Personalvertretungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Personalvertretungsgesetz Grundkurs I HGI © Heczko, Unger

Personalvertretung Grundlagen: Personalvertretungsgesetz handelt im gesetzlichen Rahmen gegenüber Dienstgeber und Dienstnehmer Aufgaben: berufliche, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Interessen ihrer Bediensteten sind zu vertreten Örtliche Begrenzung: nur für ihre Dienststelle zuständig, abhängig vom Dienstort Wahlen: man muss der Dienststelle/Betrieb angehören Gesetzliche Beitragsleistung 0,1 % bis 0,5 % des Monatsbezuges

Gewerkschaft Grundlagen: Aufgaben: Örtliche Begrenzung: Wahlen: Vereinsgesetz (Statut des ÖGB) Stärke durch die Mitgliederzahl Aufgaben: berufliche, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Interessen ihrer Mitglieder sind zu vertreten Örtliche Begrenzung: für alle Mitglieder in Österreich, zuständig unabhängig vom Dienstort Wahlen: man muss Mitglied sein. Daher auch zuständig für Pensionisten und jugendliche in Ausbildung befindliche Bedienstete, wenn sie Mitglieder sind Beitragsleistung: Freiwillige Beitragsleistung von 1 % des Monatsbezuges

Organe der Personalvertretung Dienststellenversammlung Dienststellenausschuss Personalgruppenausschuss Personalvertreterversammlung Hauptausschuss Zentralausschuss Dienststellenwahlausschuss Personalgruppenwahlausschuss Zentralwahlausschuss.

Dienststellen nach § 4 PVG Dienststellen sind dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden.

Dienststellenversammlung Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. Aufgaben: Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuss zu stellen.

Dienststellenausschuss I In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit 5 bis 9 Bediensteten eine, 10 bis 19 Bediensteten zwei, 20 bis 50 Bediensteten drei, 51 bis 100 Bediensteten vier. Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine.

Dienststellenausschuss II Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuss. Der Wirkungsbereich des Dienststellen-ausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.

Personalgruppenausschuss In jeder Hauptgruppe ist für jede Personalgruppe ein Personalgruppenausschuss zu bilden Personalgruppen in der HG I: A und Bedienstete im Schema UVS B, K1 und K2 C, D1, D, E1, E, K3,K4,K5 und K6 L1, L2a, LK L2b 1, L3 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4 (ausgenommen Kindergartenhelferinnen) Kindergartenhelferinnen

Personalvertreterversammlung Gesamtheit der gewählten Personalvertreter einer Hauptgruppe Aufgaben: Entgegennahme und Erörterung von Berichten Beschlussfassung über Einhebung einer PV-Umlage und deren Höhe Bestellung der Rechnungsprüfer Beschlussfassung über gemeinsame Auflösung des HA, aller PGA, aller DA sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des HA

Hauptausschuss Für jede Hauptgruppe ist ein HA zu bilden Mitglieder sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse Zusätzliche Entsendungen wenn ein Ausschuss mehr als 500 Bedienstete hat...

Zentralausschuss Gesamtvertretung der Bediensteten Mitglieder sind die Vorsitzenden der HA

Rechte und Pflichten der PV PV sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und benachteiligt werden. Den PV ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes ist Rücksicht zu nehmen.

Verschwiegenheitspflicht Die Personalvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit liegen, verpflichtet. Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

Schutz der Personalvertreter Der Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Vor der Kündigung eines Personalvertreters ist die Zustimmung des Zentralausschusses einzuholen.

Mitwirkungsrechte Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind in den §§ 39, 39a und 40 geregelt. Diese werden vom zuständigen Organ (Vorsitzender/DSA) ausgeübt. Zustimmung der PV erforderlich bei z .B.: Einführung von Kontrollmaßnahmen Einführung neuer Arbeitsmethoden Streichung/Änderung der Bewertung der Dienstposten Beförderungen, Überstellungen, Überreihungen