Neues Chemikalienrecht –

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 Präsentation transkript:

Neues Chemikalienrecht – Bedeutung für Carrosseriebetriebe Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Lukas Wegmann, Amt für Umweltschutz und Energie BL Fachstelle Abfall, Stoffe und Chemikalien Biel-Benken, 23. November 2005

Einführung Hintergrund: Harmonisierung mit dem EU-Recht Grundsatz: Selbstkontrolle (d.h. Liberalisierung) Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Übersicht über das neue Chemikalienrecht früher: Giftverordnung (GV) (Schutz von Men- schen vor Giften) Stoffverordnung (StoV) (umweltgefähr- dende Stoffe) weitere Chemikalien- relevante Verordnungen wie GSchV, StFV, GGBV, EKAS- Richtlinien, ... heute: Chemikalien- Verordnung (ChemV) (Schutz von Gesundheit und Umwelt) Chemikalien- Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV) (besonders gefähr- liche Stoffe) Biozid- Produkte- Verordnung, Pflanzen- schutzmittel- verordnung, ... 1

Änderungen für berufliche Verwender Gift-Bewilligungswesen abgeschafft Bezug für berufliche Verwender ohne Giftbewilligung / Giftbuch auch ehemalige GK 1 (ausser nach ChemRRV verbotene, wie Benzol) Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Ersatz: Eigenverantwortung! EU-Kennzeichnung ersetzt Giftklassen früher: Giftklassen, Giftbänder heute: Gefahrensymbole + Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Neue Kennzeichnung liefert mehr Information über Art der Risiken Übergangsfrist: Produkte mit alter Kennzeichnung dürfen noch bis 31.7.2007 an Endverbraucher abgegeben werden Sicherheitsdatenblätter werden wichtiger Aufbewahrungspflicht für Verwender (solange Produkt verwendet) Bestimmungen über sachgerechten Umgang bleiben angemessene Schutzmassnahmen für Gesundheit und Umwelt richtige Lagerung fachgerechte Entsorgung... 2

gesundheits- schädlich Kennzeichnung Gefahrensymbole humantoxische Eigenschaften, „Giftigkeit“ Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos lokale Wirkungen Wirkungen auf den ganzen Körper C Xi ätzend reizend T+ T Xn sehr giftig gesundheits- schädlich giftig Xi reizend phys.-chem. Eigenschaften umweltgefährliche Eigenschaften F+ F O E N umwelt- gefährlich hoch- entzündlich leicht- entzündlich brand- fördernd explosiv 3

Kennzeichnung T+ T Xn C Xi 1 2 3 4 5 frei 1* Vergleich mit Giftklassen sehr giftig giftig gesundheits- schädlich ätzend reizend 1 2 3 4 5 frei 1* Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos 4

Queck-Fix Kennzeichnung Beispiel Einführung Änderungen Kennzeichnung Produkte- bezeichnung Beispiel Queck-Fix Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Giftig beim Einatmen. Gefahr kumulativer Wirkungen. Sehr giftig für Wasserorganismen R-Sätze Behälter dicht geschlossen halten. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. S-Sätze giftig Das Gefahrensymbol allein macht keine vollständige Aussage, z.B. - R23 Giftig beim Einatmen (akut) - R45 Kann Krebs erzeugen (chronisch) beide mit Gefahrensymbol T, „giftig“ -> Es sind immer die R-Sätze zu beachten! umwelt- gefährdend Name, Adresse und Telefon-nummer des Herstellers / Importeurs Muster GmbH 7180 Mustér enthält Quecksilber Telefon 012 345 67 89 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung Angabe der gefährlichen Inhaltsstoffe 5

Weitere Pflichten für gewisse Tätigkeiten Weitere Infos Import von Chemikalien für Eigengebrauch Meldepflicht Anmeldestelle* Merkblatt A08 Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weiter Infos Verkauf von beson-ders gefährlichen° Chemikalien an Privatpersonen Sachkenntnispflicht Kant. Fachstelle Merkblatt C04 Aufzeichnungs- und Informationspflicht Kant. Fachstelle Merkblatt A04 Mitteilung Ansprechperson Kant. Fachstelle Merkblatt C03 zusätzlich bei Import: Kennzeichnung über-prüfen und eigne Firmen-adresse ergänzen Anmeldestelle* Merkblatt A02 Meldepflicht Anmeldestelle* Merkblatt A02 Das Gefahrensymbol allein macht keine vollständige Aussage, z.B. - R23 Giftig beim Einatmen (akut) - R45 Kann Krebs erzeugen (chronisch) beide mit Gefahrensymbol T, „giftig“ -> Es sind immer die R-Sätze zu beachten! Umgang mit Kältemittel Fachbewilligung Kältemittel Kant. Fachstelle Merkblatt C05 * BAG: Bundesamt für Gesundheit, www.cheminfo.ch 6 ° Definition: siehe Merkblatt Sachkenntnis bei der Abgabe (C04)

Weitere Informationen Merkblätter zum neuen Chemikalienrecht: Merkblätter nach Adressaten Merkblätter nach Themen A01/A02 Hersteller u. Importeure C01 Allg. zum Chemikalienrecht A03 Berufliche Verwender C02 Sicherheitsdatenblatt A04 Detailhandel C03 Chemikalien-Ansprechperson A05 Grosshandel C04 Sachkenntnis bei der Abgabe A06 Gemeinden C05 Fachbewilligungen A07 Privatpersonen A08 Import z. Eigengebrauch Einführung Änderungen Kennzeichnung weitere Pflichten Weitere Infos Kontaktpersonen und Bezug Merkblätter: BL: Amt für Umweltschutz und Energie, Tel. 061-925 55 05 Hr. Lukas Wegmann / Hr. Hansjürg Kambor www.chemikalien.bl.ch BS: Kantonales Laboratorium, Tel. 061-385 25 90, Hr. Yves Parrat http://www.kantonslabor-bs.ch/infos_neueschemikalienrecht.cfm SO: Amt für Umwelt, Tel. 032 627 24 47, Hr. Werner Friedli www.so.ch/de/pub/departemente/bjd/afu_home.htm -> Merkblätter und Formulare -> Gefahrstoffe 7

Gefahrgutbeauftragter (GGB) gesetzliche Grundlagen: Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) Gefahrgut Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten? keine generelle Aussage nach Branche möglich; Entscheidend ist Art und Menge (Summe!) der Gefahrgüter pro Transport Relevant bei Carrosseriebetrieben sind v.a. Sonderabfälle Freigrenzen von Sonderabfällen: siehe www.altola.ch Beispiel: Ein Betrieb entsorgt mit einem Transport: 800 kg chlorfreie Lösungsmittel (VVS-Code 1222, UN-Code 1993, Freigrenze 1'000 kg, Faktor 1)  Punktzahl: 1 * 800 = 800 200 kg cyanidhaltige Abwässer (VVS-Code 1070, UN-Code 1935, Freigrenze 333 kg, Faktor 3)  Punktzahl 3 * 200 = 600  Summe (800 + 600 = 1400)  über 1'000 Punkte  es braucht Gefahrgutbeauftragten A

Gefahrgutbeauftragter (GGB) gewisse Pflichten bestehen auch unter Freigrenze: Gefahrgut richtig einstufen, verpacken und kennzeichnen Gefahrgut korrekt ausgefüllte Beförderungspapiere und Weisungen dem Chauffeur abgeben Lösungsansätze für kleine und mittlere Betriebe: Aufgaben vertraglich an Transporteur oder Entsorger abtreten Verbandslösung (ausgebildeter GGB steht auch andern Betrieben zur Verfügung) externe Gefahrgutbeauftragte Kontaktpersonen: BL: Sicherheitsinspektorat, Hr. Urs Gruber BS: Kantonales Laboratorium, Hr. Yves Parrat SO: Amt für Umwelt, Hr. Werner Friedli B