Weiterbildungsseminar vom 9. September 2009

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 Präsentation transkript:

Weiterbildungsseminar vom 9. September 2009 Strafbefehl in der Gemeinde Urs Stampfli, Vizeoberamtmann

Ablauf Einleitung Gesetzesgrundlagen Grundsätze Busse / gemeinnützige Arbeit / Ersatzfreiheitsstrafe / Ordnungsbusse Art und Inhalt des Strafbefehls Verfahren des Inkassos der Busse / Vollstreckung GA Bemerkungen und Fragen

Einleitung Strafgesetzgebung: Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB), das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB), kantonale Strafprozessordnung (StPO) Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Ersetzen der kurzen Freiheitsstrafen durch Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit Wichtige Anpassungsarbeiten der kantonalen Gesetzgebung (EGStGB StPO, GG, usw.) Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 Inkrafttreten auf 1. Januar 2011 Totalrevision des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Justiz

Gesetzesgrundlage Art. 6 und 7 StGB: Die Gemeinden gehören zu den anderen durch das Gesetz bevollmächtigten Behörden und haben somit die Kompetenz, Straftaten zu verfolgen und darüber zu urteilen. Art. 187 ff StPO und 86 ff GG: bestimmt der anzuwendende Verfahrensablauf Art. 84 GG: Gemeindereglement ausdrücklich vorgesehen (keine Strafe ohne Gesetz), resultierend aus einer Kompetenzdelegation (Hunde, Abfall, Feuerpolizei, Polizeireglement) OBG und OBV: Ordnungsbusse nach Bundesrecht (Kompetenzdelegation durch Staatsrat)

Grundsätze Kompetenz des Gemeinderates (Delegation an seine Mitglieder möglich) gestützt auf Gemeinderecht: Bussen, Ersatzfreiheitsstrafen, gemeinnützige Arbeit Einsprache innerhalb 30 Tagen an den Gemeinderat; übermitteln der Akten an den Polizeirichter Ertrag der Busse gehört der Gemeinde; im Falle eines Freispruchs trägt diese die Kosten sowie die Urteilsvollstreckungskosten Kostenforderung: Verjährung nach 10 Jahren und verzinslich Erlass der Kosten, unter Vorbehalt der Einforderung des Betrages bei späterem vorhanden sein von hinreichenden Mitteln Verjährung der Busse und der Ersatzmassnahmen sind 3 Jahre

Busse Busse von 20 bis 1’000 Franken (Art. 84 Abs. 2 GG) Die Busse wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters festgelegt, damit dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB)

Gemeinnützige Arbeit (GA) Ersatzstrafe an Stelle der ausgesprochenen Busse Einverständnis des Täters Maximal 360 Stunden zu leisten spätestens innerhalb eines Jahres (Art. 107 StGB) 1 Stunde GA für 25 Franken Busse Arbeiten zu Gunsten der Gemeinde (Reglement) Wenn trotz Mahnung der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit nicht leistet, ist die Busse in vollem Umfang vollstreckbar

Ersatzfreiheitsstrafe Ersatzstrafe Strafe wird im Strafbefehl angekündigt Mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monate (Art. 106 Abs. 2 StGB) 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht Fr. 100.-- Busse Vollstreckbar, wenn die Busse durch den Verurteilen schuldhaft nicht bezahlt wurde

1 Tag Freiheitsstrafe entspricht Fr. 100.-- Busse Umwandungstabelle 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht Fr. 100.-- Busse 1 Stunde GA entspricht Fr. 25.-- Busse bis 49 Franken 1 Tag 1 h. GA ab 50 bis 74 Franken 2 h. GA ab 75 bis 99 Franken 3 h. GA ab 100 bis 124 Franken 4 h. GA ab 125 bis 149 Franken 5 h. GA ab 150 bis 174 Franken 6 h. GA ab 175 bis 199 Franken 7 h. GA ab 200 bis 224 Franken 2 Tage 8 h. GA ab 225 bis 249 Franken 9 h. GA ab 250 bis 274 Franken 10 h. GA ab 275 bis 299 Franken 11 h. GA ab 300 bia 324 Franken 3 Tage 12 h. GA

Ordnungsbusse OBG und OBV (Bundesgesetz): Ordnungsbussenliste und Tarife Kompetenzdelegation durch denn Staatsrat Parkzeitbeschränkungen; andere Ordnungsbussen Bei Nichtbezahlung (sofort oder innerhalb 30 Tagen) wird die Übertretung dem Gemeindrat angezeigt (ordentliches Verfahren)

Strafbefehl Inhalt (Art. 59 und 187 StPO) Zustellung (Art. 60 ff StPO) Bezeichnung und Zusammensetzung der Behörde Bezeichnung der Empfänger; Beschreibung Sachverhalt / kurze Begründung (falls nötig); Schuldspruch / angeordnete Strafe / Verfahrenskosten; Bezeichnung der Straftatbestände / anwendbare gesetzliche Bestimmungen; Einspracherecht / Rechtskraft Zustellung (Art. 60 ff StPO) Post (eingeschrieben – Empfangsbestätigung) / Weibel / Amtsblatt

der Gemeinderat von …………… Muster Strafbefehl (Busse) STRAFBEFEHL N°      der Gemeinderat von …………… wie folgt zusammengesetzt: An Sie Hans Muster, Musterstrasse, 9999 Musterhause            in Erwägung - die Ortsbesichtigung vom ……………………. / der Rapport der lokalen Polizei vom ….; - dass … (Sachverhalt); - dass Sie sich schuldig gemacht haben … (Schuldspruch); - dass dieser Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der Artikel . … (zitieren der Gesetzesartikel), auferlegt Ihnen  1. In Anwendung der Erwägungen und den Art. 47 und 106 StGB, 86 GG, 192, 229 und 237 StPO, eine Busse von Fr. zuzügliche Gebühren von Fr. Portokosten von Fr. Total zu bezahlen innert 30 Tagen Fr. 2. Bei Nichtbezahlen der Busse wird diese ersetzt durch ……. Tag(e) Freiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB und 195 Abs. 1 StOP), wobei die Vollstreckungskosten Ihnen auferlegt werben. 3. Falls Sie diesen Strafbefehl nicht annehmen wollen, steht Ihnen das Recht zu, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Gemeinderat das kontradiktorische Verfahren zu verlangen. Dieses wird vom Polizeirichter durchgeführt. Andernfalls wird der Strafbefehl endgültig und vollstreckbar. Ort und Datum Unterschrift des Gemeinderates Beilage: 1 Rechnung

der Gemeinderat von …………… Muster Strafbefehl (GA) STRAFBEFEHL N°      der Gemeinderat von …………… wie folgt zusammengesetzt: An Sie Hans Muster, Musterstrasse, 9999 Musterhause            in Erwägung - die Ortsbesichtigung vom ……………………. / der Rapport der lokalen Polizei vom ….; - dass … (Sachverhalt); - dass Sie sich schuldig gemacht haben … (Schuldspruch); - dass dieser Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der Artikel . … (zitieren der Gesetzesartikel), auferlegt Ihnen 1. Gestützt auf Ihre Zustimmung und die in den Erwägungen aufgeführten Bestimmungen und die Art. 47, 106 und 107 StGB, 86 und 86b GG, 14 Abs. 1, 193 und 194 StPO, eine gemeinnützige Arbeit von …….. Stunden, an Stelle einer Busse, welche auf Fr. ….. festgesetzt wird.  2. In Anwendung der Art. 229 und 237 StPO die Verfahrenskosten bestehend aus: eine Gebühr von Fr. Portokosten Fr. Total zu bezahlen innert 30 Tagen Fr.    3. Wird die gemeinnützige Arbeit nicht ausgeführt, so wird die Busse vollumfänglich vollstreckbar (Art. 107 Abs. 3 StGB). Bei Nichtbezahlen der Busse wird diese ersetzt durch …… Tag (e) Freiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB und 195 Abs. 1 StPO), wobei die Vollstreckungskosten Ihnen auferlegt werden. 4. Falls Sie diesen Strafbefehl nicht annehmen wollen, steht Ihnen das Recht zu, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Gemeinderat das kontradiktorische Verfahren zu verlangen. Dieses wird vom Polizeirichter durchgeführt. Andernfalls wird der Strafbefehl endgültig und vollstreckbar. Ort und Datum Beilage: 1 Rechnung Unterschrift Gemeinderat

Zahlungsfrist / Bussenreduktion / GA Verfahren des Inkassos / Vollstreckung SB, Busse bezahlt Akten werden an das Amt für Straf- und Massnahmen-vollzug und Gefängnisse übermittelt nicht einforderbar Betreibung Verlustschein 36 Abs. 3 StGB Zahlungsfrist / Bussenreduktion / GA abgelehnt GA nicht vollstreckbar bezahlt vollzogen Ende

ordentliches Verfahren Gemeinnützige Arbeit (GA) SB, GA Gemeinde Nicht vollstreckt vollstreckt zurück an Gemeinderat SB, Busse ordentliches Verfahren Ende

Fragen und Bemerkungen Sie haben das Wort !