Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig
Abgabenordnung Aktuell 1.1. Musterverfahren, vorläufige Steuerfestsetzung, Verfahrensruhe, AdV: 8 Besteuerungsgrundlagen stehen automatisch unter § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
Abgabenordnung Aktuell Die elektronische Rechnung 09.06.2011 Bundestag verabschiedet das neue Gesetz 08.07.2011 Bundesrat erteilt keine Zustimmung Anrufung des Vermittlungsausschusses Vorgabe der EU: Umsetzung bis spätestens 31.12.2012
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Es ergibt sich folgendes Prüfschema: 1. Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität) 2. Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität) 3. Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 und § 14a UStG
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen? jeder Unternehmer Innerhalb des Unternehmens Steuerabteilung, Buchhaltung, Rechtsabteilung, Einkauf und Verkauf.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung? Hierunter fallen Rechnungen welche, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, übermittelt werden.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Voraussetzungen: Echtheit der Herkunft Unversehrtheit des Inhalts Lesbarkeit der Rechnung wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind. Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungs-ausstellers sichergestellt ist.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden? E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch DE-Mail oder E-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG? ein Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und, ggf. dem Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden? Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs z.B.: digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten aufzubewahren
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Checkliste: elektronische Rechnung: Ausgangsrechnung: 1. Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen Rechnung? 2. Hat der Rechungsempfänger der elektronischen Übermittlung zugestimmt? 3. An welche E-Mail-Adresse (nicht info@) ist die Rechnung zu versenden? 4. Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert? 5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? 6. Wie erfolgen Rechnungskorrekturen? 7. Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen? 8. Ist die Anpassung der AGBs notwendig?
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG Checkliste: elektronische Rechnung: Eingangsrechnungen: Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse (z.B. Rechnung@...) 2. Einrichtung eines Prüfpfad (Verbindung zur Bestellung, Lieferschein u.s.w.) 3. Wer prüft den Inhalt der Lieferung? 4. Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung? 5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? (Lesbarkeit 10 Jahre)
Abgabenordnung Aktuell E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen Info siehe: www.bundesfinanzministerum.de
E-Bilanz § 5b EStG § 5 b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 15 a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV).
Abgabenordnung Aktuell Keine Anlaufhemmung bei Antrags-veranlagung für VZ 2002 und 2003: § 170 Abs. 2 AO BFH, Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10
Abgabenordnung Aktuell Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der GbR Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der GbR aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.
Abgabenordnung Aktuell Haftung im Steuerrecht Steuerschuldner Festsetzung durch Verwaltungsakt Steuerbescheid Steueranmeldung sonstiger Verwaltungsakt Haftungsschuldner Gesamtschuldner Festsetzung durch Verwaltungsakt Haftungsbescheid § 191 AO
Umsatzarten des UStG innergem Leistung Einfuhr Erwerb innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
Umsatzarten des UStG innergem Erwerb Leistung Einfuhr innergem Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Lieferung Werk-lieferung sonstige Leistung Werk-leistung
System der Regelbesteuerung Art des Umsatzes steuerbarer Umsatz nicht steuerbarer Umsatz § 1 UStG steuerpflichtiger Umsatz steuerfreier Umsatz § 4 UStG Bemessungsgrundlage X Steuersatz Ausgangs- Umsatzsteuer = § 13a UStG § 13b UStG ./. Vorsteuer Zahllast / Überhang
Systemprüfung: Leistungsgeber 1. Art des Umsatzes 2. Ort des Umsatzes 3. Steuerbarkeit des Umsatzes 4. Steuerpflicht des Umsatzes Bemessungsgrundlage des Umsatzes 6. Steuersatz des Umsatzes 7. Ausgangs-USt des Umsatzes 8. Wer ist Schuldner der Steuer § 13a UStG oder § 13b UStG
Systemprüfung: Leistungsempfänger Vorsteuerabzug § 15 UStG Abziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG
Steuerschuldnerschaft im Inland Normalfall § 13a UStG Ausnahme § 13b UStG Der Leistungsgeber Der Leistungsempfänger Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland § 13b UStG EU – Tatbestand § 13b Abs. 1 UStG Inlands-Tatbestand § 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG Leistungsempfänger – Unternehmer ist der Steuerschuldner
§ 13b Abs. 1 UStG fremder EU-Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 4 UStG sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG Werkleistung § 3 Abs. 9 UStG § 3 Abs. 4 UStG
Steuersätze und Reverse-Charge-Regel im Ausland 1. Baustelle Reparatur Privatperson Frankreich 2. Baustelle Neubau Unternehmer Frankreich 3. Baustelle Neubau Unternehmer in Luxemburg; Schweden; Vereinigtes Königreich, Griechenland
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Bauleis-tungsunt-ernehmer Subunter-nehmer General-unter-nehmer Werklieferung End- Kunde Netto Brutto Bauleistung Bauleistung
Bauträger mit Baustelle im Inland 1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 € 2. Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-NR 1,0 Mio. € 3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €
Bauträger mit Baustelle im Inland 1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 € § 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG § 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-Nr. 1,0 Mio. € § 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG § 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. € § 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG § 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG
Bauträger und Bauleistungen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Erbringung von: steuerpflichtigen Bauleistungsumsätze steuerfreien Werklieferungen
Bauträger und Bauleistungen § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für Umsatzsteuer. Wir sind Bauleistungsunternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Wir akzeptieren nur Nettorechnungen Übergangsregel bis 31.12.2010
Reverse-Charge-Regel § 13b UStG Rechtsfolge der Falschanwendung § 13b UStG fehlerhaft angewandt § 13b UStG fehlerhaft nicht angewandt keine Rechtsfolge wenn Leistungsempfänger richtig versteuert hat Abschn. 13b.1. Abs. 23 UStAE Rechtsfolge: Leistungsgeber: § 14c UStG Leistungsempfänger: keine Vorsteuer schuldet USt auf den Bruttobetrag § 13b (5) UStG
Jahressteuergesetz 2010 Änderungen des UStG zum 01.01.2010 1. Neuordnung; Ort der sonstigen Leistung § 3a und 3b UStG 2. Neuordnung und Erweiterung der Reverse-Charge-Regel § 13b UStG
Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.07.2010 Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Lieferung von Gas und Elektrizität unter Beachtung des § 3 g UStG § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Lieferung von Emissionen
Gesetzänderung Änderungen des UStG zum 01.01.2011 Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lt. Anlage 3 Schrotthandel § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Goldlieferungen
Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG reiniger Subunter-nehmer Netto Gebäude- reiniger General-unter-nehmer 10 % der Umsätze Bescheinigung End- Kunde Brutto Gebäude-reinigung Gebäude-reinigung
Gesetzänderung § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Änderungen des UStG zum 01.07.2011 Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferung von - Mobilfunkgeräte (Handys) - integrierten Schaltkreisen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG Mobilfunkgeräte integrierten Schaltkreise (CPUs) vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand Umsatzsumme mindestens 5.000 € im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Reverse-Charge-Regel Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Mobilfunkgeräte: Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Keine Mobilfunkgeräte sind: Navigationsgeräte; Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk- Netzwerke nicht ermöglichen (z.B. Tablet-PC); mp3-Player; Spielekonsolen; On-Board-Units.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Integrierte Schaltkreise Integrierte Schaltkreise sind z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt.
Keine Integrierten Schaltkreise sind: § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Keine Integrierten Schaltkreise sind: - Antennen; - elektrotechnische Filter; Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert); - Kondensatoren; - Sensoren (Fühler).
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Umsatzgrenze wenn der Leistungsempfänger: ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 € beträgt.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Umsatzgrenze Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag oder - der (Rahmen-)Vertrag
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. Einzelhandelsregelung
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Umsatzgrenze Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag oder - der (Rahmen-)Vertrag
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Rechnung: Nr. 250 / xxx 50 Straßenleuchten Dolphin-Serie à 1000 € 50.000 € Transportkosten 1.000 € Zwischensumme 51.000 € zuzüglich 19 % USt 9.690 € 60.690 € 1.000 Schaltungen, elektronisch, integriert IC-Schaltungen als elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher Flash E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von <= 512 Mbit à 25,00 € 25.000 € Versicherung 500 € Zwischensumme 25.500 € steuerpflichtig berechnete USt 0 € 25.500 € der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG; Reverse-Charge-Regel _______________________________________________________________ zu zahlen 86.190 € ========================================================================================== Zu zahlen bis zum xx.xx.xxxx 3 % Skonto bei Zahlung bis zum xx.xx.xxxx.
Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011 Umsatzsteuer Aktuell Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011 Neuaufnahme KZ 68 für aktive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Neuaufnahme KZ 78 und 79 für passive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Änderung im Bereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3 des UStG) „Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.“
Ort der sonstigen Leistung Grund-regel § 3a Abs. 1 UStG B 2 C § 3a Abs. 2 UStG B 2 B Inland EU Drittland Aus-nahme § 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG § 3b UStG
Vermietung von Beförderungsmitteln § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren Zu den Beförderungsmitteln gehören auch: Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen
Einräumung von Eintrittsberechtigung § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG Durchführung von Seminare, Messen u.s.w. Personenkreis ist: 1. vor Beginn der Veranstaltung genau bekannt 2. von der Anzahl her begrenzt Personenkreis ist: 1. vor Beginn der Veranstaltung unbekannt 2. von der Anzahl her unbekannt und unbegrenzt an Privatperson: Tätigkeitsort § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG an Unternehmer B2B-Umsatz § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer oder Privat immer Tätigkeitsort § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Vermittlungsleistung § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Verkaufsvermittlung Verkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung Leistung Unternehmer W Wien/ Österreich AT ID NR Unternehmer P PL – ID - NR Warschau Polen Verkaufsvermittlung Hans Handel Deutschland DE-ID-Nr. Einkaufsvermittlung Provision Provision Entgelt
Grundstücksvermietung Grundstücksvermietung Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück Vermittlung einer langfristigen Grundstücksvermietung kurzfristigen Grundstücksvermietung wie z.B. Zimmer in Hotels, Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück Die Vermittlung des Mietverhältnisses steht deshalb auch im Zusammenhang mit einem Grundstück Leistungsempfänger ist Privatperson Unternehmer Leistungsort § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Lageort Leistungsort § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Leistungsort § 3a Abs. 2 UStG
Beratungsleistung § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG Steuerberater DE-ID-Nr. FR-ID-Nr. FR-ID-Nr. und DE-ID-Nr. Lager in DE Beratungsleistung Beratungsleistung FR-ID-Nr. und DE-ID-Nr. eigenes Gebäude in DE
Beförderungsleistung § 3b UStG Spediteur DE - ID - NR Auftraggeber FR – ID - NR Entgelt 1. Stuttgart Hamburg Paris/Frankreich 2. Stuttgart Zürich / Schweiz 3. Stuttgart Paris/Frankreich 4. Lion/Frankreich Bern / Schweiz 5. Zürich / Schweiz
Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG Umsatzsteuer Aktuell Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG Anwendungsbereich: - alle gemischt genutzten Grundstücke: - Schwimmbäder der Gemeinden - - Festhallender Gemeinden - der Fall Seeling
Jahressteuergesetz 2010 Neuregelung zum gemischt genutzten Grundstück Das Ende vom Fall Seling § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe § 15 Abs. 1b UStG Vorsteuerabzugsmöglichkeit § 15a Abs. 6a UStG Vorsteuerberichtigung
Jahressteuergesetz 2010 § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels des Gesetzes vom…(BGBl. I S. Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“
Gemischt genutztes Grundstück Jahressteuergesetz 2010 Gemischt genutztes Grundstück Beratungshinweis Auch bei gemischt genutzten Grundstücken, für welche nach dem 31.12.2010 ein Bauantrag gestellt wird, ist die Zuordnungsentscheidung für die ausserunternehmerisch genutzten Gebäudeteile zeitnah durchzuführen. Es wird weiterhin eine 100%ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen empfohlen.
Gemischt genutztes Grundstück Jahressteuergesetz 2010 Gemischt genutztes Grundstück Beratungshinweis: Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere Nutzungsänderung durch Vermietung oder Verkauf Des Grundstücks
eigen-unternehmerisch genutzter Teil Vorsteuer aus den HK 100.000 € Selbstgenutzte Wohnung 80 % der Nutzfläche eigen-unternehmerisch genutzter Teil 20 % der Nutzfläche
Erwerbsteuer / Vorsteuer Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben BMF-Schreiben vom 07.07.2011 Unternehmer FR - ID - NR Unternehmer DE - ID - NR Ware Anderes EU-Land z.B. Spanien
Innergem. Lieferung Belegnachweis CMR-Papier Feld 24 nicht allein entscheidend Beratungshinweis: Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
Empfangsbestätigung Empfangs- und Besteuerungsbestätigung des Leistungsempfängers
Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Verzehr an Ort und Stelle § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG Ermäßigter Steuersatz Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH BMF, Schreiben in Vorbereitung
Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG Rechtsprechung BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09 Vorlage an den EuGH: Aufteilung nach Umsatzschlüssel soll möglich sein
Golfeinzelunterricht kann steuerfrei sein 6. Sporteinzelunterricht kann umsatzsteuerfrei sein Rechtsgrundlage RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 § 52, § 55 AO 1977 § 4 Nr. 22 UStG Rechtsprechung BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09 Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht: Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
DE 1 Deutschland Gestaltungsvorschlag z.B. für Italien: Unternehmer DE 2 aus Deutschland Unternehmer FR 1 USt-ID-Nr.: Fr 000000000 Subunternehmer aus Italien oder Lieferanten aus Innergem. Lieferung von FR-ID-Nr. an IT-ID-Nr. In FR steuerfrei In IT Erwerb mit Vorsteuer Werklieferung in Deutschland nicht steuerbar in Spanien steuerpflichtig mit Anwendung der Reverse-Charge-Regel Werklieferung oder Lieferung in Italien steuerbar und steuerpflichtig DE 1 Deutschland Italienische Tochtergesellschaft von DE 1 in Italien mit IT-ID-Nr. Innergem. Lieferung von DE-ID-Nr. an IT-ID-Nr. In DE steuerfrei In IT Erwerb mit Vorsteuer Werklieferung in Italien steuerbar und steuerpflichtig Endkunde in Italien mit IT-ID-Nr.
Umsatzsteuer Atuell 8.1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Rechtsgrundlage § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3 a UStG Verwaltungsauffassung Abschn. 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 UStAE BMF, Schreiben vom 12.05.2011, IV D 3 - S 7134/10/10001
Umsatzsteuer Atuell 8.3. Beförderung von kranken und verletzten Personen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG Rechtsprechung BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03; BStBl II 2005,314 Verwaltungsauffassung BMF, Schreiben vom 07.04.2011 IV D 3 - S 7174/10/10002
Umsatzsteuer Atuell 8.8. In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 17.02.2011 V R 39/09 BFH 25.5.2011, Pressemitteilung Nr. 40