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Häusliche Krankenpflege Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und die Genehmigung durch die Krankenkasse sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte und –ärztinnen mit den ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern beinhaltet die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen

Häusliche Krankenpflege Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele Blutzuckermessung bei Erst- u. Neueinstellung eines Diabetes (max. 4 Wo., 3 x tgl.) bei Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig bei Patienten mit hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst durchzuführen oder zu erlernen

Häusliche Krankenpflege Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele (Insulin)-Injektionen verordnungsfähig bei Patienten mit hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst durchzuführen oder zu erlernen ggf. selbständige Durchführung mittels PEN/Fertigspritze möglich?

Häusliche Krankenpflege Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele Medikamentengabe verordnungsfähig bei Patienten mit hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst durchzuführen oder zu erlernen Kann der Patient die Medikamente aus einer gerichteten Tages- oder Wochendosette selbst einnehmen?

Häusliche Krankenpflege Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele Wundverbände Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und Wechseln der Wundverbände eine Kompressionsbehandlung erforderlich ist, ist dies auf der Verordnung anzugeben

Häusliche Krankenpflege Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen verordnungsfähig bei Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei Varikose Thrombo-embolie chronische Veneninsuffizienz (CVI) Ödemen Narben/Verbrennungen

Häusliche Krankenpflege Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele verordnungsfähig bei Patienten mit hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst durchzuführen oder zu erlernen Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig, wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

Verordnung nach § 33 Sozialgesetzbuch V Hilfsmittel Verordnung nach § 33 Sozialgesetzbuch V zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung um einer drohenden Behinderung vorzubeugen eine Behinderung auszugleichen soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs-gegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V ausgeschlossen sind

Hilfsmittel Verordnung technischer Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel nach §40 Abs. 1-3 Sozialgesetzbuch XI zur Erleichterung pflegerischer Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen um dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel max. 31 Euro je Monat

Hilfsmittel Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln (Hilfsmittel-Richtlinie) Orientierungshilfe ist hierbei das Pflegehilfsmittelverzeichnis bzw. das Hilfsmittelverzeichnis beinhaltet u. a. die Verordnungsgrundsätze (Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit eines Hilfsmittels unter Betrachtung der Gesamtsituation)

Abgrenzung der Leistungspflicht Kranken- und Pflegeversicherung Hilfsmittel Abgrenzung der Leistungspflicht Kranken- und Pflegeversicherung Ein Anspruch über die Pflegekasse besteht wenn, das Hilfsmittel im konkreten Einzelfall allein der Erleichterung der Pflege dient oder ein Behinderungsausgleich zwar marginal noch vorstellbar ist, die Pflegeerleichterung aber soweit überwiegt, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht gerechtfertigt ist.

Hilfsmittel Hilfsmittel, die ausschließlich im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Hausnotrufgeräte Pflegebetttische Urinflaschen

Versorgungsbeispiele Hilfsmittel Versorgungsbeispiele Badewannenlifter bei erheblichen Funktionseinschränkungen an den oberen und/oder unteren Extremitäten selbständiges Ein- und Aussteigen aus der Badewanne bzw. das Hinsetzen und Aufstehen dadurch nicht möglich der Einsatz des Lifters ein weitgehend selbständiges Baden wieder ermöglicht Duschhilfen bei eingeschränkter Standsicherheit des Anwenders

Versorgungsbeispiele Hilfsmittel Versorgungsbeispiele Gehhilfen bei Gehbehinderung zum Ausgleich der verminderten Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit der unteren Extremitäten Ziel ist die Erweiterung des vorher eingeschränkten Aktionsradius z. B. Gehstöcke, Unterarmstützen, fahrbare Gehhilfen (Rollator)

Versorgungsbeispiele Hilfsmittel Versorgungsbeispiele Hilfsmittel gegen Dekubitus wenn bereits Dekubitalulzera vorliegen oder durch Krankheit oder Behinderung ein dauerndes Liegen bzw. Sitzen erforderlich ist und zugleich ein erhöhtes Dekubitus-risiko vorliegt (z. B. bei starken Bewegungseinschränkungen) Das Dekubitusrisiko ist individuell für den Patienten und seine jeweilige Pflegesituation abzuschätzen. (z. B. Matratzen, Sitzkissen)

Versorgungsbeispiele Hilfsmittel Versorgungsbeispiele Kranken- und Behindertenfahrzeuge Gehunfähigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit Ziel ist die Ermöglichung der Lebensbewältigung i. R. d. allgemeinen Grundbedürfnisse Die Versorgung muss für die individuellen Verhältnisse des Versicherten geeignet und zweckmäßig sein. (z. B. Rollstühle)

Versorgungsbeispiele Hilfsmittel Versorgungsbeispiele Behindertengerechte Betten bei stark eingeschränkter Spontanmobilität und ein handelsübliches Bett nicht genutzt werden kann (z.B. bei Höhenunterschied zum Rollstuhl) wenn die Pflege ganz oder überwiegend im Bett stattfindet (z.B. das Waschen und/oder der Windelwechsel) Anspruch auf Pflegeleistungen ist erforderlich. Herkömmliche sowie Senioren- und Krankenbetten zählen zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) Fingerlinge Einmalhandschuhe Mundschutz Schutzschürzen Desinfektionsmittel max. 31,00 EUR je Monat

Medizinische Rehabilitation Akutgeriatrie Einweisung durch den behandelnden Arzt Geriatrische Rehabilitation Antrag bei der Krankenversicherung (Patient und Hausarzt)

Leistungen aus der Pflegeversicherung nach SGB XI Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monaten in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Antrag wird bei der Pflegekasse des Versicherten gestellt. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK). Dieser erstellt vor Ort beim Pflegebedürftigen ein Gutachten, welches Grundlage für den Bescheid der Pflegekasse ist. Der Versicherte kann das Gutachten anfordern und bei Bedarf innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.

Pflegestufen / Voraussetzungen Pflegeversicherung Pflegestufen / Voraussetzungen Pflege- stufe Minuten Grundpflege Hauswirt- schaftliche Versorgung Körperpflege Ernährung Mobilität I mind. 1x täglich Hilfe in 2 Verrichtungen 45 - 120 Minuten mindestens 45 Minuten II 3x täglich Hilfe in 2 Verrichtungen 120 - 240 Minuten mindestens 60 Minuten III Hilfe rund um die Uhr, auch nachts ab 240 Minuten

Leistungen aus der Pflegeversicherung SGB XI Pflegeleistungen Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegegeld für private Hilfen 235,- € 440,- € 700,- € Pflegesachleistung / Kombinationsleistung 450,- € 1100,- € 1550,- € Härtefall 1.918 € Verhinderungspflege 1550,- € Kurzzeitpflege Tagespflege / Nachtpflege Wohnraumanpassung 2557,- € Stationäre Dauerpflege 1023,- € 1279,- € Härtefall 1.918 €

Sonstige Leistungen der Pflegeversicherung Zusätzliche Betreuungsleistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: An Demenz erkrankte, geistig behinderte und psychisch erkrankte Menschen können jährlich 1.200,- € bis zu 2.400,- € für entlastende Angebote in Anspruch nehmen, auch wenn sie noch keine Pflegestufe haben. Der Betrag kann zweckgebunden für folgende Ausgaben eingesetzt werden: Restkosten für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Kosten für professionelle Alltagsbegleitung niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht eine Anerkennung dafür haben. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Einmal- und Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) bis zu 31,- € monatlich gegen Belege abrechenbar. Pflegehilfsmittel

Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz Pflegeversicherung Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches („Weglauftendenz“) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation in Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz Pflegeversicherung Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz Störungen des Tag-/Nachtrhythmus Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression

Unterstützung für Pflegepersonen Pflegeversicherung Unterstützung für Pflegepersonen Gesetzliche Unfallversicherung: Versichert sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Auf den zeitlichen Umfang der Pflege kommt es nicht an. Wichtig: Unfall binnen 3 Tagen dem behandelnden Arzt und der Pflegekasse melden. Versicherungsschutz besteht auch ohne Antragstellung

Unterstützung für Pflegepersonen Pflegeversicherung Unterstützung für Pflegepersonen Gesetzliche Rentenversicherung: Versichert sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Die Beiträge können auch für mehrere Pflegepersonen gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und der wöchentlichen Mindeststundenzahl, die gepflegt wird.

Unterstützung für Pflegepersonen Pflegeversicherung Unterstützung für Pflegepersonen Familienpflegezeit: Anlehnung an das Modell der Altersteilzeit. Einverständnis des Arbeitgebers ist erforderlich, da es eine freiwillige Leistung ist. Höchstens für die Dauer von 2 Jahren. Reduzierung auf höchstens 15 Wochenstunden. Um für den Arbeitgeber finanzielle Risiken als Folge einer Privatinsolvenz auszuschließen, ist bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Vorpflegephase Volle Arbeitszeit Pflegephase Halbe Arbeitszeit Nachpflegephase 100 % Arbeitsentgelt 50 % Arbeitsentgelt plus 25 % Aufstockung auf = 75 % Arbeitsentgelt 75 % Arbeitsentgelt 25 % Arbeitsentgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens

Unterstützung für Pflegepersonen Pflegeversicherung Unterstützung für Pflegepersonen Pflegezeit Anlehnung an das Modell der Elternzeit. Anspruch auf Arbeitsfreistellung bei akut auftretender Pflegebedürftigkeit oder Erhöhung der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, um die Pflege zu organisieren oder selbst in dieser Zeit sicherzustellen. Höchstens für die Dauer von 10 Tagen. Es besteht Kündigungsschutz. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Zu klären ist, ob aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Unterstützung für Pflegepersonen Pflegeversicherung Unterstützung für Pflegepersonen Pflegezeit Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung, um Zeit für die Pflege eines Angehörigen zu haben. Nur möglich in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor der Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen. Höchstens für die Dauer von 6 Monaten. Es besteht Kündigungsschutz. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt ggf. Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen für Demenzkranke ab 2013 Pflegeversicherung Pflegegeld und Pflegesachleistungen für Demenzkranke ab 2013 Pflegestufe Pflegegeld Pflegesachleistungen 120 € 225 € I 305 € 665 € II 525 € 1.250 € III 700 € 1.550 € Pflegestufe Pflegegeld Pflegesachleistungen

Soziale Grundsicherung Eingliederungshilfe für Behinderte Hilfe zur Pflege für Patienten die keine Pflegestufe bekommen Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wenn sonst keiner im Haushalt den Haushalt führen kann für eine begrenzte Zeit oder auf Dauer zur Vermeidung einer stationären Unterbringung

Soziale Grundsicherung Abhängig vom Einkommen Eigenes Einkommen 764€ zuzüglich den Kosten für die Unterkunft Abhängig vom Vermögen 2600€ bei Menschen die Rentner sind Wird nur auf Antragstellung hin gewährt bei Verbands-, Kreis-, oder Stadtverwaltungen

Soziale Grundsicherung Unterhaltsverpflichtung Verwandte ersten Grades Bereinigtes Einkommen Eigene Belastungen gehen vor Freibetrag 1400€ Alleinstehende Freibetrag 2450€ Ehepaar Vermögensfreigrenze 75000€

Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Definition Patientenverfügung von Fr. Dr. Brombacher "Unter einer Patientenverfügung wird eine schriftliche Willensäußerung verstanden, mit der jemand im vorhinein festlegt, in welcher Weise er medizinisch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, falls er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte seinen Willen zu bilden."

Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Definition Vorsorgevollmacht von Fr. Dr. Brombacher "Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie schriftlich, wer ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sein sollten."

Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung bezieht sich nur auf die medizinische Behandlung Vorsorgevollmacht bezieht sich auf alle Persönlichkeitsbereiche Gesundheitssorge Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Umgang mit Behörden Vermögenssorge Post und Fernmeldeverkehr Vertretung vor Gericht

Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Absolutes Vertrauen, dass der Bevollmächtigte tatsächlich im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Von Banken wird die Vollmacht oft nicht anerkannt, die Banken haben eigene Vordrucke. Keine Kontrollinstanz Der Betroffene kann selbst ein Schriftstück aufsetzen, es ist gültig, wenn es persönlich unterschrieben und mit Ort und Datum versehen ist. Eine Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Betreuung Antrag beim Amtsgericht kann von jeder Person gestellt werden wird von der Betreuungsbehörde, einem Arzt und einem Amtsrichter geprüft. Der gesetzliche Betreuer muss einmal jährlich dem Amtsgericht gegenüber Rechenschaft abgeben.

Pflegestützpunkt Beratung für ältere, kranke, pflegebedürftige und beeinträchtigte Menschen, sowie deren Angehörige über ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfsangebote innerhalb der Region. Pflegestützpunkte sind Anlaufstelle für Menschen, die Beratung rund um das Thema „Pflege“ suchen.

Pflegestützpunkt Arbeitsformen Ziel ist die Aufrechterhaltung einer möglichst selbständigen und selbst-bestimmten Lebensführung in vertrauter Umgebung. Dies trägt entscheidend zur Lebensqualität im Alter und bei Krankheit bei. Arbeitsformen Hausbesuche, Sprechstunde, telefonische und schriftliche Kontakte, Öffentlichkeitsarbeit

Kosten der Pflegestützpunkte Seit 1. Januar 2009 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater (§ 7a SGB XI). Träger der Pflegestützpunkte sind das Land Rheinland-Pfalz /Sozial-ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Kranken- und Pflegekassen in Rheinland-Pfalz. Es besteht eine Kooperation mit den Trägern der Beratungs- und Koordininierungsstellen, z.B. Caritasverband, Diakonie u.a. Diese Partner beteiligen sich auch alle mit unterschiedlichen Anteilen an den Kosten. Die Beratung ist für den Ratsuchenden kostenfrei. Die privaten Pflegekassen beteiligen sich nicht am Konzept. Sie erfüllen die gesetzliche Vorgabe durch die dafür gegründete Firma „Compass-Pflegeberatung GmbH“.

Professionen der Mitarbeiter/innen im PSP Pflegestützpunkt Professionen der Mitarbeiter/innen im PSP Im Pflegestützpunkt arbeiten Mitarbeiter/Innen mit unterschiedlichen Professionen zusammen. Grundlage ist die Ausbildung zum Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, zur Pflegefachkraft oder zum Sozialversicherungsfachangestellten. Alle Mitarbeitenden sind zusätzlich zertifizierte Pflegeberater/Innen, und je nach Qualifikation unter anderem auch zertifizierte Case Manager/Innen im Sozial- und Gesundheitswesen.

Pflegestützpunkt Zusammenarbeit mit Pflegediensten/Sozialstationen Krankenhaussozialdiensten Seniorenheime Kranken- und Pflegekassen Kreisverwaltung: Sozialamt, Gesundheitsamt, Betreuungsbehörde Hausärzten Selbsthilfegruppen Ehrenamtlichen Betreuungsvereinen, Amtsgericht Ambulanten und stationären Hospizen Zusammenarbeit mit allen regionalen Pflegestützpunkten

Private und öffentliche Träger der freien Wohlfahrtsverbände Sozialstationen Private und öffentliche Träger der freien Wohlfahrtsverbände Zulassung als Vertragspartner der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung Ambulante Dienste Private Träger Abrechnung nach Leistungskatalog Tarife vom Gesetzgeber vorgegeben

Sozialstationen Leistungen Finanzierung Hauswirtschaftliche Hilfe Pflegerische Hilfe Grund- und Behandlungspflege Finanzierung Verordnungen Selbstzahler Pflegeversicherung Sozialhilfe

Sozialstationen Kostenbeispiele aus dem Leistungskatalog Leistung Kleine Morgen-/Abendtoilette 13,76 € Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung 19,19 € Große Morgen-/ Abendtoilette 19,27 € Vollständiges AB- und Beziehen des Bettes 3,05 € Große Toilette mit Vollbad 24,78 € Grundreinigung der Wohnung 55,15 € Vollbad 16,53 € Unterhaltsreinigung der Wohnung 6,15 € Hilfen bei Ausscheidungen 5,52 € Waschen der Wäsche und der Kleidung Lagern/ Betten Bügeln 9,19 € Mobilisation 8,54 € Einkaufen 7,65 € Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Hausbesuchspauschale 5,08 € Sondenkost bei implantierter Magensonde 2,76 € Halbe Hausbesuchspauschale 2,45 € Hilfestellung beim verlassen/ aufsuchen der Wohnung 3,17 €  

Tagespflege Rundum Betreuung Finanzierung Pflege Versorgung Beschäftigung Förderung Gemeinschaft Finanzierung Pflegeversicherung, Selbstzahler, Sozialhilfe

24h Pflege / Intensivpflege Ausländische Pflegekräfte Selbstzahler Anerkannte Pflegedienste Pflegeversicherung u. Selbstzahler Intensivpflege Überregionale Dienste, Personalintensiv Kostenklärung übernimmt der Anbieter, Krankenversicherung, Sozialhilfeträger, Eigenmittel

Betreutes Wohnen Aufnahmekriterien Finanzierung je nach Einrichtung keine Vorgaben für die Aufnahme, kein geschützter Begriff Finanzierung Selbstzahler Leistungen der Pflegeversicherung Sozialhilfe

Ambulanter Hospizdienst Aufnahmekriterien Patient befindet sich in einer palliatven Situation Finanzierung Verordnung SAPV - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – Palliativnetzwerk spendenfinanziert Ehrenamtliche

Stationäres Hospiz Aufnahmekriterien Bescheinigung vom Arzt notwendig, dass die Erkrankung progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat eine Heilung ausgeschlossen und eine palliatv-medizinische Behandlung notwendig oder vom Patienten erwünscht ist lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt keine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39a SGB V erfordert durch die ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie, auch mit Hilfe ambulanter Versorgungsformen, nicht ausreichend versorgt werden kann die Finalpflege und Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig übersteigt

Stationäres Hospiz Finanzierung Leistungen der Krankenversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Spendengelder Ehrenamtliche Helfer

Pflegevereinbarungen Altenheime Pflegevereinbarungen Kurzzeitpflege Tages- oder Nachtpflege Dauerpflege Unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben Räumliche Ausstattung Personelle Besetzung Versorgungsvertrag mit Pflegekasse

Altenheime Aufnahmekriterien Ambulante Hilfen sind nicht ausreichend Pflegeeinstufung ist erfolgt Patient ist älter als 60 Jahre Sondergenehmigungen sind möglich

Altenheime Kosten mtl. Finanzierung zwischen 2000,-€ und 4500,-€ eigenes Einkommen und Vermögen Pflegeversicherung Angehörige Sozialhilfe

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